The Project Gutenberg EBook of Gesammelte Abhandlungen III, by Ernst Abbe

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Title: Gesammelte Abhandlungen III
       Vortrge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

Author: Ernst Abbe

Editor: S. Czapski

Release Date: November 11, 2006 [EBook #19755]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

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ANMERKUNGEN ZUR TRANSKRIPTION

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[Illustration: Phot. von Brunlich & Tesch, Jena. Dr. E. Abbe]




Ernst Abbe  Gesammelte Abhandlungen III




Ernst Abbe

Gesammelte Abhandlungen III

1989

Georg Olms Verlag

Hildesheim  Zrich  New York




Ernst Abbe


Vortrge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

1989

Georg Olms Verlag

Hildesheim  Zrich  New York



Dem Nachdruck liegt ein Exemplar aus Privatbesitz zugrunde.

Nachdruck der Ausgabe Jena 1906 mit freundlicher Genehmigung des G.
Fischer Verlages in Heidelberg.

Printed in Germany

Herstellung: Friedr. Schmcker, Lningen

ISBN 3-487-09123-2




Gesammelte Abhandlungen

von

Ernst Abbe.

Dritter Band.

Vortrge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts.

Mit einem Portrt des Verfassers.

Verlag von Gustav Fischer in Jena.

1906. Sozialpolitische Schriften

von

Ernst Abbe.

Mit einem Portrt des Verfassers.

Verlag von Gustav Fischer in Jena.

1906.




Vorwort.


ERNST ABBE war nicht im engeren Sinne des Worts wissenschaftlicher
Forscher auf dem Gebiet der Volkswirtschaft und der Sozialpolitik und
noch weniger fhlte er sich berufen, darin als Schriftsteller oder
Redner auf weitere Kreise zu wirken. Haben doch sogar auf seinem
eigentlichen Arbeitsgebiet, der theoretischen und angewandten Physik
(Optik), mancherlei widrige Umstnde die schriftliche Darstellung seiner
wichtigsten Forschungen verhindert -- wie ich im Vorwort zum I. Band
seiner Gesammelten Abhandlungen (Gustav Fischer, Jena 1904) kurz
dargelegt habe.

Aber er gibt in der Einleitung zu dem ersten der hier abgedruckten
Vortrge selbst an, inwiefern er sich legitimiert halte, mitzureden
bei der Errterung der einschlgigen Fragen (S. 4): da er gegenber dem
Mangel grndlichen systematischen Studiums der volkswirtschaftlichen und
sozialen Theorien und der mangelnden Beteiligung an der ffentlichen
Diskussion dieser Angelegenheiten sich berufen knne auf etwas, was in
der Art, wie er es habe, nicht viele haben knnten: eine _eigene
lebendige Erfahrung_. Denn mit Ende der sechziger Jahre halb
unfreiwillig mehr und mehr mit einem schnell aufblhenden industriellen
Betriebe (der Optischen Werksttte von CARL ZEISS in Jena) verbunden,
habe er sich gewhnen mssen, alle Vorkommnisse in zweierlei Art
anzusehen und zu prfen: mit den Augen des Unternehmers und Kapitalisten
-- was beides zu werden er sich noch in seinen Studentenjahren nie htte
trumen lassen -- und zugleich mit den Augen des Arbeitersohnes, dem
ber Nacht nicht Kapitalistenaugen wachsen wollten, mit den Augen des
Mannes, der in der mhsam erworbenen gehobenen Lebensstellung seine
Abstammung nicht wie so mancher andere zu verbergen und zu vertuschen
suchte, sondern gerade umgekehrt aus ihr berall den starken Antrieb
entnahm, die scheinbar und in Wahrheit oft so widerstreitenden
Interessen der sich immer schrfer sondernden Klassen nach Krften in
Einklang miteinander zu bringen.

Dieser doppelte Standpunkt -- des Unternehmers und Kapitalisten und
des Arbeitersohnes -- ist es, der den Gedankengngen und Ausfhrungen
ERNST ABBES auf diesem Gebiete das charakteristische Geprge gibt. Ihre
Autoritt, den Anspruch auf ernste Beachtung aber drfen sie ableiten
aus der auf anderen Gebieten stattsam bekundeten, erprobten und daher
allseitig anerkannten, geistigen und nicht minder auch der sittlichen
Bedeutung und Gre ihres Urhebers. Die erstere befhigte ihn, in
geistvollen theoretischen und experimentellen Studien der angewandten
Optik, der Theorie und Technik der optischen Instrumente eine neue
Grundlage zu geben und in unablssiger Arbeit einen groen Teil des auf
diesem Grunde beruhenden Gebudes selbst zu errichten. Die Gedanken und
Plne, die ERNST ABBE in der an _zweiter_ Stelle abgedruckten
Gedchtnisrede zur Feier des 50jhrigen Bestehens der Optischen
Werksttte seinem lteren Sozius und Freunde CARL ZEISS zuschreibt,
sind fr alle mit den Verhltnissen genauer Bekannten ganz unverkennbar
zum groen Teile vielmehr seine eigenen Gedanken und Plne gewesen. Und
auch darin war der Name CARL ZEISS gewissermaen das Pseudonym fr ERNST
ABBE, da das unter jenem Namen gegrndete und dauernd weitergefhrte
wirtschaftliche Unternehmen -- eben die Jenaer Optische Werksttte --
ihre gesunde _Grundlage_ wohl dem trefflichen Manne verdankt, der sie
gegrndet hatte, da ihr auerordentlicher Aufschwung seit Anfang der
siebziger Jahre und ihre eigentmliche _Bedeutung_ in wissenschaftlich
technischer wie sozialpolitischer Beziehung aber unzweifelhaft allein
auf ERNST ABBE zurckzufhren ist.

Dieses sozialpolitische Geprge, die Verfassung, die ERNST ABBE --
bezeichnenderweise wieder fr alle Zeiten auf den Namen seines
Freundes CARL ZEISS getauft -- den beiden hiesigen Betrieben gab, ist
die markanteste Bekundung seiner sittlichen Eigenart. Ich habe unter dem
frischen Eindruck seines Todes in meiner Gedenkrede bei der Trauerfeier
fr ihn einen schwachen Versuch gemacht[1];, sie zu kennzeichnen, ohne
sie entfernt erschpfen zu wollen und zu knnen.

Das sozialpolitische System ERNST ABBES hat einer seiner Kollegen von
der thringischen Hochschule, dem er im politischen Kampfe oft genug
schroff gegenberstand, fr den er aber durch diese Gegnerschaft
menschlich nicht das mindeste an Bedeutung und Gre eingebt hatte,
der Sprachforscher B. DELBRCK, in dem Nachruf zusammenzufassen gesucht,
den er dem Dahingegangenen in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft
zu Jena gewidmet hat: Es kommt in der Gesellschaft nur an auf die
Frderung der Gesamtinteressen; das Glck des einzelnen aber ist
gleichgltig. An dasjenige, was die Gesellschaft zu verteilen hat, hat
nur der Anspruch, der arbeitet, und die Verteilung ist nicht anders zu
regeln als nach den Gesichtspunkten strengster Gerechtigkeit ohne irgend
eine historisch oder sonst begrndete Bevorzugung. Diese vllige
Ablehnung jedes Eudmonismus gehrte aber nicht etwa blo dem System an,
sondern zeigte sich ebenso in ABBES Leben. System und Leben war bei ihm
aus einem Gu. Da es auf das sogenannte Glck des einzelnen nicht
ankommt, hat er aufs groartigste erwiesen in seiner eigenen Person. Es
hat ja oft Mnner gegeben, die ihre Reichtmer wegwarfen und sich nach
einem Leben voll Taten und Snden in Klster oder Wlder zurckzogen;
aber da jemand in der vollen Kraft seines Daseins und Wirkens auf sein
Erworbenes in der Weise verzichtet, wie ERNST ABBE, das ist gewi etwas
sehr Seltenes. Was er so an sich selbst zur Darstellung brachte,
wnschte er natrlich auch von anderen, wie an einem Beispiel statt
vieler gezeigt sein mag. Er hatte einen Lieblingsgedanken, der ihm aber
schlielich von anderen ausgeredet wurde, nmlich eine Stiftung ins
Leben zu rufen fr Shne der handarbeitenden Klasse, um denselben die
Mglichkeit zu geben, in hhere Stellungen im Staate aufzusteigen. Damit
wollte er aber, wie er ausdrcklich bemerkte, nicht etwa das Glck des
einzelnen erhhen -- er nahm vielmehr an, da unter Umstnden das
Gegenteil eintreten knne, indem mancher sich vielleicht in der neuen
Stellung unglcklich fhlen wrde: aber ABBE meinte, das Aufsteigen in
hhere Schichten sei im allgemeinen Interesse notwendig, und so liege
hier fr den einzelnen ein Stck der allgemeinen Dienstpflicht vor, die
wir alle der Gesellschaft schuldig sind.

Wenn man sich so recht die Eigentmlichkeiten dieses ABBE-schen Systems
klar machen will, mu man es vergleichen mit den groartigen
Wohlttigkeitsanstalten der katholischen Kirche. Whrend dort die
erbarmende Menschenliebe, die Caritas, die Grundlage bildet, ist diese
Vorstellung bei ABBE vollstndig ausgeschaltet. Ein jeder soll das
bekommen, worauf er Anspruch hat, nicht mehr und nicht weniger. ABBE
wnschte sogar, wo es nur irgend mglich war, einen klagbaren Anspruch
fr den einzelnen an die Gesellschaft. Will man Stellung zu diesem
System nehmen, so kann es nicht geschehen, indem man Einzelheiten
herausgreift, sondern man mu das Ganze ins Auge fassen und seinen
Standpunkt auf der reinen Hhe philosophischer Betrachtung whlen.

Es ist wohl bezeichnend genug fr die sozialpolitischen
Verffentlichungen ERNST ABBES, wie vor allem fr den Mann selber, da
die erste, die er der Mhe der Drucklegung fr wert erachtete, von ihm
im Alter von 54 Jahren verfat wurde, also zu einer Zeit, wo er in
seinem beruflichen Wirken auf der Hhe des Erfolges stand und wo er den
entscheidenden Schritt zu seiner sozialpolitischen Neuschpfung auch
schon getan hatte. So bedeutet denn die der Zeit nach zweite
Publikation (in der vorliegenden Sammlung unter IX abgedruckt) kein
Theoretisieren mehr, sondern sie ist der Ausdruck einer Tat: der
Grndung der _Carl Zeiss-Stiftung_, deren Verfassung sie enthlt. Alle
brigen hier gesammelten Schriften, Vortrge und Reden sind ebenso wie
die genannten Gelegenheitserzeugnisse -- mit allen Vorzgen und Mngeln
solcher behaftet. Einige, wie auer den oben erwhnten Vortrgen Welche
sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm
aufnehmen (Nr. I), die schne Gedchtnisrede zur Feier des 50jhrigen
Bestehens der Optischen Werksttte (Nr. II), der Vortrag ber
Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Groindustrie (Nr. III), dann
aber auch Nr. V (Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins) und
Nr. VI (Die rechtswidrige Beschrnkung der Versammlungsfreiheit im
Groherzogtum Sachsen) sind sorgfltig redigiert und zum Teil auch
direkt fr die Drucklegung vorbereitet bezw. schon einmal unter Aufsicht
des Verfassers gedruckt. Bei mehreren anderen fand sich ihm zu
sorgfltigerer Ausarbeitung nicht die ntige Mue und ich bin gewi, da
ERNST ABBE selbst nichts weniger als einverstanden gewesen wre mit
ihrer Verffentlichung in der vorliegenden Gestalt. Ich glaubte aber,
gerade diese Vortrge, die sich einerseits nher mit den Verhltnissen
im eigenen Betrieb befassen, andererseits bei der Diskussion der dort
bestehenden Verhltnisse interessante Schlaglichter auf das werfen, was
berall unter hnlichen Umstnden d. h. in industriellen Grobetrieben
gilt oder Gegenstand der Kontroverse ist, nicht unterdrcken zu drfen.
Es sind dies: Nr. IV ber die Grundlagen der Lohnregelung in der
Optischen Werksttte (1897), Nr. VIII ber die Aufgaben des
Arbeiterausschusses (1902) -- beide schon einmal von mir herausgegeben
fr die Angehrigen der Stiftungsbetriebe -- und dann besonders Nr. VII,
der wichtige Vortrag ber die volkswirtschaftliche Bedeutung der
Verkrzung des industriellen Arbeitstages.

Mit dem letztgenannten Gegenstand beschftigte sich ERNST ABBE bis in
die letzte Zeit. Er hatte den entscheidenden Ansto dazu durch
Diskussionen ber Verkrzung des Arbeitstages im Arbeiterausschu der
Firma Carl Zeiss (Winter 1899/1900) erhalten, die zu der erst
versuchsweisen (1900), dann endgltigen (1901) Einfhrung des
achtstndigen Arbeitstages in deren Betrieb Veranlassung gaben. Bei
beiden Gelegenheiten hatte sich ABBE in Werkstatt-Versammlungen
ausfhrlich zur Sache geuert. Auf den hier abgedruckten, in der
Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena Ende 1901 gehaltenen,
Vortrag folgte ein solcher ber den gleichen Gegenstand bei der
Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft fr Mechanik und Optik zu
Dresden, September 1902, der inhaltlich wie formell vortrefflich gewesen
sein soll, von dem aber leider keine genaue Nach- oder Niederschrift
vorhanden ist. Einen Nachtrag zu dem Thema gab ERNST ABBE dann spter
bei einem der Referierabende einer privaten zwanglosen Vereinigung
einiger naturwissenschaftlicher Dozenten der Universitt Jena; doch war
auch hierber nichts Authentisches zu finden. Von der beabsichtigten
grndlichen Bearbeitung bezw. Darstellung des Gegenstandes, von der
ERNST ABBE wiederholt behauptete, da ihre Rsonnements fr jeden
logisch Denkenden durchaus zwingend sein wrden, hielt ihn das schnell
sich steigernde mit dem Tode endigende Siechtum ab.

Ich habe die mir zur Verfgung stehenden einschlgigen Schriften,
Vortrge und Reden ABBES der Hauptsache nach in chronologischer
Reihenfolge wiedergegeben. Das Statut der Carl Zeiss-Stiftung selbst
aber habe ich mit seinen von ABBE teils fr dessen Beratung, teils
hinterher niedergeschriebenen Motiven und Erluterungen geglaubt an
den Schlu stellen zu sollen -- schon aus dem uerlichen aber
wichtigen Grunde, um es gleich in der Neuredaktion vom 1. Januar 1906
(aber mit den Varianten der ursprnglichen Ausgabe) abdrucken zu knnen.
Man kann alle brigen hier gebrachten Schriften und Vortrge wohl mit
gutem Recht auch als Motive und Erluterungen zum Statut der Carl
Zeiss-Stiftung bezeichnen. Denn in dem Statut hatte das
sozialpolitische Glaubensbekenntnis ERNST ABBEs seinen praktisch
realisierbaren Ausdruck gefunden. Nur die beiden unter V und VI
abgedruckten Vortrge haben keinen Bezug auf das Stiftungsstatut, sind
berhaupt nicht sozialpolitischen, sondern der eine wirtschafts-der
andere rein staatspolitischen Inhalts. Es ist aber namentlich die Rede
ber die rechtswidrige Beschrnkung der Versammlungsfreiheit so
charakteristisch in Inhalt wie Form fr den Redner als Persnlichkeit,
da ich gewi bin, allen Freunden ERNST ABBEs durch deren Wiederabdruck
eine Freude zu bereiten, selbst wenn Juristen zu einem anderen Ergebnis
der Beweisfhrung kommen sollten.

Bei der Herausgabe der folgenden Bltter leistete mir Herr G. PAGA,
hier, hilfreichsten Beistand, ohne dessen Zusicherung ich die Arbeit
angesichts meiner sonstigen Beanspruchung von vornherein nicht
bernommen htte. Nicht nur die gesamte berwachung der Drucklegung ist
sein Verdienst, sondern namentlich auch in der Feststellung eines
halbwegs lesbaren d. h. vernnftigen Sinn ergebenden Textes bei den nur
in unvollkommenen Nachschriften vorhandenen Reden und Vortrgen hat mich
Herr PAGA dank seinem liebevollen Eingehen auf und Verstndnis fr den
Gegenstand aufs wirksamste untersttzt. Ich erflle nur eine Pflicht,
indem ich ihm auch an dieser Stelle fr seine teilnehmende Mitarbeit
herzlichsten Dank sage.

       *       *       *       *       *

Fr manche Leser ist es vielleicht erwnscht, die an ueren
Begebenheiten verhltnismig arme, an innerem Geschehen dafr desto
reichere Lebensgeschichte ERNST ABBEs in ihren Hauptzgen kennen zu
lernen. Ich lasse sie deshalb hier folgen:

ERNST CARL ABBE wurde am 23. Januar 1840 als Sohn des Spinnmeisters
einer Fabrik in Eisenach geboren und besuchte bis zu seinem 10.
Lebensjahre die dortige erste Brgerschule. Deren Lehrer, denen die
ungewhnliche Begabung des Knaben auffiel, bewogen den Vater, ihn auf
das Realgymnasium (damals Realschule I. Ordnung) zu geben, wo er im
Jahre 1857 das Abiturientenexamen mit besonderer Auszeichnung bestand.
Von Ostern 1857 bis ebendahin 1859 studierte ERNST ABBE Mathematik,
Physik, Astronomie und Philosophie an der Universitt Jena, wo er sich
besonders an K. SNELL anschlo, von 1859-1861 in Gttingen, wo neben dem
berhmten Physiker W. WEBER der groe Mathematiker B. RIEMANN den
strksten Einflu auf sein Denken gewann. Dort promovierte ERNST ABBE
1861 mit einem kritischen Beitrag zur mechanischen Wrmetheorie und nahm
dann die Stelle eines Dozenten am physikalischen Verein in Frankfurt
a. M. an, die er aber bald aufgab, um nach Durchfhrung einiger privaten
Studien auf Veranlassung SNELLS sich 1863 in Jena als Privatdozent zu
habilitieren. Whrend der Universittszeit hatten neben der natrlich
sehr geringen vom Vater gewhrten Beihilfe Preisaufgaben, Stipendien und
Privatstunden die freilich oft kaum ausreichenden Mittel zum
Lebensunterhalt gewhrt. Als Privatdozent erteilte ERNST ABBE Unterricht
an der K. V. Stoyschen Seminarschule, erhielt aber von Anbeginn an auf
Veranlassung von K. M. SEEBECK, dem damaligen Kurator der Universitt,
der von ERNST ABBEs hervorragender Bedeutung berzeugt war und ihn auf
jede Weise zu frdern suchte, einen kleinen Gehalt. Seine Ernennung zum
auerordentlichen Professor erfolgte 1870.

Mehrere Jahre vorher schon hatte ERNST ABBE begonnen, dem Jenaer
Universittsmechaniker CARL ZEISS bei dessen auf Konstruktion und
Verbesserung der Mikroskope gerichteten Bemhungen behilflich zu sein.
Dieses Zusammenarbeiten wurde ein immer engeres, auch der uere Erfolg
stellte sich bald ein und 1875 trat ERNST ABBE auf dringenden Wunsch von
CARL ZEISS als stiller Gesellschafter in dessen Unternehmen ein. Auf
Grund dieser inneren und ueren Bindung schlug er im gleichen Jahre die
Berufung als Ordinarius nach Marburg und eine ihm von HELMHOLTZ
angetragene Stelle als Mitleiter des neu zu errichtenden physikalischen
Instituts in Berlin aus, und glaubte auch die in Jena fr Physik
errichtete ordentliche, mit der Leitung des Instituts verbundene,
Professur nicht annehmen zu drfen. Die ihm durch den Lehrauftrag fr
theoretische Physik und Astronomie und die Leitung der Sternwarte
obliegenden Pflichten erfllte ERNST ABBE bis 1889, wo auf seinen Wunsch
fr beide Stellen Nachfolger ernannt wurden. Von dieser Zeit an hielt
ABBE nur noch gelegentlich Vorlesungen. Vorwiegend widmete er seine
Krfte seit Anfang der 70er Jahre den auf das Emporblhen der Optischen
Werksttte gerichteten und durch deren Wachstum bedingten
wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Aufgaben. 1879
trat ERNST ABBE mit dem Glashttentechniker Dr. OTTO SCHOTT aus Witten
in Beziehung wegen Beschaffung neuen Materials fr die praktische Optik;
dieses Verhltnis wurde ebenfalls bald ein engeres und 1882 siedelte
SCHOTT nach Jena ber, um zunchst auf private Kosten ABBEs die
begonnenen Versuche energischer zu frdern. Nach deren Gelingen wurde
1884 von ABBE</SC>, <SC>SCHOTT</SC> UND <SC>ZEISS (sen. und jun.) das sogen.
Glastechnische Laboratorium Schott & Genossen gegrndet, das in den
ersten beiden Jahren seines Bestehens von der preuischen Regierung im
allgemeinen Staatsinteresse subventioniert wurde, von da an aber auf
eigenen Fen stand.

_Die bedeutendsten wissenschaftlichen und technischen Leistungen_ ERNST
ABBEs waren:

In erster Linie die Ausarbeitung einer _Theorie der mikroskopischen
Abbildung_ (Abbildung nicht selbstleuchtender Objekte), fr die zur Zeit
seines Beginnens auch nicht der geringste Ansatz gegeben war und die
sich ganz in Gegensatz zu der herrschenden Lehre stellte. Die Grundzge
dieser Theorie verffentlichte ERNST ABBE 1873, ihre Ausbildung
beschftigte ihn mit Unterbrechungen immer wieder, und es war einer von
seinen eigenen und seiner Freunde Hauptwnschen bei seinem Rcktritt von
der Leitung der Optischen Werksttte, da er nun zur ausfhrlichen
Darstellung der von ihm gewonnenen Resultate die lange vergeblich
ersehnte Mue finden mge.

In zweiter Linie ist zu nennen die Begrndung einer auf Wissenschaft,
auf strenger theoretischer Vorausberechnung _aller_ Elemente (Radien,
Dicken, Durchmesser, Abstnde, Glaseigenschaften usw.) beruhenden
_mikroskopischen Technik_, die bei ihrer auerordentlichen Schwierigkeit
seinerzeit kaum fr mglich gehalten wurde (fr das Fernrohr war
Entsprechendes in der Hauptsache frher von FRAUNHOFER, fr das
photographische Objektiv von SEIDEL</SC> UND <SC>STEINHEIL erreicht).

An dritter Stelle sind eine Anzahl hervorragender optischer und
mechanischer _Erfindungen_ bezw. _Konstruktionen_ und zahlreiche
bedeutende _Fortschritte in der Erkenntnis vom Wesen der optischen
Instrumente_ anzufhren. So unter der einen Rubrik die nach ihm
benannten _Refraktometer_ (ca. 1870), der _Beleuchtungsapparat_ zum
Mikroskop (1872), die Systeme der _homogenen Immersion_ (1878/79), die
_Apochromate_ (1886), die _Relieffernrohre_, unter der anderen Rubrik
die Grundlegung der geometrischen Optik ohne Beziehung auf die Mittel zu
deren Verwirklichung, die Theorie des Strahlengangs (Bedeutung der
Begrenzungen, Eintritts- und Austrittspupille), die Theorie der
Lichtstrke in optischen Instrumenten und zahlreiche Beitrge zur
Theorie der Abbildungsfehler.

Ende 1888 starb Dr. CARL ZEISS, Ende 1889 trat der 1881 als Mitteilhaber
in die Firma eingetretene Sohn Dr. RODERICH ZEISS von der Leitung des
Unternehmens zurck und ABBE blieb bis 1891 alleiniger Leiter. In der
Zwischenzeit, von 1889 bis 1891, wurden die Unterhandlungen betrieben,
die dazu fhrten, da am 1. Juli 1891 die von ERNST ABBE schon 1886
geplante, im Mai 1889 zustande gekommene Carl Zeiss-Stiftung alleinige
Inhaberin der Optischen Werksttte und Mitinhaberin des Glaswerks von
Schott & Gen. wurde. Das Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 von
ERNST ABBE vollzogen, am 16. August 1896 landesherrlich besttigt. Der
Stiftung bermittelte ERNST ABBE 1891 sein ganzes Vermgen bis zur
gesetzlich zulssigen Grenze und behielt sich frderhin nur die Stellung
eines Mitglieds der Geschftsleitung vor.

Diese legte ABBE im April 1903 nieder, um sich, nach damals noch
gehoffter Wiederherstellung seiner stark angegriffenen Gesundheit,
ungebundener einzelnen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben
hingeben, eine genauere Begrndung des Statuts u. a. m. ausarbeiten zu
knnen. Dem Siechtum lie sich aber nicht mehr Einhalt tun und der
schnelle Verfall der Krfte endete am 14. Januar 1905 mit dem Tode.

Jena, 15. Juni 1906.

Dr. S. Czapski.

Funoten:

[Funote 1: Gedenkreden und Ansprachen bei der Trauerfeier fr ERNST
ABBE am 17. Januar 1905 (Jena, in Kommission bei Bernh. Vopelius). Vgl.
auch u. a. die Nekrologe von AUERBACH</SC> (NATURWISSENSCHAFTL. WOCHENSCHR.
1905, NR. 9 UND PLUTUS 3. HEFT), <SC>CZAPSKI (Verhandl. der Deutschen
Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), KRSS (Deutsche
Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f. Instrumentenkunde
1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II),
WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).]




Inhalt.

                                               Seite

I.    Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei
      in ihr Programm aufnehmen? (1894)                                1-59
        A. Steuersystem                                                   1
        B. Arbeiterschutz                                                26
        Anhang (Aus Entwurf zu einem Statut der Carl
        Zeiss-Stiftung.)                                                56

II.   Gedchtnisrede zur Feier des 50jhrigen Bestehens der
      Optischen Werksttte (1896)                                    60-101

III.  ber Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Groindustrie
      (1897).                                                       102-118

IV.   ber die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen
      Werksttte (1897)                                             119-156

V.    Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins (1898)      157-169

VI.   Die rechtswidrige Beschrnkung der Versammlungsfreiheit im
      Groherzogtum Sachsen (1900)                                  170-202

VII.  Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkrzung des
      industriellen Arbeitstages (1901)                             203-249

VIII. ber die Aufgaben des Arbeiterausschusses (1902)              250-261

IX.   Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena (Text der Neuredaktion
      von 906 mit den Varianten der Ausgabe von 1896) nebst
      Ergnzungsstatut (1900)                                       262-329

X.    Motive und Erluterungen zum Entwurf eines Statuts der
      Carl Zeiss-Stiftung (1895)                                    330-372

Xa.   Motive und Erluterungen. Nachtrag zum zweiten Entwurf,
      Titel V (1896)                                                373-387

Xb.   Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erluterungen zu
      Titel I und II des Stiftungsstatuts (1900)                    388-402





I.

Welche soziale Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr
Programm aufnehmen?


Zwei Vortrge, gehalten im Freisinnigen Verein zu Jena am 7. und 21.
Mrz 1894.


A. Steuersystem.


_Meine Herren!_

Unser Verein hat, wie Sie wissen, beschlossen, an der Ausgestaltung des
Parteiprogramms der Freisinnigen Volkspartei ttig sich zu beteiligen.
Wir wollen darauf hinzuwirken versuchen, da auf dem Parteitag, der in
diesem Jahre bevorsteht, der jetzt reinlich abgesonderte demokratische
Flgel der frheren Deutschfreisinnigen Partei eine klare und
entschiedene Stellung nehme zu den wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten, welche das Volk bewegen. Und zwar wollen wir darauf
hinzuwirken versuchen, da diese Stellungnahme eine _andere_ werde, als
sie werden knnte gem den sozialpolitischen Anschauungen, die in der
ehemaligen Deutschfreisinnigen Partei und in ihrer Vorgngerin, der
Fortschrittspartei, die herrschenden immer geblieben sind.

Unentwegt wollen wir dabei zu denen stehen, deren politische Arbeit
darauf gerichtet ist, dem Deutschen Volk das grere Ma von
brgerlicher Freiheit und Selbstbestimmung noch zu erringen, welches den
nordischen und anglo-schsischen Zweigen des germanischen Stammes eine
glcklichere Geschichte schon vor Jahrhunderten hat zuteil werden
lassen. Und wir wissen Dank den Mnnern, die in der schweren Zeit der
letzten 16 Jahre die Fahne des politischen Fortschrittes noch
hochgehalten haben und nicht entmutigt durch die bermacht der Gegner
und durch die Teilnahmlosigkeit des Brgertums, in dieser Zeit, wenn sie
auch nur weniges frdern konnten, doch noch manches gerettet haben, was
ohne ihre energische und aufopferungsvolle Arbeit jetzt gleichfalls
verloren wre. Nach wie vor halten wir dabei auch fest an der
berzeugung, da nur gefestigte Institutionen brgerlicher Freiheit, die
allen Kreisen des Volkes ttige Teilnahme an seinen ffentlichen
Angelegenheiten gewhrleisten, den Hort bilden knnen fr gesunde
wirtschaftliche und soziale Zustnde.

Dieses alles kann uns aber nicht abhalten, auch der weiteren berzeugung
Ausdruck zu geben, die in unserem Kreise lngst feststeht: da die
Freisinnige Volkspartei, wenn sie mit der Verfolgung jener politischen
Ziele ein lebenskrftiger Faktor fr die Fortentwickelung unseres
ffentlichen Lebens bleiben will, nunmehr andere Wege beschreiten msse,
als in bezug auf mehrere Angelegenheiten des Volksinteresses von ihrer
Vorgngerin eingeschlagen worden sind.

Jede politische Partei sehen wir vor die Alternative gestellt: entweder
sie leugnet, da in unseren wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen
Zustnden ernstliche bel berhaupt vorhanden seien, sie behauptet,
alles sei der Hauptsache nach in bester Ordnung und deshalb liege zu
Verbesserungen und Reformen Anla gar nicht vor; oder sie erkennt solche
bel als wirklich vorhanden an -- damit aber auch die Verpflichtung,
_positiv_ mitzuarbeiten zu ihrer Beseitigung auf dem Weg gesetzlicher
Reform, unbekmmert darum, von welcher Seite dabei Bundesgenossen zu
finden man hoffen oder frchten mag.

Der erstere von beiden Standpunkten ist fr irgend eine liberale Partei
nicht mehr denkbar, am wenigsten aber fr eine Partei, welche die
soziale Befreiung der arbeitenden Klassen schon als Aufgabe hingestellt,
damit also ausgesprochen hat, da diese Befreiung zurzeit noch nicht
vollzogen sei. Ist aber die Existenz allgemeiner wirtschaftlicher und
sozialer bel im Volksleben einmal anerkannt, so ist damit auch
anerkannt, da es sich um bel handelt, die notwendigerweise neun
Zehntel des ganzen Volkes -- sei es auch den einzelnen zum Teil noch
unbewut -- berhren mssen. beln solcher Art gegenber das alsbaldige
ttige Eingreifen mit wirklichen konkreten Reformen abzulehnen unter der
platonischen Vertrstung: der Fortschritt in der Richtung brgerlicher
und wirtschaftlicher Freiheit werde sie mit der Zeit von selbst
berwinden, hiee einfach, jedem erkennbar machen, da man diese bel
entweder nicht beseitigen wolle, oder da man sie auf dem Wege
gesetzlicher Reformen nicht beseitigen _knne_. Und dann wre denen
recht gegeben, welche behaupten, da diese bel auf dem Boden der
jetzigen Staats- und Gesellschaftsordnung berhaupt nicht zu berwinden
seien, sondern nur durch vllige Umwlzung dieser Ordnung und welche
daraufhin ganz konsequenterweise sagen: wenn solche Umwlzung auf
friedlichen Wegen nicht zu erreichen sein sollte, so wird sie wohl oder
bel einmal auf gewaltsamen Wegen sich vollziehen mssen.

Wie tricht und unheilvoll nun auch die Verbesserungsideen der
Sozialdemokratie befunden werden mgen -- _keine_ Ideen haben zu wollen
ist ihr gegenber noch viel trichter und unheilvoller. Lt man der
Sozialdemokratie das Privilegium, die einzige politische Partei zu sein,
welche ber die Verbesserung der sozialen Zustnde noch Ideen hat, so
mssen die tglich grer werdenden Kreise derer, denen die bel, unter
welchen sie tatschlich leiden, zum Bewutsein kommen, mehr und mehr
ihre Hoffnung auf die Verwirklichung _dieser_ Ideen setzen und mehr und
mehr in dieser Partei die einzige Instanz erblicken, von deren Aktion
sie eine Hebung ihrer Lage berhaupt zu erwarten haben. _Und dann gehrt
die Zukunft dem Zukunftsstaat!_ Denn da die Polizeiknppel schlechte
geistige Waffen sind, hat zum berflu auch der Versuch gezeigt. Eine
Partei aber, welche zwar eine Volkspartei sich nennt, jedoch bei der
groen Majoritt des Volkes mehr und mehr das Vertrauen verlre, da
sie den Willen und die Fhigkeit habe, gerechten Beschwerden auf ihren
Wegen Abhilfe zu schaffen, wrde bald auch alle Kraft zu nachhaltiger
Vertretung ihrer rein politischen Ziele verloren haben. Diese Kraft kann
sie nur schpfen aus engem Zusammenhang ihrer Bestrebungen mit
denjenigen Gedanken, unter welchen in den breiten Schichten des Volkes
die Teilnahme an den ffentlichen Angelegenheiten jeweils steht.

     So mu also unsere Diskussion unter die Fragestellung kommen:
     welche soziale Forderungen hat eine freisinnige Volkspartei in
     ihr Programm aufzunehmen, _damit sie ihren Namen mit Ehren fhren
     knne?_

Ich habe mich erboten, ber diese Frage das einleitende Referat zu
bernehmen, welches zunchst in unserem Kreise Unterlagen fr eine
Verstndigung ber das einzelne zu schaffen suchen soll.

Betreffs meiner Legitimation hierzu kann ich mich allerdings nicht
berufen auf ein grndliches, systematisches Studium der
volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und selbst nicht einmal
darauf, da ich etwa in der ffentlichen Diskussion dieser
Angelegenheiten praktisch mich schon bettigt htte. Zum einen wie zum
anderen haben meine sonstigen Pflichten mir Zeit und Kraft nicht brig
gelassen. Diesem Mangel gegenber kann ich mich jedoch auf etwas
berufen, was in der Art, wie ich es habe, nicht viele haben knnen: eine
eigene _lebendige_ Erfahrung. Denn seit ungefhr 25 Jahren bin ich
mitten hinein gestellt in das Wirtschaftstreiben, auf dessen Boden die
sozialen Vorgnge und Erscheinungen sich abspielen. Und zwar haben die
Umstnde es mit sich gebracht -- was ich als Student mir nicht htte
trumen lassen -- da ich selbst Unternehmer geworden bin, nmlich
einer, der die gewerbliche Ttigkeit von vielen andern Personen, zuerst
von 20, dann von 100 und zuletzt von 500, in den Formen gemeinsamer
fabrikatorischer Arbeit mit zu organisieren und zu leiten hatte -- was
ja wohl unter allen Umstnden ein ntzlicher und anstndiger Beruf ist.
Da aber diese Ttigkeit Erfolg hatte, so bin ich dabei mit der Zeit von
selbst auch Kapitalist geworden, d. h. einer von denen, welche
angesammelten Ertrag vorangegangener Arbeit als Produktionsmittel fr
weitere Arbeit vorzuhalten haben. Ich habe also Gelegenheit gehabt, die
Erscheinungen des heutigen Wirtschaftslebens im Bereich eines einzelnen
Industriezweiges, aus allernchster Nhe anzusehen, und dadurch zugleich
einen Schlssel gewonnen fr das Verstndnis entsprechender
Erscheinungen auf Gebieten auerhalb meines eigenen Wirkungskreises.
Gem den Pflichten, welche meine Stellung mir auferlegte, mute ich nun
diese Erscheinungen stets betrachten vom Standpunkt des Unternehmers und
des Kapitalisten. Gleichzeitig aber habe ich sie auch immer betrachten
mssen mit den Augen des Arbeitersohnes, dem nicht unter der Hand
Unternehmer- und Kapitalistenaugen wachsen wollten. Ich habe also diese
Vorgnge gleichzeitig von ganz entgegengesetzten Seiten her ansehen
knnen: einerseits unter dem Gesichtswinkel des Unternehmer- und
Kapitalisteninteresses, andererseits aber auch vom Standpunkt des
Interesses der Arbeiter -- und dann habe ich, unabhngig von jeder
Beeinflussung durch uere Rcksichten, aus beiden ein Fazit mir ziehen
knnen unter dem Gesichtspunkt des ffentlichen Interesses und des
Gemeinwohls.

Auf diesem Wege bin ich im Laufe der Jahre zu ganz bestimmten Ansichten
gelangt ber Bedeutung und Wirkung gewisser Einrichtungen unserer
gegenwrtigen Wirtschaftsordnung und Staatsgesetzgebung und auch ber
die Ursachen, aus welchen einzelne als besonders gefhrlich zu
betrachtende Wirkungen hervorgehen. Diese Ansichten unterscheiden sich
allerdings in manchen Stcken stark von dem, was zu denken und zu sagen
in meinen Kreisen bei den meisten fr wohlanstndig gilt. Indes trage
ich kein Bedenken, diese Ansichten, nachdem ich sie seit Jahren zu einer
Richtschnur des eigenen Handelns gemacht, aus dem jetzt gegebenen Anla
auch ffentlich auszusprechen und geeignetenfalls zu vertreten. Ihnen
entnehme ich also die Grundlagen meines Referates ber die vorhin
gestellte Frage -- indem ich es darauf ankommen lasse, ob das eine oder
das andere darin etwa fr geeignet befunden werden mchte, als
Ausgangspunkt von neuen Bestrebungen de lege ferenda in einer
freisinnigen Volkspartei zu dienen. Es wre aber nicht ehrlich, wenn ich
dabei verschweigen wollte, da die erste Anregung zu eigener
Stellungnahme gegenber den sozialen Angelegenheiten sich mir ergeben
hat aus gelegentlichem persnlichen Verkehr mit einem der bedeutendsten
und hochachtbarsten Fhrer der deutschen Sozialdemokratie. Die lteren
unter Ihnen erinnern sich wohl noch der Agitationsrede, welche der
Drechslergeselle August Bebel im Sommer 1871[2] hier im Engelsaale
gehalten hat. Wenn schon diese in den meisten Punkten meinen Widerspruch
herausforderte, so hat sie mir doch einen nachhaltigen Impuls gegeben,
angesichts der wirtschaftlichen Vorgnge in meinem Umkreis immer die
Augen offen zu halten und insonderheit alles, woran ich selbst beteiligt
war, unter dem Bewutsein strenger Verantwortung zu betrachten. Des
weiteren aber waren mir von wesentlicher Hilfe zur Gestaltung meiner
Ansichten die wichtigen Ausfhrungen der Bodenbesitzreformer, die mir
durch die Schriften Flrscheims und durch unseren Freund Dr. Harmening
nher gebracht worden sind.

       *       *       *       *       *

Meine Aufgabe sehe ich nun hier ausschlielich darin: diejenigen Punkte
namhaft zu machen, an welchen die bisherigen Bestrebungen der
entschieden freisinnigen Parteien Anknpfung darbieten zur Weiterbildung
des Parteiprogramms in der Richtung auf fruchtbare soziale Reformen. Ich
habe sodann in concreto zu zeigen, da gegenber unbestreitbaren
sozialen beln und Gefahren, die in den gegenwrtigen Zustnden gegeben
sind, _wirkliche_ Reformen, welche den beln an die Wurzel gehen, nicht
blo an ihren Symptomen kurieren wollen, mglich sind ohne Umwlzung der
Gesellschafts- und Wirtschafts-Ordnung, vielmehr durch Manahmen, die
auf dem Boden der bestehenden Staatseinrichtungen von der Gesetzgebung
-- wenn die entscheidenden Faktoren nur _wollen_ -- ohne weiteres
eingeleitet und schrittweise durchgefhrt werden knnen. Denn es soll
sich nicht handeln drfen um irgend welche Zukunftsideale, deren
Verwirklichung, wenn berhaupt denkbar, erst als Endergebnis eines
jahrhundertelangen Umbildungsprozesses mglich wre, sondern um
bestimmte Anforderungen, die vernnftigerweise an die _heutige_
Gesetzgebung gestellt werden knnen. Fr das soziale Programm einer
politischen Reformpartei drfen nur Anforderungen in Betracht kommen,
deren Erfllung, wie gro auch die Widerstnde sein mchten, die sie von
Seiten bestimmter Interessengruppen zunchst zu gewrtigen haben, doch
nichts weiter zur Voraussetzung hat, als die allmhliche berwindung
_solcher_ Widerstnde.

Es sind nun drei Punkte, auf welche ich in solchem Sinne hier einzugehen
gedenke: die _Steuergesetzgebung_, die mit dem _Arbeiterschutz_
zusammenhngenden Fragen, und Angelegenheiten der _Volksbildung_. Ich
beziehe mich dabei vorzugsweise auf den Programmentwurf, welchen der
verdiente Fhrer der Gewerkvereins- und Genossenschaftsbestrebungen, Dr.
_Max Hirsch_, schon auf dem ersten Parteitag der Freisinnigen
Volkspartei eingebracht hat, von welchem Entwurf wohl anzunehmen ist,
da er auf dem nchsten Parteitag in den Mittelpunkt der Diskussion
treten werde. Selbstverstndlich aber habe ich dabei nicht minder im
Auge das schon um einige Schritte weiter entwickelte soziale Programm
der Deutschen Volkspartei, mit welcher in enge Fhlung zu treten der
norddeutsche Freisinn wohl als eine wichtige Angelegenheit zu betrachten
haben wird.

Fr den heutigen Abend beschrnke ich mich brigens ganz auf den zuerst
angefhrten Gegenstand, die Besteuerungsfragen -- zu welchem ich das
Folgende anzubringen habe.

Die Bekmpfung des Systems indirekter Steuern und die Forderung, alle
Staatsbedrfnisse anzuweisen auf direkte Steuern, gehren von jeher zu
den gemeinsamen Bestrebungen aller wirklich liberalen Parteien in
Deutschland. Natrlich ist auch fr uns kein Wort mehr zu verlieren ber
die Ungerechtigkeit und Gemeinschdlichkeit einer Besteuerungsart,
welche die Reichen verhltnismig ganz wenig belastet und deshalb,
damit berhaupt etwas einkomme, den weitaus grten Teil der
Staatslasten auf die Masse der arbeitenden Bevlkerung abwlzen, dadurch
aber die Lebenshaltung der breiten Volksschichten entsprechend
herabdrcken mu. Auch die Nationalliberale Partei hat diese Ansicht
geteilt, so lange sie noch in anderem Sinn als heute eine liberale
Partei war. -- Zuzugeben ist natrlich auch, da eine direkte
Besteuerung des Einkommens allerdings jene Ungerechtigkeit, als solche,
um so vollkommener beseitigen knnte, in je schrferer Progression dabei
die greren Einkommen herangezogen wrden. Nichtsdestoweniger finde ich
in der Forderung solcher progressiven _Einkommen_steuer immer noch ein
groes sozialpolitisches Defizit. Es ist nmlich fr ein Steuersystem
nicht genug, da es, rein steuerrechtlich betrachtet, korrekt oder
gerecht sei. In jedem Staatswesen, welches nicht geradewegs auf den
Zukunftsstaat hinfhren will, oder auf die Katastrophen, welche dieses
Wort ankndigt, mu meines Erachtens der Steuergesetzgebung noch eine
andere, eine spezifisch soziale, staatserhaltende Funktion zugewiesen
werden -- nmlich der Regulator zu sein fr das Verhltnis zwischen
Kapital und Arbeit und das Korrektiv zu liefern gegen gewisse
zerstrende Wirkungen der unkontrollierten privat-kapitalistischen
Produktionsweise.

Solche zerstrende Wirkungen -- deren Dasein und fortwhrendes Anwachsen
heute keine Kunst der Rede mehr hinwegdisputieren wird -- sind aber zu
erblicken in der fortwhrend zunehmenden Tributpflichtigkeit aller
Arbeit zugunsten des Besitzes und in der damit Hand in Hand gehenden
fortschreitenden Konzentration des Besitzes auf eine immer kleiner
werdende Minoritt des Volkes. Unter diesem Gesichtspunkt -- den ich
sogleich nher entwickeln werde -- komme ich dazu, dem Programm der
demokratischen Parteien in bezug auf die Besteuerungsfrage eine
wesentlich anders lautende Forderung an die Gesetzgebung zu empfehlen,
die ich vorgreifend -- um gleich hier den Zielpunkt der nachfolgenden
Errterungen erkennbar zu machen -- dahin formuliere:

     Beseitigung der indirekten Steuern und auch Beseitigung _aller
     Besteuerung_ des _Arbeitseinkommens_. Anweisung aller Bedrfnisse
     von Staat und Reich auf eine _reine Vermgenssteuer_, welche, nach
     oben progressiv, alle greren Vermgen besteuert annhernd mit dem
     Prozentsatz des jeweiligen Boden- und Hypothekenzinsfues -- in der
     ausgesprochenen Absicht, den Zinsabwurf des gesamten
     Nationalvermgens fr den Staat (d. h. fr Staat und Reich) in
     Anspruch zu nehmen.

Die Begrndung einer solchen Forderung entnehme ich aber den folgenden
Erwgungen.

       *       *       *       *       *

Das Gesamtvermgen des Deutschen Volkes wird auf nicht viel unter 200
Milliarden anzuschlagen sein -- alles zusammen gerechnet, was an
nutzbarem Grund und Boden, an Gebuden in Stadt und Land, an Inventar
der Industrie und an mobilem Kapital in Deutschland sich vorfindet und
alles in der blichen Weise nach seinem Ertragswert veranschlagt. Lt
auch die Ziffer selbst sich nur sehr unsicher bestimmen, so bietet doch
die Einkommens-und Vermgensstatistik gengende Anhaltspunkte dafr, da
die untere Grenze nicht weniger als 160 Milliarden sein knne. Ich nehme
diese Ziffer hier an -- eigentlich nur zur Exemplifikation; denn die
Schlufolgerungen wrden sachlich ebenso bestehen bleiben, auch wenn
eine viel niedrigere Zahl eingesetzt wrde.

Von diesem Nationalvermgen Deutschlands liegt in der jetzigen Zeit
hochentwickelter Wirtschaftsttigkeit fast kein Stck brach. Abgesehen
von ganz wenigen, in ihrer Summe geringfgigen Objekten steht alles in
Benutzung als Mittel fr weitere Gtererzeugung, sei es in der Hand der
Eigentmer selbst, sei es in der Hand anderer, denen letztere ihren
Besitz zeitweilig berlassen. Dieses kommt schon darin zum Ausdruck, da
alle Vermgensobjekte, mit alleiniger Ausnahme der wenigen reinen
Luxusgegenstnde, sich schtzen lassen und tatschlich auch immer
geschtzt werden nach dem _Nutz_wert oder _Ertrags_wert, den sie fr den
Eigentmer haben -- insofern haben, als er entweder selbst sie als
Hilfsmittel produktiver Arbeit anwenden oder sie zu gleichem Zweck
ndern gegen Pacht, Miete, Zins usw. auf Zeit abtreten kann.

Demgem hat in unserer Zeit aller Besitz neben und auer seinem
ursprnglichen, natrlichen Wert: durch seinen _Verbrauch_ Mittel der
Lebensfhrung, des Genusses usw. zu sein, noch einen besonderen, sehr
eigenartigen Wert: _ohne_ dem Verbrauch oder der Minderung zu
unterliegen, dem Eigentmer Vorteile zu verschaffen, welche einem
Verbrauch von Besitz ganz gleichwertig sind, und zwar, wenn er will,
ohne jede Ttigkeit seinerseits, da er immer andere findet, die an
seiner Statt die erforderliche Ttigkeit ausben.

Dieses ist nicht immer so gewesen, es ist im Gegenteil, als Faktor des
Wirtschaftslebens, eine Erscheinung noch sehr jungen Datums. Selbst die
Art von Eigentum, welche scheinbar Quelle des Ertrags in sich selbst ist
-- Grund und Boden --, hat in Wahrheit jene zweite Eigenschaft nur
insoweit und solange gehabt, als die Institution der Leibeigenschaft den
Boden mit arbeitsfhigen Hnden, als ihm zugehrigen Bestandteil des
Eigentums, ausgerstet hielt. Offensichtlicherweise sind die notwendigen
Bedingungen fr jede Ertragsfhigkeit von Vermgen und Besitz: da,
erstens, die Objekte desselben nicht nur Mittel der Gtererzeugung sein
_knnen_, sondern da sie hierzu auch tatschlich voll benutzt werden --
d. h. da die Wirtschaftsttigkeit des ganzen Volkes gengend entwickelt
und gesteigert sei, damit immer solche sich finden _mssen_, welche
diese Objekte gegen Entgelt zur Benutzung bernehmen wollen -- und da
zweitens die Einrichtungen des Staates, Rechtsordnung und Rechtsschutz,
dem Eigentmer ermglichen, sie ohne Verlustgefahr zeitweilig aus der
Hand und in die Verwahrung anderer zu geben.

Der Zinsertrag, den auf diese Weise das Gesamtvermgen des Deutschen
Volkes fr die Gesamtheit der anteiligen Eigentmer abwirft, ist gem
der vorhin angesetzten Ziffer und nach dem dermaligen Stand des
Zinsfues auf rund 5 Milliarden Mark jhrlich zu veranschlagen, wenn man
nur beilufig 3 Prozent als durchschnittliche Hhe von Bodenrente und
Hypothekenzins annimmt. Wenn diese Rentensumme sich gleichmig
verteilte, so ergbe sie also etwa 500 Mark jhrlich fr jede von den
rund 10 Millionen Familien oder Haushaltungen im Deutschen Reich.
Hierbei ist jedoch selbstverstndlich alles auer Ansatz gelassen, was,
wenn es auch gewhnlich unter dem Namen von Kapital-Verzinsung
mitbegriffen wird, doch nicht _reiner_ Zins, sondern quivalent fr
irgend eine Art von mitwirkender Arbeit des Besitzers ist --im
besondern also der Unternehmergewinn, den jemand ber den bloen Pacht-
oder Zinsertrag hinaus erreicht, wenn er seinen Besitz in
landwirtschaftlicher oder industrieller Ttigkeit selbst nutzbar macht,
ebenso auch aller Handelsgewinn und alles, was ganz oder zum Teil den
Charakter von Risikoprmie trgt. Gerechnet ist also nur derjenige
Vermgensertrag, der den Eigentmern auf Grund ihrer Besitztitel
zufliet oder doch, wenn sie wollen, zuflieen kann ohne irgend andere
direkte Mitwirkung als vierteljhrliches Einkassieren flliger Zinsen,
Pachtgelder u. dergl.

Woher kommt nun die vorher genannte groe Summe, die jhrlich in
Deutschland als Zins- oder Rentenertrag teils bar entrichtet, teils von
sonstigen Einnahmen vorweg abgerechnet wird? --Da ausschlielich die
menschliche Arbeit Werte erzeugt, die zuvor noch nicht da waren, so kann
kein Zweifel darber bestehen, da es die Gesamtheit aller Arbeitenden
im Volk ist, welche jene Summe fr die Gesamtheit aller Besitzenden
durch ihre Arbeit jhrlich aufzubringen hat, und zwar dafr aufzubringen
hat, da die Eigentmer der Objekte des Nationalvermgens diese Objekte
der Arbeit des ganzen Volkes als Mittel der Gtererzeugung vorhalten
oder darleihen.

Das durchschnittliche Einkommen einer fnfkpfigen Familie in
Deutschland betrgt nun, hoch veranschlagt, sicher nicht ber 1500 Mark
jhrlich, wobei indes gleich vorzumerken ist, da nach der
Einkommenstatistik fr Preuen und Sachsen ber 70 Proz. der Bevlkerung
dieser Staaten dieses durchschnittliche Einkommen noch nicht, und
ungefhr 50 Proz. noch nicht die Hlfte davon erreicht. Hierbei ist aber
alles Zins- oder Renteneinkommen bei denen, die dergleichen haben,
mitgerechnet. Nach Abzug desselben in der vorher angenommenen Hhe
verbleibt mithin fr die ganze eigentliche Arbeitsttigkeit des
Deutschen Volkes nur ein Netto-Ertrag, der wiederum gleichmig verteilt
gedacht, pro Familie hchstens 1000 Mark jhrlich abwirft -- alles
eingeschlossen, was nicht reiner Zins ist, also auer dem gewhnlichen
Arbeitslohn auch die Gehlter aller ffentlichen und Privat-Beamten und
aller Unternehmer- und Handelsgewinn.

Die Verzinsung des Nationalvermgens beansprucht hiernach zurzeit in
Deutschland vorweg ein Drittel der gesamten durch die Verbindung von
Kapital und Arbeit bedingten Werterzeugung und lt nur zwei Drittel
davon als Entgelt fr die Arbeitsttigkeit selbst brig. Mithin hat die
Gesamtheit aller Arbeitenden in allen Ttigkeitsgebieten, dem
Durchschnitt nach, immer _zwei Tage in der Woche_ zu arbeiten fr die
Gesamtheit der Besitzenden, d. h. derer, welche Miteigentmer des
Nationalvermgens sind, dessen Verzinsung vorweg aufgebracht werden mu.
Denn zur Bemessung des _durchschnittlichen_ Anteils der einzelnen an
dieser Leistung der Gesamtheit gibt es keinen andern Mastab als den
relativen Wert den die Arbeit der einzelnen fr sie selbst hat.

Es gehrt nicht hierher, die sehr mannigfaltigen und verwickelten Wege
zu betrachten, auf welchen in den verschiedenen Klassen der
Arbeitsttigen der einzelne seine Zinsabgabe direkt oder indirekt
leistet, auch wenn er selbst gar keine Schulden hat. Sozialpolitisch hat
nur das Endresultat Bedeutung, welches das Verhltnis zwischen Arbeit
und Kapital fr die Gesamtheit der Arbeitenden gegenber der Gesamtheit
der Besitzenden zum Ausdruck bringt. Ich erwhne also nur noch, da die
zuvor charakterisierte Tributpflichtigkeit der Arbeit alle betrifft,
soweit sie in irgend einer Form arbeitsttig sind -- alle vom letzten
Tagelhner bis zu den obersten Staatsbeamten. Auch die Staatsbeamten
haben ihren Anteil redlich zu leisten in einer zwar ganz mittelbaren,
aber gerade sehr charakteristischen Form. Abgesehen von den wenigen,
welchen die Staatsraison eine reprsentative Lebenshaltung nach dem
Vorbild der Reichsten zuweist, kann auch den Beamten der arme Teufel
Staat von sechs Tagen, welche sie arbeiten, nur die bewuten vier Tage
wirklich bezahlen; denn nachdem alles Arbeitseinkommen der Brger durch
die Vorwegnahme der Zinsquote schon stark herabgedrckt ist, knnen
Steuern, welche wiederum fast ganz an dieses Arbeitseinkommen sich
halten, unmglich noch in gengender Hhe auferlegt werden, um den
Beamten des Staats eine befriedigende Bezahlung zu sichern.

Das zuvor charakterisierte Verhltnis von Arbeit und Besitz gewinnt
seine soziale Bedeutung natrlich nur in Verbindung mit der Tatsache der
uerst ungleichmigen -- und nach dem jetzigen Lauf der Dinge noch
immer ungleichmiger werdenden -- Verteilung des Besitzes. Eine solche
Bedeutung wrde ihm gar nicht zukommen, wenn das Gesamtvermgen des
Volkes auf die Individuen in den verschiedenen Volksschichten
_durchschnittlich_ sich verteilte proportional dem Werte persnlicher
Arbeitsleistung in diesen Schichten. Alsdann wre jeder sein eigener
Zinsherr, nhme den auf ihn entfallenden Anteil an der gemeinsamen
Tributleistung selbst wieder in Empfang, und als sozialpolitisch
erhebliches Moment bliebe nur noch die Ungleichheit des Wertes der
Arbeitsleistung in den verschiedenen Volkskreisen brig. Die
Wirklichkeit aber ist ungeheuer weit entfernt von einer derartigen
Bilanz. Zwar gibt es nur verhltnismig wenige, welche gar keinen, auch
nicht den kleinsten, Anteil am Nationalvermgen htten, noch nicht
einmal den notdrftigsten Betriebsfonds fr eine kleine Hauswirtschaft;
sehr gering aber ist auch der Prozentsatz solcher, fr welche -- soweit
es Arbeitsttige sind -- die Renteneinnahme, einschlielich der
Ersparnis von Ausgabeposten infolge eigenen Besitzes, einen
nennenswerten Zuschu zum Arbeitseinkommen ausmacht, sei es auch nur
viel weniger als die normalen 50 Proz. Tatschlich bedeutet das vorher
gekennzeichnete Verhltnis: effektive Abgabe einer greren oder
geringeren Quote des natrlichen Arbeitsertrags seitens der groen
Majoritt der Arbeitsttigen an die kleine Minoritt derjenigen
Miteigentmer am Nationalvermgen, welche die groen Brocken desselben
inne haben. Mindestens 80 Proz. des ganzen Volkes ist gegenwrtig
tributpflichtig geworden zugunsten der obersten 5 Proz.

Welche Wirkungen aber dieser Zustand mit sich bringt, liegt klar genug
zutage.

Die Herabminderung des durchschnittlichen effektiven Arbeitsertrages
durch den Abzug der Zinsquote drckt relativ am strksten die untersten
Volksklassen, weil jede Minderung des Einkommens um so hrter wirkt, je
weniger seine absolute Hhe die Erfordernisse der notdrftigsten
Lebensfhrung berschreitet. In diesen untersten Volksklassen ist aber
gerade die weitaus grte Majoritt der unselbstndigen Arbeiter
enthalten, deren Arbeitsertrag noch einem zweiten Abzug zugunsten des
Unternehmergewinns unterliegt -- kraft der wirtschaftlichen
Verhltnisse, auf welche mein zweites Referat sich beziehen wird. So
ergibt sich also eine starke Herabsetzung des sonst mglichen
durchschnittlichen Niveaus der Lebenshaltung der breiten Volksschichten.
Je weniger nun die herabgesunkene Lebenshaltung der rmsten ihnen noch
einen indirekten Vorteil von der Steigerung des Wohlstandes der Reichen
brig lt, desto mehr gewinnt ihre fortdauernde Beitragsleistung zur
Zinsquote des Gesamtvermgens die Bedeutung und den Charakter der reinen
Frone.

Weitere sehr verhngnisvolle Wirkungen ergeben sich auf Grund des
Umstandes, da von der Gesamtsumme, die zur Verzinsung des
Nationalvermgens jhrlich aufgebracht wird, ein sehr betrchtlicher
Teil auf eine relativ ganz geringe Zahl von bevorzugten Nutznieern
entfllt, den Eigentmern der sehr groen Vermgen, und dadurch diesen
ein Einkommen verschafft, welches ber die Bedrfnisse selbst einer sehr
erhhten Lebenshaltung weit hinausgeht. Die Millionre sind aber meist
sparsame Leute, die den berschu nicht zu vergeuden oder zu verschenken
pflegen. Von jenen groen Einkommen gelangt daher nur ein Teil zum
Verbrauch, der andere -- hufig grere -- Teil wird zurckgelegt und
figuriert am Schlu des Jahres in dem Zuwachs des Nationalvermgens, der
fr das nchste Jahr mit zu verzinsen ist. Von Jahr zu Jahr wiederholt
sich dieser Vorgang. Dadurch wchst das Nationalvermgen, also auch
dessen Zinsabwurf, fortwhrend rascher als der effektive Ertrag der
gesamten nationalen Arbeit wchst, und die Tributquote, welche die
Gesamtheit der Arbeitenden der Gesamtheit der Besitzenden zu leisten
hat, wird stetig grer. Gleichzeitig aber mu dabei die
Ungleichmigkeit der Verteilung sowohl von Einkommen wie von Besitz
immer weiter zunehmen, und von Jahr zu Jahr ein immer grer werdender
Teil der gesamten Tributsumme dem kleinen Prozentsatz der Reichen
zuflieen. Dabei aber wird die gesamte Wirtschaftsttigkeit des Volkes
-- gleichfalls in immer steigendem Mae -- dadurch gelhmt, da
fortgesetzt ein groer Teil des effektiven jhrlichen Arbeitsertrages
der Gesamtheit dem Konsum vorenthalten, dem wirklichen Gebrauch entzogen
bleibt.

       *       *       *       *       *

Die Konstatierung dieser verschiedenen Folgen der gegenwrtigen
Wirtschaftseinrichtungen fordert die Fragen heraus: sind diese
Einrichtungen sittlich gesund? -- sind sie gerecht und vernnftig? --
sind sie notwendig und unabnderlich?

_Sind sie sittlich gesund?_ -- Nein!

Im Schwei deines Angesichts sollst du dein Brot essen! ist nicht nur
ein Bibelwort, es ist zugleich der treffendste Ausdruck tiefer
sittlicher Wahrheit. Hierber noch ein Wort zu verlieren scheint mir
berflssig, solange ich nicht den gesehen habe, der den Mut haben wird,
beweisen zu wollen: es gehre zu den Bedingungen einer sittlichen
Gesellschaftsordnung, da solche vorhanden sein mten, die ohne irgend
einen anderen Vorzug, blo weil sie ein gengend groes Vermgen
irgendwie erworben oder ererbt haben, berechtigt sind, ohne alle eigene
Arbeit in begnstigter Stellung zu leben, nicht etwa von diesem
Vermgen, mittelst dessen Verwendung, sondern durch dieses Vermgen,
ohne Minderung seiner Substanz, allein von der Arbeit anderer.

_Sind, diese Einrichtungen gerecht und vernnftig?_ -- Nein, wiederum
ohne jedes Wenn und Aber!

Von Gerechtigkeit in der Zinswirtschaft knnte nur dann die Rede sein,
wenn bei ihr der Leistung des einen Teils irgend eine entsprechende
Gegenleistung des andern Teils gegenberstnde. So war es in der Tat
einmal -- vor 200 oder 300 Jahren, also just zu der Zeit, da ein naives
Rechtsbewutsein Zinsnehmen schlechthin als Wucher stempelte. Zu
dieser Zeit hatte der Zins als Gegenleistung die bernahme einer
besonderen Verlustgefahr, welcher das Eigentum dann ausgesetzt wurde,
wenn der Eigentmer es aus seinem Besitz heraus in die Hand eines
anderen gab. Heute ist es gerade umgekehrt. Wenn einer eine Million in
natura selbst aufbewahren wollte, so htte er damit nicht nur viel
grere Last, sondern auch zehnmal grere Verlustgefahr zu bernehmen,
wie wenn er sein Eigentum gegen sichere Hypothek oder unter
gleichwertigen Garantien andern behufs wirtschaftlicher Nutzung
bergibt. Soweit Leistung und Gegenleistung in Frage kommt, wrde also
eher umgekehrt der andere eine Aufbewahrungs-Prmie verdienen. Und das
gleiche gilt auch fr das Verhltnis von Grundbesitzer und Pchter. Denn
wenn jemand ein Landgut nicht selbst bewirtschaften kann oder will, so
wrde er, wenn sich kein Pchter dafr fnde, es nicht einfach brach
liegen lassen knnen, ohne einer raschen Entwertung seines Besitzes
durch Verlust der Kultur u. dergl. ausgesetzt zu sein. Um ohne Nutzung,
nur unvermindert, den Besitz zu erhalten, htte er erhebliche laufende
Aufwendungen zu bestreiten, von welchen derjenige ihn befreit, der das
Landgut in Verwaltung nimmt, um es spter dem Besitzer unvermindert
wieder abzuliefern. Unter dem Gesichtspunkt von Leistung und
Gegenleistung verdiente also auch der Pchter eine Aufbewahrungsprmie.
Die vorhin in Rechnung gesetzen 3 Prozent Zins beziehen sich aber gerade
auf diejenigen Nutzungsformen des Eigentums, die weder Mitarbeit des
Eigentmers noch Verlustrisiko einschlieen, auf die mndelsichern
Kapitalanlagen.

Der einzelne handelt natrlich durchaus loyal und korrekt, indem er
seinen Besitz nur gegen den marktgngigen Zins der Nutzung eines ndern
berlt, denn er, als einzelner, gewhrt damit dem andern einzelnen in
der Tat Vorteile, die er sonst nicht haben wrde. Die Gegenleistung
aber, die er in Form von Zins, Pacht usw. dafr empfngt, ist unter dem
volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt nur das Kennzeichen der Zwangslage,
in welcher die Arbeit dem Besitz gegenber insofern sich befindet, als
die Wertobjekte des Gesamtvermgens als Mittel produktiver Arbeit
absolut unentbehrlich sind. Diese Zwangslage allein ergiebt das
Resultat, da auch die risikofreie, pfandsichere Vermgensanlage, statt
eine Aufbewahrungsprmie zu erfordern, eine Abgabe einbringt. So klar es
nun einerseits ist, da in der Zinswirtschaft ein redliches Verhltnis
zwischen den _einzelnen_ besteht, so sicher ist es anderseits, da kraft
derselben die _Gesamtheit_ der Besitzenden als solche die _Gesamtheit_
der Arbeitsttigen als solche _bewuchert_. Denn die Zwangslage eines
andern benutzen, um sich Vorteile auszubedingen, welche auer Verhltnis
zu den Leistungen stehen, ist der richtige, anerkannte Begriff des
Wuchers.

Die soziale Ungerechtigkeit dieses Verhltnisses wird leider verdunkelt
durch eine eigenartige Verunstaltung, welche der Eigentumsbegriff im
Kreise derjenigen allmhlich erfahren hat, deren Lebenshaltung ganz oder
doch in erheblichem Grad von ihrem Anteil am Zinsertrag des
Nationalvermgens abhngig geworden ist. Im Kreise der Besitzenden --
aber auch nur in diesem -- wird nmlich der ursprngliche, in sich
selbst gegebene Wert von Besitz und Vermgen, sein Verbrauchswert, schon
gar nicht mehr gewrdigt, sondern eigentlich nur noch der sehr bedingte
und sekundre Nutzungswert. Man schtzt hier den Besitz tatschlich
nicht mehr als Verwendungsfonds fr eine erhhte Lebenshaltung, als
unmittelbare Quelle von Genssen und Vorteilen aller Art, sondern fast
nur noch als Unterlage der Lebenshaltung, nach dem, was er ohne
Verwendung abwirft, und es mu einem erst ein rechtes Stck seines
Vermgens gestohlen worden oder sonst verloren gegangen sein, damit er
merke, da er noch etwas mehr verloren hat als zuknftige Zinseinnahmen.
Anders ist der Mastab noch bei dem kleinen Mann, dem Arbeiter, Bauer,
Handwerker, der vor 50 Jahren seine ersparten Taler oder Gulden in den
Strumpf zu stecken gewohnt war. Auch er trgt zwar seine Ersparnisse
jetzt lieber in die Sparkasse oder legt sie sonstwie an, weil er
eingesehen hat, da er sie so viel bequemer und sicherer aufbewahrt. Die
paar Mark Zinsen, die er dabei bekommt, sind ihm aber ganz Nebensache.
Er schtzt seinen Besitz durchaus unter dem Gesichtspunkt der Frage: Wie
lange kann ich es damit aushalten, wenn ich krank oder arbeitslos werden
sollte? -- was kann ich mir ntigenfalls dafr kaufen? -- was kann ich
dafr meinen Kindern zuwenden? Das allein aber ist noch der richtige,
ehrenwerte Eigentumsbegriff, dessen hohe sittliche, kulturbildende
Bedeutung die rechtliche Forderung der Unantastbarkeit des Eigentums
ausschlielich begrndet. Die blich gewordene Wertschtzung des
Vermgens bei den Reichen aber, nach der Gre des daraus abzuleitenden
Tributanspruchs an die Arbeit anderer, gehrt ganz und gar zu den
Symptomen der zunehmenden _plutokratischen Entartung der
Rechtsbegriffe_, von welcher ich im Fortgang meines Referats noch
mehrmals zu reden haben werde.

Nicht besser wie mit der Gerechtigkeit ist es in dem Zinswesen mit der
Vernunft bestellt. Als bestndiger Faktor der Volkswirtschaft gedacht,
ist es voll innern Widersinns und trgt den Keim unabwendbarer
Zerstrung in alles, was dauernd zu beherrschen ihm gelingen sollte.

Das Beispiel von dem Pfennig, der, seit Christi Geburt zu ganz niedrigem
Zinsfu auf Zins liegend, heute den Wert eines Goldklumpens gewonnen
haben mte, schwerer als alles Gold der Erde zusammengenommen,
erlutert die physische Unmglichkeit dauernden Fortbestehens von
Einrichtungen, kraft welcher Vermgen und Besitz die Eigenschaft haben
sollen, in geometrischer Progression anzuwachsen, also, wie niedrig der
Koeffizient dieses Wachstums mit der Zeit auch werden mchte, doch mehr
und mehr alles zu absorbieren, was als menschliche Arbeit und
Gtererzeugung unter den Daseinsbedingungen auf unserem Planeten steht
-- deren Beschrnktheit doch einstweilen nur in khnen Phantasieen als
aufgehoben erscheint. Nach dem vorhin gesagten mu das Fortbestehen
solcher Einrichtungen schon in absehbarer Zeit dem wachsenden
Nationalvermgen rein fiktive Werte einfgen, die nichts anderes mehr
sind als Anweisungen auf den Arbeitstribut zuknftiger, noch ungeborener
Geschlechter.

_Elimination des Zinswesens_ aus dem Wirtschaftssystem der Vlker ist
daher die Voraussetzung fr eine haltbare, nicht auf vllige
Desorganisation hinsteuernde Wirtschaftsttigkeit.

Hieran knpft sich nun die dritte Frage: _ist dieses mglich?_ -- oder
sind etwa die vorher betrachteten bel unabnderlich -- auer unter
Aufhebung des _privaten_ Kapitalbesitzes?

Widersinnig wre es, den Eigentmern von Vermgen das Zinsnehmen etwa
gesetzlich verbieten zu wollen. Denn damit wrde der wichtigste Antrieb
zur Darbietung des Besitzes fr die Zwecke der wirtschaftlichen Arbeit
beseitigt und jede natrliche Regelung seiner Benutzung aufgehoben sein.
Sonach knnte es allerdings scheinen, als ob bei Fortbestehen des
privaten Kapitalbesitzes das Wirtschaftssystem der Desorganisation
verfallen msse, beim Zinsnehmen durch den Zins und bei Beseitigung des
Zinsnehmens durch dessen Aufhebung.

Den Ausweg aus diesem Dilemma zeigt aber das schlichte Wort: _Gebt dem
Kaiser was des Kaisers ist!_

Das soll besagen: Nach wie vor wolle jeder, der ein nutzungsfhiges
Stck des Nationalvermgens inne hat, den Nutzertrag desselben
einziehen. Er wolle dabei aber sich erinnern, da sein Vermgensstck
nicht an sich selbst solchen Ertrag liefert, sondern nur _als_ Teil
eines Nationalvermgens, nur kraft seiner Einfgung in den
Betriebsfonds der Volkswirtschaft eines betriebsamen, arbeitstchtigen
Volkes mit wohlgeordneten Staatseinrichtungen. Deshalb wolle er diesen
Ertrag, soweit er _reiner_ Zinsertrag ist, nicht als ihm, dem zuflligen
Eigentmer, zukommend ansehen und fr sich in Anspruch nehmen, sondern
ohne Murren ihn abliefern an den, der der eigentliche Urheber und
Eigentmer dieses Ertrages ist -- an den _Staat_.

Die menschliche Gesellschaft unter der Form des Staates ist in der Tat
mehr als ein Haufe zusammengewrfelter Individuen, gleich den Krnern in
einem Sandhaufen. Wie im lebendigen Organismus die Zellen kraft ihres
Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkung mit Millionen von anderen Zellen
Funktionen ausben, welche sie nicht auszuben vermchten fr sich, als
selbstndige, einzelne Zellen auerhalb des Organismus, so gewinnen auch
in der organisierten menschlichen Gesellschaft Besitz und Arbeitskraft
des einzelnen als Elemente des Nationalvermgens und der nationalen
Arbeitskraft eines Volkes Krfte und Funktionen, die ihnen nicht an
sich zukommen. Ergebnis und Erfolg dieser Funktionen fallen nicht
unter das Eigentumsrecht des einzelnen, weil sie nicht Ausflu des
Eigentums selbst sind, vielmehr, richtig betrachtet, Ausflu der
Gesellschaftsorganisation, Ergebnis und Erfolg der Staatsinstitutionen.
Sie gehren also von Rechts wegen dem Staat.

Illustriert wird dieses Verhltnis durch den sehr bezeichnenden Umstand,
da aller Besitz, damit er als Zinsgut fungieren knne, ohne eigene
Ttigkeit des Inhabers und ohne da die Herausgabe an einen andern ihn
in Frage stellt, immer erst in ein Stck Papier verwandelt werden mu.
Pacht- oder Mietsvertrag, Pfandurkunde oder Staatsschuldschein sind die
unentbehrlichen Vehikel, welche allein arbeitslosen Vermgensertrag dem
Eigentmer zufhren knnen. Im Naturzustand gibt es dergleichen nicht;
es mu erst ein Staat da sein, in dessen Obhut und Verwahrung der Besitz
gegeben werden kann, wenn ein anderer seine wirtschaftliche Nutzung
bernehmen soll. Dafr zeugt das Papier.

       *       *       *       *       *

Das gesagte begrndet unter dem sozialen und dem rechtlichen
Gesichtspunkt die vorhin ausgesprochene Anforderung an die Gesetzgebung:
in Form einer _Vermgens_steuer den Zinsertrag des Nationalvermgens,
den die Besitztrger der einzelnen Stcke regelmig einheben, fr den
Staat heranzuziehen und -- abgesehen von der Ansammlung eines
beschrnkten Reservefonds -- _fortgesetzt zur Aufwendung zu bringen_
durch Bestreitung der jetzigen Staatsausgaben aus dieser Einnahmequelle
und durch bernahme neuer grerer Aufgaben, in welche einzutreten das
Gemeinwohl dringend fordert.

Wir erleben jetzt das klgliche Schauspiel, da die Gesetzgeber des
Reichs und der Einzelstaaten in allen Winkeln herumsuchen: wo etwa noch
was Steuerbares zu finden sein mchte, und allerlei Sophismen helfen
mssen, das Gewissen zu beschwichtigen, welches angesichts feierlicher
Zusagen sich dagegen strubt, da immer wieder die Masse es bringen
msse. _Hier_ liegt das gesuchte Steuerobjekt: das Nationalvermgen
Deutschlands, bei welchem in der Tat die Masse es bringt, das Gewissen
sich aber nicht dagegen zu struben braucht! Denn es ist ein
Steuerobjekt, dessen Ertrag nur wegen der Einfachheit und im Interesse
ganz ungestrten Fortbestehens aller eingelebten Formen der
Wirtschaftsttigkeit _in der Form_ von Steuer erhoben werden mu, in
Wahrheit aber schon vorher, in seinem Entstehen, ursprngliches,
rechtmiges Eigentum des Staates war, also nicht dem abgefordert
werden mu, was der einzelne im Nettoertrag seiner eigenen Arbeit selbst
erworben hat.

       *       *       *       *       *

Gem dem sozialpolitischen Gesichtspunkt, unter welchem in meiner
Betrachtung das Steuersystem gedacht ist, htte der Staat grundstzlich
den _ganzen_ Zinsertrag des Nationalvermgens in Anspruch zu nehmen und
demnach, den Steuersatz fr Vermgen jeder Art um so nher an den
jeweiligen, durch Hypothekenzins und Bodenrente gekennzeichneten Zinsfu
fr risikofreie Kapitalanlage heranzufhren, je mehr die Steuerobjekte
vom Charakter des Sparguts und der Betriebsmittel privater Lebensfhrung
sich entfernen. Nur wegen des sozialen Interesses der Allgemeinheit an
der Erleichterung des Ansammelns _kleiner_ Vermgen wrde der Staat
solchen gegenber auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten. Im
brigen knnte zwischen den verschiedenen Vermgensarten ein Unterschied
nicht anerkannt werden. Denn hinsichtlich der Bedeutung des
Eigentumstitels ist gegenwrtig alles gleichwertig, wie auch stets das
eine in das andere ohne weiteres verwandelt werden kann. Grund und Boden
haben zwar auch jetzt noch ihre ganz spezifische Bedeutung als einziges
ursprngliches, von der Natur selbst gegebenes Produktionsmittel und als
letzte Kraftquelle fr alle wirtschaftliche Ttigkeit; das Eigentum _an_
Grund und Boden aber ist mit der Aufhebung von Leibeigenschaft und
Hrigkeit ein Eigentum wie jedes andere geworden. Solange diese
bestanden, war allerdings der Eigentmer von Grund und Boden vor allen
andern Eigentmern dadurch ausgezeichnet, da die Zahl seiner Arme immer
ungefhr proportional war der Gre seines Besitzes, er also jedes
beliebig groe Stck _selbst_, mit seinen eigenen Armen, gerade so
nutzen konnte wie der Bauer seinen kleinen Acker. Seit jeder nur noch
zwei eigene Arme hat, ist auch, der Grundbesitzer, wenn er nicht
Kleinbauer ist, wirtschaftlich und rechtlich nur Unternehmer, der wie
jeder andere Unternehmer darauf angewiesen ist, mit Hilfe fremder
Personen zu produzieren. -- Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist! mu
also allen gegenber gelten.

Die Wirkungen der hier in Betracht gezogenen Maregel wrden auf
wirtschaftlichem Gebiet fr die einzelnen zunchst und unmittelbar nur
darin in die Erscheinung treten, da die Beseitigung der indirekten
Steuern -- von reinen Schutzzllen natrlich hier abgesehen -- und die
Beseitigung der eigentlichen Einkommensteuer alles Arbeitseinkommen
jeder Art um den jetzigen Betrag dieser Steuern entlasten wrde. Dieses
Arbeitseinkommen bliebe das natrliche Steuerobjekt fr die Gemeinden
und kme fr Staat und Reich nur subsidir in Betracht fr den Fall, da
mit der Zeit ein starkes Herabgehen des Zinsfues, also eine
Verbilligung des Kapitals, ohne ausgleichende Vermehrung des ganzen
Nationalvermgens eintreten sollte -- was brigens wohl, auer in
Krisen, schwerlich zu gewrtigen steht.

Schon diese direkte Entlastung des Arbeitseinkommens wrde fr die
unteren Volksschichten eine sehr erhebliche Bedeutung haben. Viel hher
aber werden die Wirkungen anzuschlagen sein, welche man zu erwarten hat
von der Belebung und Steigerung der ganzen Wirtschaftsttigkeit des
Volkes, die dadurch eintreten mu, da groe, jetzt dem Konsum
vorenthaltene Summen durch den Staat zur Verausgabung gebracht werden.

Die Aktion des Staates auf der anderen Seite wrde unter wesentlich
vernderte Bedingungen gestellt sein. -- Solange alle Einnahmen in der
Hauptsache auf Abzge vom Arbeitseinkommen angewiesen sind, welches fr
die weitaus groe Mehrzahl aller Steuerzahler nicht ber die
Anforderungen der Lebenshaltung hinausgeht und in dieser also
aufgebraucht wird, ist die mglichste Sparsamkeit in allen Ausgaben
allerdings dringend geboten. Hat dagegen der Staat seine selbstndige
Einnahme und hat er diese behufs Erfllung sozialer Anforderungen auch
aufzubrauchen, so wrden die Ausgaben nach dieser _eigenen_ Einnahme
sich zu richten haben und auch sogenannte unproduktive Aufwendungen,
sofern sie nur dem Gemeinwohl dienlich sein knnen, nicht nur
vernnftig, sondern unter Umstnden direkt geboten sein. Der Ertrag der
ins Auge gefaten Vermgenssteuer wrde nun in jedem Falle weit
hinausgehen ber die Gesamtsumme aller gegenwrtigen effektiven Ausgaben
in Reich und Einzelstaaten zusammengenommen. Es wrden also Reich und
Einzelstaaten mit der Umgestaltung des Steuersystems die Mittel zur
Erfllung neuer groer Aufgaben gewinnen.

Und dieses wrde sicher nicht zu frh kommen! Denn es ist hohe Zeit, da
auch der Staat selbst auf ein hheres Niveau der Lebensfhrung gelange
als das jetzige ist -- welches, dicht am Existenzminimum stehend,
durchaus vergleichbar erscheint dem Lebensniveau seiner Proletarier.
Nicht zu reden von der Frderung feinerer Kulturinteressen, in welcher
Deutschland seit einem Jahrzehnt in immer bedenklicher werdendem Grade
in Rckstand kommt, gilt es vor allem, die zahlreichen Augiasstlle
auszufegen, deren Fortbestehen als Quellen physischen Elends und
moralischer Erniedrigung ein Schandfleck ist auf dem Schild eines groen
Kulturvolkes. Es gilt, Millionen von Brgern noch rechtzeitig vor
vlliger physischer und sittlicher Verkommenheit zu retten, mit welchen
das Wohnungselend in den Industriestdten und in gewissen Bezirken des
platten Landes, die zahlreichen Hungerindustrien, die es in Deutschland
gibt, und hnliche Ursachen sie bedrohen. Also Aufgaben genug auch fr
den zuknftigen =reichen= Staat!

       *       *       *       *       *

Niemand kann behaupten wollen, da ein Steuersystem auf solcher
Grundlage steuertechnisch undurchfhrbar sei. Denn Vermgensteuer
besteht lngst in vielen Lndern, in einigen kleinen Staatswesen sogar
in einer Hhe bis 1 Proz., in welcher sie eine soziale Bedeutung schon
zu gewinnen anfngt. Genau so wie man in der Ergnzungssteuer 1/2 pro
Mille einheben kann, liee sich auch 3 Proz. einheben.

Die Hrten zu vermeiden, welche in der bergangszeit eintreten wrden
dem Spargut und den kleinen Vermgen gegenber, welche von
Arbeitsttigen angesammelt wurden noch unter der Wirkung eines stark
verkrzten Nettoertrages der Arbeit -- dazu gbe es viele Wege.

Auch dem andern praktischen Einwand, den man gewi zuerst erheben wird:
da bei starker Besteuerung des Vermgens, wofern das gleiche nicht auch
anderwrts geschieht, die Reichen aus dem Lande gehen wrden, kann ich
eine ernstliche Tragweite nicht zugestehen. Es mag ja sein, da unter
diesen manche eilen wrden, den Staub deutschen Bodens von ihren
Pantoffeln zu schtteln, wenn auf ihm kein vllig arbeitsloses Einkommen
mehr wachsen wollte -- und dann ginge der rechnungsmigen Ziffer des
Nationalvermgens eine gewisse Summe in der Tat verloren und dem Abwurf
der Vermgensteuer der entsprechende Betrag. Der Staat als solcher
verlre aber dabei nichts was er jetzt htte und die Volkswirtschaft
nichts was wirklich einen produktiven Wert besitzt. Denn die Objekte
dieser letzteren Art sind nicht transportabel und knnen nicht mit
auswandern wie das mobile Kapital. Zu gewrtigen wre also hchstens ein
Defizit im flssigen Betriebsfonds der Volkswirtschaft. Ein Staat indes,
der seine Finanzen auf eine so feste Grundlage gestellt htte wie es
mit dem Aufruf des ganzen Nationalvermgens zur Steuerquelle geschhe,
wrde einen unermelichen Kredit besitzen und zur vorlufigen Ergnzung
seines Betriebsfonds beliebig groe Summen aus der Fremde geborgt
bekommen, die dann doch nur so lange zu verzinsen wren, bis der Abgang
sich wieder ersetzt htte.

Endlich aber ist es auch kein Mangel, sondern ein deutlicher Vorzug der
reinen Vermgensteuer, da sie zum Unterschied von allen
Einkommensteuern zugleich die Wirkung einer richtigen und krftigen
_Luxus_steuer insofern ausben mu, als bei ihr alle Steuerobjekte zu
veranschlagen sind nach dem marktgngigen Nutzungswerte, den sie
objektiv als Mittel der Gtererzeugung haben, wenn sie wirtschaftlich
benutzt werden, und den sie auch dadurch nicht einben, da der
Eigentmer aus subjektiven Grnden sie zeitweilig nicht so benutzt oder
benutzen lassen will. Darin nun: wirtschaftlich wertvolle Stcke des
Nationalvermgens -- wie z. B. Grund und Boden, Gebude u. a. m. -- dem
Dienst der nationalen Arbeit zu entziehen zum Zweck rein persnlichen
Gebrauchs, ist derjenige Luxus gegeben, dem als Luxus eine
volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung allein zukommt und der unter
dem Gesichtspunkt von Luxus auch allein ein wrdiges Steuerobjekt
abgibt. Den edlen Luxus dabei zu schonen macht keine Schwierigkeit.
Denn dieser ist schon uerlich daran zu erkennen, da er nicht
egoistisch ist, sondern Quellen hheren Lebensgenusses vielen zugnglich
machen will. -- Es mutet sonderbar an, aus Anla der landesblichen
Suche nach Steuerbarem, in unseren Parlamenten fortwhrend die ebenso
folgerichtigen wie menschenfreundlichen Argumentationen zu vernehmen,
die damit beginnen, fr Luxus alles zu erklren, was zum Leben nicht
unbedingt erforderlich, worin also Einschrnkung ohne Schaden mglich --
und damit enden, als _steuerbaren_ Luxus nicht etwa dasjenige zu
bezeichnen, was zu einer schon gehobenen Lebenshaltung entbehrlich,
sondern vielmehr solche Dinge, die den Massen, d. h. hauptschlich den
Armen, zum Leben nicht unbedingt erforderlich sind -- obwohl darin fr
viele fast das -- einzige von Genssen, Reizen usw. gegeben ist, was
ihre physische Lebenshaltung von rein animalischem Dasein unterscheidet.
Indem man diese Dinge als angeblich entbehrlich besteuern will, aber
nicht etwa um den Luxus einzuschrnken, sondern um Geld zu bekommen,
setzt die Absicht sich in logischen Widerspruch mit der Voraussetzung;
denn wenn das angeblich entbehrliche wirklich entbehrlich wre, knnten
die Steuern nichts einbringen.

Niemand aber darf, angesichts des gegenwrtigen Vorschlags, auf die
Wahrung der idealen Gter der Gesellschaft sich berufen wollen, wie es
gegenber dem Enteignungsprogramm der Sozialdemokratie mit mehr oder
weniger Recht geschehen mag. Er mte sich sonst sagen lassen, sein
Ideal sei das heckende, sich selbst vermehrende Geld -- was allerdings
ein sehr ideales Ding insofern ist, als in Wirklichkeit dergleichen
nicht existiert. -- Weder die Reichen, die fr jede Million ihres
Vermgens sei es z. B. 30000 Mk. an den Staat jhrlich zu geben htten,
noch die Armen, welche dabei in ihrer Lebensfhrung erleichtert wrden,
brauchten deshalb irgendwie weniger gottesfrchtig, kirchlich und
monarchisch gesinnt zu sein als sie es jetzt sein mgen. Und der reiche
Mann bliebe nach wie vor derselbe reiche Mann, der alle Vorzge erhhter
Lebenshaltung und alle Mittel zur Bettigung sittlich wertvoller
Privilegien des Reichtums in Wohlttigkeit, Freigebigkeit und edlem
Luxus behielte -- mit dem einzigen Unterschied, da er jetzt diese
Mittel entweder in dem Ertrag seiner eigenen Arbeit oder in der Substanz
seines Vermgens zu finden htte -- wie es vordem doch auch gewesen ist.

Die Unantastbarkeit des Eigentums, als strenge Rechtsforderung,
gebietet, den Mantel der Verjhrung ber die Wege zu decken, auf welchen
eine Hauptursache der jetzigen sozialen bel, die exorbitante Gre
vieler Einzelvermgen, entstanden ist. Soweit einmal diese Wege
auerhalb des Gesichtskreises der lebenden Generation liegen, darf also
nicht mehr untersucht werden, wieviel von solchen groen Vermgen durch
redlichen Erwerb irgend einer Art, wieviel durch blutige Gewalttat,
durch Bauernlegen, durch Arglist und Betrug oder durch schnden Wucher
zusammengebracht sein mag. Alles mu als jetzt unanfechtbares Eigentum
der jetzigen Besitzer anerkannt werden. Keine Rcksicht des Rechts aber
verbietet, Einrichtungen zu verndern, auf Grund welcher die
Ungleichmigkeit der Besitzverteilung fortgesetzt immer neue bel
erzeugt. Wieviel immer von den Institutionen des Staates und der
Gesellschaftsordnung jemand zu den sakrosankten und unberhrbaren Dingen
rechnen mag -- die konkreten Gesetze, welche die Wirtschaftsttigkeit
gem den Anforderungen des Gemeinwohls regeln sollen, gehren ganz
gewi nicht zu ihnen, und zu allerletzt das Steuersystem.

Dem Staat gegenber hat nun niemand ein _Recht_ auf zuknftige Vorteile,
welche das Fortbestehen von gewissen Einrichtungen ihm bringen wrde,
oder ein Recht auf dieses Fortbestehen, weil es ihm bisherige Vorteile
erhalten wrde. Sollte aber etwa unter dem Namen des Rechts das
Klassen_interesse_ derjenigen Stnde und Volkskreise, welchen die
gegenwrtigen Einrichtungen zu besonderem Vorteil gereichen, ins Feld
gefhrt werden -- dann mte man auch die Frage aufwerfen: was ist das
Deutsche Volk? Sind es die paar Tausende, welche als Nachkommen
ehemaliger Feudalherren oder als deren Auskufer und Hypothekenglubiger
die Besitztitel an groen Stcken deutschen Bodens inne haben? Sind es
die paar Hunderttausende, welche als Erben des alten Wohlstandes der
Stdte oder durch Glck und eigene Tatkraft und begnstigt durch die
bisherigen Wirtschaftseinrichtungen, zu mehr oder minder groem Reichtum
gelangt sind?

Die richtige Antwort kann nur lauten: weder die einen noch die andern --
sondern mit beiden zusammen _auch_ noch von den fnfzig Millionen die
neunundvierzig, die der weitaus grten Zahl nach in tglicher strenger
Arbeit ihr Dasein vollbringen, mit meist ganz geringem persnlichen
Anteil an den Gtern einer erhhten Kultur, und die, jeder einzelne von
ihnen bedeutungslos wie der Tropfen im Meer, doch in ihrer Gesamtheit
das groe Reservoir abgeben, aus welchem alle wirtschaftliche und
geistige Aktion des Deutschen Volkes nicht minder wie die Verteidigung
seines Bodens in letzter Reihe ihre Kraft schpft -- die breiten
Schichten der namenlosen Geschlechter, zu welchen die oberen Stnde, die
Trger von Bildung und Wohlstand, sich verhalten _nur_ wie Blten und
Frchte des Baumes zu Stamm und Wurzel, aus denen Blte und Frucht ihre
Nahrung ziehen.

Und damit ist gesagt, da unter dem Gesichtspunkt des _allgemeinen_ alle
Stnde gleichmig umfassenden Volkswohls kein Staatswesen eine
wichtigere Aufgabe haben kann als die Sorge, Wurzel und Stamm seines
Volkstums dauernd gesund und krftig zu erhalten. Trten nun sowohl
nackte Klasseninteressen allen Bestrebungen entgegen, welche auf
Beseitigung der am Volkskrper nagenden sozialen bel dringen, so wrde
damit die Vertretung dieser Bestrebungen unter die Fahne gestellt sein:
_Solidarische Volksinteressen gegenber den Prtentionen bevorzugter
Stnde!_

Angesichts des immer deutlicher hervortretenden Kampfes der
Sonderinteressen um die Klinke der Gesetzgebung in Deutschland, scheint
es in der Tat Zeit zu sein, da eine politische Partei, die eine
Volkspartei sich nennt, _ihre_ Bemhung um Einwirkung auf die
Gesetzgebung deutlich unter _diese_ Fahne stelle und in diesem Sinne die
hier angeregte Reform der _Steuer_gesetzgebung in ihr Programm aufnehme.

Gegenwrtig knnte dieses auch durch keine andere als eine politisch
radikale Partei geschehen -- radikal in dem Sinne: durch keine
Rcksichten gehindert sein, erkannten beln an die Wurzel zu gehen und
nicht Halt machen mssen vor, irgend einem noli me tangere. Alles was
heute rechts von uns steht, ist als Partei unter den gegenwrtigen
Umstnden durchaus unfhig, _wirkliche_ soziale Reformen in die Hand zu
nehmen, weil jeder Versuch dieser Art hoffnungslos bleibt, wenn er von
Anfang an innerer Folgerichtigkeit entsagen mte. Alle diese anderen
Parteien aber brauchen einstweilen noch privilegierte Stnde als ihnen
unentbehrlich scheinende Sttzen von Thron und Altar. Wenn nun auch in
konservativen Kreisen -- wie allerlei Erscheinungen in der konservativen
Presse erkennen lassen -- neuerdings ein sehr bemerkenswertes
Verstndnis fr die Absurditten in unserer Wirtschaftsordnung zu finden
ist, soweit sie in Industrie und Handel zum Vorschein kommen, so ntzt
dieses doch sehr wenig. Den Industrie-und Finanzbaronen von ihren
Privilegien manches abzuknpfen, wre man in diesen Kreisen schon
bereit; kme aber einer, der meinte, die Konsequenzen solchen Vorgehens
drften auch die Landbarone nicht unberhrt lassen, so wrde es gleich
heien: ja, Bauer, das ist was ganz anderes! -- Von dieser Seite ist
also nur hartnckiger Widerstand zu erwarten.

Gegenber der Sozialdemokratie, anderseits, wrde die Aufstellung eines
derartigen Programms -- zumal wenn ihm noch einiges hinzugefgt wrde,
was ich in der Fortsetzung meines Referats beizubringen gedenke -- den
Beginn einer wirksamen und ehrlichen Bekmpfung bedeuten. -- Mit Polemik
sie bekmpfen zu wollen, ist ein vollkommen nutzloses, sogar schdliches
Unternehmen. Durch geistreiche Parodie ihrer Glckseligkeitstheorien
kann man zwar die Lacher auf seine Seite bringen und damit den Philister
hheren und niederen Standes ber den Ernst der Sache hinwegtuschen,
indem man ihn glauben macht, da es sich nur um solche Theorien
handele -- der unwiderstehlichen Kraft der Kritik aber, welche die
Sozialdemokratie an Einrichtungen und Zustnden bt, kann man damit
nicht um ein[en] Deut Abbruch tun. Denn diese Kritik hat nicht Meinungen
und Theorien zum Gegenstand, sondern Tatsachen. Tatsachen aber schafft
man nicht aus der Welt durch noch so geschickte Dialektik, vielmehr,
wenn man sie nicht mehr ableugnen kann, nur durch Beseitigung der realen
Ursachen, auf welchen sie beruhen.

So empfehle ich also der Freisinnigen Volkspartei meinen frher
ausgesprochenen Antrag noch speziell als Waffe zur _wirklichen_
Bekmpfung der Sozialdemokratie.


B. Arbeiterschutz.


_Meine Herren!_

In dem ersten Teile meines Referats habe ich zur Begrndung der damals
empfohlenen Programmforderung zu zeigen gehabt, da eine Quelle nicht
abzuleugnender wirtschaftlicher Mistnde und sie begleitender sozialer
bel _wirklich_ gegeben ist in dem gegenwrtigen Verhltnis zwischen
Kapital und Arbeit, und zwar insofern, als die neuere Entwicklung der
Wirtschaftsttigkeit das Kapital, d. h. allen Besitz, mehr und mehr aus
einer dem Verbrauch dienenden Vermgensansammlung zu einem
unentbehrlichen Faktor aller produktiven Arbeit und damit die gesamte
Arbeitsttigkeit vom Besitz abhngig gemacht hat. Ich habe dann aber
weiter gezeigt, da die gegenwrtigen nachteiligen Wirkungen dieses
Verhltnisses nicht begrndet sind in seinem Charakter selbst, d. h. in
der erwhnten Abhngigkeit der Arbeit und auch nicht in dem persnlichen
Eigentum am Kapital, also der privatkapitalistischen Produktion, und da
sie sogar nicht einmal eine notwendige Folge der sehr ungleichmigen
Besitzverteilung sind, sondern ausschlielich entstehen durch das
Zusammentreffen dieser ungleichen Verteilung des Besitzes mit einer
privaten _Zins_wirtschaft. Der Weg zur Beseitigung der aus _dieser_
Quelle stammenden bel erschien nun als innerhalb der bestehenden
Staats- und Gesellschaftseinrichtungen gegeben darin: der Staat besinne
sich darauf, da er selbst der eigentliche rechtmige Nutznieer des
gesamten Nationalvermgens hinsichtlich alles reinen Zinsertrags sei und
hierin seine eigene selbstndige Einnahme habe, die er in Form der
Vermgensteuer nur einzuziehen brauche, um aus dieser Quelle, statt aus
direkten oder indirekten Abzgen vom Arbeitsertrag seiner Brger, seine
Bedrfnisse zu bestreiten und zugleich die gesamte Arbeitsttigkeit des
Volkes von allem Druck durch Wirkungen der ungleichen Besitzverteilung
zu entlasten.

Der Fortgang meiner politischen Betrachtung fhrt mich heute auf die
Errterung einer zweiten Quelle von sozialen beln, welche ihrem Wesen
nach durchaus unabhngig ist von dem Verhltnis zwischen Besitz und
Arbeit und ausschlielich in dem Verhltnis verschiedener Klassen der
Arbeitsttigen zueinander beruht.

Derselbe Zug der Wirtschaftsentwicklung, welcher den Ertrag
vorangegangener Arbeit als Kapital zu einem wesentlichen Faktor aller
nachfolgenden Arbeit machte, hat gleichzeitig auch die Form dieser
Arbeitsttigkeit der Vlker durchgreifend verndert und innerhalb der
Gesamtheit der Arbeitsttigen durch Teilung der Funktionen den
Klassenunterschied zwischen selbstndiger und unselbstndiger Arbeit,
oder von Unternehmer und Arbeiter schlechthin, eingefhrt. Beides, diese
Scheidung der Funktionen und jene Bewertung von Besitz und Vermgen als
Arbeitswerkzeug, ist ganz gleichzeitig und in innerem notwendigen
Zusammenhang entstanden; erst in dieser Scheidung und vermge derselben
gewinnt der Besitz, seine Bedeutung als Kapital.

Vor 200 Jahren war alle wirtschaftliche Ttigkeit noch ganz und vor 100
Jahren noch fast ganz freie, selbstndige Einzelarbeit, fr alle von
wesentlich gleichem Charakter, nur verschieden nach der Natur des
Arbeitsgegenstandes. Ausgenommen hiervon waren nur der Landbau in
denjenigen Bezirken, in welchen das Recht des Eroberers gegenber den
Besiegten noch fortwirkte, oder ausnahmsweise besondere
Rechtseinrichtungen dauernde Abhngigkeit einzelner von anderen
herbeigefhrt hatten, im brigen aber nur ganz vereinzelte Gewerke, wie
z. B. die Gewinnung und Vorbearbeitung der Metalle und anderer
Rohprodukte, die Schiffahrt u. a., bei denen die Unzulnglichkeit der
physischen Kraft der einzelnen frhzeitig ein genossenschaftliches
Zusammenarbeiten vieler angebahnt hatte. Das typische Bild jener
ursprnglichen Arbeitsform ist der alte Handwerksmeister, der mit
Lehrling und Gesellen als Gliedern seines Hausstandes, in der Wohnung
der Familie als Arbeitssttte, und ohne anderes Betriebskapital als sein
Werkzeug, sein Erzeugnis vom ersten bis zum letzten vollendete und
wirtschaftlich wie persnlich in keiner andern Beziehung oder
Abhngigkeit stand als zu seinesgleichen. Zwar gab es auch bei dieser
Arbeitsform unselbstndige Arbeiter; diese, die Lehrlinge und Gesellen,
standen aber dem Meister nicht als eine andere Klasse von Arbeitern
gegenber, ihre Unselbstndigkeit war vielmehr nur die Vorstufe und
Vorbereitung zu spterer Selbstndigkeit, die der Regel nach auch alle
erreichten; und ihre zeitweilige Abhngigkeit war dem Wesen nach nur die
Botmigkeit des Lernenden gegen den Lehrmeister und die Unterordnung
des Hausgenossen unter das Familienhaupt, also nicht sowohl
wirtschaftlicher als vielmehr sittlicher Art.

Auch gegenwrtig ist dieser Typus des alten Handwerksmeisters im Gewerbe
und das ihm Entsprechende in Landbau, Handel und Verkehrswesen noch
berall vertreten, wo Kleingewerbe irgend einer Art sich erhalten hat.
berall aber sehen wir auch diese Form der wirtschaftlichen Arbeit
zurckgedrngt und deutlich in fortdauerndem Zurckweichen begriffen vor
einer ganz andern, neuen Arbeitsform, gem welcher je eine grere oder
kleinere Anzahl von Personen, jedenfalls immer ihrer viel mehr, als
jemals in ihrem Gewerke selbstndige Meister werden knnten, als dauernd
unselbstndige Arbeiter im Dienst von Unternehmern ttig sind -- in
besonderen Arbeitssttten getrennt von ihren Familien, mit weitgehender
Teilung der verschiedenen technischen Verrichtungen fr jedes einzelne
Arbeitserzeugnis und unter Benutzung elementarer Kraft, sowie wertvoller
Maschinen, groer Gebude und sonstiger Einrichtungen, welche durch
vorangegangene Arbeit anderer beschafft sind. Die Ttigkeit dieser
Unselbstndigen richtet sich bei den einzelnen nicht mehr auf Erzeugung
eines in sich fertigen Ganzen, sondern nur auf Herstellung von
Teilstcken, welche nachher von andern Unselbstndigen zum Ganzen
zusammengefgt werden -- alles nicht nach eigenen Intentionen, sondern
nach Plan und Vorschrift des Unternehmers, der allein eine wirkliche
Initiative behlt, Ziel und Verfahren der Arbeit bestimmt. Dabei
gesellen sich aber zur physischen Leistung und zur technischen
Fertigkeit der Arbeiter ganz neue Krfte, welche teils der Unternehmer
persnlich stellt, teils durch andere heranbringt, die gleichfalls als
Unselbstndige in seinem Dienst stehen. Es sind die geistigen Krfte der
Organisation, welche nicht nur die Gliederung und das richtige
Zusammenwirken der einzelnen Arbeitsverrichtungen fortgesetzt ordnen und
regeln, sondern zugleich immer neue Antriebe schaffen, neue Aufgaben
wirtschaftlicher und technischer Art aufwerfen, neue Wege ersinnen und
endlich auch noch die Funktionen des Kaufmanns der Gewerksttigkeit des
Ganzen einverleiben. -- Also die gemeinsame organisierte Arbeit vieler
gegenber der Einzelarbeit des alten Kleingewerbes.

Man braucht nur beides in seiner Eigenart klar sich vorzustellen, um
auch sofort zu wissen, _warum_ das Kleingewerbe von dem Grobetrieb
zurckgedrngt ist und vor ihm immer weiter zurckweichen mu. Nicht der
Vorteil der Gre an sich macht es; der rein konomische Gewinn
verminderter Unkosten bei grerem Betriebsumfang ist durchaus die
Nebensache. Die Organisation ist es, welche die weit grere, durch
nichts anderes zu ersetzende berlegenheit verleiht, indem sie gnzlich
verschiedene Krfte, die nie in einer Person vereinigt sein knnen, die
vielmehr von ganz verschiedenen Personen mit verschiedenen Fhigkeiten
und verschiedener Ausbildung getragen werden, in solcher Art zum
Zusammenwirken bringt, da sie sich gegenseitig ergnzen und dadurch den
wirtschaftlichen Effekt riesenhaft gesteigerter Krperkraft und
geistiger Potenz hervorbringen. -- Zugleich wird auch ersichtlich, da
nicht das Kapital die kapitalistische Produktion geschaffen, sondern
umgekehrt die fortschreitende Einbrgerung des organisierten
Zusammenarbeitens vieler dem Besitz und Vermgen die Bedeutung von
Kapital als Arbeitsfaktor berhaupt erst verliehen hat. Die
Dampfmaschine, als Werkzeug einzelner gedacht, ist das nutzloseste Ding
von der Welt, viel weniger wert als der einfache Hammer; erst als
Werkzeug der gemeinsamen Arbeit vieler verzehnfacht sie deren
Krperkrfte. Ehe irgend welche Maschinen fr die Arbeit Wert gewinnen
konnten, mute schon Organisation da sein. Die kapitalistische
Produktion ist durchaus nichts anderes als die organisierte Produktion
-- und umgekehrt.

       *       *       *       *       *

Die Vernderungen, welche die fortschreitende Ausbreitung der neuen
Produktionsform bisher im Volksleben hervorgebracht hat und immer weiter
hervorzubringen in sichere Aussicht stellt, sind zum Teil durchaus
unerfreulicher Art. Das wichtigste ethische Moment in aller Arbeit, die
Freude am Schaffen selbst, die daraus entspringt, da man seine Arbeit
wachsen und allmhlich ein Ganzes werden sieht, ist dem unselbstndigen
Arbeiter infolge der Arbeitsteilung stark verkmmert. Nicht mehr
lebendige Anschauung, nur verstandesmige berlegung kann ihm noch zum
Bewutsein bringen, da auch er an einem Ganzen arbeitet, welches, von
anderen vollendet, einen wirklichen Wert haben wird. Aus einer Quelle
unmittelbarer Lebensfreude wird also fr sehr viele die Arbeit zur
pflichtmigen Erfllung eines Arbeitsvertrags gemacht. Dazu kommt noch
der Verlust der wohlttigen Anregungen, welche die Mglichkeit eigener
Initiative gewhrt, und das Gefhl persnlicher Unfreiheit aus der
strengen zeitlichen Gebundenheit der Arbeit und aus der notwendigen
Unterordnung unter andere Personen, welche die Arbeit zu leiten haben.
Die Arbeitsteilung hat aber auch noch unbestreitbare direkte Nachteile,
oder doch Gefahren, im Gefolge. Die grere Einfrmigkeit der Arbeit der
einzelnen, der Mangel fteren Wechsels der Verrichtungen, macht die
Ttigkeit viel ermdender, und kann sie, zumal wenn noch die sehr
gesteigerte Anspannung der Aufmerksamkeit bei der Arbeit mit Maschinen
hinzukommt, zu einer Ursache geistiger Abstumpfung machen. Die
Einseitigkeit der Beschftigung aber, welche fr lange Zeit immer
dieselben Organe in Anspruch nimmt, ist geeignet, offensichtliche
Nachteile fr das krperliche Wohl hervorzubringen.

Auf der anderen Seite ist jedoch gerade die Arbeitsteilung, nicht nur
hinsichtlich der ganz ungleichartigen Funktionen geistiger und
krperlicher Ttigkeit, sondern auch innerhalb des Gebietes der rein
technischen Verrichtungen, der wichtigste Hebel wirtschaftlichen
Fortschritts in aller gewerblichen Ttigkeit. Denn die Beschrnkung des
Erlernens und der bung auf einen engeren Kreis von Verrichtungen
steigert fr _diese_ Verrichtungen Fertigkeit und Geschicklichkeit in
hohem Mae. Zehn einseitig geschulte Personen, die sich in ihrer Arbeit
gegenseitig gut ergnzen, leisten nicht nur viel mehr, sondern auch viel
besseres als zehn andere, sonst gleiche, die vielseitiger ausgebildet
und gebt sind, wofern der Gegenstand sehr verschiedenartige
Verrichtungen erfordert. -- Die Alten unter meinen Arbeitsgenossen --
von denen ich einige in dieser Versammlung sehe -- erinnern sich noch
der Zeit, da in unserem Betrieb die Arbeitsteilung nur bis zur Scheidung
der technisch gnzlich ungleichartigen Arbeiten fortgeschritten war. Sie
wissen, wieviel erfreulicher damals, vor 30 und auch vor 20 Jahren, ihre
Arbeit fr sie alle noch war, als ihrer zwei, oder hchstens drei,
zusammenwirkend ein kunstvolles Instrument aus den rohen Metall- und
Glasstcken heraus bis zur letzten Vollendung fertig zu machen gewohnt
waren. Sie knnen aber auch bezeugen, da was sie auf diese Art mit
allem Bemhen zustande brachten, doch nicht entfernt dasjenige
erreichen konnte, was heute durch Zusammenarbeiten von zehn oder noch
mehreren viel leichter erreicht wird. Die technische Arbeitsteilung
steigert also nicht nur quantitativ die Leistungsfhigkeit der Arbeit,
sondern sie erhht auch das qualitative Niveau der Leistung.
Veranschlagt man hierzu nun noch die Bedeutung, welche die Teilung der
physischen und der geistigen Funktionen in der organisierten
wirtschaftlichen Arbeit dadurch gewinnt, da sie eine stndige,
geregelte Mitwirkung besonders geschulter technischer und
kaufmnnischer, geeignetenfalls auch wissenschaftlicher Krfte
herbeifhrt; und rechnet man endlich noch hinzu den unmittelbar
ersichtlichen Vorteil, den die Organisation hat in der mglichen und
tatschlichen Benutzung des Kapitals als Arbeitsmittel, so kann kein
Zweifel daran bleiben, da die neue Arbeitsform einen ganz
auerordentlichen Fortschritt in der Wirtschaftsttigkeit der Vlker
eingeleitet hat und weiterzufhren berufen ist.

       *       *       *       *       *

Damit ist aber auch gesagt, da die der neuen Wirtschaftsform
charakteristische Scheidung der Arbeitsttigen in Selbstndige und
Unselbstndige ein notwendiges Attribut der Wirtschaftsordnung geworden
ist. Diese knnte solche Personen, welche zwar selbst nicht unmittelbar
an der physischen Arbeit sich beteiligen, aber die gemeinschaftliche
Arbeit vieler organisieren und leiten und dazu sich fhig gemacht haben,
durchaus nicht mehr entbehren. Das Unternehmertum in _diesem_ Sinn ist
also eine ganz notwendige Institution des Wirtschaftssystems geworden.
Und da der Natur der Sache nach nur relativ wenige jene besonderen
Funktionen ausben knnen, die weitaus groe Mehrzahl immer zu den
Organisierten und Geleiteten, d. h. den Unselbstndigen gehren mu, so
besteht nun die _soziale_ Wirkung der organisierten Arbeit, in dem Mae,
als diese sich mehr ausbreitet, in der Scheidung des ganzen Volkes
hinsichtlich der Arbeitsttigkeit in zwei _Klassen_, von ganz
verschiedenen Funktionen, dementsprechend verschiedenen Rechten und
Pflichten, und demgem notwendig verschiedenen Interessen, und zwar mit
der Nebenbestimmung: kleine Minderheit gegen groe Mehrheit -- Was viele
Jahrhunderte lang die festeste Grundlage, der eigentliche Kern des
Volkstums gewesen ist, der wirtschaftlich selbstndige und persnlich
unabhngige Brger- und Bauernstand, mu in dem Mae verschwinden, als
das Kleingewerbe in Industrie, Handel und Landbau zurckgedrngt wird,
soweit nicht etwa auf einzelnen Wirtschaftsgebieten, z. B. im Landbau,
der bergang der Kleinen zur gemeinschaftlichen, organisierten Arbeit
auf dem Wege der Genossenschaftsbildung zwischen Gleichberechtigten sich
vollziehen mag.

Jene Klassen- und Interessenscheidung innerhalb der Gesamtheit der
Arbeitsttigen ist aber so sehr im Wesen der neuen Arbeitsform
begrndet, da selbst die radikalste Umwlzung unserer Staats- und
Gesellschaftsordnung sie nicht aufheben knnte, auer mittels
vollstndiger Rckbildung aller Wirtschaftsttigkeit zur alten
Einzelwirtschaft. Denn jener Gegensatz innerhalb der organisierten
Arbeitsttigkeit ist seinem Wesen nach ganz unabhngig davon, ob der
eine Teil das Kapital besitzt oder nur verwaltet und ob dieser unter dem
Namen von Privatunternehmern oder Staatsbeamten fungiert. Er hat also
gar nichts zu tun mit der _privat_-kapitalistischen Produktion, sondern
nur mit der kapitalistischen, d. h. der organisierten Produktion. Auch
im Zukunftsstaat wrden zum Schiffbau nicht nur geschickte Zimmerleute
ausreichen und im Maschinenbau selbst die tchtigsten Schmiede nicht
zugleich die Ingenieure und Disponenten sein knnen. Auch der
Zukunftsstaat also vermchte den Gegensatz der Interessen, welcher aus
der notwendigen Verschiedenheit der Funktionen und der Befugnisse
entspringt, nicht aufzuheben; er knnte nur durch vernnftige
Rechtseinrichtungen seine Wirkungen regeln -- was der heutige Staat aber
gleichfalls kann, wenn er will.

       *       *       *       *       *

In dem vorher charakterisierten Gegensatz: Unternehmer und Arbeiter,
liegt aber auch der einzige wirkliche _Klassen_gegensatz, d. h.
Interessengegensatz zwischen bestimmten Personenklassen, den unter dem
wirtschaftlichen Gesichtspunkt unsere Gesellschaftsordnung einschliet.
Der Gegensatz von Kapital und Arbeit begrndet an sich einen solchen
nicht. Denn er ist seinem Wesen nach ein ganz unpersnlicher Gegensatz
zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren, Besitz und Arbeitsttigkeit,
und stellt nur die Interessen der Gesamtheit aller Arbeitsttigen denen
der Gesamtheit aller Besitzenden gegenber. Diese Gesamtheiten aber
entsprechen keineswegs bestimmten abgegrenzten Klassen. Denn beide
Begriffssphren berdecken sich zu einem groen Teil und nur an der
Peripherie entstehen da, wo sie ganz aussereinander liegen,
gegenstzliche Gruppen, einerseits von solchen, die nichts besitzen und
viel arbeiten, anderseits von solchen, die viel besitzen und nichts
arbeiten, wirtschaftlich. Alle dagegen, die mit ihrem Besitz, sei er ein
kleiner Acker oder ein groes Vermgen, selbst wirtschaften, sind
Kapitalisten im richtigen Sinn nur insoweit, als ihr Wirtschaftsertrag
auch die Quote reinen Zinses mit enthlt, die ihnen im Schlaf zuflieen
wrde, wenn sie andere mit ihrem Besitz wirtschaften lieen;
hinsichtlich alles dessen, was sie mehr als diesen Zins erzielen, sind
sie aber Arbeitsttige. Hiervon sind selbst die Aktionre der
Aktiengesellschaften nicht ausgeschlossen, insoweit ihre Dividenden ber
den reinen hypothekenmigen Kapitalzins hinaus noch Unternehmergewinn
einschlieen. Denn letzterer beruht auf einer Arbeitsttigkeit des
Unternehmers, und es macht dabei keinen Unterschied, da jene solche
Arbeitsttigkeit nicht selbst, sondern durch Mandatare ausben. -- Auf
der ganz unpersnlichen Natur des Gegensatzes: Kapital und Arbeit,
beruht es auch, da die Wirkungen, die an diesen Gegensatz sich knpfen
-- und damit die wirtschaftlichen Wirkungen des Unterschiedes von arm
und reich -- aufgehoben werden knnen durch Maregeln, welche das
wirtschaftliche Verhltnis des einzelnen zum einzelnen vllig unberhrt
lassen -- wie ich im ersten Teil meines Referats ausgefhrt habe.

Demgegenber begrndet aber der Unterschied in den persnlichen
Funktionen und Rechten, der in aller organisierten Arbeit zwischen
Unternehmer und unselbstndigem Arbeiter gegeben ist, einen wirklichen
Klassenunterschied, weil er innerhalb der Gesamtheit der Arbeitsttigen
wirtschaftliche und soziale Interessen bestimmter Personenklassen in
unvermeidlichen Gegensatz stellt. Dieser Gegensatz aber ist seinem Wesen
nach wieder ganz unabhngig von dem zwischen Kapital und Arbeit, nur
ganz uerlich fllt er fters mit ihm zusammen. Denn der Pchter, der
ein erpachtetes Gut bewirtschaftet, oder der Industrielle, der
vorwiegend mit fremdem Geld arbeitet, ebenso auch die Betriebsleiter in
irgend welchen wirtschaftlichen Unternehmungen, die, wie z. B. die
Direktoren der Aktiengesellschaften oder die leitenden Beamten der
Staatsbetriebe, nur als Mandatare der Kapitalbesitzer fungieren, stehen
als Arbeitsttige dem Kapital genau so _gegenber_, wie ihre Arbeiter,
weil sie ja den Zins nicht bekommen, den das Kapital verlangt, sondern
mit den Arbeitern zusammen ihn aufzubringen helfen mssen; trotzdem aber
stehen auch sie als Unternehmer zu den unselbstndigen Arbeitern in
deutlichem Klassengegensatz hinsichtlich persnlicher und
wirtschaftlicher Interessen. Und wenn nun in vielen Fllen Kapitalist
und Unternehmer in einer Person zusammentrifft, wie z. B. beim
Gutsherrn, der sein Land selbst bewirtschaftet, oder beim Industriellen,
der nur mit eigenem Vermgen arbeitet, so ist auch in diesen Fllen der
_Klassen_gegensatz nicht zu suchen in dem Verhltnis des Kapitalisten
zum Arbeiter, sondern nur in dem des Unternehmers zum unselbstndigen
Arbeiter.

Obwohl ich diese Unterscheidungen nur zum Hausgebrauch mir zurechtgelegt
habe, zur eigenen Orientierung in den verwickelten Erscheinungen meines
Beobachtungskreises, mu ich hier doch ausdrcklich auf sie hinweisen,
um die Gesichtspunkte meiner Ausfhrungen gengend erkennbar zu machen.
-- Die Sozialdemokratie beurteilt das Verhltnis von Kapital und Arbeit
(von anderen Parteien ist nicht zu reden, weil sie es gar nicht
beurteilen) von dem ganz einseitigen Standpunkt des Klasseninteresses
der Arbeiter im engeren Sinn und sie kommt so dazu, den unpersnlichen
Interessengegensatz von Kapital und Arbeit zu einem persnlichen
Klassengegensatz zwischen Kapital_isten_ und Arbeit_ern_ zu stempeln --
in welchen sie nun die heterogensten Dinge hineinpackt, alles unter der
ganz uerlichen Rcksicht, da dadurch dem Arbeitsertrag der
eigentlichen Arbeiter Abbruch getan wird. Sie verdunkelt sich dabei
vollkommen die Ursachen der bel, die sie beseitigen will, und versperrt
sich im besondern die Erkenntnis, da es _zwei_ ganz verschiedene
Stellen sind, an welchen der wirtschaftlich-soziale Schuh drckt -- zwei
Stellen, die, zwar uerlich dicht nebeneinander, doch auf ganz
verschiedene Art krank sind und durchaus verschiedene Heilmittel
erfordern, keineswegs mit einem Universalmittel kuriert werden knnen.

Aus vorhin gesagtem entnehmen Sie schon, da meine Ansicht dahin geht:
es werde die organisierte Arbeit mehr und mehr zur Herrschaft ber das
ganze Wirtschaftsgebiet gelangen und also zuletzt das _ganze_ Volk in
die vorher besprochene Scheidung zwischen selbstndiger und
unselbstndiger Arbeit hineinziehen, soweit nicht etwa in einzelnen
Kreisen der Wirtschaftsttigkeit -- wie es fr den Kleinbetrieb des
Landbaues wohl denkbar scheint -- der bergang zur organisierten Arbeit
ohne vlliges Aufgeben der Selbstndigkeit der einzelnen mglich ist.

Nun gibt es allerdings noch manche, sogar noch Parteien, welche glauben
oder doch zu glauben vorgeben, es knne dieser Entwicklungsproze zum
Stillstand, gebracht, vielleicht sogar dem Kleingewerbe aller Art ein
Teil des jetzt verloren gegangenen Terrains zurckerobert werden. Ich
sehe aber in dieser Meinung, da wo sie aufrichtig gehegt wird, die
denkbar grte und auch schdlichste Illusion, zu welcher die Tuschung
ber die wahren Ursachen einer wirtschaftlichen Erscheinung nur immer
fhren knnte. Wer aber die erwhnte Umwandlung der Arbeitsform auf
einem einzelnen Arbeitsgebiet mit erlebt und persnlich mit uerstem
Widerstreben ihrem Fortgang hat folgen mssen, fr den kommt zur
verstandesmigen Erkenntnis ihrer Notwendigkeit und Unwiderstehlichkeit
auch noch die subjektive Gewiheit, da sie zum Stillstand bringen zu
wollen das gleiche besagt, wie ein Versuch, die Flutwelle im Ozean
aufzuhalten. Man mag menschlich alle Teilnahme haben fr die, welche im
Kampf zweier Wirtschaftsformen zwischen Hammer und Ambo geraten sind;
dieses kann aber die berzeugung nicht ndern, da alle Versuche, fr
das Kleingewerbe noch etwas zu retten -- nicht nur die kleinen und die
groen Kniffe, wie Schikanieren von Konsumvereinen, Znftlerei,
Judenhetze u. a. m., sondern leider auch die an sich verstndigen und
ehrenwerten Bestrebungen zur innern Hebung des Handwerks -- doch nichts
weiter mehr sind als: Manahmen zur Verlangsamung eines Todeskampfes.
Die Zukunft gehrt allein der organisierten Arbeit, und zwar auf allen
Gebieten wirtschaftlicher Ttigkeit, Handel und Landbau nicht
ausgeschlossen. In 30 oder 40 Jahren wird vom eigentlichen Handwerk
gewi nichts mehr brig sein als kleine Inseln solcher Arbeitsttigkeit,
die entweder auf ganz individueller Kunst beruht oder ganz individuellen
Bedrfnissen dienen will und aus dem einen oder dem anderen Grund immer
Einzelarbeit bleiben mu.

An diesem Urteil knnen auch Erwartungen mich nicht irre machen, die
neuerdings von sehr beachtenswerter Seite ausgesprochen wurden im
Hinblick auf die Hilfe, welche das Kleingewerbe von der erleichterten
Benutzung der Naturkrfte infolge der raschen Fortschritte der
elektrischen Kraftverteilung sehr bald zu hoffen haben werde. Die
Berechtigung solcher Erwartungen an sich durchaus zugegeben, wird diese
Hilfe doch nicht der Erhaltung und Ausbreitung des eigentlichen
Handwerks zugute kommen, sondern nur dem bergang vieler vom Handwerk
zum Klein-Unternehmertum und der Konkurrenzfhigkeit des letzteren
gegenber der Groindustrie. Die Verwendung von elementarer Kraft fhrt
berall, wo sie berhaupt einen Vorteil bringt, aus der handwerksmigen
Arbeit heraus und drngt zur organisierten Arbeit, sei es auch in
kleinerem Mastab. Wie wichtig es nun in mehreren Beziehungen sein mag,
da auch kleine Unternehmungen, die nur 10 oder 20 Personen vereinigen,
neben den groen, in denen Hunderte ttig sind, noch existenzfhig seien
und da innerhalb des Unternehmertums noch eine Konkurrenz unter vielen,
kleinen und groen, mglich bleibe, so gering ist die soziale Bedeutung
dessen in bezug auf die Hauptsache, die zunehmende Scheidung aller
Arbeitsttigkeit in selbstndige und unselbstndige. Denn da durch die
Mglichkeit kleiner Betriebe eine etwas grere Zahl von Personen als es
sonst sein knnte noch selbstndig erhalten wird, ndert nichts daran,
da die Zahl dieser Selbstndigen schlielich doch nur ein ganz kleiner
Bruchteil der Gesamtzahl aller Arbeitsttigen bleiben kann.

Ist man aber zu dem Einsehen gelangt, da das Alte unabnderlich
verloren ist und ein Neues notwendigerweise an seine Stelle treten mu,
so gilt kein Struben und kein Lamentieren mehr, sondern nur die
besonnene Erwgung: wie die Verluste zu ersetzen, die Nachteile des
Neuen unschdlich zu machen, seine Vorzge aber voll zur Geltung zu
bringen seien.

Wie meine vorherige Gegenberstellung zeigte, ist der Verlust in der Tat
sehr gro, zumal in Hinsicht auf die ethischen Faktoren menschlicher
Ttigkeit, also auf ideale Gter des Lebens -- wofern man diese nicht
nur bei dem bevorzugten Teil, sondern auch bei dem zurckgesetzten sehen
will. Aber noch viel grer ist der Gewinn, den das Neue -- und zwar
keineswegs nur nach der materiellen Seite hin -- erbracht hat und noch
weiter zu erbringen in Aussicht stellt, und der berschu ist gro
genug, um alle Gter, die mit dem Alten verloren gegangen sind, durch
entsprechende Gter vollwertig zu ersetzen -- wenn man es nur darauf
anlegen will.

       *       *       *       *       *

Nach den Erfahrungen dieses ganzen Jahrhunderts in allen den Lndern,
die von der Umwandlung der Arbeitsform schon ergriffen wurden, kommt
aber diese gnstige Bilanz, sofern sie nicht nur fr einzelne oder fr
einzelne Klassen, sondern fr die ganzen Vlker einen wohlttigen
berschu ergeben soll, nicht von selbst zustande -- etwa als die
natrliche Resultante aus dem Wettstreit zwischen allen Einzel-Egoismen,
wie die alte Nationalkonomie vermeinte. Angesichts der offenkundigen
Wirkungen des ungezgelten Industrialismus in allen Lndern ist darber
kein Wort mehr zu verlieren. Und es wre doch auch allzu merkwrdig,
wenn bloe Triebkrfte des Eigennutzes, weil sie zwischen
Gleich-Mchtigen ein notdrftiges Gleichgewicht zu erhalten ausreichen
mgen, dasselbe Resultat auch ergeben htten oder ergeben knnten in
einem Interessenstreit, bei welchem der eine Teil von vornherein alle
Attribute wirtschaftlicher bermacht auf seiner Seite hatte. Nur der
Staat, als Vertreter und Organ der Interessen der Gemeinschaft gegenber
denen aller einzelnen und aller Klassen, kann in seiner _Rechtsordnung_
die Garantien dafr schaffen, da auch in dem wirtschaftlichen Streit
zwischen Starken und Schwachen die Resultante noch dem Gemeinwohl diene.
Gegenber einer Vernderung der Volkswirtschaft, welche mehr und mehr
darauf hindrngt, neun Zehntel des ganzen Volkes in persnliche und
wirtschaftliche Abhngigkeit von der brigbleibenden kleinen Minderheit
zu setzen, kann dem Staat auch keine wichtigere Aufgabe zugewiesen
werden als die, seine _Rechtseinrichtungen_ in bezug auf dieses neue
Verhltnis so auszubauen, da aus ihm keine das Volk zerstrende Wirkung
entspringen knne. Das Ziel aber, welches hier aller Staatskunst gesetzt
ist, steht klar vor Augen: es mu sich darum handeln, denjenigen Stand,
der als Nachfolger des Handwerkerstandes und bald als dessen einziger
Erbe die krperliche Arbeit in der Wirtschaftsttigkeit der Nation zu
leisten hat, _auf ein solches wirtschaftliches Niveau und auf solche
Rechtslage zu erheben_, da er, trotz der Unselbstndigkeit der
einzelnen bei ihrer Arbeit, die feste, gesunde Grundlage des Volkslebens
an _Stelle des alten Handwerks_ zu bilden vermge.

Bis heute ist in dieser Richtung berall noch sehr wenig geschehen, --
kaum mehr als die ersten Schritte, deren Hauptwert auch einstweilen noch
darin besteht, da sie die grundstzliche Anerkennung einer sozialen
Aufgabe des Staates ausdrcken. Und wenn auch Deutschland auf diesem
Gebiet anderen Lndern zurzeit in einigen Punkten sogar um ein geringes
voraus ist, so liegt doch auch hier im groen und ganzen noch der
Zustand vor, da die Rechtsbildung und die Rechtseinrichtungen hinter
der Entwicklung der tatschlichen Verhltnisse _gnzlich zurckgeblieben
sind_. In den wichtigsten Punkten steht das neue Verhltnis zwischen
selbstndiger und unselbstndiger Arbeit noch unter Rechtsanschauungen,
die zum ausschlielichen Vorteil des einen Teiles dem alten Verhltnis
zwischen Meister und Gesellen, wenn nicht gar dem zwischen Hausherrn und
Dienstboten, ganz uerlich abgeguckt sind und auf die total vernderte
Sachlage passen wie die Faust aufs Auge -- im brigen aber ist alles
noch reines, ungestrtes Faustrecht.

       *       *       *       *       *

Die brgerlichen Parteien haben meist in einer geflissentlich
antisozialen Auffassung des Staates und der Staatsaufgaben die richtige
und einzige Waffe zur Bekmpfung der Sozialdemokratie zu finden
vermeint. Diese Auffassung, welche allen tatschlichen Erscheinungen zum
Trotz, daran festhlt, die Vergesellschaftung der Menschen im Staat
durchaus unter dem Bild des Sandhaufens betrachten zu wollen, in welchem
die Quarzkrner auf- und nebeneinander liegend nur durch die
mechanischen Vorgnge von Druck und Reibung in Wechselbeziehung stehen,
hat im besondern die Freisinnigen Parteien dazu gefhrt, alle
Einmischung des Staates in die wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht
sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausbung notwendiger
organisatorischer Funktionen anzusehen, als vielmehr unter dem einer
Erweiterung der Polizeibefugnisse des Staates, welcher gegenber die
Freiheit der Quarzkrner, sich nach Belieben drcken und reiben zu
knnen, im Namen brgerlicher Freiheit zu wahren sei. In jngster Zeit
hat aber, wie wir aus vielen Anzeichen wissen, auch in diesen Kreisen
die Ansicht, da es doch nicht ganz so sei, mehr und mehr Boden
gewonnen, und von vielen Seiten her wird jetzt innerhalb der
Freisinnigen Volkspartei die Aufstellung eines positiven Programms fr
die Mitarbeit zur besseren Regelung der wirtschaftlichen Verhltnisse
angeregt. Auch die Thesen von Max Hirsch, die in unserem Kreise schon
besprochen wurden, geben dieser Auffassung Ausdruck und stellen fr
diesen Zweck mehrere konkrete Programmpunkte hin. Wir unserseits sind
mit allen diesen Punkten sachlich einverstanden und meinen nur, soweit
es sich um einzelnes handeln soll, es mten ihrer noch mehrere sein.
Viel wichtiger aber als alle Einzelforderungen scheint mir zurzeit, da
die Freisinnige Volkspartei fr ihre Stellungnahme zu den
wirtschaftlichen Fragen ein _allgemeines_ Programm annehme, in welchem
ein deutlicher Gesichtspunkt fr die Beurteilung alles einzelnen
enthalten ist und welches den Rahmen gibt, innerhalb dessen konkrete
Forderungen mehr und mehr auszugestalten sind.

In diesem Sinne schlage ich Ihnen vor, da wir, einstweilen ohne
Errterung ganz spezieller Punkte, zur Aufnahme in das Parteiprogramm
der Freisinnigen Volkspartei das Folgende, als allgemeine Forderung an
die Gesetzgebung des Reichs, empfehlen:

     Fortbildung der Reichsgewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze
     zu einem wirklichen _Arbeiter- und Unternehmerrecht_, welches das
     Verhltnis zwischen selbstndiger und unselbstndiger Arbeit auf
     allen Gebieten der Wirtschaftsttigkeit unter Gesichtspunkten
     ffentlichen Rechts regelt -- nach der persnlichen Seite hin den
     unselbstndigen Arbeiter sichert gegen den Mibrauch seiner
     Abhngigkeit zur Beschrnkung seiner persnlichen und brgerlichen
     Freiheit -- nach der wirtschaftlichen Seite hin jede dem Gemeinwohl
     schdliche Ausnutzung der Volkskraft verhindert und im besondern
     den Unternehmergewinn haftbar macht fr Erfllung sozialer
     Pflichten, die aus dem wirtschaftlichen Verhltnis von Unternehmer
     und Arbeiter sich ergeben.

Indem ich zur weiteren Rechtfertigung dieses Verlangens bergehe, komme
ich natrlich auf mancherlei einzelne Forderungen zu sprechen, die darin
begriffen sein mssen. Es geschieht dieses aber wesentlich nur im Sinne
von Erluterung und Exemplifikation, keineswegs mit dem Anspruch, dabei
solche Einzelforderungen fr den Ausbau des allgemeinen Programms schon
zu formulieren.

       *       *       *       *       *

Ich betrachte zunchst die persnliche Seite des Verhltnisses zwischen
Unternehmer und Arbeiter.

Selbstverstndlich legen die Anforderungen aller organisierten Arbeit
dem einen Teil in bezug auf alles, was seine Arbeitsttigkeit betrifft,
eine weitgehende Unterordnung unter den andern, zur Organisation und
Leitung berufenen Teil oder dessen Organe auf und mancherlei
Einschrnkungen individueller Freiheit, die das geordnete
Zusammenarbeiten vieler, zumal in groen Betrieben, unerllich macht.
Hiervon abgesehen, mu aber jede unbefangene Erwgung zu dem Schlu
fhren: da dieses Verhltnis, soweit der einzelne dem einzelnen
gegenbersteht, ein rein brgerliches Vertragsverhltnis geworden ist,
in welchem Leistung und Gegenleistung vllig sich decken und keinerlei
Rest zwischen sich lassen, der durch etwas anderes als durch Arbeit oder
Bezahlung ausgeglichen werden mte -- also seitens des Arbeiters etwa
durch persnliche Dankbarkeit, Unterordnung oder Rcksichtnahme
auerhalb seiner Arbeitsttigkeit.

In weiten Kreisen der oberen Stnde -- in Deutschland wenigstens --
steht dieser Auffassung eine ganz andere Meinung noch entgegen, die
jenes Verhltnis unter dem Schild: Arbeit_geber_ zu Arbeit_nehmer_, oder
unter dem noch deutlicheren Namen Brotherr fr den ersteren,
interpretieren will als Quelle von weiteren Rechten und Ansprchen
zugunsten der Unternehmer und aus dieser ableitet eine persnliche
Verpflichtung der Arbeiter zu Gehorsam und Botmigkeit in _allen_
Angelegenheiten, namentlich auch hinsichtlich ihrer Bettigung
brgerlicher Rechte. -- Es klingt ja so vernnftig zu sagen: geben ist
doch mehr als nehmen, d. h. sich geben lassen. Die Arbeiter mssen
also doch denen dankbar sein, die so wohlwollend sind, ihnen
Arbeitsgelegenheit zu geben -- sie mssen ja sonst hungern -- und sie
drfen doch nicht so schnde sein, ihre Arbeitgeber oder Brotherren
immer zu rgern, indem sie andere Gedanken und andere Bestrebungen
verfolgen wollen als jenen erwnscht und angenehm sind! -- Da auch der
Arbeiter sich als Geber hinstellen knnte, indem er dem andern sagte:
fr die Arbeitsgelegenheit gebe ich Dir Unternehmungsgelegenheit, ohne
welche Du ja ebenfalls nichts zu leben httest -- das vergit man dabei.

Es ist noch gar nicht lange her, da wir -- bei Beratung der
Gewerbeordnungsnovelle und auch bei einer spteren Gelegenheit -- aus
dem Munde konservativer oder freikonservativer Herren auf der
Reichstagstribne und auch aus dem Munde hoher Reichsbeamten am
Bundesratstisch Reden zu hren bekommen haben, Variationen auf das
Thema: wes Brot ich e, des Lied ich pfeif, welche ziemlich unverblmt
die Idee des Brotherrn zur Richtschnur auch fr alle gesetzliche
Regelung des Verhltnisses von Unternehmer und Arbeiter gemacht wissen
wollten. Die mechanische bertragung der persnlichen Unterordnung der
Unselbstndigen, die beim alten Handwerk in _sittlichen_ Beziehungen
begrndet war, auf das nackte Interessenverhltnis zwischen Unternehmer
und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt
_plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung_. Wer das nicht
einsieht, wolle doch einmal ein dem Verhltnis von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ganz analoges Verhltnis, das von Hausherrn und Mieter, in
hnlicher Art zurechtlegen, indem er es unter den Gesichtspunkt stellt:
Wohnunggeber zu Wohnung_nehmer_. Dann mte er deduzieren: wie gut ist
es doch, da so edle Wohnunggeber sich finden, die Huser bauen, um sie
gegen billiges Geld uns andern, die wir keine haben, zu vermieten, damit
wir mit unseren Familien nicht auf der Strae zu kampieren brauchen!
Solchen mssen doch wir Wohnungnehmer Dank und Rcksicht zollen, und
wenn einer von uns ein Konservativer wre, sein Wohnunggeber aber ein
Sozialdemokrat, so drfte er doch diesen nicht damit krnken, da er
dessen Ideen entgegentritt oder gar gegen sie agitiert! -- Woran liegt
es, da, whrend man jeden, der so reden wollte, fr einen Narren
erklren wrde, in bezug auf das andere Verhltnis ganz Entsprechendes
noch in unserem Parlament gesagt werden darf? Nun, in dem einen Fall
stehen sich, der allgemeinen Regel nach, Leute gleicher wirtschaftlicher
Kraft gegenber, in dem andern Fall aber der Unabhngige, Starke und der
Abhngige, Schwache -- und das mu doch wohl fr die Rechtsansicht einen
Unterschied machen!

Was ist aber die Wirkung solcher Prtentionen des Unternehmertums
dem Arbeiterstand gegenber? Sie treten berall klar zutage als
persnliche Verschrfung des in dem Verhltnis selbst liegenden
Interessengegensatzes. -- Es gehrt der angeborene Hochmut des Junkers
oder der erworbene Dnkel des Protzen dazu, nicht sehen zu knnen, dass
die Tausende, die in ruigem Kittel ihre tgliche Arbeit im Dienst von
Unternehmern verrichten, nicht etwa Menschen einer inferioren Rasse
sind, sondern Glieder desselben Volkes, denen nichts weiter fehlt, als
da ihre Vter nicht reich genug waren, sie 6 oder 8 Jahre lnger auf
der Schulbank zu belassen; dann wrden sie alles, was jetzt ihre
Vorgesetzten zu leisten haben, im Durchschnitt ebensogut tun knnen --
etliche von ihnen aber noch viel besser. Leuten gegenber, die doch
nicht so dumm sind, solches nicht selbst zu wissen, mu die Anforderung
von Botmigkeit und Gehorsam notwendigerweise zum Erfolg haben: bei den
starken, widerstandsfhigen Naturen Erbitterung und grimmigen Ha, bei
den schwachen aber Heuchelei oder Knechtsinn. -- Ich betrachte es als
ein wahres Glck fr das Deutsche Volk, da es in seinen unteren
Schichten noch eine gengende Zahl von solchen enthlt, die auf jene
Zumutungen reagieren mssen mit Erbitterung und Ha. Denn viel schlimmer
als dieses akute Gift ist fr die Volksseele das schleichende Gift der
Gewhnung an Heuchelei und Knechtsinn. Kein Volk hat eine ehrenvolle
Stellung unter den Vlkern behaupten knnen, wenn seine Einrichtungen
dazu fhrten, die Bediententugenden bei sich zu zchten, Gehorsam und
Unterwrfigkeit. Und diejenigen, welche der Sozialdemokratie gegenber
mit Vorliebe die idealen Gter ausspielen, sollen besonders bedenken,
da es fr jeden, auch fr den schlichten Arbeiter, eines von den
idealsten Gtern ist: sich nicht als Knecht eines ndern fhlen zu
mssen.

In den Lndern englischer Zunge ist die zuvor bezeichnete Verirrung der
Rechtsanschauung jetzt vollstndig berwunden. Auf den breiten, festen
Wegen brgerlicher Freiheit, auf denen dort die ffentliche Meinung ohne
Mithilfe von Staatsanwlten sich bildet und miliebige Regungen
einzelner Stnde nicht fr Jahrzehnte mundtot gehalten werden knnen,
hat diese ffentliche Meinung die Korrektur schon selbst gefunden. Dort
ist es so weit, da ein Unternehmer, wenn er seine Arbeiter zur
Gefolgschaft in irgendwelchen brgerlichen Angelegenheiten durch
freundliches Zureden bewegen wollte, allerseits ausgelacht, wenn er es
aber durch Drohung oder Druck versuchen wollte, allerseits verachtet
wrde. Bei uns in Deutschland gibt es unter den Unternehmern zwar auch
viele, die anstndig genug sind, sich nur zu rgern, wenn ihre Leute
andere Ideen haben und verfolgen wollen als sie, ohne sie das weiter
entgelten zu lassen. Nur sehr wenige aber gibt es erst, die dabei nicht
denken, die Gromtigen zu sein, vielmehr das Bewusstsein haben, dass es
ihre soziale Pflicht sei, als Unternehmer ber jenes nicht einmal sich
zu rgern. Bei uns also mu wohl dem schwachen Rechtsbewutsein durch
eine gesetzgeberische Deklaration des Brotherrn unter die Arme
gegriffen werden, wenn die jetzt beliebte Auslegung nicht erst noch viel
greren Schaden anrichten soll. Es erscheint mithin als sehr dringlich,
da die Reichsgewerbeordnung -- und wenn sie fr den Landbau eine
Gesinde-Ordnung bleiben mte, dann auch diese -- bald einen Paragraph
bekomme, der kategorisch vorschreibt, neben den sonst durch Anschlge zu
verlautbarenden viel minder wichtigen Vorschriften msse in jedem Raum
in Stadt und Land, in welchem unselbstndige Arbeiter im Dienst irgend
eines Unternehmers verkehren, ein gedruckter Anschlag hngen etwa des
Inhalts: _Alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhltnis beziehen sich
ausschlielich auf die Leistung der vertragsmigen Arbeit. Keinem darf
seitens des Arbeitgebers oder seiner Organe irgend welche sonstige
Botmigkeit oder Rcksichtnahme direkt oder indirekt angesonnen
werden_. In allen Staatsbetrieben aber mte ein solcher Anschlag
besonders gro gedruckt aushngen. Dann mte es wohl endlich aufhren,
da einige Millionen von deutschen Brgern fast allwchentlich einmal
die Beschimpfung und Herausforderung hinzunehmen haben, in der Zeitung
lesen zu mssen: der und der sei aus dem und dem Staatsbetrieb entlassen
worden, weil er an seinen Vorgesetzten miliebigen Bestrebungen
ffentlich sich beteiligt, d. h. die gesetzlich allen gewhrleisteten
brgerlichen Rechte nach seinem eigenen Ermessen ausgebt habe.

       *       *       *       *       *

Ich wende mich nunmehr zu den materiellen Interessen, welche in dem
Verhltnis der selbstndigen zur unselbstndigen Arbeit einander
gegenber treten -- wobei ich hier auf das Markieren einiger Hauptpunkte
mich beschrnken mu.

Der Stand, welchen die _Rechts_entwicklung angesichts der seit einem
Jahrhundert erkennbaren, seit 50 Jahren ganz augenfllig hervortretenden
Wirkungen der sich ausbreitenden organisierten Arbeitsttigkeit, mit
Bezug auf diese Ttigkeit bis heute erreicht hat, wird am besten
gekennzeichnet durch einfaches Gegenberstellen zweier Tatsachen:

Wenn einer im Rahmen dieser Arbeitsttigkeit etwas unternimmt, was
raucht, stinkt oder Lrm macht und dadurch einige Nachbarn belstigen
oder schdigen kann, so wird gem den Gewerbeordnungen sein Tun schon
lange der Obhut ffentlichen Rechts fr wrdig befunden. Und wenn ihrer
viele zu Unternehmer-Assoziationen, wie Aktiengesellschaften u. dergl.
sich verbinden und dadurch ihr Auftreten einige vermgensrechtliche
Konsequenzen fr sie selbst und andere Besitzende gewinnt, so hat
_dieses_ Tun die Gesetzgebung auch schon lngst eingehender,
sorgfltiger Regelung und Ordnung fr wert erachtet. In beiden Fllen
handelt es sich um Interessen solcher, die an Besitz oder Vermgen
geschdigt werden knnen.

Wenn dagegen einzelne, oder ihrer mehrere zusammen, als Unternehmer in
Aktionen eintreten, die keinen Rauch, Gestank oder Lrm verursachen und
keine vermgensrechtlichen Kollisionen herbeifhren, so knnen diese
Aktionen dadurch, da viele in gleicher Art verfahren oder da andere
durch den Zwang der Konkurrenz das gleiche zu tun vielleicht gentigt
werden, die allergrte, einschneidendste Tragweite fr das Gemeinwohl
haben und weite Volkskreise unmittelbar oder mittelbar stark
benachteiligen -- das ffentliche Recht bekmmert sich darum nicht.
Diejenigen, welche davon zunchst allein betroffen werden, knnen der
Regel nach am Besitz nicht geschdigt werden, weil sie keinen haben.

Kraft wirtschaftlicher Freiheit kann also jeder, der aus Tatendrang
oder auch nur aus Gewinnsucht die Funktionen des Unternehmers auszuben
wnscht, dazu mitwirken helfen, da immer mehr Menschen einen gewohnten
Beruf aufgeben und in den Industriezentren sich zusammendrngen ohne
irgend eine Gewhr von Stetigkeit und Dauer ihrer neuen Ttigkeit. Er
kann ein begonnenes oder seit langer Zeit schon bestehendes Unternehmen
so lange fortsetzen, als es ihm noch gengend Vorteil zu bringen
scheint, und wenn er meint, da er auf andere Art sich besser stehen
werde, etwa indem er seinen bis dahin gewonnenen Erwerb grer werdendem
Risiko entziehe, so kann er es zuschlieen und diejenigen, welche
inzwischen von solchem Unternehmen abhngig geworden sind, mgen sehen,
wo sie bleiben. Wenn Jahre gnstigen Geschftsganges ihm groe
berschsse gelassen haben und dann Krisen oder sonstige Strungen zu
zeitweiliger oder dauernder Einschrnkung des Umfangs seiner
Unternehmungen ntigen, so kann er pltzlich so viel Arbeiter entlassen,
als ntig ist, um fr ihn ein neues Gleichgewicht zwischen Ertrag und
Aufwendungen herbeizufhren; denn niemand kann ihm zumuten, den frheren
Gewinn wieder teilweise herauszugeben um anderen ber Krisen
hinwegzuhelfen. Auch kann er alle, welche in seinem Dienst ihre Krfte
verbraucht haben oder sonst arbeitsunfhig geworden sind, der
Frsorge der Gemeinde berlassen, soweit nicht neuerdings die
Versicherungsgesetzgebung in diesem Punkte einige Hilfe hat eintreten
lassen; denn weiteres tun zu sollen, wrde gleichfalls eine
nachtrgliche Herausgabe des Gewinnes besagen, den er frher von ihrer
Ttigkeit gehabt und lngst in sein persnliches Eigentum genommen hat.

Das sozialpolitisch bedeutsamste Moment in dem ungeregelten, sich selbst
berlassenen Verhltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter liegt aber in
den Wirkungen, welche die Konkurrenz der Unternehmer untereinander fr
die Arbeiter gewinnt. Das wichtigste und meistgebrauchte Mittel in einem
nur durch Rcksichten des eigenen Vorteils geleiteten Wettbewerb ist
immer das Unterbieten anderer in den Preisen der Arbeitserzeugnisse,
und hierzu stachelt namentlich der Handel immer mehr an, je mehr er als
Vermittler zwischen Konsument und Produzent berall sich eindrngt. Denn
der Zwischenhandel hat ein ganz besonderes Interesse daran, den Konsum
dahin zu lenken, wo der geringere Preis ihm Spielraum fr greren
eigenen Gewinn lt. Der Unternehmer selbst will dabei von seinem
Verdienst mglichst wenig abgeben und kann auch auf Arbeitsgebieten mit
sehr starker Konkurrenz fters nicht anders, wenn ihm ein miges
quivalent fr eigene Arbeit noch brig bleiben soll. Die Herabsetzung
des Produktionspreises in der Konkurrenz der Unternehmer geht daher,
soweit sie nicht durch die fortschreitende Verbesserung der
Arbeitsmethoden getragen ist, durchaus auf Kosten der Arbeiter. Sie
erzeugt die ausgesprochene Tendenz, fr den gleichen Lohn grere
Arbeitsleistung durch lngere Arbeitszeit oder strkere Anspannung der
Arbeitskraft zu gewinnen. Wo aber, nachdem auf vielen Gebieten der
Industrie das uerste von Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft auf
diesem Wege zustande gekommen, hierin ein Stillstand, an einigen Stellen
sogar schon ein erfreulicher Rckgang eingetreten ist, behlt das
Streben der Unternehmer nach Verbilligung der Arbeitserzeugnisse zur
Erleichterung des Wettbewerbs mit anderen Unternehmern immer noch die
Tendenz, den Arbeitern einen Anteil an der fortschreitenden Steigerung
ihrer Leistungsfhigkeit durch Verbesserung der Methoden und
Einrichtungen, erweiterte Anwendung der Maschinen usw., mglichst
vorzuenthalten. Die Verbilligung der Industrieerzeugnisse kommt aber nur
zu einem relativ kleinen Teil den Arbeitern selbst, zum weitaus greren
Teil den wohlhabenden Klassen zu gut. Denn sie betrifft vorzugsweise
Gegenstnde, die, soweit sie nicht wieder den Unternehmern als
Arbeitsmittel dienen, erst fr eine gehobene Lebenshaltung Wert haben.
Auch hat die Verbilligung in sehr groem Umfang -- z. B. bei fast allen
Massenartikeln fr Kleingebrauch und Luxus, also gerade in den
Industriezweigen, welche die gedrckteste Lage der Arbeiter aufweisen --
keineswegs die wohlttige Wirkung, diese Dinge auch solchen zugnglich
zu machen, denen sie sonst versagt blieben, sondern sie veranlat nur
eine malose Vergeudung menschlicher Arbeit bei reich und arm, weil das
einzelne seiner Billigkeit wegen der Schonung gar nicht mehr
wertgehalten wird.

Die Wirkungen, welche die Ausbreitung der organisierten Arbeitsttigkeit
unter dem Schutz wirtschaftlicher Freiheit bis jetzt hervorgebracht hat,
liegen in allen Industrielndern klar zutage -- als Massenarmut und
Massenelend, und als fortschreitende physische Degeneration groer
Volksschichten und sie begleitende Abstumpfung der sittlichen Krfte.
Schlimm aber wre es fr die menschliche Kultur, wenn der groe
Aufschwung wirtschaftlicher Aktion der Vlker, den die neue Arbeitsform
herbeigefhrt hat, solche Folgen mit sich bringen _mte_ -- und schlimm
fr den heutigen Staat, wenn dieser im Rahmen seiner Staatseinrichtungen
ihrer nicht Herr zu werden vermchte.

Wie nun im Zinswesen das Verhltnis des einzelnen zum einzelnen ein
redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein
kommen in dem Verhltnis der Gesamtheit der Zinsempfnger zur Gesamtheit
der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit
von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen
korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen
entspricht, die Recht und Sitte fr die gegenseitige Abgrenzung von
Einzelinteressen aufgestellt haben. In diesem Punkt knnte also
hchstens einige Schrfung gewisser Rechtsbegriffe und Gewhnung an
etwas strengere Sitte in Frage kommen. Ebensowenig aber, wie die
Wirkungen des Zinswesens vernnftigerweise abgewandt werden knnten
durch Beseitigung des Zinsnehmens, ebensowenig lieen sich die Folgen
der Klassenscheidung in der organisierten Arbeit aufheben durch
Auerkurssetzen der Triebkrfte, die der Wettbewerb und die Ausgleichung
von Angebot und Nachfrage in die Wirtschaftsttigkeit einfhren. So
sicher es nun ist, da die im Staat gesammelte menschliche Gesellschaft
durch vernnftige Einrichtungen nachteilige Wirkungen von Formen der
Wirtschaftsttigkeit berwinden kann, so sicher ist es also auch, da
solche Einrichtungen nur zu finden sind unter dem Gesichtspunkt einer
Staatsidee, welche sich nicht erschpft in der Betrachtung des
privatrechtlichen Verhltnisses zwischen den einzelnen, sondern daneben
die gleichartige, bereinstimmende Ttigkeit ganzer Klassen als
wesentliche Funktionen des Volksorganismus begreift.

Jede in diesem Sinne organische -- d. i. notwendigerweise soziale --
Staatsidee mu aber zu der Einsicht fhren, da, nachdem das
Unternehmertum eine unentbehrliche Institution der Wirtschaftsordnung
geworden, seine Klassenfunktion ist: die physische Arbeitskraft des
ganzen Volkes, welche die arbeitenden Klassen in sich enthalten, zu
organisieren und zu leiten. Mag nun der Unternehmer als einzelner seine
Ttigkeit durchaus unter Rcksichten seines persnlichen Vorteils
betreiben, und mit dem Arbeiter als einzelnem kontrahieren nur nach den
Regeln von Angebot und Nachfrage in bezug auf die persnliche
Arbeitskraft, die letzterer zu Markte bringt -- die Gesamtheit der
Unternehmer benutzt und verwaltet dabei die krperliche Arbeitskraft des
gesamten Volkes, von welcher der einzelne Arbeiter je ein gewisses Stck
inne hat. Unternehmer sein ist daher, unbeschadet des rein privaten
Charakters des einzelnen, hinsichtlich der Ttigkeit der Klasse eine
ffentliche Funktion: _Verwaltung der nationalen Arbeitskraft in der
Wirschaftsttigkeit des Volkes_ -- und diese Funktion mu naturgem
durch _ffentliches_ Recht nach Anforderungen des Gemeinwohls geregelt
sein.

An zwei wichtigen Punkten, auf welche dieser Gedankengang sofort
hinfhrt: _Vorsorge fr Schonung und Erhaltung der physischen Volkskraft
und: Haftung fr den regelmigen Verbrauch dieser Volkskraft_ hat
unsere Gesetzgebung glcklicherweise schon die ersten Schritte zu
ffentlich-rechtlicher Regelung der organisierten Arbeitsttigkeit getan
-- zwar meist erst kleine und zaghafte Schritte, doch aber Schritte von
hoher grundstzlicher Bedeutung, insofern sie Konsequenzen einer
organischen Staatsidee auf dem Gebiet der Volkswirtschaft zum Ausdruck
bringen. Den ersten Punkt betreffen die Anfnge des Arbeiterschutzes,
den zweiten die Arbeiter-Versicherungsgesetze. Die Aufgabe aller
Parteien, welche an der Lsung der sozialen Frage ernsthaft mitarbeiten
wollen, mu es sein, an _diesen_ Stellen der Fortbildung des
ffentlichen Rechts krftige Impulse zu geben.

       *       *       *       *       *

In bezug auf den ersten Punkt: Vorsorge fr Schonung und Erhaltung der
Volkskraft, bemerke ich, unter Absehen von allem mehr Nebenschlichen,
folgendes:

Auf die mancherlei ungnstigen Wirkungen physischer und psychischer Art,
welche die Ttigkeit unter weitgehender Arbeitsteilung berhaupt und
namentlich die Arbeit an Maschinen begleiten, habe ich im Eingang meines
heutigen Vertrags schon hingewiesen. Alle diese Nachteile fallen ganz
und gar auf die unselbstndigen Arbeiter. Schon die staatserhaltende
Gerechtigkeit fordert, da, wenn diese die Nachteile tragen mssen,
auch Mitgenu der Vorteile ihnen nicht vorenthalten werde, welche die
organisierte Arbeit darin bringt, da in ihr die Leistung des einzelnen
sich verzehnfacht -- sie fordert also, da diese Steigerung der
Produktionsfhigkeit nicht ausschlielich dem Unternehmergewinn und der
Verbilligung der Erzeugnisse, sondern auch den Arbeitenden selbst durch
Verminderung ihrer zeitlichen Inanspruchnahme zugute komme. Es ist kein
wrdiger Inhalt eines Menschendaseins, _nur_ Rad in einer Maschine zu
sein, was doch die Arbeitsteilung fr die meisten whrend der
Arbeitsschichten bedeutet -- und es ist keine Grundlage fr die
Erhaltung eines hheren sittlichen und geistigen Niveaus und fr die
Pflege gesunden Familienlebens in der Majoritt des Volkes, da der
Arbeiter keine andere Abwechselung habe als zwischen strenger Arbeit und
Befriedigung des dringendsten Ruhebedrfnisses.

Das noch immer fortschreitende Herabgehen der krperlichen Tchtigkeit
in allen Industriebezirken zeigt aber auch die Notwendigkeit, behufs
Erhaltung der physischen Kraft und Gesundheit des Volkes den ungnstigen
Einflssen der modernen Arbeitsttigkeit durch deren zeitliche
Beschrnkung ein Gegengewicht zu bieten und die Erfahrungen, welche
England mit der gesetzlichen Beschrnkung der industriellen Arbeit schon
vor langer Zeit gemacht hat, bezeugt zugleich die Wirksamkeit dieses
Gegengewichts. In diesem Land hat nun eben jetzt eine weitblickende
Regierung durch Einfhrung des 8-Stunden-Tages in den Staatswerksttten
das Signal gegeben, nach welchem ohne Zweifel in kurzer Zeit die
Drittelung des Tages dort die allgemeine Norm fr die industrielle
Arbeitsregelung werden wird. Nunmehr ist die Reihe an uns in
Deutschland, ber die Bedeutung der Worte nachzudenken, die bei
Gelegenheit der frheren Parlamentsdebatten ber die 10-Stunden-Bill
_Macaulay_ seinen Landsleuten gesagt hat: Wenn jemals dieses Land (also
England) seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den
Industrielndern, einem andern Volk abzutreten haben sollte, so wird
dieses gewi nicht ein Geschlecht von kmmerlichen Zwergen sein, sondern
nur ein Volk, welches an krperlicher Rstigkeit und geistiger
Spannkraft dem unsrigen berlegen ist!

Ein ebenso kurzsichtiger wie engherziger Klassenegoismus der oberen
Stnde hat es in Deutschland dahin gebracht, da die gerechteste und
vernnftigste Bestrebung eines gesunden Klasseninteresses des
Arbeiterstandes, die Forderung verkrzten Arbeitstages, fast ihre
ausschlieliche Vertretung in der Sozialdemokratie findet, und pnktlich
zu jedem 1. Mai bescheinigt in der gutgesinnten Presse der Hohn eines
bermtigen Unternehmertums unter dem Beifall des gesamten
Bildungsdnkels im Land der Sozialdemokratie von neuem: da sie immer
noch der einzige Hort _so vernnftiger_ Bestrebungen geblieben sei.
Wolle nunmehr auch eine Partei, welche das Interesse des _ganzen Volkes_
zu vertreten sich vorgesetzt hat, zu dieser Frage bestimmte Stellung
nehmen und offen aussprechen: da sie nicht nur fr die gesetzliche
Einfhrung eines Maximalarbeitstages nach dem Vorbild Englands
eintreten, sondern mit allen Krften alle Bestrebungen des
Arbeiterstandes untersttzen werde, die darauf ausgehen, in absehbarer
Zeit auch in Deutschland die _Drittelung_ des Tages bei der
industriellen Arbeit zum festen Wirtschaftsfaktor fr die Preisbildung
der Arbeitserzeugnisse zu machen.

       *       *       *       *       *

Betreffs des zweiten Punktes, Verbrauch der Arbeitskraft der
Unselbstndigen in der organisierten Arbeit -- der exzeptionell in der
Unfallgefahr, regelmig in der natrlichen Invaliditt gegeben ist --
kann nicht zweifelhaft sein, da fr ihn diejenigen als _Gesamtheit_
aufzukommen haben, welche die Volkskraft in Benutzung und Verwaltung
nehmen. Wie in jedem geordneten Betrieb ein Amortisationskonto sein mu,
welches der Abnutzung aller toten Betriebsmittel Rechnung trgt, so
verlangt die Wirtschaftsttigkeit des ganzen Volkes ein
Amortisationskonto fr den unvermeidlichen Verbrauch der menschlichen
Arbeitskraft bei der Gtererzeugung -- ein Konto, auf Grund dessen in
der Preisbildung fr die Arbeitserzeugnisse dieser Verbrauch, ebenso wie
der regelmige Arbeitsaufwand selbst, zur Geltung kommen kann.

Es ist eine ganz willkrliche, durch den tatschlichen Stand der Dinge
auch berall widerlegte Annahme, da im Arbeitslohn selbst die
durchschnittliche Abnutzungsquote fr die persnliche Arbeitskraft der
einzelnen schon mit enthalten sei und da also Sparen oder
Privatversicherung aus diesem Arbeitslohn fr die regelmigen Wirkungen
des fortschreitenden Krfteverbrauchs aufzukommen habe. Der Staat selbst
erkennt hinsichtlich seiner Beamten das Unzutreffende jener Annahme an,
indem er in seinem Pensionsetat fr den Krfteverbrauch in seinem Dienst
besonders aufkommt. In demselben Verhltnis aber, in welchem die Beamten
zum Staat stehen, stehen in diesem Punkte kraft der organisierten
Arbeitsttigkeit die unselbstndigen Arbeiter zur Gesamtheit der
Unternehmer. Die vorher betonte ffentliche Funktion des Unternehmertums
im Organismus der Volkswirtschaft, die Organisation und Verwaltung der
physischen Arbeitskraft des Volkes, weist jenem die Aufgabe zu, auch
aufzukommen fr den Verbrauch dieser Arbeitskraft in seinem Dienst.

Als _haftbar_ fr die Erfllung dieser Aufgabe -- und noch einiger
andern, ber die ich hier nicht rede -- mu aber der Unternehmergewinn
angesehen werden. Dieser ist zwar berall zu einem gewissen Teil
quivalent fr die persnliche Ttigkeit des Unternehmers und mag fr
viele auch nicht mehr als dieses bedeuten; im groen und ganzen aber
sind in ihm Posten enthalten, die ganz auer jedem mglichen Verhltnis
von Leistung und Gegenleistung stehen und mit persnlicher Ttigkeit und
persnlichem Verdienst der Unternehmer gar nichts zu tun haben. Dieser
_berschssige_ Unternehmergewinn vieler, der hinausgeht ber ein
vernnftiges quivalent persnlicher Leistungen, ist seinem Ursprung und
seinem Wesen nach durchaus nichts anderes als Anteil an dem allgemeinen
berschu, den regelmig oder zeitweilig die gesamte Arbeitsttigkeit
des Volkes ergibt ber die Summe aller anschlagsmigen Ausgabeposten
hinaus -- als da sind: Verzinsung des ganzen Betriebsfonds, Amortisation
der dem Verbrauch unterliegenden Betriebsmittel und Lohn fr alle
Arbeitsttigkeit, Arbeiter und Unternehmer zusammengenommen. Die Anteile
an diesem Gesamtberschu verteilen sich auf Konto Unternehmergewinn
unter die einzelnen sehr ungleichmig und nach sehr verwickelten
Bedingungen. Eine gesunde Volkswirtschaft aber hat die Summe dieses
berschusses anzusehen und zu behandeln als einen allgemeinen
Rcklagefonds in der Verwahrung der Unternehmer. Auf ihn ist einerseits
die regelmige Vermehrung des gesamten Betriebskapitals angewiesen, die
eine wachsende Bevlkerung und die Steigerung der wirtschaftlichen
Ttigkeit erfordern, anderseits aber ist darauf auch anzuweisen die
Deckung der nicht-anschlagsmigen Aufwendungen, zu denen gegenwrtig
u. a. auch der Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in der
Wirtschaftsttigkeit noch gehrt. Im brigen aber hat er als Reserve zu
dienen zur Deckung des Defizits, welches zeitweiliger Rckgang der
Wirtschaftsttigkeit fr einzelne Perioden an Stelle jenes berschusses
ergeben kann, also als Ausgleichungsfonds fr die unvermeidlichen
Schwankungen im Haushalt des Volks.

Die Sozialdemokratie mag den in der Summe der _berschssigen_
Unternehmergewinne gegebenen durchschnittlichen Gesamtberschu der
Volksttigkeit seiner absoluten Gre nach wohl hoch berschtzen, weil
sie ziemlich alles dazu rechnet, was auer dem eigentlichen Arbeitslohn
noch tatschliche Ausgabeposten sind. Er ist aber sicher vorhanden --
man mu ihn nur nicht da suchen, wo er nicht ist, sondern da, wo er ist
-- nicht bei den kleinen Unternehmern, die in der Konkurrenz mit andern
gnstiger gestellten wohl hufig kaum mehr, fters weniger, als einen
angemessenen Arbeitslohn fr sich brig behalten, sondern bei den groen
Unternehmungen, die, wie z. B. zahlreiche groe Aktiengesellschaften,
unbeschadet der kleinen Lasten aus den Versicherungsgesetzen, nach sehr
reichlicher, zum Teil exorbitanter Entlohnung ihrer arbeitsttigen
Organe, noch Dividenden auszahlen, die ber die marktgngige
Kapitalverzinsung, zuzglich einer vernnftigen Risikoprmie, sehr weit
hinausgehen. Und die Aufgabe aller sozialen Gesetzgebung mu es sein,
allmhlich die Wege zu ebenen, auf welchen jener berschssige
Unternehmergewinn seinen natrlichen Funktionen im Wirtschaftsorganismus
des Volks dienstbar, fr die Erfllung der sozialen Aufgaben gegenber
der Gesamtheit der unselbstndigen Arbeiter haftbar gemacht werden kann.

In den Kreisen derer, die unter den Einwirkungen des Klasseninteresses
der Unternehmer stehen, hat sich allerdings die Vorstellung schon
festgesetzt, als ob auch alles, was einem nicht durch seine persnliche
Ttigkeit, sondern nur _infolge_ derselben zufllt, bedingungsloses
Privateigentum sei, welches fr Zwecke des Gemeinwohls anders als etwa
durch eine kleine Einkommensteuer heranziehen zu wollen, Konfiskation
des Eigentums bedeute. Der Vorzug des Unternehmers, aus der Beteiligung
an der organisierten Arbeitsttigkeit unter Umstnden viel mehr erzielen
zu knnen, als eine reichliche Gegenleistung fr eine spezifische
Ttigkeit, wird dabei gedacht als Ausflu allgemeiner Menschenrechte --
nicht etwa als Ausflu der Gesellschaftsorganisation, welche doch allein
solche spezifische Ttigkeit ermglicht. Das Unternehmerwesen erscheint
dabei als der groe Glckstopf, an den heranzukommen, um recht tiefe
Griffe hinein zu tun, fr ein besonders dankbares Geschft gilt. -- Ich
wre der letzte, der die qualifizierte Arbeit, die der Ordnung nach der
Unternehmer zu leisten hat, nicht eines reichlichen Lohnes wert hielte.
Wer aber nicht alles Augenma fr die natrliche Proportionalitt der
Dinge verloren hat, mu einsehen, da die illimitierten Gewinne, die
Unternehmern mittelst der Arbeitsttigkeit _anderer_ zuflieen knnen,
unter dem Eigentumsbegriff etwas durchaus anderes bedeuten, als etwa die
unbeschrnkten Einnahmen, welche ein berhmter Knstler oder ein
gesuchter Arzt aus seiner rein persnlichen Ttigkeit gewinnen mag. Das
Nicht-Erkennen solchen Unterschieds, die Verwischung aller Grenzen
zwischen wirklich persnlichem Erwerb und bloem Anteil an einem
Gemeingut ist wiederum ein handgreifliches Zeichen von _plutokratischer
Verdunkelung der Rechtsbegriffe_.

Unter den Versicherungsgesetzen, welche darauf ausgehen, die Deckung fr
Verbrauch und Abnutzung der Arbeitskraft in der Volkswirtschaft in
geordnete Bahnen zu leiten, hat das erste, die Unfallversicherung, den
richtigen Gedanken konsequent durchgefhrt: da die Gesamtheit der
Unternehmer fr solchen Verbrauch ausschlielich aufzukommen habe, und
hat dabei auch hinsichtlich des Maes der Leistungen einigermaen
befriedigende Regelung geschafft. Die bekannte Rckwrtskonzentration
der sozialen Ideen hat aber nachher aus der andern, ihrer Intention nach
viel bedeutsameren Einrichtung, der Alters- und Invalidenversicherung,
einen rmlichen Zwitter werden lassen, ohne innere Folgerichtigkeit im
Aufbau, und im Effekt nur eine etwas verbesserte Armenverpflegung -- und
zum Unglck hat sie auch noch den wertvollen Gedanken der
berufsgenossenschaftlichen Organisation der Unternehmer gerade da
preisgegeben, wo er angefangen htte, eine wirkliche Bedeutung zu
gewinnen.

       *       *       *       *       *

Nach dieser positiven Begrndung meines vorher ausgesprochenen
Vorschlags bedarf es nur noch einiger Bemerkungen nach der negativen
Seite hin -- in Hinblick auf die Ansichten, welche die Lsung der
sozialen Frage von der Selbsthilfe, sei es von unten oder von oben
her, erhoffen.

Soweit die Selbsthilfe von unten her erwartet wird, sucht man sie in der
Vereinigung und Genossenschaftsbildung. Diese Bestrebungen haben sicher
einen sehr hohen -- auch sozialpolitischen -- Wert, insofern sie die
Wege erffnen und die Formen schaffen fr eine krftige und geordnete
Klassenvertretung der unselbstndigen Arbeiter. Sie leiten dadurch
zugleich -- wie wir jetzt in England sich vollziehen sehen -- den Streit
der einander gegenberstehenden Interessen aus einem ewigen zerstrenden
Kriegszustand in die Bahnen mehr friedlicher Aktionen hinein. Darber
hinaus aber, als Mittel wirklicher Konkurrenz mit dem Unternehmertum,
als Grundlage fr Erhaltung oder Wiedereroberung der wirtschaftlichen
Selbstndigkeit fr grere Kreise des Volkes, hat die Vereinigung
meines Erachtens nur auf wenigen bestimmten Gebieten eine Bedeutung.
Denn Genossenschaftsbildung zu wirtschaftlicher Ttigkeit ist nur
mglich unter Gleichartigen und Gleichberechtigten. Wesentliche
Unterschiede der Funktionen im Zusammenwirken heben die Gemeinsamkeit
der Interessen und die Gleichheit der Rechte auf. Wirklich
genossenschaftliche Vereinigung von so heterogenen Elementen, wie z. B.
in einem greren Industriebetrieb zusammenzuwirken haben, erscheint
ganz aussichtslos. Dafr fehlt einstweilen nicht nur jedes Vorbild und
jede Tradition, sondern auch jede Rechtsbildung. Der Verzicht aber auf
feinere Organisation durch Zusammenfassen mannigfaltiger Krfte wrde in
der Industrie fast auf allen Gebieten gleichbedeutend sein mit
wirtschaftlicher Inferioritt und Konkurrenzunfhigkeit gegenber besser
organisierten Unternehmungen. Der Landbau drfte deshalb wohl das
einzige Gebiet sein, auf welchem in grerem Umfang genossenschaftliche
Vereinigung vieler die Vorteile des Grobetriebes mit der Erhaltung der
Selbstndigkeit vereinigen und dadurch eine wirkliche soziale Bedeutung
gewinnen kann. Die _allgemeinen_ sozialen bel sind also auf diesem Wege
nicht zu berwinden. -- Der Hinweis auf die Selbsthilfe, soweit er auf
anderes sich bezieht als vorher angegeben, ist ein guter Rat fr solche,
die keinen brauchen.

Noch weniger aber ist die Heilung zu erwarten von der entgegengesetzten
Seite her, von den Unternehmern. -- Allerdings gibt es Leute, welche da
glauben, Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit der guten Unternehmer
werden die sozialen Klfte zuletzt mit Rosen ausfllen und durch
Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, -- Gewinnbeteiligung u. dergl. --
auch sonst unvermittelte soziale Interessengegenstze schlielich in
eitel Harmonie auflsen. Ich will auch darber meine Meinung kurz sagen
-- schon um mich gegen den Verdacht zu sichern, als ob ich in meinem
Umkreis solche Wege htte bahnen wollen: alles einzelne derart mag, fr
sich betrachtet, sehr gut, sehr erfreulich und sehr ntzlich sein und
mag den Arbeitern manche Annehmlichkeiten und kleine Vorteile
verschaffen, die sie sonst nicht htten. Fr den sozialen Fortschritt
haben aber alle solche Einrichtungen und Maregeln des Wohlwollens genau
dieselbe Bedeutung, die es fr den Aufschwung der Kunst hat, wenn einer
sein verwittertes Haus anstreichen lt: es sieht besser aus. Und wer
daran noch zweifelt, den mu man auf die Tatsache hinweisen, da, wenn
die Wohlfahrtsapostel unter sich sind, sie kein besseres Argument
wissen, sich in ihren Bestrebungen gegenseitig zu bestrken als die
Versicherung: alle solche Maregeln seien ja ganz rentabel -- die
Kosten kmen indirekt wieder herein. Gegenwrtig aber ist das
Kennzeichen fr alles, was wirklich sozialen Wert hat, da es nicht
rentabel ist, vielmehr dem einen Teil Opfer auferlegt -- _wirkliche_
Opfer! -- Gesunder Klasseninstinkt lt die Arbeiter gegenber all
solchen Bemhungen des Wohlwollens, insoweit sie soziale Bedeutung zu
haben prtendieren, ganz khl sagen: Keine Wohltaten -- besseres Recht!

Von der Ttigkeit des einzelnen aber mehr zu erwarten, als jene
dekorative Verbesserung unserer Zustnde, hiee die Bedingungen vllig
verkennen, unter welche die Konkurrenz das Tun aller gestellt erhlt. In
Dingen, die wirklich Opfer auferlegen, kann keiner den anderen um mehr
voraus sein wollen als um sehr kleine Schritte -- sonst sorgt schon der
Wettbewerb derer, die solche Opfer nicht zu bringen fr gut finden, da
er ganz unschdlich werde. Wer in seinem eigenen Wirkungskreis redlich
sich bemht hat, ber das Niveau der Wohlfahrtseinrichtungen
hinauszukommen, wei ein Lied zu singen von der Ohnmacht des einzelnen.
Nur Toren knnten versuchen wollen, Grten in der Wste anzulegen --
damit in nchster Nacht der Wstensand etwas zu begraben finde. Die
Oasen in der Wste bleiben immer Oasen in einer _Wste_ und mssen den
Wstencharakter ihrer Umgebung, nur etwas gemildert, berall zur Schau
tragen. Alle vernnftigen Bemhungen der einzelnen auf sozialem Gebiet
knnen daher nur darauf hinzuwirken versuchen, da das gesamte
Wirtschaftsfeld allmhlich _weniger Wste_ werde -- und dieses kann nur
die organisatorische Aktion des Staates zuwege bringen.

Der Erweiterung und Krftigung organisatorischer Funktionen des Staates
auf dem Wirtschaftsgebiet noch im Namen der Freiheit entgegenzutreten,
wre aber vllig verfehlt. Die wirtschaftliche Freiheit der alten
Nationalkonomie ist nichts anderes als wirtschaftliches Faustrecht --
das Recht der Starken, als Klasse, die Schwachen, als Klasse, ungestrt
ausbeuten zu drfen. Und wie alle Kultur, und zumal alle Staatenbildung,
in der Einschrnkung und berwindung des Faustrechts im Verkehr der
Individuen ihren Anfang hat, so kann sie weiteren Fortschritt nur finden
in der berwindung des _Klassen_faustrechts. Der brgerlichen Freiheit
aber tun die Einschrnkungen, die dabei den einzelnen erwachsen mgen,
keinen Abbruch. Absolute Freiheit fordert das Kulturinteresse nur fr
ein einziges Gebiet -- die Propaganda der Ideen. In allem brigen steht
jede Beschrnkung durchaus nur unter der Frage: cui bono? -- fr wen und
wem zulieb? und auch der freiheitliebende Mann kann in einer
Beschrnkung seines Tuns keine Freiheitsbeschrnkung finden, wenn sie
alle gleichmig zum Vorteil des Gemeinwohls betrifft.

       *       *       *       *       *

Das sind die Erwgungen, auf welche hin ich den vorher schon
formulierten Anspruch an die Gesetzgebung fr ein geeignetes soziales
Programm der Freisinnigen Volkspartei halte. Es bedarf aber kaum noch
eines Wortes, um erkennbar zu machen, da eine solche Forderung in
innerem Zusammenhang mit dem politischen Programm der Partei steht, also
keineswegs Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die ebensogut von andern
Parteien, oder auerhalb aller politischen Parteien, verfolgt werden
knnten. Denn Kern und Mittelpunkt jener Programmforderung ist der
Gedanke: unseren _ganzen_ Arbeiterstand, unbeschadet der unvermeidlichen
Unselbstndigkeit der einzelnen in ihrer persnlichen Arbeit, auf das
_brgerliche_ Niveau des alten selbstndigen Handwerks zu erheben,
welches zurzeit nur seine obersten Schichten, in den bestsituierten
Industrien, erreichen -- und so auch unter den vernderten
Wirtschaftsverhltnissen den Trger der physischen Arbeitskraft des
Volkes als dessen gesunden, festen Stamm zu erhalten. Dieses Ziel kann
aber ohne allerlei Wenn und Aber keine andere Partei sich aneignen als
eine solche, deren politisches Ideal ist: ein freies, selbstbewutes
Brgertum, das in allen seinen Schichten wirklichen Anteil hat an den
Gtern der Kultur. Alles, was in der Scheidung der politischen Parteien
auf der konservativen Seite steht, ist als Partei unfhig, solche
Aufgabe sich zu stellen. Denn dort braucht man als Trger des
Staatswesens hauptschlich Autoritt. Diese aber ist um so mehr und um
so konzentrierter vorhanden, je kleinere Gruppen herrschen, je grere
unselbstndig und abhngig bleiben. Fr groe und einflureiche Kreise
des konservativen Lagers ist deshalb, nachdem die Hrigkeit nicht mehr
zu haben, nunmehr eine Gesindeordnung das Ideal fr die Regelung des
Rechtsverhltnisses zwischen den Selbstndigen und den wirtschaftlich
Unselbstndigen.

Also wrde die Freisinnige Volkspartei mit der Annahme des
vorgeschlagenen Programmpunktes, vermge seiner innern Beziehung zu den
Grundlagen brgerlicher Freiheit, auch noch ein krftigeres Rckgrat fr
ihre politischen Bestrebungen gewinnen.




Anhang.


Den beiden Vortrgen ber Steuersystem und Arbeiterschutz, die E.
ABBE auf Grund einer stenographischen Nachschrift nachtrglich selbst
fr den Druck ausgearbeitet und auch als Broschre (Jena, Bernh.
Vopelius 1894. Vergriffen.) verffentlicht hat, folgte noch ein drittes
Referat ber Volksbildung. Bei diesem verhinderte er eine Nachschrift
als berflssig, weil er sich besonders sorgfltig vorbereitet hatte und
daher des Wortlautes fr eine sptere Drucklegung durchaus sicher
glaubte. Zu einer solchen ist er aber aus verschiedenen Grnden nicht
gekommen und damit ist eine eingehende Kenntnis seiner Ideen ber diese
wichtige Frage unmglich gemacht.

Als Ersatz werden deshalb hier die Stellen aus E. ABBEs Entwurf zu
einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung und den Motiven und Erluterungen
zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung wiedergegeben, die
seine Ansicht ber Volksbildung in gedrngter Form zum Ausdruck bringen.
Die Wiedergabe dieser Abschnitte scheint auch deshalb angezeigt, weil
das am Schlusse des vorliegenden Bandes in seiner endgltigen Fassung
abgedruckte Statut ber diesen Gegenstand nichts enthlt; denn ABBE hat
sich den Bedenken angeschlossen, welche von seinen Freunden gegen die
praktische Ausfhrbarkeit seiner dahingehenden Absicht erhoben waren und
auf Verwirklichung seines Planes durch die Organe der Carl
Zeiss-Stiftung verzichtet.

Hierzu mag noch bemerkt werden, da nach ABBEs Hinscheiden der von ihm
gehegte Plan von jngeren Freunden ohne Kenntnis dieser Vorgnge als
gewi in seinem Sinne liegend aufgenommen und die Verwirklichung durch
eine von ihnen begrndete, aus freiwilligen Beitrgen seiner Freunde und
Verehrer zu dotierende Ernst Abbe-Stiftung angebahnt wurde.

Der Herausgeber.


Aus Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung (als Manuskript
gedruckt, d. d. Lugano, Mai 1895):


 80.

Eine Verwendung von Stiftungsmitteln zum Vorteil einzelner bestimmter
Personen soll unter dem Titel des zweiten Absatzes sub B in  1 gnzlich
ausgeschlossen sein, auer fr den einen Fall, da es geschieht, um
Shnen des Arbeiterstandes die Wege zu hherer Ausbildung zu erffnen --
aber abseits von jeglicher Wohlttigkeitsidee, allein unter dem
Gesichtspunkt: Talent und geistige Kraft in den unteren Volksschichten,
welche mangels der Mglichkeit gengender Ausbildung dem Dienst der
greren Aufgaben im wirtschaftlichen und ffentlichen Leben der Nation
fortgesetzt verloren gehen, zum Vorteil des Gemeinwohls fr diesen
Dienst quasi zu rekrutieren und damit zugleich den oberen Volkskreisen,
der Leitung der wirtschaftlichen und ffentlichen Angelegenheiten,
solche Elemente zuzufhren, die noch vermge der eigenen Lebenserfahrung
mit den arbeitenden Klassen Fhlung haben und die kastenartige Scheidung
der Berufsstnde in ihren Personen durchbrechen knnen.

Fr den Fall, da die Carl Zeiss-Stiftung spter reichlichere Mittel zur
Verwendung nach auen verfgbar erhielte, soll der Stiftungsverwaltung
besonders empfohlen sein, auch solcher Aufgabe nach dem Sinne des
Stifters sich anzunehmen.


 81.

Die Stiftung mge alsdann junge Leute, die auf irgend einer Stufe des
unteren oder des mittleren Schulwesens nicht sowohl als sogenannte gute
Schler sich auszeichnen, als vielmehr, vielleicht ohne das zu sein,
deutliche Anzeichen besonderer geistiger Kraft oder ungewhnlichen
Talents erkennen lassen, zu hherer Ausbildung heranzuziehen suchen. Sie
wolle zunchst den Angehrigen solcher ausreichende Mittel anbieten, um
ohne Opfer ihrerseits die Betreffenden auf einer geeigneten Schule
erhalten zu knnen -- mglichst lange im Kreise der eigenen Familie und
jedenfalls unter Ausschlu von Pensionatserziehung irgend einer Art; und
sie wolle dieselben nachher als Stipendiaten der Carl Zeiss-Stiftung,
unter Gewhrung einer nicht rmlichen Sustentation und mit Belassung
vollster Freiheit der Berufswahl ohne Gegenverpflichtungen, bis zum
Abschlu einer ihren Neigungen und Fhigkeiten entsprechenden Ausbildung
auf gelehrte oder technische Hochschulen oder sonstige hhere
Lehranstalten entsenden.

Fr die Auswahl solcher Stipendiaten soll nicht nur keinerlei
territoriale Beschrnkung bestehen, sondern im Gegenteil tunlichst
weites Gebiet der Auslese besonders anzustreben sein. Es drfen jedoch
ausschlielich solche gewhlt werden, deren Vter mit ihrer Hnde Arbeit
ihr Brot zu verdienen hatten -- als industrielle Arbeiter, Kleinbauern,
Kleinhandwerker oder dergl.


Aus Motive und Erluterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung (als Manuskript gedruckt):


Zu  80, 81.

Zur Erluterung der in diesen Paragraphen angegebenen Richtschnur fr
etwaige Verwendung von Stiftungsmitteln zugunsten einzelner Personen
bemerke ich folgendes:

Gem den -- menschlich auch mir hchst achtenswerten -- Absichten der
bestehenden Einrichtungen zur Erleichterung der Ausbildung Unbemittelter
wrde einem solchen bei Gewhrung eines Stipendiums oder dergl. immer zu
sagen sein: _Du verdienst_ wegen deines Verhaltens oder wegen deiner
Fhigkeiten, da man dir zur Erlangung hherer Bildung und besserer
Lebensstellung behilflich sei. Im Sinne meiner Anordnungen aber mte
ihm vielmehr gesagt werden: Du wrdest wahrscheinlich glcklicher
werden, wenn man dich in Ruhe liee und in dem Stande, in welchem du
geboren bist; denn dann wrdest du, weil gescheiter als die Mehrzahl
deiner Genossen, gegenber deiner Umgebung von selbst einigen Vorsprung
gewinnen und dann hinsichtlich des spteren Verhltnisses deiner
Bedrfnisse zu den Mitteln fr ihre Befriedigung und des Verhltnisses
deiner Krfte zu den Aufgaben, die dir zufallen, eines subjektiv
greren berschusses dich erfreuen, als in einem hheren Lebensberuf
meist der Fall sein kann. _Aber_ -- die Rcksicht auf das Gemeinwohl
verlangt, da man deine Krfte fr den Dienst von wichtigeren und
schwierigeren Aufgaben zu gewinnen suchen mu, damit dieser Dienst nicht
gnzlich angewiesen bleibe auf die allzu beschrnkte Auswahl an
ber-mittelmigen Kpfen, die der Nachwuchs der Reichen fr sich allein
prstieren kann, usw.

Die  80, 81 markieren demnach, neben einer allem Eudmonismus
abgewandten Lebensanschauung, den festen Standpunkt des Arbeitersohnes,
dessen Vater nur mit grtem Widerstreben Wohltaten sich gefallen lassen
mochte. Die Carl Zeiss-Stiftung soll also auch in diesem Punkt keine
milde Stiftung sein.

Meine Ansicht ist nicht, da eine Bettigung der Carl Zeiss-Stiftung in
dieser Richtung, solange sie isoliert bleibt, gegenber der Gre der
Aufgabe eine nennenswerte praktische Bedeutung fr das Gemeinwohl
gewinnen knne. Was in diesem Punkt von einer einzelnen Stelle aus
geschehen kann, wird immer Tropfen auf einen heien Stein bleiben.
Eine wirkliche Lsung kann das hier angedeutete soziale Problem erst
dann finden, wenn einmal der Unterrichtsminister eines groen Staates
begriffen htte, da es fr das Staatsinteresse noch nicht genug ist,
die ntigen vielen Millionen jhrlich aufzuwenden, um hhere
Unterrichtsanstalten aller Art auf bestem Fu zu erhalten, sondern da
noch einige Millionen mehr dazuzulegen seien, um auch dafr geregelte
Vorsorge treffen zu knnen, da jene Anstalten just von denen benutzt
werden mssen, an deren hherer Ausbildung allein dem Staat selbst etwas
gelegen sein kann. Das wrde besagen mssen: planmiges Heranziehen der
hher veranlagten Kpfe aus allen Schichten des Volkes, nach Analogie
der allgemeinen Wehrpflicht und der Rekrutierung fr die Spezialwaffen
zum Dienst der leitenden Funktionen im ffentlichen und wirtschaftlichen
Leben -- behufs Erhhung des durchschnittlichen Niveaus der ganzen
geistigen Aktion des Volkes und behufs Beseitigung plutokratischer
Kastenbildung in den Berufsstnden. Dazu aber wrde gehren, nicht nur
sich hinwegsetzen zu knnen ber den unvermeidlichen Mangel solcher
Manahmen, da dabei wegen der Schwierigkeit richtiger Auslese auch
manches Mittelgut auf ffentliche Kosten zu erziehen wre, sondern vor
allem, sich nicht frchten zu mssen vor den mancherlei einschneidenden
Konsequenzen, welche eine Wiederaufhebung des allmhlich entstandenen
faktischen Bildungsmonopols der Wohlhabenden nach sich ziehen wrde.

Solange es deshalb mit all diesem gute Wege hat, wrde einem von der
Carl Zeiss-Stiftung etwa gemachten Anfang immerhin Wert und Bedeutung
des ersten guten Beispiels auf einem wichtigen Gebiet des allgemeinen
Volksinteresses verbleiben.

Funoten:

[Funote 2: [Nach der Angabe Bebels in seiner Erffnungsrede zum Jenaer
Parteitag (1905) fand dieser Vortrag schon 1869 statt.]]




II.

Gedchtnisrede zur Feier des 50jhrigen Bestehens der Optischen
Werksttte.

Gehalten am 12. Dezember 1896[3].


Hochgeehrte Gste -- liebe Freunde und Mitarbeiter!

In diesen Wochen sind es 50 Jahre geworden, da aus allerkleinstem
Anfang das Werk entstanden ist, das unter dem Namen von _Carl Zeiss_
heute die Ttigkeit einer groen Zahl von Menschen in dauerndem Verein
hlt, ein wichtiges Element in der Wirtschaftsttigkeit unserer Stadt
geworden ist und auch fr manche Angelegenheiten allgemeineren
Interesses einige Bedeutung gewonnen hat.

Da der Begrnder dieses Werkes nicht mehr lebt, sonach niemand mehr da
ist, der noch in seiner Person das Ende des 50jhrigen Zeitabschnittes
mit seinem Anfang verknpfte und dessen Person so den Mittelpunkt einer
festlichen Erinnerung bilden knnte, haben wir von jeder Art besonderer
Feier abgesehen. Wir wollen den ueren Markstein auf dem Weg unserer
tglichen Arbeit, den man in dem Ablauf eines halben Jahrhunderts zu
sehen gewohnt ist, lediglich zum Anla nehmen, auf diesem Weg einen
Augenblick Halt zu machen und unsere Gedanken zu sammeln in einem
Rckblick auf das hinter uns Liegende, und in dessen Betrachtung neue
Ermunterung zu rstiger Fortsetzung unserer Arbeit, neues Vertrauen auf
ihre Zukunft suchen.

Die Geschichte dieser 50 Jahre enthlt auch in dem sichtbar gewordenen
Geschehen, in dem Fortgang der ueren Entwicklung unseres Instituts
wohl manches, was dem Gedchtnis aufbewahrt zu werden verdient --
manches, was fr die Nchststehenden, manches, was auch fr weitere
Kreise ein bleibendes Interesse hat, weil es entweder Merkzeichen
gewisser Fortschritte bietet, oder typische Vorgnge der allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung oder die Eigenart unseres besonderen
Arbeitsfeldes exemplifiziert.

Meine Absicht hier geht indes nicht auf alles dieses. Was _davon_
spterer Erinnerung festzuhalten angemessen erscheint, wird mein Kollege
CZAPSKI demnchst in einer Darstellung der Geschichte unserer Werksttte
denen, die solches interessiert, zugnglich machen[4]. _Meine_ Aufgabe
hier sehe ich nur darin, zu erzhlen von der _inneren_ Geschichte
unserer Anstalt, von den Gedanken und Bestrebungen, die in ihr lebendig
und wirksam gewesen sind -- also von dem, was aus dem sichtbaren Verlauf
des Geschehens noch nicht ohne weiteres zu erkennen -- was vielmehr, um
dessen volles Verstndnis zu vermitteln, nur der beibringen kann, der
auch das innere Geschehen durch alle bedeutsamen Phasen seines Verlaufs
persnlich miterlebt hat.

Man wird nun zum voraus gewrtig sein, da in einem Gebilde menschlichen
Schaffens, welches durch ein halbes Jahrhundert hin ber mehrfachen
Wechsel der Personen hinweg stetig in gleicher Richtung sich
fortentwickelt hat, nicht nur das Resultat von ueren Einwirkungen und
von Antrieben der Umgebung vorliegen werde -- deren fortwhrender
Wechsel in unserer rasch lebenden Zeit doch nur aus blindem Zufall eine
konstante Bahn htte ergeben knnen. Man wird also zum voraus vermuten,
da in solchem Gebilde etwas wirksam gewesen ist, was von innen heraus
den Gang der Entwicklung bestimmt hat -- eine durchgehende
lebenskrftige Idee, vergleichbar dem entwicklungsfhigen Keim, aus
welchem kraft innerer Anlage der Baum allmhlich herauswchst, in seinem
Wachstum nicht bestimmt, hchstens nur beeinflut durch die Einwirkungen
der ueren Umgebung, frdernde und hemmende Umstnde.

Was nun ist in unserem Fall der lebenskrftige Keim, aus dessen
inhaltsreicher Anlage dieser groe Baum entstanden ist |in dessen
Schatten jetzt zahlreiche fleiige Menschen Obdach gefunden haben|? Was
ist der treibende Gedanke, der die Entwicklung dieses Unternehmens
geleitet hat?

Es entspricht ganz der Stimmung, in der wir heute uns hier vereinigt
haben -- der Stimmung piettvoller Erinnerung an den Mann, der vor 50
Jahren zu allem, was jetzt uns vor Augen steht, den Grund gelegt hat --
da die Antwort auf diese Frage sofort die Bedeutung des persnlichen
Wirkens von _Carl Zeiss_, der von ihm getragenen Ideen aufdeckt -- und
so ihn gleich in den Mittelpunkt unserer Betrachtung rckt.

Schon vor acht Jahren, als wir den Begrnder unserer Werksttte zu Grabe
geleiteten, habe ich an seinem Sarg in kurzen Worten ausgesprochen[5],
da in ihm ein Mann geschieden sei, in dessen Wirken ein neuer
eigenartiger Gedanke Anfang und Vollendung gefunden hat; und bei einem
spteren Anla[6] wurde im Sinne dessen als sein bleibendes Verdienst
hingestellt: das geordnete Zusammenwirken von Wissenschaft und
technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewut angebahnt
zu haben.

Der heutige Tag gibt nunmehr die Gelegenheit, dieses zu erlutern, nher
zu bestimmen und auch ffentlich zu rechtfertigen.

Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst ist in der Optik
allerdings eine sehr alte Sache. Denn auf ihrem Gebiet hat die
praktische Arbeit schon viel frher wie auf fast allen anderen Gebieten
der Technik in direkter Wechselwirkung mit wissenschaftlichen Ideen und
unter deutlicher Leitung solcher gestanden. Die nahe Beziehung aller
Leistungen der praktischen Optik auf groe wissenschaftliche Interessen
-- zu allererst der Astronomie -- brachte dieses von selbst mit sich.
Das Interesse an der Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge hat fast
alle hervorragenden Frderer der Naturerkenntnis auch zu Frderern der
Knste gemacht, die auf Herstellung der Beobachtungswerkzeuge und deren
Vervollkommnung ausgehen. Man braucht nur KEPLER und NEWTON zu nennen,
um markiert zu sehen, wie jeder Fortschritt in der wissenschaftlichen
Erkenntnis der Eigenschaften und Wirkungen des Lichts immer unmittelbar
die Bettigung praktischer Kunst zur Verwertung solchen Fortschrittes
neu angeregt hat. So sind seit fast drei Jahrhunderten alle neuen
Zielpunkte dieser Bettigung bewuterweise aus der wissenschaftlichen
Lehre der Optik abgeleitet worden, die Mittel und Wege zur Bettigung an
der Hand der Doktrin gefunden worden.

Hierbei war aber der praktischen Arbeit des ausbenden Optikers immer
noch ein sehr weites Feld verblieben. Die Doktrin wies nur die typischen
Formen der Elemente der Konstruktionen nach, die bekannte Linsengestalt
der durch kugelfrmige Flchen begrenzten Glasstcke, und gab die
allgemeinen Direktiven fr ihre richtige Kombination fr die
verschiedenen Zwecke, wie z. B. die Regel fr das Zusammenfgen von zwei
solchen Glasstcken aus verschiedenem Material behufs achromatischer
Lichtsammlung u. dgl. Sache der persnlichen Erfahrung des geschickten
Praktikers, seiner bung in der Beurteilung des erzielten Effekts,
seiner Findigkeit in der vorteilhaften Kombination und Abnderung der
Elemente, blieb es dabei, die jeweils beabsichtigte Wirkung
_befriedigend_ herauszubringen, also ein _gutes_ Fernrohr oder ein
_gutes_ Mikroskop nach dem jeweiligen Mastab der Anforderungen
herzustellen; und auch der allmhliche Fortschritt in der Hhe der
Leistungen war nur zum geringeren Teil bedingt durch die Verbesserung
der technischen Ausfhrung, in viel hherem Grad durch das Auffinden von
vorteilhafteren, besseren Effekt herbeifhrenden Kombinationen von
Linsen. Je hher die Anforderungen an die Leistung der optischen
Instrumente wurden, zu je komplizierteren Zusammensetzungstypen man sich
dadurch gedrngt sah, desto grere Bedeutung gewann die persnliche
Geschicklichkeit und praktische Begabung des ausbenden Optikers.

Beim Mikroskop hat schon in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts die
sich ausbreitende Anwendung des Instruments in der Erforschung der
organischen Welt und der hierbei rasch steigende Anspruch an hohe
Vergrerung und vollkommene Bildschrfe, zu allmhlich immer
verwickelteren Linsenkombinationen gefhrt, fr deren Aufbau den
Optikern zwar auch neue Direktiven von theoretischen Gesichtspunkten aus
gegeben worden waren, deren erfolgreiche Ausfhrung an Hand dieser
Direktiven aber immer hher werdende Anforderungen an die Kunst stellte.
|Namentlich der neue Zusammensetzungstypus, den AMICI auffand -- man
wei nicht genau, in welcher Art des Ineinandergreifens von
theoretischer Betrachtung und praktischer Erfahrung -- der auf die
Immersionslinsen hinleitete, hat um die Mitte des Jahrhunderts den
Aufbau des Mikroskopobjektivs zu einer Kunst entwickelt, die in ihren
besten Vertretern, wie z. B. HARTNACK und einigen anderen, die
Bettigung einer ganz eigenartigen Form intuitiven Schaffens zeigt, weil
sie Leistungen zustande brachte, von denen damals niemand sich
Rechenschaft geben konnte -- am wenigsten die ausbenden Personen
selbst.|

_Carl Zeiss_ ist, als er, von SCHLEIDEN angespornt, bald nach seiner
Niederlassung in Jena der Mikroskop-Optik sich zuwandte, gleichfalls den
eben charakterisierten Weg gegangen, und hat zunchst auf diesem,
schlecht und recht wie andere vor ihm und andere neben ihm, vorwrts zu
kommen gesucht unter Anlehnung an die Vorbilder, die sich ihm in den
Leistungen der lteren Meister boten. Kein Geringerer als SCHLEIDEN hat
ihm auch bezeugt, da er nach kurzer Zeit zu sehr bemerkenswerten
Erfolgen gelangt ist. Zeiss selbst aber ist, wie er spter erzhlte,
hinsichtlich dieser Erfolge schon sehr frh recht skeptisch gewesen. Er
merkte, da er, als Autodidakt an dieses Arbeitsfeld herangekommen, also
ohne Anteil an der Summe von traditioneller Erfahrung, die auf ihm
gewonnen war, den anderen gegenber, die schon [durch] Jahrzehnte hin
jene eigenartige Kunst gebt hatten, sehr im Nachteil sei, und als
Autodidakt auch frei von allzu groer Verehrung fr das traditionell
Gegebene fand er bald, da diese ganze Art des Arbeitens im letzten
Grund fr die Optik eigentlich hchst irrationell sei. Er sagte sich: da
alle Wirkungen, die eine Linsenkombination begleiten, auf Gesetzen
beruhen, die durch die wissenschaftliche Optik genau festgestellt, in
allen Einzelheiten mathematisch bestimmbar sind, und da auch alle
magebenden Eigenschaften des wirksamen Stoffes, des Glases, auf das
strengste mebar sind -- so mu es fr den Aufbau der Linsensysteme
jeder Art noch einen ganz anderen Weg geben, um eine verlangte Wirkung
mit Sicherheit des Erfolgs herbeizufhren. Es mu auf diesem Gebiet noch
eine ganz andere Art des Zusammenwirkens von wissenschaftlicher Lehre
und technischer Kunst mglich sein, als bisher bestanden hat; es mu
mglich sein, nicht nur die allgemeine Direktive fr die zweckmige
Zusammensetzung der Elemente aus der Theorie zu entnehmen, sondern die
richtige Zusammensetzung selbst bis in ihre letzten Einzelheiten fr
jede verlangte Wirkung. Wie der Architekt ein Bauwerk, bevor eine Hand
zur Ausfhrung sich rhrt, schon im Geiste vollendet hat, nur unter
Beihilfe von Zeichenstift und Feder zur Fixierung seiner Idee, so mu
auch, dachte sich Zeiss, das komplizierte Gebilde von Glas und Metall,
wie das Mikroskop es erfordert, sich aufbauen lassen rein
verstandesmig, in allen Elementen bis ins letzte vorausbestimmt in
rein _geistiger_ Arbeit, durch theoretische Ermittlung der Wirkung aller
Teile, bevor diese Teile noch krperlich ausgefhrt sind. Der
arbeitenden Hand drfe dabei keine andere Funktion mehr verbleiben, als
die genaue Verwirklichung der durch die Rechnung bestimmten Formen und
Abmessungen aller Konstruktionselemente und der praktischen Erfahrung
keine andere Aufgabe, als die Beherrschung der Methoden und Hilfsmittel,
die fr letzteres, die krperliche Verwirklichung, geeignet sind. --
Also: eine andere Grenzregulierung zwischen der Arbeit des Verstandes
und der Arbeit der Hand, zwischen wissenschaftlicher Theorie und
praktischer Kunst, grundstzlich verschieden von der frheren Abgrenzung
der Funktionen beider. Das nun ist die Idee, die _Carl Zeiss_ in die
Mikroskop-Optik eingefhrt und ber alle Hindernisse hinweg zur
Verwirklichung gebracht hat: die Idee eines streng _rationalen_ Aufbaues
der optischen Konstruktionen fr das Mikroskop; das ist der Keim, aus
dem alle inneren Fortschritte und alle ueren Erfolge, die sein Wirken
gebracht hat, hervorgegangen sind. Das soll es besagen, wenn als das
Verdienst von _Carl Zeiss_ hingestellt wurde: das geordnete (nmlich das
_neu_geordnete) Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst
auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewut angebahnt zu haben.

Die hier bezeichnete und auf unserem Arbeitsfeld fr _neu_ erklrte Art
der Verbindung von Wissenschaft und Technik ist uns durch ihre lngst
offenkundige Herrschaft auf vielen anderen Gebieten der Technik -- wie
im Maschinenbau, dem Ingenieurwesen und anderen -- jetzt schon so
gelufig, da sie fast als etwas Selbstverstndliches erscheint und man
sich leicht wundern knnte, die Einfhrung dieser Idee in unserem Gebiet
berhaupt als etwas Bemerkenswertes und Bedeutsames hingestellt zu
sehen. Knnte doch jetzt nur noch ein Stmper eine Dampfmaschine
wirklich zu bauen beginnen, ohne da er vorher ganz genau wte, wieviel
Pferdekrfte sie entwickelt, wenn man sie, genau nach seinen
Vorschriften ausgefhrt, zum erstenmal in Gang setzen wird; und wird
doch lngst keine eiserne Brcke mehr gebaut, ohne da der Erbauer, noch
ehe das Erz zu ihren Rippen aus der Erde geholt, schon genau angeben
kann, wieviel Zentimeter sie sich durchbiegen wird, wenn sie nach drei
oder vier Jahren fertig dasteht und der erste Eisenbahnzug sie befhrt.
So ist es aber auch auf diesen Gebieten nicht immer gewesen, und so auch
nicht in der Optik. |Eine alte Sache ist die vorher geschilderte Art des
Eingreifens der wissenschaftlichen Theorie in die Technik nur auf den
Gebieten der Technik, deren Erzeugnisse auf Bewegungseffekte, also
phoronomische, geometrisch bestimmbare Wirkungen ausgehen -- wie bei der
Mechanik im engeren Sinne. Die Idee, auch Gebilde, durch die nicht
krperliche Formen an sich, oder Bewegungsformen als Effekt bezweckt
werden, bei welchen vielmehr bestimmte krperliche Formen an bestimmten
Stoffen eine zum voraus bestimmte physische Wirkung hervorbringen sollen
-- die Idee, auch solche Gebilde auf die gedachte streng rationale Art
zu gewinnen, ist auf allen Gebieten der Technik sehr neu -- weil die
Mglichkeit solchen Verfahrens mehrere sehr schwer zu erfllende
Postulate einschliet.| Und wenn es nicht immer so gewesen ist, so
bezeugt nun gerade die Ausbreitung und die Macht, die jener Gedanke des
rationalen Aufbaues krperlicher Gebilde behufs Erzielens bestimmter
physischer Effekte jetzt gewonnen hat das Verdienst derer, welche die
Pfadfinder dieses Gedankens gewesen sind. Und zu diesen Pfadfindern
gehrt auch _Carl Zeiss_.

Zum erstenmal auf irgend einem Feld der Technik berhaupt rein
durchgefhrt ist jene Idee, glaube ich, erst im Anfang dieses
Jahrhunderts durch JOSEPH FRAUNHOFER, und zwar ist es zum erstenmal
geschehen gerade auf dem Feld der praktischen Optik -- und an einem
Objekt, das der nchste Verwandte des Mikroskops ist -- dem
astronomischen Fernrohr. Denn die ersten Gebilde der bezeichneten
Kategorie, die streng auf diesem Weg zustande gekommen sind, also die
frhesten Zeugen der Bettigung jener Idee auf dem Gebiet praktischen
Schaffens, sind die Objektive zu Fernrhren, die im Beginn der 20er
Jahre FRAUNHOFER von Mnchen aus den Astronomen in die Hand geben
konnte. Man darf also wohl die rationale Methode der Konstruktion
technischer Erzeugnisse zu physischen Effekten im allgemeinsten Sinne
die FRAUNHOFERsche Methode nennen.

Das Verdienst von Zeiss erleidet aber keine Einschrnkung durch den
Umstand, da der gleiche Gedanke gerade auf dem Gebiet der Optik, und an
einem dem Mikroskop so nahe verwandten Ding, wie das Fernrohr ist, schon
40 Jahre vorher mit Erfolg bettigt worden ist. Denn die genauere
Wrdigung aller sachlichen Momente fhrt zu der Einsicht, da diese
frhere Bettigung durch FRAUNHOFER zwar wohl einen Wink fr die
Anwendung der gleichen Grundidee auch dem Mikroskop gegenber gegeben
hat, aber kein irgendwie leitendes Vorbild fr die Verwirklichung hat
bieten knnen -- trotz der Gleichheit des Arbeitsfeldes und trotz der
scheinbaren inneren Verwandtschaft der Aufgaben. Dieser auf den ersten
Blick befremdliche Schlu beruht auf einem erst viel spter[7] erkannten
Gegensatz der beiden Grundprobleme der praktischen Optik, des
Fernrohr-Problems und des Mikroskop-Problems, im Theoretischen sowohl
wie in wesentlichen praktischen Bedingungen -- einem Gegensatz, der es
mit sich bringt, da die Aufgabe der rationalen Darstellung, auch
nachdem sie fr das Fernrohr gelst war, fr das Mikroskop doch einen
neuen, selbstndigen Ansatz nehmen mute, keine bertragung des
Verfahrens zulie[8].

Da ich auf die Rechtfertigung dessen in meinem Vortrag nicht nher
eingehen darf, begnge ich mich zur Erhrtung des Gesagten mit dem
Hinweis auf eine uere Tatsache, aus der hervorgeht, wie weit der
Gedanke von _Carl Zeiss_ dem Bewutsein gerade seiner Fachgenossen fern
gelegen hat -- nicht nur zur Zeit als jener ihm nachzugehen begann,
sondern noch viel spter. Denn noch vor etwa 15 Jahren, also zu einer
Zeit, als lngst alle Dampfmaschinen und alle Eisenbahnbrcken nach
FRAUNHOFERscher Art gebaut wurden, konnte behauptet werden: die
Mikroskope knnten auf diese Art _nicht_ gebaut werden, und ein
angesehener und unterrichteter Schriftsteller der Mikroskopie, der einem
der besten Optiker der alten empirischen Schule persnlich nahe stand
und daher das Arbeitsfeld kannte, konnte daraufhin die Richtigkeit der
Angabe: da sie hier in Jena seit 10 Jahren so gebaut wrden, auch
ffentlich in Zweifel ziehen. Auch ist es noch gar nicht so lange her,
da in den Augen vieler beim Mikroskop der Anspruch auf eine hhere
Wertschtzung seitens der Vertreter der alten empirischen Schule noch
mit der Erklrung begrndet werden konnte: von ihnen werde es _nicht_
wie in Jena gebaut. Erst seit etwa 10 Jahren ist die umgekehrte
Versicherung: es werde _genau wie_ in Jena gebaut, allgemein die Sttze
fr den Anspruch auf die hhere Schtzung geworden -- wiederum Beweis
dafr, da die Idee des neuen Arbeitsplanes und die Mglichkeit ihrer
Wrdigung auerhalb des Gesichtskreises der Zeitgenossen lag.

Die Geschichte unserer Werksttte ist nun hinsichtlich des ersten
30jhrigen Abschnittes grundlegender Ttigkeit und zum Teil noch ber
diese Zeit hinaus nichts anderes als die Geschichte der Bestrebungen, in
welchen jener Gedanke einer neuen, anders geregelten Art des
Ineinandergreifens von Wissenschaft und Technik an den Aufgaben der
Mikroskop-Optik sich bettigt und allmhlich verwirklicht hat. -- Die
vorher zur Sprache gebrachten Umstnde aber: einerseits die historische
Prioritt FRAUNHOFERs hinsichtlich der erstmaligen Einfhrung dieses
Gedankens in die Optik berhaupt, anderseits die eben betonte innere und
uere Selbstndigkeit seines nochmaligen Auftretens gegenber einer
anderen Aufgabe des gemeinsamen Arbeitsfeldes -- diese Umstnde bringen
es mit sich, da in meiner weiteren Betrachtung das hiesige Geschehen
berall in Vergleich treten mu mit der Ttigkeit FRAUNHOFERs. Ich mu
so das Wirken meines verstorbenen Freundes heranrcken an die
phnomenale Figur, die auf dem gleichen Arbeitsfeld aus einem armen
Mnchener Spiegelschleifer im Anfang dieses Jahrhunderts herausgewachsen
ist. In der Nhe dieser Figur mu allerdings manches kleiner sich
ausnehmen, was, in der gewhnlichen Umgebung gesehen, mit weniger
abnormem Mastab gemessen, grer erscheinen wrde. Es gibt aber gar
keinen anderen Standpunkt fr eine richtige Wrdigung der Lebensarbeit
von _Carl Zeiss_, als ohne Scheu vor diesem Mastab ihre Erfolge in
Parallele zu setzen zu dem Wirken des greren Vorgngers -- obwohl,
nachdem die geschichtliche Nachforschung auch auf die Einzelheiten
dieses Wirkens Licht geworfen, jetzt an manchen Punkten mit bezug auf
ihn zu sagen ist: mutato nomine fabula de te narratur -- unter anderem
Namen die Geschichte von Dir erzhlt!

Es handelt sich nmlich hier um einen Parallelismus in den Dingen
selbst, durchaus vergleichbar einer Erscheinung, die in der lebenden
Natur fters uns entgegentritt. Wie etwa das Wirbeltierauge in ganz
verschiednen Tierreichen, ohne genealogischen Zusammenhang der
Entwicklung, sich wiederholt, und, irgendwo entstanden, immer wieder die
gleichen typischen Formen durchluft, nur in Nebenschlichem modifiziert
durch die Verschiedenheit der ueren Bedingungen -- so hat in unserem
Interessenkreis die vorhin dargelegte Idee des verstandesmigen
Aufbaues knstlicher Gebilde an zwei getrennten Stellen unabhngig
eingesetzt, nur bereinstimmend in der Zweckbeziehung auf die Wirkungen
des Lichts, und hat einen ganz parallelen Gang der Entwicklung
durchlaufen, in den Abweichungen nur die Verschiedenheit des
Ausgangspunktes und der die Entwicklung begleitenden Nebenumstnde
bekundend.

Es hat nmlich die konsequente Verfolgung der zuvor charakterisierten
Idee in ihren beiden getrennten Gngen nicht nur im allgemeinen zu
gleichartigem Endergebnis gefhrt -- zu einem bedeutenden und dauernden
Fortschritt in der Leistungsfhigkeit und Vollkommenheit der Erzeugnisse
-- dort des Fernrohrs, hier des Mikroskops -- sondern der Weg des
Gelingens zeigt auch hier dieselben charakteristischen drei Etappen
wieder, durch die er bei FRAUNHOFER hindurchgegangen ist: als ersten
Schritt die Reform der Technik der praktischen Optik, die
Vervollkommnung der Methoden technischer Arbeit, als zweiten die
Vertiefung und Ergnzung der theoretischen Grundlagen, welche die
Behandlung der Aufgabe brauchte, und als letzten die Reform der
praktischen Grundlagen, der Bedingungen fr die Beschaffung des
Urmaterials, des optischen Glases. Die Wiederholung dieser drei Stufen
des Fortgangs in gleicher Reihenfolge ist aber durchaus nicht auch im
Sachlichen eine Wiederholung dessen, was FRAUNHOFER im Verfolg seiner
besonderen Aufgabe schon getan hat -- so da etwa, nachdem inzwischen
die Ttigkeit FRAUNHOFERs im ersten Viertel des Jahrhunderts genauer
bekannt geworden, jetzt zu sagen wre: wie schade, da dasselbe zweimal
hat getan werden mssen! Ganz im Gegenteil, die Wiederholung desselben
Entwicklungsganges von einem ganz anderen Ausgangspunkt aus -- nmlich
vom Mikroskop-Problem -- fhrte in allen wesentlichen Punkten zu
wichtigen und unentbehrlichen Ergnzungen der FRAUNHOFERschen Arbeit in
denjenigen sachlichen Momenten, die von seinem Ausgangspunkt aus nicht
in den Gesichtskreis der Aufgabe eintreten konnten -- so da man
vielmehr sagen mu: das nochmalige Einsetzen desselben Grundgedankens an
einer anderen Sonderaufgabe der Optik und das nochmalige selbstndige
Durchlaufen aller seiner Konsequenzen von dem neuen Ausgangspunkt aus
ist direkt notwendig gewesen, um diesem Grundgedanken eine vollstndige,
das ganze Feld der praktischen Optik beherrschende Entwicklung zu
ermglichen. Und das verleiht nun dem Wirken von _Carl Zeiss neben_
FRAUNHOFER eine selbstndige Bedeutung.

Ich kann hier nicht auf die einzelnen Etappen des gemeinsamen
Entwicklungsganges eingehen, kann also auch nicht dartun, warum die
vorher bezeichneten drei Fortschritte notwendige Postulate der
Verwirklichung der Idee sind, warum vermge des gegenstzlichen
Charakters des Grundproblems in Hinsicht auf das Mikroskop andere, neu
zu lsende Aufgaben vorlagen. Alles das mu ich der Vervollstndigung
dieses Vortrages bei seiner Drucklegung vorbehalten[9].

Nur zwei Punkte, die das einzelne betreffen, darf ich auch hier nicht
ganz bergehen, weil in ihnen einzelnes eine besondere Bedeutung
gewinnt.

Die _Vervollkommnung der Technik_ optischer Arbeit gegenber dem, was
dem alten empirischen Verfahren gengen konnte, ist die allererste
Voraussetzung fr die Verwirklichung der rationalen Methode. Deshalb ist
es fr den Erfolg ganz wesentlich, da _Zeiss_ gleich von Anfang an ein
ganz klares Bewutsein dessen hatte und gleich von Anfang an alles
darauf anlegte, in seiner kleinen Werkstatt eine sehr exakte Technik
einzubrgern, die unsichere Geschicklichkeit der Hand berall unter die
Kontrolle strenger Prfungsmethoden zu stellen.

Auf dem Weg dieser Bestrebungen ist nun auch genau das Verfahren,
welches fr FRAUNHOFER, wie man jetzt wei, eine wichtige Grundlage des
Erfolges wurde, selbstndig hier wieder erfunden worden, unter
Umstnden, die jeden Zusammenhang seines hiesigen Auftretens mit seiner
ersten Entdeckung in Mnchen sicher ausschlieen. Es ist dies die
sinnreiche Methode zur Prfung der Formen sphrischer und ebener Flchen
mit Hilfe der sogenannten Farben dnner Plttchen, der Erscheinung, die
uns ungesucht im bunten Farbenspiel der Seifenblasen entgegentritt.
Diese Methode, nach welcher die Lichtwellen selbst den Mastab zur
Messung der allerkleinsten Form- und Grenunterschiede darbieten
mssen, ist seit Beginn der sechziger Jahre auch hier der wichtigste
Hebel gesteigerter technischer Leistungen geworden und das ABC-Buch der
damals in hiesiger Werksttte entstandenen neuen Schule exakter
optischer Technik.

_Zeiss_ hat indes diese technischen Fortschritte, wenn sie auch berall
direkt unter der Leitung seiner Idee standen, doch nicht persnlich
vollziehen knnen. Schon ber die Jahre hinaus, in denen Auge und Hand
noch schwierig zu erlernende Fertigkeiten sich aneignen knnen, und
auch durch viele andere Ansprche in seiner Zeit viel zu sehr beschrnkt
fr mhsame technische Studien war er darauf angewiesen, fr diesen Teil
seiner Aufgabe von Anfang an die Geschicklichkeit, praktische Umsicht
und Findigkeit eines anderen zu benutzen, den er zum Gehilfen seiner
Arbeit frhzeitig gewonnen hatte. Er auch ist der Nacherfinder der eben
erwhnten wichtigen Methode. Wir freuen uns alle, ihn heute noch unter
uns zu haben, unseren treuen alten AUGUST LBER, den Begrnder unserer
Schule subtiler Technik, den Senior unserer ganzen Genossenschaft und
den Lehrmeister, unmittelbar oder mittelbar, aller unserer tchtigen
Optiker. Fr das Vorwrtskommen von _Zeiss_ ist es von nicht geringer
Bedeutung gewesen, da gleich der erste, den er in der Verfolgung seiner
Plne als Mitarbeiter heranziehen konnte, so entgegenkommendes
Verstndnis fr die eigenartigen Aufgaben, so hoch entwickelten Sinn fr
Przision und Exaktheit, und so volle Hingabe seiner ganzen Person ihm
entgegenbrachte. Solange also des Werkes von _Carl Zeiss_ gedacht wird,
in unserem Kreis und auerhalb desselben, wird auch das Andenken an
seinen treuen frhesten Mitarbeiter lebendig bleiben, der am Gelingen
des Ganzen so wichtigen Anteil hat -- in dessen anspruchslosem Wirken
ein FRAUNHOFERscher Gedanke neu erwacht ist[10].

Als zweites erwhne ich noch die Einwirkung, die auch hier, wie 50 Jahre
frher bei FRAUNHOFER, der Grundgedanke von _Zeiss_ auf die Reform der
_Darstellung des optischen Glases_ gebt hat, weil die Art, wie dieses
hier geschehen, ein lehrreiches Beispiel bietet fr die Macht, mit der
die innere Folgerichtigkeit alles Geschehens berall sich Geltung
schafft, wenn nur die Menschen ihren Faden nicht gewaltsam zerreien.
_Zeiss_ ist sehr frhzeitig zum Bewutsein gekommen, da die Konsequenz
seines ursprnglichen Programms auch die Notwendigkeit des Eingreifens
in die Darstellung des optischen Glases einschlieen konnte, wenn jenes
Programm nicht auf halbem Wege Halt machen solle. Er hat aber -- und
nicht nur er -- an diesen Gedanken lange Zeit mit innerem Widerstreben,
um nicht zu sagen mit Abscheu, gedacht -- sehr begreiflich, angesichts
der ganz unabsehbaren Schwierigkeiten, die dem Eintreten in ein vllig
fremdes Gebiet der Technik entgegenzustehen schienen. Das alles aber hat
nicht hindern knnen, da jener Gedanke, wenn auch lange ganz unbewut,
immer strker die Behandlung der vorliegenden Aufgaben beeinflute und
leitete. Jahrelang haben wir neben wirklicher Optik sozusagen noch
Phantasieoptik betrieben, Konstruktionen in Erwgung gezogen mit
hypothetischem Glas, das gar nicht existierte, indem wir die
Fortschritte diskutierten, die mglich werden wrden, wenn einmal die
Erzeuger des Rohmaterials dahin zu bringen sein sollten, fr
fortgeschrittene Aufgaben der Optik sich zu interessieren -- was sie
aber nicht taten. Und diese fast widerwillige Beschftigung mit der
Frage, die Verfolgung von Konjekturen, die man damals kaum ernst nahm,
hat unbewut nachherigem Fortschritt auch in dieser Richtung ebenso
wirksam vorgearbeitet, wie es eine bewute planmige Behandlung kaum
besser htte tun knnen. Denn auch in diesem allerdings absonderlichen
Verfahren bestimmten sich schon alle Ziele und markierten sich schon
alle Richtungen fr eine zuknftige Reform der Glastechnik auf
wissenschaftlicher Grundlage. Dem spteren wirklichen Anfang war damit
jedes Herumtasten nach Ziel und Richtung erspart. Fr den ideenreichen
und tatkrftigen Mann, den zu Anfang der 80er Jahre die dunkle Ahnung
seines eigentlichen Berufs in unseren Kreis gefhrt hat, bedurfte es
jetzt nur ganz kurzer Zeit, um nicht allein alles, was durch den frhen
Tod FRAUNHOFERs verloren gegangen war, zu erneuern, sondern an Hand der
allgemeineren Aufgabenstellung, die der Ausgang vom Mikroskop-Problem
einschlo, in wichtigen Punkten ber die Ziele FRAUNHOFERs
hinauszugelangen -- so da schon im Frhjahr 1887, als wir auch in
unserem Kreis das Andenken FRAUNHOFERs feierten, gesagt werden
durfte[11]: die Wiedererneuerung seiner verloren gegangenen Kunst und
ihre Fortentwicklung in seinem Geist sei der unverwelkliche Lorbeer, den
zu seinem 100jhrigen Geburtstag unser Jena an seinem Grabe
niederzulegen habe.

Unser Freund _Otto Schott_ aber wird gewi keine Verdunklung seines
persnlichen Verdienstes darin erblicken, wenn ich ausspreche: da sein
erfolgreiches Eingreifen, welches anerkanntermaen allen Aufgaben der
praktischen Optik neue Bahnen erffnet hat, diesen Erfolg nicht gehabt
haben wrde, wenn seine Arbeit nicht unmittelbar sich htte anschlieen
knnen an die fast 20jhrige Vorarbeit, die aus dem Ideenkreis der
Optischen Werksttte ihm entgegenkam. Hat er doch die praktische
Konsequenz dieses Gedankens rckhaltlos schon selbst gezogen darin, da
er unter freiwilligem Verzicht auf die natrlichen Vorrechte, die ihm
aus der vollen Selbstndigkeit seiner Arbeit im Chemischen und
Technischen zustanden, auch sein Unternehmen in dauernden Zusammenhang
mit der Carl Zeiss-Stiftung setzte[12].

Nachdem ich so den leitenden Gedanken in dem Wirken von _Carl Zeiss_
nach seinen inneren Momenten betrachtet habe, mu ich auch noch einige
Worte sagen ber die besondere Art, wie seine Entwicklung durch die
ueren Umstnde beeinflut worden ist.

_Carl Zeiss_ hat nicht, wie seinerzeit FRAUNHOFERs fast bermenschliche
Kraft vermochte, alles selbst leisten knnen, was fr die erfolgreiche
Verwirklichung seiner ersten Idee, fr die volle Entwicklung ihres
inhaltreichen Keimes zu leisten war. Weil seinem persnlichen Knnen
engere Grenzen gesteckt waren, ist er in viel hherem Grad als
FRAUNHOFER auf die Mitarbeit anderer angewiesen und in seinem Erfolg von
dieser abhngig geblieben. Der Schtzung seines persnlichen Verdienstes
tut dieses keinen Eintrag. Die Schranken der eigenen Kraft khl ermessen
knnen, aus der Erkenntnis solcher Schranken aber nicht Entmutigung zu
schpfen, sondern den Antrieb zum fortgesetzten Suchen nach der
richtigen Ergnzung ist auch ein Verdienst; nicht viele bringen es
fertig. Hat nun auch die Notwendigkeit solcher Ergnzung seinen Erfolg
in hherem Grad, als es sonst der Fall sein wrde, von der Gunst uerer
Umstnde abhngig gemacht -- solcher Umstnde nmlich, von denen das
Gewinnen geeigneter Mitarbeiter abhngig war -- so darf man doch nicht
sagen, da sein Erfolg Sache des Glcks gewesen sei: er hat diese ihm
unentbehrlichen Mitarbeiter gefunden, weil er sie _gesucht_ hat -- und
unentwegt weiter gesucht hat noch in denjenigen Angelegenheiten,
hinsichtlich derer mehrfacher Mierfolg andere vielleicht von neuen
Versuchen abgeschreckt haben wrde. Soweit man in seinem Fall von Glck
reden darf, ist es also nur die Art von Glck, die der Spruch meint: der
Mensch ist seines Glckes Schmied.

Ein Moment aber bleibt doch brig, auf welches dieses Wort nicht
Anwendung finden kann: der rumliche und persnliche Zusammenhang seiner
Wirksamkeit mit unserer Universitt -- die geistige Atmosphre, in die
er durch seine Niederlassung gerade in Jena gekommen ist, und gerade in
einer Zeit, da aus dieser Atmosphre neue aufstrebende Gedanken sich
erhoben. Wie ich vorher schon andeutete, hat JACOB SCHLEIDEN ihn zuerst
auf die Optik berhaupt gelenkt und auf die besonderen Aufgaben, die das
Mikroskop darbot. SCHLEIDEN hat seine Arbeit fortgesetzt mit wrmstem
Interesse begleitet, ihr immer neue Anregung und wichtige Frderung
zuteil werden lassen. Noch in spten Jahren hat _Zeiss_ mit Stolz
erzhlt, wie der geistreiche Naturforscher stundenlang in seiner kleinen
Werkstatt gestanden, seine oder seiner Gehilfen Arbeit aufmerksam
verfolgend; und mit dem Gefhl warmen Dankes hat _Zeiss_ jederzeit
ausgesprochen, da sein Emporkommen ganz wesentlich bedingt gewesen ist
durch den Rckhalt, den die Anerkennung und die Empfehlung SCHLEIDENS
ihm, dem unbekannten Anfnger, damals geboten hat. Man wrde aber sicher
fehlgehen, wenn man etwa in dem Interesse SCHLEIDENs nur, oder
wesentlich nur, den Ausdruck menschlicher Teilnahme fr den tchtigen
und strebsamen Mann erblicken wollte, als welchen SCHLEIDEN _Zeiss_ wohl
alsbald erkannt hat. Dem widersprche schon die Tatsache, da _Zeiss_
damals noch Neuling war im Gebiet der praktischen Optik, technische
Vorbereitung nur fr Arbeiten anderer Art besa -- und aus bloem
Wohlwollen treibt man nicht leicht jemand an, etwas ganz Neues zu
beginnen mit vllig problematischer Aussicht des Erfolges. So mu also
das Verhltnis beider Mnner zu einander wohl etwas anders gedacht
werden, denn als rein menschliche Anteilnahme des berhmten Mannes an
dem Fortkommen eines strebsamen Anfngers. Der Mitbegrnder der
Zellenlehre greift in den Lebensgang von _Zeiss_ vielmehr deutlich ein
als der Vertreter der neuen Richtung wissenschaftlicher Interessen, die
um die Mitte des Jahrhunderts das Studium der lebenden Natur auf neue
Ziele und in neue Wege lenkte, zu ihrer Bettigung aber Hilfsmittel
verfeinerter Beobachtungskunst unentbehrlich fand und neue Krfte fr
die Vervollkommnung solcher Hilfsmittel in ihren Dienst zu ziehen suchen
mute. In SCHLEIDEN und dessen Schlern hat die neue Richtung der
Biologie, die in den folgenden Jahrzehnten dem Mikroskop eine immer
wachsende Bedeutung fr die wissenschaftliche Arbeit des Jahrhunderts
zugewiesen hat, gerade hier in Jena einen besonders krftigen Anfang
genommen. Und das beleuchtet nun die tiefere Wechselbeziehung, die
zwischen dem geistigen Leben unserer Hochschule und der praktischen
Arbeit von _Carl Zeiss_ frhzeitig bestanden hat und die _innere_
Abhngigkeit seiner Erfolge von den Impulsen aus diesem Kreis.

Jene aus dem Verkehr der Personen sich ergebende Wechselwirkung hat ber
SCHLEIDEN und seine nchsten Schler hinaus die Optische Werksttte
durch ihre ganze Geschichte begleitet und ihr namentlich aus dem
biologischen Interessenkreis fortgesetzt neue Anregungen und Antriebe zu
neuen Aufgaben zugefhrt. Einige Zeitlang war sie vorwiegend durch meine
Person vermittelt, spter hatte sie sehr mannigfaltige Wege gefunden. Um
wenigstens einen zu nennen, von den vielen aus dem Kreis der hiesigen
Hochschule, deren wir in diesem Zusammenhang dankbar zu gedenken haben,
nenne ich ANTON DOHRN, der bevor er sein khnes Unternehmen am Golf von
Neapel begann, durch einige Jahre, hin unserer Universitt angehrte.
Auch aus seinem kraftvollen und antriebreichen Wesen sind Strahlen
damals in unser Haus eingedrungen.

Bei dem allen aber hat es sich keineswegs nur um ein Mehr oder Minder
von begnstigenden und frdernden Umstnden gehandelt, sondern in
entscheidenden Punkten um Sein oder Nichtsein. Denn in der ueren
Geschichte der ersten 25 Jahre sind etliche Wendepunkte deutlich zu
erkennen, bei deren Betrachtung man zu dem Schlu kommt: da von allem,
was jetzt als Ausflu der Wirksamkeit von _Carl Zeiss_ unmittelbar oder
mittelbar sich darstellt, nach menschlichem Ermessen heute _nichts_
bestehen wrde, wenn sein Weg ihn nicht in die Kreise dieser Hochschule
und unter den direkten Einflu eines groen, mit von ihr ausgehenden
Antriebs zur Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge gefhrt htte.

_Carl Zeiss_ hat seinerseits der Wissenschaft reichlich wiedergegeben
fr das, was sie ihm dargeboten hat. Konnte er auch direkt an
wissenschaftlicher Arbeit sich nicht beteiligen, so hat er doch durch
sein Wirken der Wissenschaft wertvolle Dienste geleistet. Auch unsere
Universitt hat diesem schon Ausdruck gegeben, indem sie ihn, der kein
schulgerechtes Studium prstiert, am Abend seines Lebens noch mit dem
Prdikat des berufsmigen Gelehrten schmckte. Damals hat, im
Persnlichen, der berhmteste Vertreter der jngeren Schule Jenaer
Naturforscher[13] das Band erneuert, welches durch den berhmtesten
Vertreter der lteren Schule ein Menschenalter zuvor geknpft worden
war. Und die innere Gerechtigkeit, die in den Dingen waltet, hat es sich
fgen lassen, da ber alles Persnliche hinaus auch das Werk von _Carl
Zeiss_ selbst dauernde Beziehung gewonnen hat auf die Interessen unserer
Hochschule[14] -- so den Tribut des Dankes der Alma mater darbringt, die
seine Kindheit geleitet und gehtet hat

In meiner bisherigen Betrachtung habe ich von der Person von _Zeiss_ so
gut wie gar nicht zu reden gehabt; nur von seinem Wirken und seinen
Bestrebungen. Denn es liegt in der Natur einer Betrachtung, welche nur
auf die innere Geschichte der hiesigen Unternehmungen ausgeht, da in
ihr die Personen ganz zurcktreten: sie erscheinen dabei nur sozusagen
als die zuflligen Akteure, in denen die Ideen Organe fr ihre
Darstellung und Bettigung finden. Diejenigen Eigenschaften der Personen
aber, welche fr ihre Rollen Bedeutung haben, kommen dabei ganz von
selbst zur Erscheinung, ohne da es ntig wre, sie besonders zu
schildern.

So ist es also aus allem zuvor Gesagten schon ersichtlich geworden, da
derjenige, an dessen Namen der Anfang unserer Ttigkeit sich knpft, ein
Mann von nicht gewhnlicher Intelligenz und von nicht gewhnlicher
Energie gewesen sein mu, [und zur vollen Wrdigung dessen ist hchstens
noch hinzuweisen auf die erschwerenden ueren Umstnde, unter welchen
seine Berufsvorbereitung und namentlich der Beginn seiner selbstndigen
Ttigkeit gestanden haben.] Und noch ein anderes wird aus meinen
Ausfhrungen gleichfalls klar ersichtlich: _Carl Zeiss_ mu einer von
denen gewesen sein, die fhig sind, Motive ihres Handelns, Argumente
ihrer Entschlieung durch das bestimmen zu lassen, was noch nicht ist,
was nur ihren Gedanken nach sein sollte -- in deren Sinnen und Trachten
so das Zuknftige die Kraft der Kausalitt gewinnt, bildend und
gestaltend einzuwirken auf das Gegenwrtige, Bestehende. So allein aber
vollzieht sich aller Fortschritt in menschlichen Dingen, groen und
kleinen.

Die weltklugen, die sogenannten praktischen Leute, die im genauesten
Sichanpassen an das jeweils Bestehende und Herrschende und in
mglichster Unterordnung unter dessen Ansprche am weitesten zu kommen
vermeinen, pflegen diese anderen, die sonderbarerweise Motive und
Argumente aus etwas schpfen, was noch gar nicht existiert, mit dem
bekannten Gemisch von Respekt und Geringschtzung Idealisten zu
nennen. Nun ja! Wenn das auch in den kleinen gleichgltigen Dingen des
alltglichen Lebens nicht weiter zum Vorschein kam -- _Carl Zeiss_ war
wirklich ein solcher Idealist. Er war es in den Angelegenheiten, fr die
er etwas bedeutet hat. Und weil er es war, hat sein Wirken auf seinem
Arbeitsfeld einen sichtbaren Fortschritt begrndet und Erfolge
gezeitigt, die sein persnliches Dasein berdauern. Die anderen, die
praktischen Leute -- sie kommen, insoweit sie ihrer Maxime treu
bleiben, nicht in den Fall, wenn sie tot sind, fr Fortschritte
verantwortlich gemacht zu werden.

Im brigen aber gengt, es, das menschliche Bild des Begrnders unserer
Firma noch in wenigen Zgen zu vervollstndigen, die gleichfalls einige
Beziehung auf sein Wirken haben; was keine solche Beziehung hat, braucht
nicht spterem Gedchtnis aufbewahrt zu werden.

Wohlwollend, teilnehmend und freundlich ist er zu allen gewesen, die in
seiner Ttigkeit ihm nahe traten; aber auch strenge Anforderungen
stellte er an alle, weil er an sich selbst sie zu stellen gewohnt war.
Um sie geltend zu machen, hat er aber Tadel und Vermahnung wenig
gebraucht; mit gutem Mutterwitz begabt, dirigierte er die anderen lieber
mit etwas Spott und etwas Ironie, gemildert durch liebenswrdige
Bonhomie. So hat er Sie dirigiert, die alten unter meinen Mitarbeitern,
denen er vor 25 Jahren noch in alter patriarchalischer Art als der
gestrenge Prinzipal gegenberstand -- so hat er als vterlicher Freund
auch mich dirigiert, der ich als ganz junger Mann, grn und unerfahren,
in seinen Wirkungskreis eintrat.

Was ihn aber nach seinem Charakter sehr hoch stellt: er war ein Mann von
strengem Pflichtgefhl und sehr entwickeltem Gerechtigkeitssinn. Zum
Beleg dessen knnte ich mancherlei anfhren; ich erwhne nur, was mich
selbst nahe berhrt: die liberale uneigenntzige Art, in der er meine
dauernde Mitarbeiterschaft seinerzeit sich zu sichern suchte, fern von
jedem Gedanken, die Abhngigkeit, in der ich ihm gegenber mich befand,
ohne Vermgen und ohne sonstigen Rckhalt im Leben, auch nur im
geringsten zu seinem Vorteil sich dienen zu lassen.

So steht also auch das menschliche Bild von _Carl Zeiss_ in der
Erinnerung aller derer, die ihn im Leben gekannt haben, und ihn gekannt
haben in der Zeit seines rstigen Schaffens, da als ein erfreuliches
Vorbild menschlicher Tchtigkeit und Tugend.

Die ganzen ersten drei Dezennien seit dem Bestehen der Optischen
Werksttte mssen in der Geschichte des Instituts als die Periode des
grundlegenden Aufbaues angesehen werden. In diesem ganzen Zeitraum dreht
sich alles um die Vorbereitung und die Verwirklichung des neuen
Arbeitsplanes fr die Konstruktion des Mikroskops -- um die Einbrgerung
und Befestigung der verfeinerten Technik der optischen Arbeit, die
allmhliche Beschaffung neuer theoretischer und experimenteller
Grundlagen und die erst erfolglosen, dann halb gelungenen, schlielich
erfolgreichen Versuche praktischer Durchfhrung des Planes. Wenn auch im
dritten Jahrzehnt die Hauptfunktionen einerseits der feineren
technischen, andererseits der wissenschaftlichen Arbeit schon ganz an
andere bergegangen waren, so steht doch in dem ganzen 30jhrigen
Zeitraum _Zeiss_ selbst noch im Mittelpunkt aller Entwicklung, weil
alles, was in dieser Periode geschehen ist, noch als unmittelbare
Bettigung der ersten Grundgedanken, als Entwicklung aus den
ursprnglichen Kleinanlagen sich darstellt.

Im vierten Jahrzehnt wird dieses allmhlich anders. Gerade der gnstige
uere Erfolg, den die bis dahin gewonnenen Fortschritte gegen Mitte der
siebziger Jahre herbeifhrten, hat damals mehr und mehr Aufgaben in den
Vordergrund gerckt, die auerhalb des ursprnglichen Ideenkreises
lagen. Jener uere Aufschwung fhrte bald zu einem Miverhltnis
zwischen der inneren Organisation und dem Umfang der geschftlichen
Ttigkeit: hinsichtlich der ersteren stand die Werksttte in allen
wesentlichen Stcken noch auf dem Boden des kleingewerblichen Betriebs
-- in der Gliederung der technischen Arbeit, der inneren Einrichtung und
der kaufmnnischen Verwaltung -- whrend der Umfang der Produktion, die
Gre des Personals und die Ausdehnung der geschftlichen Beziehungen
lngst dem Kleingewerbe entwachsen waren und schon durchaus dem Mastab
der Groindustrie entsprachen.

Es war also wiederum eine Disharmonie zwischen den verschiedenen
Faktoren der Ttigkeit eingetreten, wie solche schon in der frhesten
Entwicklung des Unternehmens lange Zeit bestanden hatte, damals in dem
Vorauseilen der technischen Leistungsfhigkeit vor der Gelegenheit zu
ihrer erfolgreichen Bettigung -- eine Disharmonie der sachlichen Natur
nach von dieser frheren zwar sehr verschieden, in ihrer Bedeutung fr
die Fortentwicklung des Ganzen ihr aber gleich: wie jetzt zu erkennen
ist, deutliche Anzeichen einer Durchgangsphase, gleichsam eines neuen
Jugendzustandes, der auf eine neue Entwicklung hindrngt.

Es ist fr den gedeihlichen Fortgang des Unternehmens von entscheidender
Wichtigkeit, da der bergang in eine neue, leistungsfhigere
Wirtschaftsform zur richtigen Zeit sich vollziehen konnte. Wenn damals
das Tempo verfehlt worden wre, wre es wahrscheinlich fr alle Zeit
verfehlt gewesen. Denn in der Zwitterform zwischen Kleingewerbe und
Groindustrie htte, der inneren Widersprche wegen, die Werksttte
nicht fr lange Zeit sich halten knnen: ein bloes Fortvegetieren wre
ihr Schicksal geworden und dabei wre der Fortschritt, den der
Grundgedanke von Zeiss in sich trug, auf halbem Wege stecken geblieben.
Denn seine Vollendung konnte dieser Fortschritt, wie der Ausgang des
vierten Jahrzehnts hat erkennen lassen, nur durch die Lsung von
Aufgaben finden, die im Rahmen einer drftigen Organisation und mit den
beschrnkten Krften und den bescheidenen Mitteln des Kleinbetriebes gar
nicht htten bewltigt werden knnen. Ohne diese sptere Vollendung
wren aber die Resultate der ganzen Arbeit der vorangehenden 30 Jahre
der Hauptsache nach geblieben: schtzbares Material fr die Geschichte
der Optik und vielleicht gute Vorbilder und wertvolle Anregungen fr
sptere Nachstrebende -- weiter nichts! Denn ein gesicherter Besitz der
praktischen Optik ist jener Fortschritt nur dadurch geworden, da er in
seiner letzten Etappe -- welche die Reform der Glasschmelzkunst schon
zur Voraussetzung hatte -- die unbedingte berlegenheit der neuen
Arbeitsmethode ber die alte empirische deutlich erweisen konnte.

Aber auch die Dienste, die unsere Werksttte der Wissenschaft hat
leisten knnen, zumal in den 80er Jahren, nachdem die bahnbrechenden
Arbeiten von ROBERT KOCH der Mikroskopie ein neues wichtiges Arbeitsfeld
erffnet hatten, sind in nicht geringem Mae durch die erhhte
quantitative Leistungsfhigkeit bedingt gewesen, welche die gewonnenen
Verbesserungen und Neuerungen rasch weiten Kreisen dienstbar zu machen
vermochte. Fr die Untersttzung und Ausbreitung der wissenschaftlichen
Bestrebungen, welche dem Mikroskop neue und besonders subtile Aufgaben
zuwiesen, war es durchaus nicht gleichgltig, da verbesserte
Instrumente sehr vielen zugnglich gemacht werden konnten. Selbst der
sichtliche Einflu, den die hier erreichten Fortschritte auf die Hebung
des durchschnittlichen Niveaus der Leistungen auch der Mitbewerber auf
dem Arbeitsfelde in kurzer Zeit gewannen, hngt sehr von dieser
Massenwirkung ab, mit welcher er sich geltend machen konnte. Denn sie
hat aus bloen Vorbildern krftige Antriebe auch fr andere gemacht, dem
Fortschritt nicht nur Ansehen, sondern auch Macht verliehen.

So weist alles auf die besondere Bedeutung hin, welche im Fortgang des
Unternehmens damals seine rechtzeitige berfhrung in die technisch und
wirtschaftlich leistungsfhigere Arbeitsform des organisierten
Grobetriebs gewinnen mute.

Es ist aber wohl verstndlich, da zur Initiative gegenber den ganz
neuen Aufgaben, die hierin sich einstellten, gerade diejenigen Personen
schon an sich wenig gestimmt und wenig geeignet sein konnten, deren
Interesse ganz von den Aufgaben des ursprnglichen Ideenkreises in
Anspruch genommen war. Auch stand _Carl Zeiss_ damals schon in den
Sechzigen; und unter der Nachwirkung der ungewhnlichen Anspannung
seiner Krfte, die das erste Mannesalter ihm auferlegt hatte, vielleicht
auch unter dem vorauseilenden Schatten des schweren Leidens, dem er
zuletzt erlag, begannen diese Krfte damals schon sichtlich
nachzulassen. So war es ein besonderes Glck fr unser Institut, da zu
dieser kritischen Zeit die erlahmende Energie des Vaters sich
regenerieren konnte in der Tchtigkeit und jugendlichen Kraft seines
ltesten Sohnes. Er, _Roderich Zeiss_, der im Beginn des vierten
Jahrzehnts in das Unternehmen eintrat, fhrte ihm in seiner Person die
frische Kraft zu, die zur Bewltigung jener neuen Aufgaben unbedingt
ntig war; und sein Anschlu an den Vater lste auch den geschftlichen
Unternehmungsgeist aus, der sich nicht mehr scheute vor dem
unvermeidlichen Risiko, wie es der bergang zum Grobetrieb mit sich
bringen mute.

So fllt denn im vierten Jahrzehnt der Schwerpunkt derjenigen Aktion,
die fr die zweite Periode in der Geschichte der Optischen Werksttte
das Spezifische ist, mehr und mehr in die Person von _Roderich Zeiss_.
Auf seiner Initiative beruhen die wesentlichen Schritte
organisatorischer Funktion, die in dieser Periode sich vollzogen oder
wenigstens einleiteten: die Einrichtung einer regelrechten
kaufmnnischen Verwaltung, die Beschaffung neuer und ausdehnungsfhiger
Lokalitten, die gesteigerte Verwendung elementarer Kraft und vor allem
der Anfang zu rationeller Arbeitsteilung fr die fabrikatorische
Ttigkeit, |die unter Einfhrung verbesserter Arbeitsmaschinen und
Einrichtungen und unter Heranziehen neuer technischer Krfte damals
zunchst fr die im engeren Sinn mechanischen Arbeiten, die
Metallbearbeitung, in Gang gebracht wurde.| Dem schliet sich an die
Einrichtung eigener Hilfsbetriebe fr Tischlerei, Gieerei und anderer
Verrichtungen, um die tgliche Arbeit von den vielen ueren
Erschwernissen zu entlasten, welche vorher die Abhngigkeit von Fremden
mit sich brachte. Endlich aber gehrt hierher auch das Eintreten in die
Glasfabrikation, im Verein mit _Dr. Schott_, was ich vorher schon unter
einem ganz anderen Gesichtspunkt erwhnte. Unter dem Gesichtspunkt der
Geschftspolitik, die darauf ausging, die neue Produktionssttte fr das
wichtigste Urmaterial des Optikers, das Glas, in rumlichen und
persnlichen Zusammenhang mit der Optischen Werksttte zu bringen, ist
die Begrndung des Glaswerks als einer Tochteranstalt der letzteren
sogar der bedeutsamste Akt der organisatorischen Arbeit der zweiten
Periode, wie sich in der Folge gezeigt hat; er war aber auch der
schwierigste hinsichtlich der Entschlieungen, weil das neue Unternehmen
damals als ein kecker Sprung ins Dunkle sich darstellen mute, mit
betrchtlicher Gefahr groen wirtschaftlichen Mierfolges verknpft.

Auch die Fortsetzung der inneren wirtschaftlichen und technischen
Arbeit, im Verfolg des ursprnglichen Programms hat in der jetzt
betrachteten Periode, dem vierten Jahrzehnt, noch wichtige Fortschritte
gebracht, sogar erst diejenigen Fortschritte, in welchen der Gedanke der
rationellen Konstruktion des Mikroskops seine eigentliche Bewhrung und
die Anerkennung unbestrittenen Erfolgs gefunden hat. Hinsichtlich ihrer
Bedeutung fr die Fortentwicklung des Ganzen treten aber selbst diese
Fortschritte durchaus zurck hinter der organisatorischen Ttigkeit, die
den bergang der Werksttte in die Wege des Grobetriebs vermittelt hat.
Nur einer von den Arbeiten optischen Interesses mu neben den
wirtschaftspolitischen Bestrebungen dieser Periode besonders gedacht
werden, weil sie zum Unterschied von den anderen gleichfalls auerhalb
des Gedankenkreises der ersten Periode liegt und also einen neuen Anfang
bedeutet hat: nmlich das Eintreten in diejenigen Aufgaben der Optik,
die auf die Anwendung der photographischen Methoden fr Zwecke der
mikroskopischen Beobachtung, die Mikro-Photographie, Bezug haben.

Auch dieser Schritt, die Bettigung in den Konstruktionen fr
mikrophotographische Zwecke, ist aus der persnlichen Ttigkeit von
_Roderich Zeiss_ hervorgegangen. Die Ergebnisse seiner gegen Mitte der
80er Jahre unternommenen selbstndigen Studien auf diesem Gebiet sind
die Grundlagen, auf denen auch heute noch fortgearbeitet wird; und seine
Darstellung der Methodik der mikrophotographischen Beobachtung ist, wenn
auch einzelnes inzwischen berholt wurde, in der Hauptsache immer noch
das Beste, was als Anleitung fr diese Art von mikroskopischer Arbeit
geboten werden kann.

So hat also die grundlegende Arbeit der drei ersten Jahrzehnte, die ihre
Ausgangspunkte in den Ideen und Plnen von _Zeiss_ Vater hat, in der
Zeit, da dessen persnliche Einwirkung auf die Fortentwicklung der
Werksttte allmhlich zurcktrat, noch eine erfolgreiche Fortsetzung und
wichtige Ergnzungen in der Ttigkeit des Sohnes gefunden. Auch seinem
Wirken ist eine ehrenvolle Stelle in der Geschichte der Optischen
Werksttte gesichert und seinen besonderen Diensten die dankbare
Anerkennung derer, die die Angelegenheiten unseres Instituts auf von ihm
angebahnten Wegen weiter zu fhren haben.

Noch zum dritten Male zeigt die Geschichte unserer Werksttte deutliche
Marksteine einer neuen Entwicklungsphase. Denn auch im letzten, fnften
Jahrzehnt treten, neben dem Fortspinnen aller der Fden, die in der
Arbeit der vorangehenden Perioden angeknpft worden sind, wiederum neue
Aufgaben hervor, die, ganz auerhalb des bewuten Gedankenkreises dieser
frheren Perioden gelegen, der Arbeit des letzten Jahrzehnts ihr
besonderes Geprge verleihen. Der Vorgnge, die in diesem Sinn aus der
Fortentwicklung des vorher Begonnenen heraustreten und die ich deshalb
hier noch zu erwhnen habe, sind es drei: die planmige _Ausdehnung des
Arbeitsfeldes_ der Werksttte; die _Regelung des Rechtsverhltnisses
ihres Personals_ und die _Umwandlung der ueren Verfassung der Firma_
durch ihre berleitung an einen unpersnlichen Inhaber.

       *       *       *       *       *

Das Arbeitsgebiet der Firma ist bis in den Anfang des fnften
Dezenniums, also bis gegen Ende der 80er Jahre hinein, fast gnzlich auf
die Mikroskopie beschrnkt geblieben, auch nachdem sie lngst ein
Grobetrieb mit fabrikatorischer Arbeitsorganisation geworden war und
die Ziffer ihres Personals schon bald die 400 erreicht hatte. Nur ein
kleines von jenem Gebiet abseits liegendes Feld des Instrumentenbaues
ist dabei, mehr nebenher, noch gepflegt worden, durch die fortgesetzte
Anfertigung solcher Instrumente, die ursprnglich fr Zwecke der
eigenen Arbeit und die mit ihr verknpften Studien hergestellt worden
waren.

In mehreren Rcksichten ist diese lange festgehaltene Einseitigkeit der
Bettigung und die mit ihr verbundene strenge Konzentration der
Interessen fr die Intensitt des Fortschrittes und die innere
Befestigung des Ganzen zweifellos wohlttig gewesen. Ebenso wichtig aber
ist es zweifellos fr die Sicherung und die Fortentwicklung des Ganzen,
da jene Beschrnkung des Arbeitsfeldes auch noch zur rechten Zeit hat
aufgehoben werden knnen. Denn auf die Dauer htte sie nicht
fortbestehen drfen, ohne die Zukunft des Instituts ernstlich in Frage
zu stellen. Schon unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen
Interesses und des Interesses der zahlreichen Personen, die allmhlich
von dem gedeihlichen Fortbestehen der Werksttte abhngig geworden
waren, mute die eine Spezialitt als eine viel zu schmale Basis fr die
Stabilitt des Unternehmens erscheinen. Wenn es dafr eines Beweises
bedrfte, so wre auch dieser in den Erfahrungen der letzten Jahre
inzwischen schon erbracht.

Aber noch, unter einem ganz anderen -- und wie ich glaube sogar
wichtigeren -- Gesichtspunkt bedeutete die enge Begrenzung des
Arbeitsfeldes eine Gefahr. Innerhalb eines so beschrnkten
Aufgabenkreises mu zu irgend einer Zeit einmal eine Periode der
Stagnation eintreten, weil Gedanken, die lngere Zeit treibende Kraft
bettigt haben, einmal ausgelebt und erschpft sein werden. Was als
Ganzes in eine solche Periode der Stagnation gert, verfllt fast
rettungslos innerer Verflachung und dauerndem Verlust der tieferen
Triebkrfte. Nur aus einer Mannigfaltigkeit von Aufgaben, und zwar von
Aufgaben, die in verschiedenen Interessen wurzeln, kann ein Unternehmen
fortgesetzt die neuen Anregungen und Antriebe schpfen, die, wenn auch
einzelnes zeitweilig stagniert, doch dem Ganzen das hhere Niveau der
Ttigkeit und Triebkrfte neuen Fortschrittes erhalten.

Das schlieliche Durchdringen dieser Erwgungen hat die Bestrebungen
veranlat und geleitet, die eine planmige Ausdehnung des Arbeitsfeldes
auf ganz verschiedene Gebiete der praktischen Optik im Laufe des letzten
Jahrzehnts herbeigefhrt haben. Dabei hat noch die besondere Rcksicht
mitgesprochen, innerhalb der eigenen Ttigkeit eine Gegenwirkung zu
gewinnen gegen die natrliche Routinetendenz der fabrikatorischen
Arbeitsform -- durch Pflege gerade solcher Interessen des
Instrumentenbaues, die nicht auf vielfltige Reproduktion gleichartiger
Erzeugnisse hinfhren. So sind, nach mancherlei inneren Vorbereitungen,
seit dem Ausgang der 80er Jahre zu dem alten Betriebe nach und nach noch
drei neue Betriebsabteilungen hinzugekommen, die nach ihren
wissenschaftlichen und technischen Grundlagen und teilweise auch in
ihren merkantilen Angelegenheiten ganz verschiedenen Zweigen der
praktischen Optik angehren: der Bau _optischer Meinstrumente_ -- in
Ausdehnung der frher nur nebenbei betriebenen Spezialarbeiten dieser
Art -- die Konstruktion der Linsensysteme fr die _Photographie_ und die
Herstellung von _terrestrischen Fernrohren_. Und wir hoffen jetzt, da,
noch bevor das nchste Jahr vorbergeht, unsere Werksttte auch
beteiligt sein werde am Bau _astronomischer Fernrohre_[15] und da damit
ihr Arbeitsgebiet seine natrliche Ergnzung finde durch die Bettigung
auch an denjenigen Aufgaben des Instrumentenbaues, aus welchen die
praktische Optik die frhesten und krftigsten Antriebe zum
Herauswachsen aus der Kunst des ehrsamen Brillenschleifers, der ihr
erster Vertreter war, empfangen hat. So wre alsdann gerade mit
Vollendung des ersten 50jhrigen Lebensabschnittes unseres Institutes
auch der Kreislauf vollendet, der die Arbeit von _Carl Zeiss_ in der
naturgemen Entwicklung der in ihr enthaltenen Anlagen schlielich in
das eigene Arbeitsfeld seines groen Vorgngers FRAUNHOFER zurckleitet.

Das Tempo aber, in welchem diese uere Erweiterung der Ttigkeit sich
vollzog, ist auer durch naheliegende praktische Grnde auch noch durch
eine besondere selbstauferlegte Rcksicht beschrnkt worden, die auf
gemeinsame Interessen des ganzen Industriezweiges sich bezieht --
hnlich dem Gedanken, der seinerzeit alle Beteiligten bestimmt hat, die
Verbesserung des optischen Glases, als der Grundlage fr alle
Fortschritte der Optik, ohne jeden Vorbehalt zugunsten der hiesigen
Werksttte, in den Dienst der Gesamtheit zu stellen.

Unser Eintreten in neue Betriebszweige mute nmlich
unvermeidlicherweise uns in Wettbewerb bringen mit anderen, denen wir
bis dahin nicht als Konkurrenten gegenberstanden. Es sollte nun dieser
neue Wettbewerb niemals darin bestehen, da wir jenen anderen etwa
Terrain streitig machten, welches sie ihrerseits urbar gemacht hatten
und mit Erfolg bebauten; er sollte vielmehr nur in dem Ma eintreten,
als wir neues, bis dahin nicht bebautes Terrain in dem gemeinsamen
Arbeitsfeld unsererseits urbar machen konnten und so dieses gemeinsame
Arbeitsfeld entsprechend dem wachsendem Umfang unserer eigenen
Beteiligung erweiterten. Dieser Richtschnur gem durften wir in neue
Gebiete der praktischen Optik nur eintreten mit solchen Erzeugnissen,
die, aus unserer eigenen Arbeit hervorgegangen, berhaupt nicht oder
nicht in gleicher Art schon von anderen hergestellt waren. Da wir aber
andererseits diejenigen Neuerungen, die wir aus unserem Ideenkreis
gewinnen, auch ganz in den Dienst der vorher dargelegten
Geschftspolitik stellen wollen, liegt nicht nur im strengsten Sinn in
den Grenzen berechtigten Eigeninteresses, sondern ist auch sachlich
durchaus geboten. Denn, wie vielfltige Erfahrung lehrt, hat der
Fortschritt, der durch Neues mglicherweise erreicht ist, nur dann
bestimmte Aussicht, wirklich sich Geltung zu verschaffen, wenn der
Urheber selbst ihn zu vertreten in der Lage ist.

So viel ber den ersten Punkt. Der zweite, die Regelung der Rechte und
Interessen der arbeitsttigen Personen zum Inhaber des Unternehmens, wie
sie im Laufe dieses letzten Jahrzehnts sich gestaltet hat, steht nicht
unter Gesichtspunkten innerer Geschftspolitik, sondern durchaus unter
Gedanken des allgemeinsten sozialen Interesses.

Die immer zunehmende Zahl derer, die in ihrer ganzen brgerlichen und
wirtschaftlichen Existenz von unserem Unternehmen abhngig wurden und
die daraus in concreto ersichtliche Bedeutung, welche die Organisation
der Groindustrie fr die Gemeinden und fr das Staatswesen gewonnen
hat, mute denen, welche zum Aufbau einer solchen Organisation
mitgewirkt hatten, mehr und mehr die _Verantwortung_ zum Bewutsein
bringen, unter die solche Mitwirkung sie stellt. Diese muten sich
sagen, da ihre wirtschaftliche Ttigkeit, wenn auch _gesetzlich_ sie
jetzt noch fast ganz als reine Privatsache gilt, wegen ihrer
einschneidenden Wirkung auf das Wohl und Wehe vieler und ihrer
offenkundigen Beziehung auf allgemeine Volksinteressen, in Wahrheit
schon lngst eine wichtige ffentliche Funktion im groen
Volksorganismus geworden ist: gewissermaen der Auftrag, in der
Organisation und Leitung der gemeinsamen Arbeit vieler mitzuarbeiten an
der Organisation und Leitung der wirtschaftlichen Ttigkeit des ganzen
Volkes. Damit aber ergab sich von selbst die Anerkennung der
grundstzlichen Forderung: da die Bettigung der leitenden Funktion
des Unternehmers in der Groindustrie nicht in erster Reihe unter
Rcksichten des eigenen Vorteils oder des Interesses einzelner stehen
drfe, sondern in _erster_ Reihe gebt werden msse unter den
Rcksichten, welche das soziale Interesse der staatlichen Gemeinschaft
fordert.

|Unter diesem obersten Gedanken hat die spezielle Richtschnur fr die in
unserem Kreis allmhlich angebahnte Ordnung des Verhltnisses zwischen
Personal und Unternehmer durch zwei Erwgungen sich bestimmt, von denen
die eine auf die persnlichen Beziehungen, die andere auf das
wirtschaftliche Verhltnis ausgeht. Die erste ist: Indem die neuere
Wirtschaftsentwicklung unabnderlich das selbstndige Kleingewerbe auf
den meisten Arbeitsgebieten immer weiter zurckdrngt und damit
unvermeidlich einen immer grer werdenden Teil des ganzen Volkes unter
wirtschaftliche Abhngigkeit von den Industrieunternehmungen bringt,
bedroht sie die Grundlagen eines gesunden Volkstums, wenn dieser Proze
zur Folge hat, fortgesetzt eine immer wachsende Mehrheit des Volkes auch
in persnliche und brgerliche Abhngigkeit von der kleinen Minderheit
der selbstndig bleibenden Personen zu setzen, jene Mehrheit auch
menschlich und brgerlich unfrei zu machen und so den greren Teil des
Volkes auf eine Zwischenstufe zum Helotentum herabzudrcken. Also:
Garantien gegen den Mibrauch der wirtschaftlichen Abhngigkeit zur
Beschrnkung der persnlichen und brgerlichen Freiheit der
Unselbstndigen durch die Unternehmer und ihre Organe.

Die zweite Erwgung ist: Indem die wirtschaftliche Unselbstndigkeit fr
die groe Mehrheit in vielen Rcksichten die Bedingungen des ueren
Fortkommens gegenber den Verhltnissen, die frher die kleingewerbliche
Einzelarbeit darbot, verschlechtert, bedroht zum Schaden des ganzen
Volkes die jetzige Wirtschaftsentwicklung die arbeitenden Volkskreise
mit zunehmender Verschlechterung ihrer relativen Lebenslage, wenn ihnen
nicht auch Anteil an dem wirtschaftlichen Vorzug der neuen Arbeitsform
eingerumt wird. Die Groindustrie hat aber in der Kraft der
Organisation, durch welche das planmige und stetige Zusammenarbeiten
vieler sich vom bloen Nebeneinanderarbeiten vieler unterscheidet, eine
spezifische Quelle des Mehrertrags menschlicher Ttigkeit, einen dritten
Wirtschaftsfaktor neben Arbeit und Kapital, der den Wirtschaftsertrag
des organisierten Ganzen erhht ber die Summe der mglichen
Arbeitsertrge aller mitttigen Personen in der Einzelarbeit und des
marktgngigen quivalents der Kapitalnutzung. Also: Einrichtungen, durch
welche dieser spezifische berschu aus der Organisation, der
eigentliche Unternehmergewinn, seiner natrlichen sozialen Aufgabe
dienstbar wird, das wirtschaftliche Niveau der in organisierter Arbeit
ttigen Personen hher zu stellen, als es in selbstndiger
kleingewerblicher Arbeit sein knnte[16].|

Die hier bezeichneten sozialen Bestrebungen haben die Regeln und Maximen
des praktischen Handelns in unserem Kreis schon seit lngerer Zeit
wesentlich bestimmt. In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem
vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen
Werksttte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den
Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angehrigen beider
Betriebe vertragsmiger Anspruch auf Pension nicht gegen das Vermgen
einer Pensionskasse, sondern gegen das Vermgen der Firma selbst
eingerumt, der Unternehmer also grundstzlich verpflichtet wurde, in
seiner ganzen Wirtschaftsfhrung dem normalen Verbrauch der menschlichen
Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der
Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel. Den ueren Abschlu haben
jene Bestrebungen krzlich in dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung
gefunden, dessen einschlgige Abschnitte die bisher praktisch gebten
Regeln, unter Ergnzung derselben in den Einzelheiten, nunmehr
kodifizieren und so zu stndigen Rechtseinrichtungen unserer Firma
machen.

Mit einigen Worten habe ich endlich auch der dritten Arbeit dieses
letzten Jahrzehnts, der Umwandlung der ueren Verfassung der Firma, zu
gedenken, die teilweise unter denselben Gesichtspunkten wie das eben
Besprochene gilt.

Es ist eine fast typische Erscheinung der neueren Wirtschaftsentwicklung
geworden, da Industrieunternehmungen, wenn sie eine gewisse uere
Gre berschritten haben, von den persnlichen Inhabern aufgegeben
und -- ausnahmsweise in Genossenschaften -- gewhnlich in
Aktiengesellschaften oder hnliche Formen bergeleitet werden. Der
Vorgang wird fast regelmig gerechtfertigt mit dem Hinweis auf die
Bedenken und Gefahren, die bei groen Unternehmungen, die hohe
Anforderungen an einsichtsvolle Leitung stellen, aus der Abhngigkeit
von den persnlichen Eigenschaften und Fhigkeiten des zuflligen
Besitzers sich ergeben und aus der Unberechenbarkeit der Umstnde, die
den Besitzwechsel bestimmen. |Wenn man davon absieht, da diese
Umwandlung des persnlichen Besitzes in unpersnlichen Kollektivbesitz
gewhnlich ganz einseitig nur der besseren Sicherung des in den
Unternehmungen investierten Kapitals dienen will und gewhnlich auch zu
ganz einseitiger Herrschaft seiner Interessen fhrt, und wenn man ferner
absieht von dem odiosen Beigeschmack, den das Grnderwesen dadurch
gewinnt, da der glckliche Vorbesitzer fast immer seine problematischen
Anwartschaften auf zuknftige Nutznieungsvorteile zum voraus
kapitalisiert sehen will -- ist jene Tendenz des Unpersnlichwerdens der
groen Industriebetriebe eine im groen und ganzen wohl erfreuliche
Erscheinung. Denn unter dem mancherlei Widersinnigen, was die heutige
Wirtschaftsordnung einschliet, ist das Widersinnigste doch wohl dieses:
da das Wohl und Wehe von beliebig vielen Menschen und ein vielleicht
wertvolles Stck des Nationalvermgens, das durch die Arbeit anderer
geschaffen wurde, unter dem Titel der Ausbung zuflligen
Eigentumsrechts in die Hand von Personen kommen kann, die vielleicht
ganz unvorbereitet oder unfhig zu irgend einer verantwortlichen
Ttigkeit sind. Angesichts dieser Gefahr ist es immerhin schon ein
Fortschritt, wenn die Verteilung des Eigentums auf eine groe Anzahl von
Personen, von denen keine viel zu sagen hat, die Wahrscheinlichkeit
erffnet, aus dem Unverstand der einen und der Klugheit der anderen
dauernd ein ertrgliches Mittelma von Verstand gesichert zu sehen.|

Auch in unseren Angelegenheiten hat ein hnlicher Vorgang und aus
hnlichen Grnden sich vollziehen mssen. Nur konnte dabei, gem den
vorher angedeuteten Rcksichten sozialen Interesses, das
Unpersnlichwerden des Inhabers weder durch Genossenschaftsbildung unter
den zeitweilig ttigen Personen herbeigefhrt werden, noch durch
unpersnliche Gestaltung des bloen Eigentums an den Betriebsmitteln.
Das eine wrde die Zukunft unter die Herrschaft der augenblicklichen,
ephemeren und zum Teil disparaten Interessen der zufllig mitttigen
Personen gestellt haben, das andere unter die Herrschaft des
sichmehrenwollenden Geldes. Beim einen wie beim anderen wrden zum Herrn
Elemente geworden sein, die im Organismus des Ganzen in Wahrheit nichts
anderes sind als die dienenden Glieder, durch deren geordnete und
planmige Vereinigung die Organisation ihre spezifische
wirtschaftliche Kraft gewinnt, die sie zu einem dritten
Wirtschaftsfaktor macht, neben Arbeit und Kapital -- die Kraft, die
persnliche Arbeitsttigkeit aller einzelnen und die Mitarbeit der toten
Arbeitsmittel in ihrem wirtschaftlichen Wert weit zu erhhen ber den
Wert, den alles an sich, auerhalb des organisierten Ganzen, in der
Vereinzelung htte.

So ist nun -- vielleicht zum erstenmal -- unternommen worden, in unseren
Angelegenheiten diesen dritten Wirtschaftsfaktor, die Organisation als
solche, zum Trger eines privaten Industrieunternehmens zu machen. Sie,
ihrer Natur nach etwas Unpersnliches, hat in der Form der _Stiftung_,
der selbstndigen _juristischen_ Person, die Rechte und die
Handlungsfhigkeit einer lebendigen Person erhalten sollen. So
reprsentiert also der jetzige Inhaber der Firma nicht die ephemeren
Interessen aller in ihrem Umkreis mitttigen Personen -- die von Jahr zu
Jahr wechseln -- und nicht die Interessen des in ihrem Betrieb
investierten Kapitals -- das dem Inhaber gar nicht zu gehren braucht
und auch jetzt nur teilweise ihm gehrt; er reprsentiert vielmehr den
Inbegriff alles dessen, was die Ttigkeit des Ganzen fortgesetzt und
wesentlich unterscheidet von dem bloen Nebeneinanderarbeiten vieler
einzelner und dem mechanischen Lauf der Maschinen: die Summe der
technischen und wirtschaftlichen Erfahrung, die ein halbes Jahrhundert
angesammelt hat, die Krfte aus der Kontinuitt aller Aktionen, die
Summe technischer Schulung in aller Arbeit, das planmige
Ineinandergreifen der Ttigkeit aller einzelnen, die nachwirkende Kraft
der Leistungen aller Vorgnger, lebender und verstorbener -- also
sozusagen das ganze _geistige Kapital_, das in einer hochentwickelten
Organisation durch die stetige Arbeit vieler in diesen 50 Jahren
zusammengebracht ist und der folgenden Generation berliefert werden
soll.

Die Leitung des Unternehmens durch den unpersnlichen Inhaber soll also
grundstzlich ihren Rechtstitel haben in dem Eigentum an dem _geistigen
Betriebsfonds der Organisation_ -- und die persnlichen Organe, durch
die jener seine Funktion ausbt, sollen so als die Vertreter der
Organisation erscheinen, also der dauernden Interessen des Ganzen
gegenber allen Elementen, die darin in Verein getreten sind. Das ist
der Sinn der Einrichtungen, welche die jetzige Verfassung der Firma
ausmachen.

Der Umstand, da in diesem letzten Abschnitt der Geschichte unseres
Instituts die Initiative wesentlich mir selbst und meinen gegenwrtigen
Mitarbeitern zugefallen ist, hat mich nicht abhalten drfen, die
bewegenden Ideen auch dieses letzten Abschnittes in gedrngtem Umrisse
hier zu kennzeichnen. Der Verzicht hierauf wrde nicht nur das
geschichtliche Bild der 50jhrigen Entwicklung in wesentlichen Punkten
unvollstndig gemacht, sondern auch jede Gelegenheit abgeschnitten
haben, heute des wichtigen Anteils zu gedenken, den auch _andere_ an dem
jetzt Erreichten haben und an dem, was etwa die Zukunft als seine
Erfolge zeitigen mchte. Ich rede hier _nicht_ von denen, die in
tglicher gemeinsamer Arbeit die Mhen und die Sorge dieser letzten
Jahre mit mir geteilt haben -- ohne deren hingebende, zum Teil
aufopferungsvolle Mitarbeit die neuen Aufgaben, vor welche dieses
Jahrzehnt uns gestellt hat, berhaupt nicht htten bewltigt werden
knnen. _Sie_ haben das Bewutsein unmittelbaren Anteils an dem jetzt
Bestehenden. Wohl aber ziemt es sich, zum Eintritt unseres Instituts in
das zweite halbe Jahrhundert seiner Ttigkeit ausdrcklich derer zu
gedenken, welche, _auerhalb_ unseres engeren Kreises stehend, die
Erfllung gerade der letzten Aufgaben in besonderem Mae erleichtert und
gefrdert haben.

Dank der verstndnisvollen Teilnahme, mit welcher S. knigl. Hoheit
unser allverehrter Groherzog und der seinem hohen Beruf leider so frh
entrissene Erbgroherzog Carl August die Bestrebungen begleiteten, die
auf Befestigung und Pflege des in unserer Stadt zur Blte gelangten
Zweiges feintechnischer Industrie abzielten, hat die Verfassung der
_Carl Zeiss_-Stiftung sich sozusagen anlehnen drfen an die
Institutionen des Staates, um dieser Verfassung, unbeschadet voller
Bewegungsfreiheit der Stiftung, einen festeren Halt zu verschaffen, als
eine rein private Organisation htte gewhren knnen. Das warme
Interesse aber, welches auer den genannten frstlichen Herren auch der
frhere Staatsminister Gottfried Stichling und der ihm nachfolgende Chef
des Groherzogl. Kultus-Departements Adolf Guyet der Absicht
entgegenbrachte, die Unternehmungen der jetzigen _Carl Zeiss_-Stiftung
Zwecken des Gemeinwohls direkt dienstbar zu machen, hat alle
Schwierigkeiten und Bedenken berwinden lassen, die zur entscheidenden
Zeit angesichts mancher damals noch prekrer Umstnde jener Anlehnung
entgegenstanden. Beide Mnner, denen unser Staatswesen und zumal unsere
Hochschule in vielem zu Dank verpflichtet ist, sind nun auch schon
heimgegangen. Unter den Lebenden aber sind noch die zwei, welche an dem
Ausbau unserer Einrichtungen im einzelnen persnlich am meisten
beteiligt waren: der Kurator unserer Universitt, Geh. Staatsrat
EGGELING, dessen altbegrndete freundschaftliche Beziehung zu meiner
Person zu allem die ersten Wege geffnet, dessen teilnehmender Rat auf
alles bedeutsamen Einflu gebt hat -- und der damalige Chef des
Groherzogl. Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat ROTHE. Er, der
erste Stiftungskommissar der _Carl Zeiss_-Stiftung, hat nunmehr durch
lnger als 5 Jahre hin die Funktion gebt, die gem der Verfassung der
Stiftung als der praktisch wichtigste Ausflu aus ihrer Anlehnung an die
Staatseinrichtungen angesehen werden mu. Er hat damit die Wege anbahnen
und befestigen helfen, auf welchen die Angelegenheiten unseres
Unternehmens in Zukunft zu leiten sind -- auf welchen er auch
hoffentlich noch fr recht lange Zeit seine wertvolle Mitwirkung wird
fortsetzen knnen. Ihm aber steht noch ein besonderer Anteil auch an der
Gestaltung der jetzigen Einrichtungen selbst zu. Denn sein
weitausblickender Rat hat die frher bezeichneten Bestrebungen zuerst in
die Richtung gelenkt, in welcher der entscheidende Schritt nachher
geschehen konnte: die Konstituierung der selbstndigen juristischen
Person als Trger der hiesigen Unternehmungen. So ist er in diesem Sinn,
wie Freund SCHOTT in einem anderen Sinn, _Mitbegrnder_ der _Carl
Zeiss_-Stiftung geworden.

Ihnen allen, die ich hier nannte, die auerhalb unseres eigenen Kreises
die aufbauende Arbeit des letzten Jahrzehnts gesttzt und gefrdert
haben, sei am heutigen Tag warmer und aufrichtiger Dank im Namen derer
dargebracht, die an dieser aufbauenden Arbeit im Innern beteiligt waren.

       *       *       *       *       *

So bin ich nun in meiner rckwrts schauenden Betrachtung an dem Punkt
angelangt, wo das Vergangene in das Zuknftige einmndet, das Geschehene
dem Kommenden die Hand reicht. Ich wrde hier schlieen knnen, wenn
nicht gerade die Gedanken der letzt betrachteten Periode eine besondere
Beziehung htten auf die Grundlagen der zuknftigen Fortentwicklung des
Werkes, dem unsere Betrachtung gilt. Sie fordern also direkt dazu auf,
dem Rckblick auf das Vergangene noch einen Ausblick auf die Zukunft
folgen zu lassen -- nicht um ihren Schleier vorwitzig zu lften, sondern
um uns zu deutlicherem Bewutsein zu bringen, welche besonderen
Ansprche die Zukunft an diejenigen stellen wird, die in unserem Kreis
ihren Aufgaben werden zu dienen haben.

Wir drfen uns nicht verhehlen, da diese Ansprche in mehreren Punkten
strengere sind, als auf dem Gebiet praktischer Ttigkeit der Regel nach
an die Personen und ihre Leistungen jetzt gestellt werden. Die
Unterordnung der Wirtschaftsfhrung der _Carl Zeiss_-Stiftung unter
grere soziale Aufgaben legt ihren Betrieben Pflichten und Lasten auf,
die andere Industrieunternehmungen zur Zeit noch nicht zu erfllen
brauchen; und einstweilen ist es noch Sache nicht der Gewiheit sondern
nur der Annahme, da der Vorteil der Elimination des Nutznieung
suchenden Kapitalisten oder Unternehmers aus dieser Wirtschaftsfhrung
auch auf die Dauer das ausreichende quivalent fr jene greren Lasten
sein werde.

Was aber schwerer ins Gewicht fllt und vielen Sorge macht, ist die
Notwendigkeit, aus unserem Wirkungskreis manches ausschlieen zu mssen,
was zur Zeit meist fr unentbehrlich in industriellen Unternehmungen
angesehen wird -- namentlich bei der Regelung der Rechte und Interessen
der verschiedenen Personengruppen innerhalb der Organisation. Wenn die
Einrichtungen der _Carl Zeiss_-Stiftung nicht in sich widerspruchsvoll
bleiben sollten, muten insonderheit den leitenden Personen in allen
Stufen der inneren Ttigkeit manche Vorzge und Vorteile vorenthalten
werden, welche in der Groindustrie fters als die eigentlich wirksamen
Triebfedern erfolgreicher Bettigung gelten. Infolgedessen mu unsere
Organisation auf Krfte und Eigenschaften der Menschen zhlen, an deren
gengende Hufigkeit nicht alle glauben wollen: weniger Selbstsucht,
mehr Gemeinsinn -- weniger uerer Ehrgeiz, mehr Sinn fr den inneren
Wert menschlicher Arbeit -- weniger Gehorsam, mehr freie bewute
Pflichterfllung und einiges mehr -- und wer mchte bestreiten, da der
im Nachteil ist, der in nicht ganz gangbarer Mnze rechnet?

       *       *       *       *       *

Keiner aber, der es unternimmt, in seinen Bestrebungen dem jeweils
Bestehenden und Geltenden einen kleinen Schritt vorauszukommen, darf
sich vermessen, etwas erreichen zu knnen, wenn er dabei _dauernd_ in
Gegensatz bliebe zu den herrschenden Ideen seiner Zeit. Was dauernd
vereinzelt bliebe, wird sicher einmal vom breiten Strom mitgenommen.

Die Hoffnung des Gelingens ist also in diesem Fall die Hoffnung auf den
Erfolg der Bestrebungen der vielen anderen, die in unserer Zeit darauf
ausgehen, auch die Wirtschaftsttigkeit der Vlker sozialen und
sittlichen Ideen unterzuordnen, -- also die Erwartung: da aus diesen
Bestrebungen der Zeitgenossen, trotz der heutigen groen Divergenz
ihrer Wege, doch allmhlich eine gemeinsame Resultante sich ergeben
werde, krftig genug, um die Denkungsart der Menschen und die
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen in der Richtung
auf jenes Ziel zu beeinflussen und so die zeitweilige Isolierung
rechtzeitig wieder aufzuheben.

Sollte aber diese Erwartung sich nicht erfllen, sollte die
hochentwickelte uere Kultur des 19. Jahrhunderts schon dem
unabwendbaren Verhngnis verfallen sein, endgltig auslaufen zu mssen
in einen immer wster werdenden Kampf rein selbstschtiger Interessen,
so knnte es freilich geschehen, da Einrichtungen, die auf die
Wirksamkeit edlerer Krfte gerechnet haben, gerade deswegen noch etwas
_frher_ zugrunde gehen mssen, als auch das andere seinen
wohlverdienten Untergang findet, was wstem Kampf vollkommener sich
angepat erhalten hat. Und dann knnte es schon kommen, da die
weltklugen, die praktischen Leute wieder einmal Recht behielten und eine
gewisse Zeitlang sagen drften: seht die Toren, die nicht im breiten
Strom mitschwimmen wollten, weil seine Wasser trb waren! Solchen
Befrchtungen ueren Mierfolgen gegenber darf es aber, wenn nicht
jeder Antrieb des Fortschrittes lahm gelegt, jedes Bewutsein sittlicher
Verantwortung in den Menschen aufgehoben sein soll, keine andere Antwort
geben, als das Wort des strengen Rmers: die siegreiche Sache hat den
Gttern gefallen, die besiegte Cato!

       *       *       *       *       *

In unseren Verhltnissen liegt jedoch erfreulicherweise heute nichts,
gar nichts, was darnach angetan wre, an das Gekrchze der Raben zu
erinnern. Ganz im Gegenteil -- die uere und innere Lage unseres
Instituts hat noch zu keiner frheren Zeit so groes Vertrauen in die
Zukunft gerechtfertigt, wie wir heute es haben drfen. Gar nicht zu
reden davon, da die letzten Jahre seine wirtschaftlichen Grundlagen
schon in einem Ma konsolidiert haben, wie es gewi nur bei wenigen
Unternehmungen der Privatindustrie erreicht sein wird, und da auch
seine innere Organisation jetzt viel besser ausgebaut und befestigt ist,
als es noch vor wenigen Jahren sein konnte -- vor allem liegen auch
erfreuliche Anzeichen dafr vor, da der _Geist_, in dem die Personen
zusammenzuwirken sich gewhnt haben, den Anforderungen entgegenkommt,
die unsere Organisation zu stellen hat. Denn mit unverhehlter
Genugtuung darf ich es aussprechen, da die Firma _Carl Zeiss_ in allen
Schichten ihres Personals, von den obersten Beamten bis zum schlichten
Arbeiter, eine sehr groe Zahl von solchen besitzt, die mit voller
persnlicher Hingabe ihren Aufgaben obliegen, viele weit ber das Ma
dessen hinaus, was man als pflichtmige Leistung fordern knnte. Auch
ist in dem unvermeidlichen Interessenstreit, der im Zusammenarbeiten
vieler fortgesetzt zum Austrag kommen mu, die Firma durchaus verschont
geblieben von solchen Streitformen, wie sie anderwrts die Beziehungen
zwischen Prinzipal und Gehilfen, Unternehmer und Arbeiter fters
verbittern.

Aus all diesem darf vermutet werden, da in weiten Kreisen meiner
Mitarbeiter, die groe Arbeiterschaft einbegriffen, bewutes Verstndnis
fr das Wohl des Ganzen und Bereitwilligkeit zu steter Rcksichtnahme
auf dessen Interesse sich schon eingebrgert haben. Und hierauf vor
allem grndet sich die Hoffnung, da die Einrichtungen der _Carl
Zeiss_-Stiftung, auch wenn sie etwa eine Zeitlang gewisse Sonderheiten
im Vergleich zum allgemein Geltenden behalten, eine Zeitlang in einer
gewissen Isolierung verbleiben mten, die Nachteile solcher Umstnde zu
berwinden fhig sein werden.

Sie, meine Mitarbeiter, aber darf ich heute wohl ausdrcklich auf die
Bedeutung hinweisen, die in diesem Zusammenhang _Ihre_ Stellungnahme zu
unseren Einrichtungen fr die Erhaltung und die gedeihliche
Fortentwicklung unseres Instituts gewinnt. Keine Einrichtung kann eitel
Harmonie zwischen den Interessen und Wnschen aller herstellen wollen.
Auch in unserer Organisation kann es sich nicht darum handeln, die
natrlichen Unterschiede und Gegenstze der verschiedenen Interessen
aufzuheben oder zu verdecken, sondern nur darum, im Rahmen geordneter
Einrichtungen sie immer von neuem in vernnftiges Gleichgewicht zu
setzen -- die Interessen der einzelnen und der Gruppe zueinander und zu
den dauernden Interessen der Gemeinschaft. Die Vertretung der
Sonderansprche aber darf dabei nicht das Bewutsein dessen verlieren,
da in dem richtig verstandenen Eigeninteresse jedes einzelnen und jeder
Gruppe das dauernde Interesse des Ganzen immer eine wichtige Komponente
bildet -- damit jeder sich sage: nur ein Narr sgt den Ast an, auf dem
er selbst sitzt.

Aber noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt sehe ich allen, die in
unseren Arbeitsverband, sei es auch nur vorbergehend, eintreten, eine
besondere Verpflichtung auferlegt, an die ich heute namentlich unsere
Arbeiterschaft wohl ebenfalls erinnern darf. Wenn es, wie wenigstens
viele meinen, eine Lebensfrage auch fr unser Volk geworden ist, da auf
dem Weg _friedlichen_ Fortschritts seine breiten arbeitsttigen
Schichten fr die Vertretung ihrer Interessen gegenber denen anderer
Stnde bald den Schutz eines besseren _Rechts_ finden, so wird es fr
eine Arbeiterschaft, die unter ein vorgeschrittenes Recht _schon
gekommen_ ist, eine Ehrenpflicht gegen die Gesamtheit der
Standesgenossen, den praktischen Beweis zu erbringen, da solches Recht
durchaus vereinbar ist mit dem Fortbestand leistungsfhiger
Arbeitsorganisation auch auf einem Ttigkeitsgebiet, das besonders hohe
Anforderungen an wohlgeordnetes Zusammenwirken vieler stellen mu.

Wie ich schon sagte: ich sehe erfreuliche Anzeichen dafr, da solche
Rcksichten und Pflichten hier Verstndnis finden.

So kann ich also meine heutige Betrachtung nun schlieen mit dem
Ausdruck der _freudigen_ Hoffnung, da nach abermals 50 Jahren ein
_anderer_ wiederum zu einem hnlichen Rckblick auf die alsdann
100jhrige Geschichte unseres Instituts Veranlassung haben werde; und
da dieser andere alsdann werde bezeugen knnen: die _zweite_ Hlfte des
100jhrigen Zeitabschnittes habe ein Geschlecht vorgefunden, gewillt und
fhig, dasjenige zu erhalten, fortzusetzen und zur Entwicklung zu
bringen, was durch die Arbeit der _ersten_ Hlfte begrndet wurde. Und
dann werden alle die vielen freundlichen und ermunternden Wnsche ihre
Erfllung finden, die im Laufe der letzten Wochen von den
allerverschiedensten Seiten uns zugegangen sind -- von persnlichen
Freunden der Firma und ihrer Mitarbeiter, von Vereinen, Korporationen
und Instituten -- Wnsche, die smtlich zusammenstimmen mit dem Wunsch,
unter welchem ich schon vor einigen Monaten das Statut der Stiftung
meinen Mitarbeitern berreichte: _da die Optische Werksttte Carl Zeiss
auf den Grundlagen ihrer neuen Verfassung weiterhin blhen und gedeihen
mge -- zum Segen aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienste des
Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!_

       *       *       *       *       *

Anhang 1. Der Gegensatz ist aber keineswegs, wie man zuerst vermuten
wird, in dem ganz verschiedenen Mastab der Konstruktionen an sich
begrndet, der das Verhltnis beider Dinge uerlich wie das der
Turmuhren zu den Taschenuhren erscheinen lt. Selbst die technischen
Bedingungen der praktischen Ausfhrung werden durch die Verschiedenheit
der Dimensionen nicht so verschieden gemacht, wie es bei anderen
technischen Erzeugnissen sein wrde. Denn das hierfr Entscheidende, der
Mastab fr die Genauigkeit der Formgebung, ist doch noch fr beides
trotz des Grenunterschiedes der gleiche, weil er fr beides in der
Wellenlnge des Lichts gegeben ist. Nur mittelbar hat auch der
Unterschied der Gren eine, allerdings sehr bedeutsame Verschiedenheit
in wesentlichen Bedingungen der Aufgabenstellung zur Folge. Beim
Fernrohr kann wegen der Rcksichten auf die Dimensionen und Massen von
vornherein nur ein System aus wenigen Elementen, 2 oder 3 getrennten
Glasstcken, in Frage kommen; beim Mikroskop ist die Zahl der
verwendbaren Elemente praktisch fast unbegrenzt. Infolgedessen hat im
letzten Fall die Konstruktion einen Spielraum von Mglichkeiten und
Abwandlungen, die im ersten gar nicht in Betracht kommen; das Mikroskop
fhrt also auf eine viel allgemeinere Form der optischen Aufgaben. Ganz
ausschlaggebend fr den Gegensatz ist aber der antagonistische Zug der
beiden Probleme im Theoretischen, also hinsichtlich der Grundlagen fr
die richtige und vollstndige Vorausbestimmung des beabsichtigten
Effekts. Dieser entspringt aus einem wesentlichen Unterschied in den
Bedingungen der optischen Wirkung selbst; denn wenn auch in beiden
Aufgaben im letzten und allgemeinsten derselbe physische Vorgang in
Frage steht, ein gewisser Effekt aus der Lichtstrahlung der Gegenstnde,
der in beiden Fllen als Abbildung der letzteren erscheint, so bedeutet
es doch, wie man jetzt wei, einen ganz durchgreifenden Unterschied in
wesentlichen Bedingungen fr das Zustandekommen jenes Effekts, da im
einen Fall die groen und fernen Gegenstnde, die das Fernrohr abbildet,
in ihren Dimensionen auerordentlich hohe Multipla von der Lnge der
Lichtwellen darstellen, die kleinen und nahen aber, die das Mikroskop
uns zeigen soll, in den Dimensionen auf die Grenordnung dieser
Lichtwellen selbst herunterrcken. Und dieser letztere Umstand, im
Verein mit dem vorhererwhnten anderen Unterschied, bedingt nun, da die
Aufgaben der praktischen Optik nicht einem Grundproblem entsprechen,
sondern _zwei_ verschiedenen, deren Lsung dann aber auch den ganzen
jetzigen Aufgabenkreis -- wie er zurzeit in unserem Gesichtskreis liegt
-- erschpft, andere speziell verschiedene Ausgangspunkte nicht mehr
brig lt. Denn alles, was zwischen den beiden extremen Aufgaben liegt,
wie namentlich die neuerdings sehr in den Vordergrund des Interesses
gerckten Linsensysteme fr photographische Abbildung, die das dritte,
das Projektions-Problem, darstellen, fhrt immer teilweise auf das eine,
teilweise auf das andere Grundproblem zurck, wie auch der Erfolg
gezeigt hat. _Zeiss_ hat nun unter demselben leitenden Gedanken:
Bestimmung aller Elemente praktischer Konstruktionen durch erschpfende
Vorausbestimmung ihrer Wirkungen das zweite Grundproblem der praktischen
Optik zur Behandlung gebracht und einstweiliger Erledigung
entgegengefhrt, wie 50 Jahre frher FRAUNHOFER das erste; er hat
dadurch, indem er dessen Grundidee selbstndig wieder aufnahm, dieser
Idee das ganze Gebiet der Optik unterworfen. Das ist, wie ich glaube,
der richtige Ausdruck zur Bezeichnung seines Verhltnisses zu dem groen
Vorgnger.

Nur ganz kurz will ich die vorher angedeuteten, in beiden
Entwicklungsgngen gemeinsamen drei Etappen des Fortschrittes noch
betrachten, um auf die Unterschiede hinzuweisen, die der neue
Ausgangspunkt an dem in den allgemeinen Zgen bereinstimmenden Fortgang
mit sich gebracht hat.

Wie FRAUNHOFER -- was brigens erst viel spter weiteren Kreisen bekannt
wurde, lange nachdem _Zeiss_ seine Arbeit begonnen hatte -- die _erste_
Grundlage seines Erfolges in einer durchgreifenden Verbesserung der
Technik der optischen Arbeit sich geschaffen hat -- in der
Vervollkommnung der Arbeitsmethoden und namentlich in der Verfeinerung
der Hilfsmittel zur Regelung und Kontrolle der praktischen Arbeit -- so
hat auch Zeiss an diesem Punkte sein Wirken begonnen. Er hat von Anfang
an unter dem klaren Bewutsein gestanden, da die rationale Konstruktion
des Mikroskops (in dem fters erluterten Wortsinn) viel hhere
Anforderungen an die technische Arbeit zu stellen habe, als das damalige
empirische Verfahren -- da sie viel exaktere Formgebung, viel
strengeres Einhalten ziffernmig vorgeschriebener Mae in allen
Elementen der Konstruktion verlangen msse, als die empirische Methode
es ntig macht. Die letztere verlangt nur das Vermeiden _grober_ Fehler;
die kleinen bleiben innerhalb des Spielraums, den das empirische
Ausprobieren des besten Erfolges nicht nur zult, sondern sogar
wnschenswert macht. Die richtige Ausfhrung eines in allen Einzelheiten
durch Rechnung vorher festgestellten Linsensystems verlangt dagegen eine
annhernd mathematisch genaue Verwirklichung aller vorgeschriebenen
Formen und Mae, wenn nicht die ganze verstandesmige Vorarbeit
ihren eigentlichen Zweck verfehlen soll. Dieses aber mte eintreten,
wenn sie aus einer Unsicherheit der technischen Formgebung und
Dimensionsbestimmung noch solche Abweichungen von den theoretisch
bestimmten richtigen Elementen brig liee, da befriedigender Erfolg
nur durch nachtrgliches Zurckgreifen auf empirische Nachhilfe zu
gewinnen wre.

Fr _Zeiss_ hat es die klare Erfassung dieser neuen Aufgabe der Technik
wohl erheblich erleichtert, da er seine technische Schulung nicht in
der Optik, sondern in der sog. Przisionsmechanik empfangen hat -- auf
einem Arbeitsgebiet, in welchem der Sinn fr strenge und exakte
technische Arbeit eine bessere Erziehung fand, als auerhalb Mnchens
damals die Technik der Optiker bieten konnte. So ist denn vom ersten
Anfang an sein Streben in seiner kleinen Werkstatt darauf gerichtet
gewesen, die Geschicklichkeit der Hand, die fr alle feinere Arbeit
unentbehrlich ist, unter planmige strenge Kontrolle und .... [zu
stellen].

       *       *       *       *       *

Anhang 2. Dank der Tchtigkeit und dem unablssigen Eifer LBERs ist das
erste Postulat fr die Durchfhrung des leitenden Gedankens, die
Verfeinerung der Technik, sehr frh schon erfllt gewesen -- viel
frher, als die Erfllung anderer ebenso wesentlicher Postulate auch nur
annhernd hnliche Fortschritte machen konnte. So hat denn diese
verfeinerte Technik lange Jahre hin noch der alten Methode der
Mikroskopkonstruktion dienen mssen, bei der Zeiss wohl oder bel
einstweilen verbleiben mute, weil die neue Methode wegen des Fehlens
der brigen Voraussetzungen noch nicht durchzufhren war. Fr diese alte
Methode aber war die exakte Formgebung, die keinen Spielraum fr
zufllige Abweichungen lt, nicht nur kein Vorteil, sondern eher eine
Beengung, weil sie die Mglichkeiten guten Gelingens verminderte, die
beim empirischen Verfahren gerade eine schlechtere Technik in der
Mannigfaltigkeit zuflliger Abweichungen der Konstruktionselemente offen
hlt. Durch viele Jahre hin hat in der Ttigkeit von _Zeiss_ diese
Diskordanz zwischen ihren Faktoren bestanden, die ihn tatschlich in
Nachteil setzte gegenber den anderen, welche das alte empirische
Verfahren rein und unverflscht handhabten, nicht angekrnkelt durch die
[vorauseilenden Gedanken] aus einem fremdartigen Ideenkreis -- ein
Zustand, wieder vergleichbar einer Erscheinung in der organischen Natur:
da in den Jugendzustnden mancher Lebewesen fters Organe sich finden,
die aller Zweckmigkeit zu widersprechen scheinen, weil sie ihre
richtige Funktion erst in einem spteren Entwicklungsstadium gewinnen,
nachdem andere Organe, denen sie in der Entwicklung vorauseilten,
nachgewachsen sind. Das Nachwachsen des noch fehlenden ergnzenden
Organs entspricht nun der vorhererwhnten zweiten Etappe in der
Entwicklung der gleichen Grundidee auf FRAUNHOFERs Wegen.

Wie bei FRAUNHOFER die neue Technik erst leistungsfhig wurde in
Verbindung mit den von ihm geschaffenen neuen Grundlagen fr eine
erschpfende theoretische Bestimmung der in Betracht stehenden
Lichtwirkungen und zwar durch eine wesentliche Ergnzung der damaligen
wissenschaftlichen Erkenntnisse der Optik, so ist auch in dem neuen
Entwicklungsgang der weitere Fortschritt von der Lsung
wissenschaftlicher Aufgaben getragen. Hier aber tritt nun die Bedeutung
des Ausgangspunktes deutlich hervor. _Zeiss_ selbst und diejenigen,
welche hinsichtlich der theoretischen Aufgaben seine Mitarbeiter wurden,
gingen von der als selbstverstndlich erscheinenden Annahme aus, da das
Mikroskop-Problem im Grundstzlichen durchaus ebenso, und mit den
gleichen wissenschaftlichen Hilfsmitteln, erschpfend zu behandeln sei,
wie FRAUNHOFER das Fernrohr-Problem behandelt hat. Besttigt hat sich
dies aber nur hinsichtlich einer gewissen Art von Mikroskopen von jetzt
ganz untergeordnetem Interesse, die in der Tat als verkleinerte,
umgekehrte Fernrohrobjektive sich behandeln lassen und auch schon von
FRAUNHOFER selbst so behandelt wurden. _Das_ Mikroskop dagegen, das den
subtileren Forschungen der biologischen Wissenschaft dient, war, wie
sich zeigte, auf diesem Weg absolut nicht zustande zu bringen; alle
Versuche zur theoretischen Konstruktion desselben blieben ganz und gar
erfolglos, solange sie unter obiger Voraussetzung geleitet wurden und an
den Konsequenzen der Voraussetzung streng festhielten. Dieses negative
Resultat aller Bemhungen um die Verwirklichung des neuen
Konstruktionsplanes hat nun zu der Einsicht gefhrt, da in den
wissenschaftlichen Lehren der Optik, die sich an FRAUNHOFERs Aufgabe
vllig bewhrt hatten, da sie an der neuen Aufgabe versagten,
eine Lcke sein _msse_, da also diese Lehren erst noch einer
Ergnzung bedrften, damit eine theoretische Vorausbestimmung auch der
Mikroskopkonstruktionen mglich sei. Diese Erkenntnis hat nun auch die
erforderliche Ergnzung herbeigefhrt, indem sie hinleitete auf die
Untersuchung und Feststellung der besonderen Bedingungen, welche fr die
Abbildung von Objekten in Geltung treten, deren Dimensionen nicht mehr
groe Vielfache von der Lnge der Lichtwellen sind -- und damit war nun
dem FRAUNHOFERschen Gedanken auch in der Mikroskop-Optik die dauernde
Herrschaft gesichert[17].

Hierbei hat aber dieser Gedanke dadurch, da er von _Zeiss_ an einem
ganz anderen Ausgangspunkt wieder aufgenommen wurde, zum zweitenmal zu
einer Erweiterung auch der wissenschaftlichen Optik gefhrt. In der Tat
gibt es keine schrfere Probe auf die Richtigkeit und Vollstndigkeit
wissenschaftlicher Theorien, als den Versuch, mit ihrer Hilfe
komplizierte Vorgnge und Effekte, auf welche sie Anwendung finden, in
allen Einzelheiten vorauszubestimmen; jeder Mangel und jede Lcke kommt
dabei in dem Mierfolg des Versuchs sicher zum Vorschein. -- Unter den
Verdiensten von _Zeiss_ ist es gewi nicht das kleinste, da er in
festem Vertrauen auf die Kraft wissenschaftlicher Einsicht, auch fr die
Behandlung praktischer Aufgaben, an seinem ersten Plane, trotz
jahrelanger Mierfolge, unentmutigt festgehalten und dadurch schlielich
eine Bereicherung der Wissenschaft herbeigefhrt hat.

Der Grundgedanke, von dem die Arbeit von _Zeiss_ ausgeht, hat endlich
auch die Keimanlage noch fr einen _dritten_, ganz anders gearteten
Fortschritt in sich enthalten, eine Anlage, die gleichfalls schon 50
Jahre frher bei FRAUNHOFER wenigstens den Anfang ihrer Entwicklung
zeigt -- nmlich den Antrieb zur durchgreifenden Reform in der
Darstellung des optischen Glases.

Das alte empirische Verfahren in der Behandlung technischer Aufgaben
wird immer dabei stehen bleiben, die Eigenschaften des Rohmaterials, auf
dessen Benutzung die Aufgabe fhrt, als etwas schlechthin Gegebenes
anzusehen. Denn jenes Verfahren hat keine eingehende, auf genauer
Erforschung aller Merkmale gerichtete Kenntnis der Eigenschaften des
Materials, und braucht sie nicht zu haben, kann also auch ber die
Abhngigkeit der erreichten Erfolge von diesen Eigenschaften nicht im
einzelnen sich Rechenschaft geben.

Man benutzt also in diesem alten Verfahren das krperliche
Konstruktionsmaterial so wie es traditionell vorliegt, auf Grund der
Erfahrungen, welche gerade in _seiner_ Benutzung allmhlich gewonnen
sind, und erst wenn etwas neues kommt, probiert man, ob dasselbe
vielleicht noch besser sich eigene. Das andere, das rationale Verfahren
-- um das mein Bericht berall sich dreht -- welches ein technisches
Erzeugnis fr bestimmte praktische Effekte aus wissenschaftlicher
Erkenntnis aller Bedingungen des gesuchten Effektes gewinnen will, hat
dagegen die Abhngigkeit aller Wirkungen von den besonderen numerisch
bestimmten Eigenschaften der angewandten Materialien bei jedem Schritt
im Auge und wird bei jedem Schritt die Einschrnkung gewahr, welche der
meist ganz enge Spielraum des traditionell Gegebenen der mglichst
zweckmigen Auswahl der stofflichen Mittel auferlegt. So mu die
_rationale_ Methode praktischer Ttigkeit -- und auch _nur_ diese --
berall die Tendenz entwickeln, die Darstellung des Urmaterials fr ihre
Arbeit unter die Leitung ihrer besonderen Zwecke zu bringen, auf
rationelle Anpassung seiner Eigenschaften an die besonderen
Anforderungen seiner Verwendung krftig hinzudrngen. Wir sehen die
Wirkungen dessen jetzt auf allen Gebieten vorgeschrittener Technik.

Auch da, wo zum erstenmal der Gedanke streng rationalen Aufbaues
technischer Erzeugnisse in voller Reinheit sich bettigt hat, ist die
hier benannte Konsequenz desselben schon in die Erscheinung getreten.
Man wei jetzt, da schon FRAUNHOFER an die Darstellung des optischen
Glases fr seine Fernrohre nicht nur persnlich herangetreten ist,
sondern herangetreten ist mit der deutlichen Idee, aus der Abhngigkeit
seiner optischen Eigenschaften von seiner chemischen Zusammensetzung und
durch rationelle Benutzung dieser Abhngigkeit der praktischen Optik
freiere Bahn fr die Behandlung ihrer Aufgaben zu schaffen.

|Auch die Parallelentwicklung des FRAUNHOFERschen Grundgedankens in
unserem Kreis hat den gleichen Zielpunkt wiedergefunden.| Die Art aber,
wie dieses hier geschehen, bietet ein lehrreiches Beispiel fr die
Macht.... [usw. wie oben im Haupttext S. 71].

Anhang 3. So habe ich nun auch diese letzte Etappe charakterisiert, in
welcher der Fortgang der von _Carl Zeiss_ begonnenen [Arbeiten]
schlielich nochmals mit FRAUNHOFERS Wegen zusammentrifft. Aber auch
hier zeigt sich am Ende wieder die Bedeutung des neuen eigenartigen
Ausgangspunktes darin, da auch hier die Wiederholung desselben
Schrittes keine bloe Wiedererneuerung FRAUNHOFERscher Arbeit geblieben
ist. Denn vermge der allgemeineren Aufgabenstellung, die das
Mikroskop-Problem gegenber dem Fernrohr-Problem auch in Hinsicht auf
die Anforderungen an das Urmaterial mit sich brachte, sind die Ziele des
neuen Anlaufes sofort ber die Ziele hinausgegangen, die auch nur
mglicherweise im Gesichtskreis FRAUNHOFERs liegen konnten. Das kommt
deutlich namentlich an einem Punkt zum Vorschein: obwohl in unseren
damaligen optischen Interessen eine Rcksichtnahme auf die besonderen
Bedrfnisse der photographischen Optik noch nicht angebahnt war, zeigte
sich nachher, da die letztere ganz [auerordentlichen Gewinn von der
systematischen Vervollstndigung des Urmaterials ziehen konnte] ....[18]

Funoten:

[Funote 3: [Nach der von E. ABBE fr den Vortrag selbst bentzten
Abschrift des Manuskripts. Einige Abschnitte, die im Manuskript allem
Anschein nach nur im Interesse der Abkrzung des mndlichen Vortrags
gestrichen waren, sind entweder in | | im Text oder als Anhang am Schlu
des Vortrags mit abgedruckt.]]

[Funote 4: [Zu dieser Darstellung bin ich leider nicht gekommen. Vieles
Dahingehrige finden Interessenten in F. AUERBACH, Das Zeisswerk und
die Carl Zeiss-Stiftung in Jena, 2. Aufl., Jena, G. Fischer, 1904.
Cz.]]

[Funote 5: [Das Konzept zu dieser Trauerrede ist abgedruckt in ABBE,
Gesammelte Abhandlungen, Bd. II, pag. 339-341.]]

[Funote 6: [Bei Errichtung der Carl Zeiss-Stiftung s. unten das
Statut der C. Z.-Stiftung,  2, Name.]]

[Funote 7: [und zwar von E. ABBE.]]

[Funote 8: [s. hierzu die Ausfhrungen im ersten Teil von Anhang 1 am
Schlu des Vortrags.]]

[Funote 9: [Das hierzu vorliegende von A. selbst herrhrende Material
ist leider unvollstndig, mag aber trotzdem und trotz der dadurch
herbeigefhrten Wiederholungen in Anhngen am Schlu dieses Vortrags
Platz finden; s. Anhang 1.]]

[Funote 10: [Vgl. die Ergnzungen dieser und der folgenden Ausfhrungen
in Anhang 2.]]

[Funote 11: [Vgl. die Gedenkrede auf J. FRAUNHOFER</SC> IN E. <SC>ABBEs
Gesammelten Abhandlungen, Bd. II, pag. 319-338.]]

[Funote 12: [S. die Ergnzung dieser Ausfhrungen in Anhang 3.]]

[Funote 13: [Gemeint ist offenbar ERNST HAECKEL.]]

[Funote 14: [Durch die Carl Zeiss-Stiftung. Vgl. insbesondere das
Ergnzungsstatut am Schlusse des vorliegenden Bandes.]]

[Funote 15: Diese Hoffnung hat sich zur angegebnen Zeit erfllt.]

[Funote 16: Beim mndlichen Vortrag hatte ABBE, unter Weglassung der
obigen Abschnitte in | |, gleich fortgefahren: Ohne hier die besonderen
Erwgungen anzufhren, die unter diesem obersten Gesichtspunkt das
Vorgehen zu leiten hatten, erwhne ich nur, da die hier bezeichneten
....... wesentlich bestimmt haben.]

[Funote 17: Diese ganze Arbeit wurde bekanntlich von E. ABBE selbst
vollzogen.]

[Funote 18: Fortsetzung fehlt.]




III.

ber Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Groindustrie.

Vortrag, gehalten am 28. Januar 1897 in der Staatswissenschaftlichen
Gesellschaft zu Jena.

Jenaer Volksblatt vom 31. Januar, 2. und 3. Februar 1897, Nr. 26, 27,
28. Wiedergabe nachstehend nach dem vom Verfasser berichtigten
Sonderabdruck.


Meine Herren! Ich habe mir erlaubt, Ihre Aufmerksamkeit heute Abend in
Anspruch zu nehmen fr das Thema: Die Gewinnbeteiligung der Arbeiter in
der Groindustrie, also fr eine Einrichtung des Lohnsystems, die, wie
der Name besagt, darauf abzielt, den Arbeitern und Angestellten der
Industriebetriebe _neben_ dem gewhnlichen, vorher vereinbarten Lohn
oder Gehalt noch -- in irgend einer Form -- einen Anteil am Reinertrag
des Unternehmens zuzuweisen.

Ich hoffe aber, da Sie mir dabei keine grere Aufgabe stellen werden,
als ich erfllen kann. Da der Gegenstand abseits von meinem
wissenschaftlichen Interessenkreis liegt, kann ich darber nicht reden
wie ein Nationalkonom, der eine eingehende systematische und
historische Behandlung der Frage zu geben in der Lage ist; ich kann
darber nur sprechen, soweit die Frage in meinen eigenen Wirkungskreis
eingetreten ist, soweit ich in meiner praktischen Ttigkeit Anla
gefunden habe, Stellung dazu zu nehmen -- also naturgem nur sehr
aphoristisch und unter Gesichtspunkten, deren Horizont berall
beschrnkt ist auf die eigene Erfahrung, nicht erweitert durch ein
planmiges Studium des Gegenstandes. Ich htte also mein Thema
eigentlich bescheidener ausdrcken sollen, dahin, da ich eine Erklrung
geben will, ber die _besondere_ Art der Gewinnbeteiligung, die
krzlich in einem hiesigen Betriebe, der Optischen Werksttte von _Carl
Zeiss_, auf meine Veranlassung eingefhrt worden ist, und ber ihr
Verhltnis zu den Einrichtungen gleichen Begriffs, die anderwrts
eingefhrt worden sind.

Ich glaube indes, da auch bei so eng gefasster Aufgabe der Gegenstand
ein gewisses Interesse haben kann. Die Vorfhrung eines einzelnen Falles
bietet Gelegenheit, die Anwendung allgemeiner Grundstze in concreto zu
exemplifizieren, und dazu ist der Gegenstand in der Tat besonders
geeignet, da er eine auerordentlich strittige Materie darstellt. Denn
das Thema ist ein Tummelplatz fr den Kampf zwischen den grundstzlich
verschiedenen Auffassungen volkswirtschaftlicher und sozialer Aufgaben.

Um hiervon einen Begriff zu geben, brauche ich nur die Urteile einander
gegenber zu stellen, die ber diese Sache von verschiedenen
Standpunkten aus ergangen sind, in ihren schroffen unvermittelten
Gegenstzen.

Die Sozialdemokraten kennzeichnen die fragliche Einrichtung mit den
wegwerfenden Worten: Steine statt Brot oder noch grber: Feigenblatt
fr eine partie honteuse.

Ihnen zur Seite stehen die Antisozialen, die offenen Vertreter von
Herrenrecht und Herrenmoral auf sozialem Gebiet; sie perhorreszieren die
Gewinnbeteiligung als ersten Schritt auf der schiefen Ebene, die zum
Kommunismus fhrt. Diese Einrichtung msse -- sagen sie -- zur Folge
haben, den Arbeitern Handhaben zu schaffen, sich einzumischen in die
Angelegenheiten des Unternehmers, Anrecht zu gewinnen auf
Rechenschaftslegung und dergl.; der Unternehmer bleibe also dabei nicht
mehr Herr im eigenen Haus.

Gegenber diesen _beiden_ grundstzlichen Gegnern steht nun eine Reihe
berzeugter Anhnger -- Leute, welche die Gewinnbeteiligung als eine
ganz auerordentlich wohlttige, vom sozialen Gesichtspunkt aus hchst
wirksame Einrichtung preisen; manche von ihnen gehen soweit, da sie
glauben, damit eigentlich die Lsung der ganzen sozialen Frage gefunden
zu haben.

Zu den Anhngern gehren namentlich die Praktiker auf diesem Gebiet,
eine Anzahl Unternehmer, welche diese Form des Lohnsystems eingefhrt
haben. Etwas skeptischer, zum Teil sogar ablehnend, stehen zur Sache die
Theoretiker, die Nationalkonomen, in deren Kreis, wenn ich recht
unterrichtet bin, der frher auch dort zu findende Enthusiasmus jetzt
einer recht khlen Stimmung Platz gemacht hat. Manche von ihnen rechnen
die Gewinnbeteiligung unter die Adiaphora der Volkswirtschaft, manche
stehen ihr noch kritischer gegenber. Aber einmtig scheint das Urteil
auch in diesen Kreisen nicht zu sein. Kein geringerer als SCHMOLLER hat
noch im Jahre 1890 in einem Vortrage eine sehr warme Empfehlung dieser
Lohnform gerade unter sozialen Gesichtspunkten gegeben.

       *       *       *       *       *

Auf jene beiden _grundstzlich_ ablehnenden Standpunkte brauche ich
keine weitere Rcksicht zu nehmen, weil die Argumente, von denen sie
ausgehen, nicht diskutabel sind; es drcken sich darin nur die
Gegenstze in den Grundanschauungen ber die sozialen Angelegenheiten
aus.

Ich kann also meine weiteren Betrachtungen an die Ansichten anknpfen,
die ich zuletzt charakterisierte: auf der einen Seite die empfehlende,
auf der anderen die kritisch ablehnende Beurteilung, die doch aber
immerhin einen gemeinsamen Boden der Diskussion brig lassen.

Die Anhnger und Befrworter der Gewinnbeteiligung behandeln sie, wenn
ich die Sache vollstndig bersehe, im wesentlichen unter drei
verschiedenen Gesichtspunkten. Dreierlei verschiedene Tendenzen werden
dabei verfolgt, die sich zwar nicht gegenseitig ausschlieen, vielmehr
fters Hand in Hand gehen, doch aber logisch unterschieden werden
mssen.

Die erste Gruppe, die reprsentiert ist durch den, der die Einrichtung
zuerst eingefhrt hat, den Franzosen JEAN LECLAIRE, verfolgt dabei sehr
hochfliegende soziale Ideen. Die Einrichtung soll im Sinne dieser Leute
auf nichts weniger ausgehen, als auf eine allmhliche Umgestaltung
wesentlicher Grundlagen der wirtschaftlichen Ttigkeit; sie soll nmlich
die Vorbereitung und Vorstufe zu einer genossenschaftlichen
Wirtschaftsform, zum allmhlichen Erwerb des gesamten Betriebskapitals
seitens der Arbeiter und Angestellten sein. Die Behandlung der
Gewinnanteile ist unter solche Modalitten gestellt, da diese
Mglichkeit nicht blo erffnet, sondern ausdrcklich als Zweck
vorgesehen erscheint. Also ein Gedanke von groer Tragweite: die
Wiederbelebung der alten Genossenschaften, die in den ersten Anfngen
der Schiffahrt, des Bergbaues, teilweise auch des Landbaues, die Form
des Zusammenarbeitens der _freien_ Leute war.

Es ist gar keine Frage, da Bestrebungen dieser Tendenz, wenn sie im
groen Erfolg htten, eine ganz umwlzende Bedeutung gewinnen mten.
Denn sie gehen darauf aus, die Trennung der Arbeiter vom
Arbeitswerkzeug, der Arbeit vom Kapital, und den historisch damit
verbundenen Gegensatz von Arbeiter und Unternehmer allmhlich wieder
rckgngig zu machen. Man mu also die Bedeutsamkeit dieser Bestrebungen
an sich anerkennen, aber ihre weitere Wrdigung steht gnzlich unter der
Frage: inwieweit ist genossenschaftliche Ttigkeit heutzutage in der
Industrie _mglich_ -- genossenschaftliche Ttigkeit, bei der die
Arbeitsttigen in ihrer _Gesamtheit_ zugleich den Herrn des
Unternehmens, den Prinzipal, darstellen? Meine persnliche Meinung geht
dahin, da diese Mglichkeit auerordentlich beschrnkt ist, und nur da
besteht, wo das Zusammenarbeiten vieler mglich ist _ohne_ eine feinere
Organisation, ohne weitgehende Gliederung der Funktionen und ohne
Vereinigung sehr heterogener Elemente[19]. Und dieser Standpunkt wird
jetzt, glaube ich, nicht nur von der schulmigen Nationalkonomie,
sondern auch von den Theoretikern der Sozialdemokratie geteilt; auch
diese diskutieren jetzt die Bedingungen und Voraussetzungen, von denen
die _Mglichkeit_ erfolgreicher Genossenschaftsbildung in der Industrie
abhngt.

Wie ich schon bemerkte, hat der erste, der Gewinnbeteiligung eingefhrt
hat, sie mit _dieser_ Tendenz eingefhrt und durchgefhrt, und wie es
scheint, mit dauerndem Erfolg. Aber abgesehen von einem anderen Moment,
welches dabei mitgewirkt hat, -- auf das ich nachher noch zu sprechen
komme -- ist, glaube ich, der Erfolg dadurch bedingt, da diese
genossenschaftliche Bildung sich auf eine kleine Anzahl von auserwhlten
Personen beschrnkte, die allerdings vorher Arbeiter oder Angestellte
waren, denen gegenber jedoch die groe Mehrzahl im Verhltnis der
Abhngigkeit nach wie vor blieb. Ich wei nicht viel von den Erfolgen
der anderen Versuche, die in gleicher Absicht, also zwecks allmhlicher
berleitung des ganzen Unternehmens in den Besitz der Arbeiter und
Angestellten, anderweit, namentlich in England und Amerika, unternommen
worden sind. Der einzige bekannte Versuch dieser Art in _Deutschland_,
der im Jahre 1868 beim Borchertschen Messingwerk in Berlin gemacht
wurde, ist vllig fehlgeschlagen.

Auch neuerdings ist die Frage unter dem gleichen Gesichtspunkte wieder
aufgerollt worden, wiederum ohne jede Erwgung der Voraussetzungen und
Bedingungen, von denen die Durchfhrbarkeit der Idee abhngt -- in dem
naiven Glauben, was vor tausend Jahren mglich war, msse doch auch
heute noch mglich sein. Gegenber den Urhebern dieser neuesten
Vorschlge kann man kaum etwas anderes sagen als: gute Menschen und
schlechte Musikanten.

Mit den hochfliegenden Gedanken einer ersten Gruppe von Anhngern der
Gewinnbeteiligung kontrastiert sehr die nchterne und hausbackene
Auffassung einer zweiten Gruppe, die darin im wesentlichen nur ein
Prmiensystem erblickt -- ein Mittel, um die ttigen Personen zu
animieren, recht sparsam mit dem Material zu verfahren und ihre Zeit
recht auszunutzen. Der Anteil am Jahresgewinn des ganzen Unternehmens
soll den Arbeitern einen Anteil verschaffen an dem, was durch besondere
Sparsamkeit, Achtsamkeit und Flei mehr erworben wird. Also -- die
lprmie, die Lokomotivfhrer und Maschinenmeister auf erspartes
Schmiermaterial fters erhalten, erweitert zu einer Generalprmie auf
Sparsamkeit und Flei aller.

Es ist nicht zu leugnen, da unter diesem Gesichtspunkte die
Gewinnbeteiligung, wenn die Voraussetzungen fr die Wirksamkeit von
Prmien zutreffen, eine gewisse konomische Wirkung haben wird. Dieser
Vorteil ist aber mehr merkantiler Art und hat nichts mit dem
wirtschaftlichen Verhltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter zu tun,
verleiht der Einrichtung also keine soziale Bedeutung. Indes hat jene
konomische Wirkung bei den gelungenen Versuchen mit der
Gewinnbeteiligung fters eine groe Rolle gespielt. Gerade LECLAIRE
verdankt zweifellos einen groen Teil seines Erfolgs der Wirkung, welche
bei ihm der Gewinnanteil als Prmie bte. Die Leute, um die es sich da
handelte, waren nmlich Stubenmaler, also Leute, die nach der Art ihrer
Ttigkeit wenig zu beaufsichtigen und der Versuchung zu allerlei
Zeitvertreib ausgesetzt sind. Es ist ganz verstndlich, da ihnen
gegenber die Gewinnbeteiligung als Generalprmie auf die
nichtvertrdelte Zeit und auf nichtverschttete Farbtpfe einen ganz
besonderen Effekt gewinnen konnte. Solche Umstnde aber werden nur
ausnahmsweise eintreten. In der Mehrzahl der Flle wird der Spielraum
fr die Wirksamkeit des Prmienmotivs fr sparsames Umgehen mit dem
Material und fleiige Ausnutzung der Arbeitszeit viel beschrnkter sein
und wenigstens hinsichtlich des letzten Punktes nicht entfernt
heranreichen an die Wirkung eines rationellen Akkordlohnsystems. Denn
bei dem Prmiensystem[20] bekommt der Arbeiter im gnstigsten Falle
doch nur einen Teil von dem, was er durch besonderen Flei und besondere
Umsicht erspart und auch diesen Teil nur bedingungsweise, nmlich nur,
wenn auch alle anderen hnlich verfahren. Beim Akkordlohn aber fllt
alle Mehrleistung direkt in seine Tasche.

Eine groe und allgemeine Bedeutung wird man also, unter dem
Gesichtspunkte des Prmiensystems, der Gewinnbeteiligung keinesfalls
zugestehen knnen.

Endlich wird noch von einem dritten Standpunkt aus die Gewinnbeteiligung
der Arbeiter empfohlen, ohne den Anspruch auf eine so tiefgehende
nderung der ganzen Wirtschaftsttigkeit, wie die Absicht der
Genossenschaftsbildung darstellt; aber andererseits auch ohne spezielles
Betonen der zuletzt erwhnten rein konomischen Vorteile. Sie wird
empfohlen als eine _fr sich_ wertvolle und ntzliche Einrichtung
sozialen Interesses. Sie soll sein eines der wirksamsten Mittel zur
Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes und das wirksamste
Mittel zur Vershnung von Arbeiter und Unternehmer. Das sind ungefhr
die Worte, die noch ganz krzlich einer der bekanntesten Anhnger der
Gewinnbeteiligung in Deutschland (FREESE) gebraucht hat. Die
Einrichtung, fr die das gelten soll, besteht aber darin, da eine
gewisse Quote des jhrlichen Reinertrags -- gewhnlich 10 Proz.
desselben, hie und da auch etwas mehr -- unter die Arbeiter und
Angestellten des Unternehmens verteilt wird, entweder gleichmig oder
nach irgendwelchen besonderen Abstufungen. Zu diesem Standpunkte mu ich
etwas nher Stellung nehmen; denn es handelt sich dabei um den typischen
Fall, da eine Einrichtung zu _Unrecht_ den Anspruch macht, als ein
_soziales_ Element im Wirtschaftsleben zu gelten.

Wie also soll man jenes ansehen? Erstens: wie lt sich die Annahme
rechtfertigen, da durch diese Lohnform ein Mittel gegeben sei zur
Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes? Das wrde nur
mglich sein, wenn kraft der Gewinnbeteiligung der Arbeitsertrag ein
grerer wrde, als er _unter sonst gleichen Umstnden_ ohne die
Einrichtung sein wrde, oder wenn er dabei eine mehr gesicherte Form
gewnne, als es sonst sein knnte. Das letztere ist ausgeschlossen, weil
die Gewinnquote noch unsicherer ist als der gewhnliche Lohn. Die
Wirkung kann also nur in der Erhhung des Arbeitsertrags selbst gesucht
werden. Nun scheint es freilich ganz klar: Lohn plus Gewinnanteil ist
mehr als Lohn allein. Das ist richtig, aber doch nur so lange, als nicht
etwa _wegen_ der Gewinnquote der eigentliche Lohn sich entsprechend
vermindert. Wenn also die Einrichtung die Bedeutung haben soll, das
_Gesamt_einkommen zu erhhen, so mu eine Garantie da sein, da das, was
der Unternehmer dem Arbeiter am Jahresschlu zuwendet, nicht vorher am
Lohn erspart worden ist. Hierfr aber bieten die jetzigen
Wirtschaftseinrichtungen auch nicht die geringste Garantie. Nach dem
geltenden Gewerberecht steht es dem Unternehmer frei, den Lohn jederzeit
beliebig herabzusetzen, entweder direkt, oder indem er dem Arbeiter
kndigt und am folgenden Tag, oder nach 14 Tagen, einen anderen
einstellt, der fr geringeren Lohn zu arbeiten bereit ist. Der einzige
objektive, d. h. nicht auf den guten Willen der Personen gestellte
Regulator der Lohnbestimmung ist das Verhltnis von Bedarf und Angebot
in Arbeitskrften. Nach diesem aber reguliert sich nicht der Lohn fr
sich, sondern das _Gesamt_einkommen des Arbeiters, also im Fall der
Gewinnbeteiligung die Summe von Lohn plus Gewinnquote. Letztere zhlt
dabei mit ihrem mutmalichen Betrag immer mit, bewut oder unbewut.

Nun mu in Betracht gezogen werden, da bei der groen Mehrzahl aller
industriellen Unternehmungen das Lohn- und Gehaltkonto der weitaus
grte Posten im Unkostenkonto ist, also mehr als jeder andere Posten
den Reinertrag beeinflut. Die kleinste Ersparnis nach dieser Richtung
hin bedeutet also eine relativ hohe Vermehrung des Reingewinns. So wrde
in den meisten Betrieben, wenn am Lohn- und Gehaltkonto auch nur 3 Proz.
gespart werden, eine Vermehrung des Reingewinns um 10 Proz. oder mehr
herauskommen und verteilt werden knnen. Beim Fehlen jeder Einrichtung,
die ein Moment der Stetigkeit in die Lohnbestimmung bringen, den
Gesamtarbeitsertrag der bloen Regulierung nach Angebot und Nachfrage
entziehen knnte, besteht also kein Hindernis, die Gewinnbeteiligung
einzufhren, die auf sie kommende Leistung aber an Lhnen und Gehltern
bis auf den letzten Pfennig wieder zu ersparen.

Bedenkt man nun das eben Gesagte, da fast berall eine kleine Ersparnis
am Lohn eine groe prozentige Steigerung der Gewinnquote herbeifhrt, so
lt sich nicht leugnen, da die Gewinnbeteiligung unter Umstnden sogar
die Tendenz gewinnen kann, den Arbeitsertrag herabzudrcken, zu mindern.
Als Einrichtung behlt sie immer das Ansehen des Freundlichen und
Liberalen. Gerade in diesem schnen ueren liegt nun eine nicht zu
verkennende Gefahr. Hinter der Dekoration kann sich manches verbergen,
was ohne sie gleich erkannt sein wrde.

Diese Betrachtungen mssen zu dem Resultat fhren, da in einem
Lohnsystem, welches durch keinerlei Normen in sich geregelt ist, die
daran gehngte Gewinnbeteiligung gar nicht die Bedeutung haben _kann_,
das Einkommen der wirtschaftlich abhngigen Personen zu erhhen -- eher
einen entgegengesetzten Erfolg. Man braucht also der Einrichtung nicht
bswillig gegenberzustehen, braucht auch nicht puritanisch jeden
Schmuck an den Dingen abzulehnen und kann doch denen Recht geben, welche
meinen: einstweilen sei es besser, wenn auf dem Wirtschaftsgebiet die
Wnde kahl und nackt dastehen. Jeder sieht dann gleich, aus was fr
Material sie aufgebaut sind. Wenn sie bertncht und mit Arabesken
verziert sind, sieht man nicht mehr was dahinter steckt.

Als zweites wird von der Gewinnbeteiligung gerhmt die Verbesserung der
persnlichen Beziehungen zwischen Arbeiter und Unternehmer, die
Milderung des Klassengegensatzes.

Gewi wird das in Betracht stehende Lohnsystem, da seine Anwendung
keinem Zwang untersteht, rein aus freiwilliger Initiative des
Unternehmers hervorgeht, die Arbeiter freundlich berhren, insoweit sie
darin den Ausdruck wohlwollender und freundlicher Absicht erkennen. Die
vershnende Wirkung ruht dann aber nicht auf der Sache selbst, sondern
auf dem Glauben an die ihr zugrunde liegenden Motive; sie bleibt also
ganz und gar auf dem Niveau der Wirkungen, die liberale Gratifikationen
und sonstige Bettigung persnlichen Wohlwollens hervorbringen.
Hoffentlich gibt es heute nicht mehr sehr viele, die eine Vershnung
oder Milderung der sozialen Klassengegenstze auf _diesen_ Wegen
erwarten.

Eine tiefer gehende Wirkung kann der Gewinnbeteiligung in diesem Punkt
nur ganz mittelbar beigemessen werden, in denjenigen Konsequenzen, deren
wegen die eingangs erwhnten grundstzlichen Gegner sie perhorreszieren:
da sie nmlich Veranlassung bieten mu zu Diskussionen zwischen
Arbeiter und Unternehmer. Sobald einmal eine solche Einrichtung
eingefhrt ist, gewinnen die Arbeiter, wenn auch kein formelles, doch
sicher ein moralisches Recht, Erklrungen und Erluterungen zu verlangen
ber das Mehr oder Minder, von dem ihr Anteil abhngt; es tritt also das
ein, was die Vertreter des Herrenstandpunktes nicht haben wollen: das
Dreinreden, die Kritik. Meiner Ansicht nach ist das allerdings eine sehr
wohlttige Wirkung, vorzglich geeignet, die Klassengegenstze zu
mildern. Indem man ber solche Angelegenheiten diskutiert, selbst wenn
es nicht immer in den liebenswrdigsten Formen geschhe, mu jeder sich
bemhen, den Standpunkt des andern zu verstehen, mu lernen, auf die
Ideen des andern einzugehen. Und das leitet auch die Vertretung
gegnerischer Interessen in friedliche Wege.

Nachdem in unserm hiesigen Betriebe die Gewinnbeteiligung eingefhrt
ist, bin ich durchaus gewrtig, da obige Konsequenz auch bei uns einmal
kommen wird. Wenn ich es erlebe, frchten werde ich mich nicht davor;
indes darf ich auch nicht sagen, da ich mich darauf freute. Jene
Wirkung wird nmlich erst eintreten, wenn einmal schlechte Jahre kommen
-- was doch niemand herbeiwnscht. Solange, es gut geht und ein
Gewinnanteil gezahlt werden kann, werden die Beteiligten stillvergngt
ihn einstecken und nichts sagen. Erst wenn er einmal ausbleibt oder
geringer ausfllt wie erwartet, werden sie kommen und fragen: wie hngt
das zusammen, woher rhrt das? Aber gerade dann wird es gut sein,
Auskunft und Erklrung geben zu mssen.

Das also wre schlielich der einzige Vorteil, den man der
Gewinnbeteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Einrichtung sozialen
Interesses wirklich zuzugestehen htte.

Meiner vorherigen Kritik steht nun aber die Tatsache gegenber, da die
Anhnger der Gewinnbeteiligung auf eine _Erfahrung_ sich berufen knnen,
welche das gerade Gegenteil von meiner Ausfhrung zu beweisen scheint.
Die Statistik zeigt nmlich, da fast berall, wo das System zur
Anwendung gekommen ist, es von guten Folgen begleitet war; berall zeigt
sich Gewinnbeteiligung verbunden mit relativ hohen Lhnen und berall,
wo sie eingefhrt ist, besteht auch ein besonders gutes Verhltnis
zwischen Unternehmer und Arbeiter. Man meint, da dieses Zusammentreffen
doch nicht zufllig sein knne und schliet daraus, da es die
Wirksamkeit des neuen Lohnsystems beweise. Das scheint in der Tat sehr
einleuchtend. Nichtsdestoweniger kann ich in dieser Art von
Argumentation mit den Tatsachen nur eine grobe Verwechslung eines cum
hoc mit einem propter hoc erblicken.

Da jenes Zusammentreffen nicht zufllig sei, ist auch meine Meinung;
aber es gibt dafr eine ganz andere Erklrung. Bisher nmlich ist -- von
wenigen zweifelhaften Fllen abgesehen -- die Einrichtung nur von sehr
anstndigen Unternehmern ins Werk gesetzt worden, von Leuten, die sich
redlich bemhten, die Interessen ihres Personals in allem zu frdern,
ihren Arbeitern gnstige Lohnverhltnisse zu verschaffen und zu
erhalten, freundliche und friedliche persnliche Beziehungen zu ihnen zu
pflegen. Die Einfhrung des Gewinnanteils erscheint, ihren Motiven nach,
geradezu als Ausflu und Symptom solcher Gesinnung. Wie knnte es nun
anders sein, als da berall, wo man sie findet, jene anderen gnstigen
Umstnde sie immer begleiten -- nicht als Wirkung und Erfolg des
Lohnsystems, sondern als Haupteffekt der tiefer liegenden gemeinsamen
Ursachen? Wenn auch die Ruppscke unter den Unternehmern der Einrichtung
sich bemchtigt htten -- was sie aus guten Grnden nicht getan haben
und wohl auch sobald nicht tun werden -- so knnte die Erfahrung ganz
anders aussehen; die Statistik htte dann vielleicht auch Material fr
die Ansicht geliefert, da die Gewinnbeteiligung der Deckmantel dester
Lohndrckerei sein knne.

Wenn man aber an der Richtigkeit obiger Erklrung noch zweifeln knnte,
so wrde der Zweifel gehoben werden bei genauerem Besehen des
Belegmaterials, das die Statistik beibringt. Denn dieses Material zeigt
die von den Anhngern der Gewinnbeteiligung behaupteten gnstigen
Wirkungen auch in solchen Fllen, wo die Gewinnquote nur in ganz
geringen Dosen, beinahe homopathisch, zur Geltung gekommen ist -- z. B.
bei Gewinnanteilen, die im Durchschnitt einer Reihe von Jahren kaum mehr
als etwa 1 Proz. des sonstigen Lohnes des Arbeiters und nur in einem
einzigen Jahr ber 2 Proz. desselben betragen haben. Wenn man auch hier
noch einen Erfolg des Systems vorfindet, so mssen seine Wirkungen ganz
geheimnisvoller Art sein. Nun gibt es zwar noch Leute, die in Sachen der
medizinischen Therapeutik an eine spezifische Wirksamkeit minimaler
Dosen glauben; in der sozialen Therapeutik aber gilt keine Homopathie.

Angesichts der offenbaren Schwche des hier kritisierten Standpunktes
mu wohl die Frage entstehen: wie kommt es, da doch noch so viele an
diesem Standpunkt festhalten, die Gewinnbeteiligung warm empfehlen als
eine Einrichtung allgemeinen sozialen Interesses, insonderheit als
Mittel zur Hebung der Lage des Arbeiterstandes? Die Erklrung dessen
ergibt sich, glaube ich, aus dem fortwhrenden Hereintragen
philanthropischer und humanitrer Ideen in die Beurteilung der
Wirtschaftseinrichtungen auch nach der _sozialen_ Seite hin. Die an
sich hocherfreuliche Ausbreitung der Teilnahme an den sozialen
Angelegenheiten in den Kreisen namentlich der Gebildeten steht leider
zum Teil _nur_ unter _solchen_ Ideen, oder unter den Ideen der
christlichen Karitas. Diejenigen nun, deren Interesse an
wirtschaftlichen Einrichtungen aus Motiven _solcher_ Art entspringt,
suchen in diesen Einrichtungen unwillkrlich in erster Reihe oder ganz
allein die Bettigung, wenn nicht von Barmherzigkeit und christlicher
Nchstenliebe, so doch von Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit.

Die Manahmen von wirklich sozialer Tendenz aber kommen dieser Stimmung
sehr wenig entgegen. Sie atmen durchaus nicht Wohlwollen und
Menschenfreundlichkeit; im Gegenteil: sie zeigen, nach ihren
unmittelbaren Folgen fr viele einzelne angesehen, durchweg den Stempel
des Kalten, Harten, Rcksichtslosen. Ich erinnere nur an die offenbaren
Hrten, die das Verbot der Kinderarbeit in der Industrie und die
Einschrnkung der Frauenarbeit fr viele mit sich bringt. Erscheint es
nicht ganz abscheulich, armen Leuten zu verwehren, ihre Kinder
mitarbeiten zu lassen, damit sie weniger Hunger leiden mssen? hnlich
aber ist es fast mit allem, was auf sozialen Fortschritt abzielt -- nur
bemerkt man es nicht so leicht. Auch solche Maregeln wie z. B.
Verkrzung und strenge Regelung der Arbeitsdauer, Fixierung von
Minimallhnen und dergl. sind -- was nur die meisten nicht sehen --
voller Ecken und Kanten fr viele Beteiligte, fr die schwachen, wenig
leistungsfhigen Elemente. Und das entspricht ganz der Natur der Sache.
Denn die sozialen Aufgaben beziehen sich nicht auf das Verhltnis von
Mensch zu Mensch als Personen, sondern allein auf das Verhltnis von
Klasse zu Klasse -- z. B. der Klasse der Lohnarbeiter zur Klasse der
Kapitalbesitzer oder zur Klasse der Unternehmer. Bei der Beurteilung der
Wirkung sozialer Einrichtungen mu aber die hhere Gerechtigkeit und
Ethik, die auf das Wohl des Ganzen sieht, sich kalt hinwegsetzen ber
die Rcksichten auf das Wohl einzelner, wo deren Interesse dem Interesse
der Klasse entgegen ist. Unverhllt mu also aus den sozialen
Einrichtungen die harte Notwendigkeit herausschauen, da sozialer
Fortschritt ber Leichen geht -- ber die Schwachen und Unfhigen, die
nicht mitkommen knnen.

Das alles nun ist denen meist sehr unsympathisch, deren persnliche
Anteilnahme an den wirtschaftlichen Angelegenheiten in christlichen,
ethischen, humanitren Bestrebungen wurzelt. Daher richtet sich deren
Interesse ausschlielich auf solche Veranstaltungen, die in ihren
Triebfedern menschliches Wohlwollen, in ihren Wirkungen ungetrbte
Zufriedenheit bezeugen. Bei der in Betracht stehenden Lohnform trifft
beides so schn zusammen wie kaum bei einer anderen wirtschaftlichen
Einrichtung. Von seinem Besitz an die weniger Begnstigten freiwillig
etwas abzugeben, was man von rechtswegen auch fr sich behalten knnte,
ist ebenso menschenfreundlich, wie es fr den andern Teil erfreulich
ist, etwas zu empfangen, was man nicht zu fordern htte. Bei der
Schtzung einer so schnen Sache kommt nun die Kritik leicht zu kurz.

So illustriert also der Streit um die Frage der Gewinnbeteiligung den
Wettstreit ganz verschiedener Standpunkte der Auffassung und Bewertung
wirtschaftlicher Einrichtungen. Da ist der philanthropische: Wohlergehen
fr alle! -- damit alle sich glcklich und zufrieden fhlen; da ist der
christliche: Krcken fr die Schwachen! damit sie notdrftig sich
fortschleppen, nicht ganz zusammensinken; da ist der soziale: _Schild
und Wehr fr die Krftigen!_ -- damit sie ihre Position behaupten, damit
dem arbeitsttigen Volk breite Schichten krftiger, widerstandsfhiger
Elemente erhalten bleiben. Dem letzteren Standpunkt allein untersteht
die Schtzung der _Einrichtungen_ im Gebiet der Wirtschaftsttigkeit des
Volks in bezug auf ihre Bedeutung und Wirkung fr das Ganze. Den beiden
anderen Standpunkten bleibt dabei auch noch ihr Recht -- nmlich bei der
Beurteilung der Art, wie die Einrichtungen von den Personen angewandt,
gehandhabt werden; denn da verkehrt Mensch mit Mensch, da untersteht das
Tun aller den sittlichen Normen.

Meine vorherige Beleuchtung der Gewinnbeteiligung drckt eine in der
Hauptsache _ablehnende_ Stellungnahme zu ihr aus. Nicht da ich ihr
jeden Vorteil unter Ntzlichkeitsrcksichten absprechen wollte; nur
bestreite ich ihr jede grere und allgemeinere Bedeutung in Rcksicht
auf das wirtschaftliche Interesse des Arbeiterstandes. Damit aber meine
nachfolgende Ausfhrung nicht als hierzu in Widerspruch stehend
erscheine, weise ich ausdrcklich darauf hin, da jenes ablehnende
Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur
angebrachtermaen: _weil_ das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil
angehngt wird, im brigen kein Element der Stetigkeit in sich enthlt,
keinerlei Garantie dafr bietet, da nicht die Gewinnquote dem
gewhnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei. In der logischen
Konsequenz meiner vorherigen Betrachtung liegt es mithin, da die
Einrichtung auch eine andere Bewertung erfahren _knnte_, falls jenes
weil in Wegfall kme, also die Voraussetzungen des frheren Urteils
sich ndern sollten.

Mangels einer besonderen Veranlassung, die letztere Eventualitt in
Betracht zu ziehen, habe ich mich fr die Sache bis vor kurzem nicht
nher interessiert. Ich bin fters gefragt worden: wie es komme, da in
der Optischen Werksttte, da in ihr doch mancherlei Einrichtungen zum
Vorteil des Personals bestnden, nicht auch die Gewinnbeteiligung
eingefhrt sei? Darauf habe ich immer nur geantwortet: das werde mit der
Zeit vielleicht auch kommen, einstweilen aber habe man noch Wichtigeres
zu tun.

Erst vor etwa zwei Jahren hat sich mir der Gesichtspunkt fr eine neue
Stellungnahme in dieser Angelegenheit ergeben -- als ich an die
Vorarbeiten fr das im vorigen Jahre festgestellte _Statut der Carl
Zeiss-Stiftung_ herantrat und dabei vor die Aufgabe mich gestellt sah,
die Grundstze der Lohnregulierung, die bei der Optischen Werksttte im
Lauf der Zeit sich herausgebildet hatten, zu fixieren, um ihnen auch fr
die Zukunft dauernde Anerkennung zu sichern. Dabei wurde ich zu meiner
berraschung inne, da ich, mir selbst ganz unbewut, ein Anhnger der
Gewinnbeteiligung geworden sei. Es stellte sich nmlich heraus, da die
Maximen fr die Regelung der wirtschaftlichen Interessen des Personals,
die in dem hiesigen Betrieb bis dahin ohne rechtliche Verbindlichkeit,
nur praktisch gebt, zur Geltung gekommen waren, durchaus nicht anders
zu rechtsverbindlichen Vorschriften ausgestaltet werden konnten als
dadurch, da in Zukunft der Arbeitsertrag des Personals zu einem
gewissen Teil von dem jeweiligen Reinertrag des Unternehmens in
geordneter Form abhngig gemacht, also in einen Gewinnanteil verwandelt
wrde.

Die Grundzge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in
der Hauptsache durch folgende, in Titel V des Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung,  67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert:

Jeder -- Arbeiter oder Angestellter -- mu mit einem festen Zeitlohn pro
Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder
Stckarbeit als Mindestverdienst gewhrleistet ist.

Der Zeitlohn, den einer einmal erlangt und durch ein Jahr oder lnger
fortbezogen hat, kann seitens der Firma nicht wieder herabgesetzt
werden, auch dann nicht, wenn bei ungnstigem Geschftsgang die Arbeit
eingeschrnkt wird.

Dem Unternehmer bleibt als Ausweg in solchem Fall zwar die Kndigung der
Arbeitsvertrge; diese jedoch ist vollkommen frei nur gegenber solchen,
die erst kurze Zeit im Betrieb ttig waren. Allen, die drei Jahre oder
lnger ihm angehren, mu, wenn ihnen nicht wegen eigenen Verschuldens,
sondern aus irgend welchen Rcksichten des Betriebsinteresses (also
z. B. wegen verminderter Arbeitsgelegenheit) gekndigt wird, eine
bestimmte Abgangsentschdigung gewhrt werden. Diese betrgt mindestens
den Lohn fr ein halbes Jahr, wchst aber mit der Lnge der Dienstzeit
und erreicht fr ltere Leute ein Multiplum des ganzen Jahreslohnes.

Diese Vorschriften enthalten eine starke Beschrnkung der sonst
geltenden gewerberechtlichen Vertragsfreiheit im Punkte der
Lohnvereinbarung. Der offenbare Sinn und Zweck dessen ist aber: dem
Lohnsystem ein Moment der Stabilitt einzufgen, der Arbeiterschaft
einen gewissen _Mindest_verdienst zu gewhrleisten, auf den sie im
grossen und ganzen auch in Jahren ungnstigen Geschftsganges noch
rechnen kann. Denn die Alternative: den festen Lohn ungeschmlert
fortzuzahlen -- oder kndigen und das Pnale zahlen, welches fr den
Fall der Kndigung die Abgangsentschdigung auferlegt, stellen den
Unternehmer unter starken Zwang, immer das uerste aufzubieten, um auch
in schlechter Zeit wenigstens die groe Mehrheit der Arbeiterschaft noch
auf einem gewissen Einkommensniveau zu erhalten.

Ich mute mir nun die Konsequenzen klar machen, die eine derartige
Einrichtung, nachdem sie unter rechtsverbindliche Vorschriften gestellt
ist, nach sich ziehen knnte, wenn ihr keinerlei Korrektiv beigefgt
wrde.

Angenommen, es htten sich im Rahmen jener Vorschriften die
Lohnverhltnisse des Betriebs zu irgend einer Zeit einem normalen,
_mittleren_ Geschftsgang des betreffenden Industriezweiges angepat, so
da bei Fortdauer eines solchen ein vernnftiges Gleichgewicht zwischen
den wirtschaftlichen Interessen des Personals und denen des Unternehmers
dauernd bestehen wrde. Folgte nun einer solchen Zeit eine Periode der
Depression, so wrde die Unwiderruflichkeit der vordem gewhrten
Lohnstze gerade der Absicht der vorher charakterisierten Einrichtung
entsprechen, das Arbeitseinkommen des Personals nicht unter das Niveau
einer _mittelmigen_ Geschftslage herabsinken zu lassen. _Das_ zu
leisten soll dem Unternehmer zugemutet sein; und er wird es zu leisten
imstande sein, wofern das vorher angenommene Gleichgewicht bei mittlerem
Geschftsgang ihm noch so viel berschu lt, da er gengende Reserven
gewinnt, um in schlechten Jahren ntigenfalls zusetzen zu knnen.

Angenommen aber, es folge der zuerst gedachten Periode normalen
Geschftsganges eine solche mit erheblich gesteigerter
Wirtschaftsttigkeit des ganzen Industriezweiges -- was dann? Dann wird,
wenn sie nicht ganz vorbergehend ist, das Arbeitseinkommmen des
Personals in allen Schichten desselben sicher steigen mssen und, falls
die gnstige Konjunktur lngere Zeit anhlt, allmhlich einen ihr
entsprechenden Hhestand erreichen. Da irgend ein Betrieb dieser
Konsequenz sich entziehen knnte, ist ganz ausgeschlossen. Dem Personal
einen Anteil an den offensichtlichen Vorteilen eines gehobenen
Geschftsganges vorenthalten zu wollen, wrde nicht nur eine grobe
Unbilligkeit bedeuten und als solche empfunden werden; es wrde auch ein
derartiger Versuch, angesichts der in solcher Zeit gesteigerten
Nachfrage nach tchtigen Arbeitern, das Unternehmen direkter Gefahr
aussetzen, seine besten Krfte gerade dann zu verlieren, wenn sie am
dringendsten gebraucht werden.

Mte nun die in solcher Zeit unvermeidliche Steigerung des
Arbeitseinkommens in der Form der _Lohn_erhhung sich vollziehen, so
wrden die vorher gekennzeichneten Vorschriften wirken wie ein Rad mit
Sperrklinke, das sich nur vorwrts drehen lt, nicht rckwrts. Und
wenn dem geschftlichen Aufschwung eine vielleicht anhaltende Periode
der Depression folgte, mte der Betrieb mit einem Lohnkonto belastet
bleiben, wie es nicht einer mittelmigen, sondern einer ungewhnlich
gnstigen Geschftslage entsprche. Und dabei knnte auch ein sehr gut
konsolidiertes Unternehmen leicht bankerott werden.

Es gibt nur _einen_ Weg, die vorher benannten Vorschriften der
Lohnregulierung durchzufhren und den zuletzt gedachten Konsequenzen
dabei zu entgehen: das tatschliche Arbeitseinkommen des Personals mu
in zwei Teile zerlegt werden; der eine von diesen, der Lohn (oder
Gehalt), der unwiderruflich sein soll, darf keiner Rcksicht auf
aufsteigende Konjunktur oder gehobenen Geschftsgang unterworfen
sein, mu vielmehr bemessen werden knnen nach den normalen,
durchschnittlichen Wirtschaftsbedingungen des Betriebes; der andere
Teil mu sich, von der durch den Lohn gegebenen Grundlinie aus,
aufsteigendem Geschftsgang anpassen und diejenige Erhhung des
Arbeitsertrags bringen, die dem Personal als Anteil an den Vorteilen
gnstiger Konjunktur zukommen mu.

Dieser Gedankengang fhrt ohne weiteres auf die Gewinnbeteiligung,
nmlich auf die Ergnzung des gewhnlichen Lohnes durch eine vom
Reinertrag abhngige Zusatzquote; denn der Reinertrag des Unternehmens
gibt den einzigen objektiven Mastab fr die gnstige oder weniger
gnstige Wirtschaftslage. Er fhrt auch ohne weiteres auf die in  98
des genannten Statuts vorgeschriebene _Form_ des Gewinnanteils: dieser
ist nach Schlu eines jeden Geschftsjahres auszuwerfen als
nachtrglicher prozentualer Zuschlag auf _alle_ im Lauf des Jahres
ausbezahlten Gehlter, Zeitlhne und Akkordlhne und ist in dem jeweils
festgestellten Prozentsatz ganz gleichmig an alle -- Arbeiter wie
Beamte -- auszubezahlen, jedem nach Verhltnis seines im abgelaufenen
Jahr tatschlich verdienten Lohnes oder Gehaltes. Von dem Gewinnanteil
ausgeschlossen sind nur die Mitglieder des Vorstandes der Firma, nmlich
die Personen, in deren Hand die Feststellung der Gewinnquote gelegt ist
-- damit ihnen dabei das Ansehen vlliger Uninteressiertheit gewahrt
bleibe.

In obigem Zusammenhang erhlt nun die Gewinnbeteiligung, wie sie im
vorigen Jahre bei der hiesigen Optischen Werksttte eingefhrt wurde,
eine gnzlich andere Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen der
Arbeiter (und Angestellten), als unter den von mir kritisierten anderen
Gesichtspunkten diesem Lohnsystem zugedacht war. Der Gewinnanteil soll
dem Arbeiter in guten Jahren durchaus nicht mehr zuwenden, als in
solcher Zeit auch sonst ihm zukommen wrde; Lohn plus Gewinnquote soll,
der Absicht nach, nur _dasselbe_ sein, was ohne die Einrichtung der Lohn
allein ihm bringen mte. Dennoch bedeutet die Einrichtung eine wichtige
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiterschaft -- mittelbar,
durch dasjenige, was sie ermglicht fr _schlechte_ Jahre, fr Zeiten,
wo von Gewinnquoten keine Rede ist. Denn sie ermglicht (wie vorher
ausgefhrt) Normen der Lohnvereinbarung festzustellen, die den Arbeiter
dagegen sichern, in schlechten Jahren seinen Arbeitsverdienst _unter_
ein bestimmtes Niveau herabgedrckt zu sehen. Die Gewinnbeteiligung
erscheint unter diesem Gesichtspunkt als unentbehrliches Ergnzungsglied
eines strengeren Lohnsystems, welches darauf abzielt, den gewhnlichen
normalen Lohn auch in Zeiten ungnstiger Wirtschaftslage als
Mindestverdienst zu gewhrleisten -- also dem vorbeugen kann, da auf
der Rckseite jeder Welle gehobener Wirtschaftsttigkeit eine groe Zahl
von Existenzen mit dem Herabsinken in das Proletariat bedroht sei.

Die Zeit, die mein Vortrag in Anspruch nehmen darf, gestattet nicht,
auch noch darzulegen, wie die in dem hiesigen Betrieb eingefhrte
Gewinnbeteiligung im einzelnen geregelt worden ist. Indes gehren diese
Einzelheiten auch nicht wesentlich zu meinem Thema. Fr letzteres gengt
es, die Gesichtspunkte dargelegt zu haben, unter welchen die Einrichtung
hier angesehen wird, und das Verhltnis, in welches sie daraufhin zu den
gleichnamigen Veranstaltungen in anderen Industriebetrieben tritt. Ich
schliee nun, um beides nochmals zusammenzufassen und um zugleich meine
persnliche Stellungnahme zu den errterten Fragen nochmals kurz
charakterisiert zu haben, mit einem Bild:

In dem Wirtschaftsgefge der Optischen Werksttte finden sich zwei
Balken, auf welche wichtige Interessen ihrer Arbeiterschaft sich
sttzen. Der eine ist ein strenges Lohnsystem, durch welches der
Unternehmer zu bestimmten Mindestleistungen auch fr Zeiten ungnstiger
Wirtschaftslage wirksam engagiert wird; der andere ist die finanzielle
Kraft des Unternehmens, von der die Durchfhrung jenes Lohnsystems
abhngt. Solange beide Balken zusammenhalten, hofft man, da die
Arbeiterschaft auch in schlechten Zeiten festen Boden unter den Fen
behalten und da in Jena die brgerliche Gemeinde dauernd von den Lasten
verschont bleiben werde, die anderwrts ihr aus der Entwicklung der
Groindustrie erwachsen sind. Damit aber beide Balken zusammenhalten,
mssen sie verbunden sein durch einen besonderen Bolzen: das ist die
Gewinnquote, die in guten Zeiten einen Teil des Arbeitseinkommens von
den Schwankungen des Geschftsganges abhngig macht. An diesem Bolzen
sitzt nun auch, nach auen allein sichtbar, eine hbsche Rosette: das
Erfreuliche, was der Gewinnanteil fr die Beteiligten hat. Das
Bedeutsame aber ist nicht die Rosette, sondern der Bolzen.

Funoten:

[Funote 19: [Dieser Gedanke ist im folgenden Vortrag weiter ausgefhrt,
s. S. 120 ff..]]

[Funote 20: [d. h. diesem, nicht zu verwechseln mit den in neuerer Zeit
verschiedentlich versuchten und lebhaft diskutierten Prmiensystemen von
HALSEY</SC>, <SC>ROWAN u. a.]]




IV.

ber die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werksttte.

Rede, gehalten in einer allgemeinen Versammlung der Geschftsangehrigen
der Firma Carl Zeiss am 15. Dezember 1897.

Als Manuskript gedruckt. Jena 1903,


[Aus dem Vorwort des Herausgebers zum erstmaligen Abdruck.

Als vor nahezu sechs Jahren eine _Neuregulierung der Akkordstze_ in
mehreren Abteilungen des Betriebs sich erforderlich machte, wurde diese
Maregel von dem Senior der Geschftsleitung, Herrn Professor ABBE, in
einer lngeren Rede eingehend erlutert und begrndet. Es schien der
Geschftsleitung zweckmig, den Inhalt jener Rede allen Mitgliedern des
Betriebs in Erinnerung zu bringen und sie zu diesem Zweck durch den
Druck vervielfltigen zu lassen.

Hierfr stand nur eine auf Grund eines Stenogramms ausgearbeitete
Niederschrift des Herrn Redakteur Wolf zur Verfgung. Leider war diese
Niederschrift trotz der angewandten Sorgfalt an mehreren Stellen zu
unvollstndig, um einen erkennbaren Sinn zu geben und es war auch leider
versumt worden, die Niederschrift gleich nach ihrer Fertigstellung, als
Sinn und Wortlaut der Rede noch in frischer Erinnerung stand, von
berufener Seite ergnzen bezw. berichtigen zu lassen.

Angesichts dieser Sachlage schien es das Richtigste, _an dem
vorliegenden Text mglichst wenig zu ndern_. Nur hier und da ist eine
zum Verstndnis ntige Partikel eingefgt, eine offensichtlich falsche
Konjugationsform verbessert, die wenigen ganz unverstndlichen Abstze
sind weggelassen worden[21]; im brigen aber ist die zur Verfgung
stehende Niederschrift auf den folgenden Seiten _wrtlich abgedruckt_.
Die vom Unterzeichneten zur Erleichterung des Verstndnisses hier und da
hinzugefgten Worte sind durch [] als solche gekennzeichnet.

Auf diese Weise haften der Rede zwar alle stilistischen und sprachlichen
Mngel noch an, die eine ganz frei, ohne jedes Konzept gehaltene, fast
drei Stunden whrende Rede wohl stets aufweisen wird und die durch eine
verhltnismig geringfgige Umarbeitung htten beseitigt werden knnen.
Es ist aber dafr die mglichste Gewhr gegeben, da der _ursprngliche
Sinn der Ausfhrungen unverflscht_ zur Wiedergabe gelangt. ber jene
formellen Mngel wird sich der um das Verstndnis der Sache, des Inhalts
der Rede, bemhte Leser leicht hinwegsetzen. Hoffentlich findet der
Urheber der Rede selbst noch einmal die Mue, seine damaligen einen so
wichtigen Gegenstand behandelnden Ausfhrungen durchzusehen, zu
berarbeiten und zu vervollstndigen.

_Jena_, 20. August 1903.

                                        Dr. S. Czapski
                                                   i. A.]

       *       *       *       *       *


_Werte Arbeitsgenossen!_

Schon im vorigen Sommer habe ich aus einem ueren Anlasse Anregung
entnommen, in diesem Saale und in diesem Kreise Erluterungen zu dem
Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu geben und zwar ber das
Rechtsverhltnis der Betriebe der Carl Zeiss-Stiftung zu Staat und
Gemeinde[22]. Ich habe damals schon gesagt, da ich wohl noch mehrmals
Veranlassung haben wrde, auf allgemeine Angelegenheiten -- im Sinne
einer Erluterung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung -- zurckzukommen.

Ein solcher Anla ist auch jetzt gekommen. Sie wissen aus den
Mitteilungen, die wir zunchst dem Arbeiterausschu gemacht haben und
die Ihnen inzwischen von diesen Herren zugegangen sind, da in unserem
Kreise Interessenunterschiede, Interessengegenstze sich herausgebildet
haben, die bisher ja auch bestanden, aber nur im kleinen, und die als
solche auch meist unter der Oberflche ausgetragen worden sind. Jetzt
eigentlich sind sie erst mit einem Male an die Oberflche gekommen und
erfordern eine planmige Ausgleichung. Da es sich dabei aber
hauptschlich um die Frage einer vernderten Regelung der
Arbeitslhnung, um das Verhltnis der Akkord- zur Zeitarbeit handelt,
kann die Errterung der Gesichtspunkte, unter welchen diese spezielle
Angelegenheit von uns zu behandeln ist, nicht eher erfolgen, als bis die
Beteiligten sich klar machen, was _denn das Verhltnis sei zwischen
Unternehmer und Arbeiter in unserm Kreise_, zwischen der Firma als
Trgerin, Reprsentantin und Inhaberin des Betriebes und der Gesamtheit
der arbeitsttigen Personen im Betriebe -- zu denen ich bitte, auch mich
und alle meine Kollegen zu rechnen. Denn ich wrde es sehr belnehmen,
wenn man mich und alle diejenigen, welche nicht am Schraubstock und an
der Drehbank arbeiten, nicht zu den _arbeitsttigen_ Personen im
Betriebe zhlen wollte. In diesem Sinne bedarf das im Statut fixierte,
seit dem vorigen Jahre bekanntgegebene Verhltnis zwischen Unternehmer
und Arbeiter in unserem Betriebe einer Erluterung, damit die richtigen
Gesichtspunkte fr die Beurteilung und Ausgleichung dieser Differenzen
sich ergeben.

Ich mu etwas weit ausholen und komme erst spt auf das eigentliche
Thema: die Darlegung unserer Stellungnahme, unserer Absichten auf
Erledigung der Sache im einzelnen, zu sprechen. Ich mu Sie bitten, mir
Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich darauf gefat zu machen, da Sie
mir vielleicht anderthalb Stunden zuhren mssen.

In gewisser Art haben unsere Einrichtungen eine Probe zu bestehen, ob
sie den Boden bilden knnen, auf welchem Interessengegenstze,
Interessenstreite auf sachlichem Wege, ohne Ha und Erbitterung, auf
friedlichem Wege, zum Austrag gebracht werden knnen. Ehe ich zu diesen
einleitenden Errterungen: welches ist das Verhltnis zwischen
Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe, bergehe, will ich aber
doch ein paar Worte vorausschicken, um die Mistimmungen, die ich aus
manchen Anzeichen und uerungen entnommen habe, zu beschwichtigen und
die Befrchtungen zu zerstreuen, als ob unsere Arbeiter der Gefahr einer
schweren Beeintrchtigung ihrer Interessen ausgesetzt seien. Hierzu will
ich kurz bemerken: es handelt sich bei allen um eine materiell relativ
geringfgige Sache, um eine Krzung der Akkordstze in einem gewissen
prozentischen Verhltnis. Fr diejenigen, welche die Reform am
hrtesten trifft, wrde es bei gleich gnstigen Resultaten des
Geschftsganges wie im vorigen Jahre nicht mehr bedeuten, als eine
Krzung um 5 oder 6 Proz. des Einkommens ausmacht, das sie bei dem
Fortbestand der bisherigen Einrichtung erhalten wrden. Das ist eine
Sache, die materiell keine grere Bedeutung hat, als in
entgegengesetztem Sinne die Einrichtung, welche wir vor 3 Jahren
begonnen und in diesem Jahre zu Ende gefhrt haben, vermge welcher
jeder 16 Tage im Jahre, die er nicht arbeitet, voll bezahlt erhlt. Das
hat auch etwa 5 Proz. des gesamten Arbeitsertrages, im Sinne einer
_Erhhung_, ausgemacht und mehr ist es fr keinen, was ihm
mglicherweise entgehen knnte. Und ferner handelt es sich nicht etwa --
was ich ganz besonders hervorheben mchte -- um das Bemhen, den
Arbeitsertrag der einzelnen zu mindern, damit die _Firma_ einen greren
Ertrag erhlt, sondern lediglich darum, eine _gerechtere und
vernnftigere Verteilung_ des Arbeitsertrages in seiner unverminderten
Gre herbeizufhren. Alle diejenigen, welchen infolge der
beabsichtigten nderungen etwas entzogen wird, haben das Minder nicht
abzugeben an die Firma, sondern nur an ihre Genossen, an andere, die
bisher benachteiligt waren.

Dieses alles vorausgeschickt, komme ich zu dieser Frage: was ist das
Verhltnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in unserem Kreise? Was ich
errtern will, geschieht unter Berufung auf Titel III, IV und VI des
Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Ich will auf einzelnes dabei nicht
eingehen, ich sage nur: wer diese Titel aufmerksam liest, mu sofort zu
dem Resultate kommen, da die Optische Werksttte, wie sie seit
Errichtung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung dasteht, seit 1890,
nichts anderes ist, als eine _Produktivgenossenschaft in Beziehung auf
die wirtschaftlichen Interessen_. Denn seit dieser Zeit -- bekannt ist
dieser bergang erst seit Juli 1891, whrend die Firma tatschlich seit
1. Oktober 1890 nicht mehr auf Rechnung der frheren Inhaber, sondern
auf Rechnung der Carl Zeiss-Stiftung gefhrt wurde -- gelten die Normen,
welche im vorigen Jahre verffentlicht worden sind[23]. Danach ist also
der Inhaber der Firma kein einzelner, kein Mensch, auch keine Mehrheit
von Menschen; es ist eine _juristische Person_. Eine juristische Person
aber ist ein Wesen, welches nicht it und nicht trinkt, welches sich
nicht zu kleiden braucht, keine Luxusbedrfnisse hat, keine
Verschwendung treiben und sich nicht bereichern kann, auch keinen
persnlichen Vorteil herbeifhren kann aus seiner Stellung als
Unternehmer. Diese juristische Person vertritt auch nicht, wie etwa bei
Aktiengesellschaften, das Interesse von Kapitalisten oder
kapitalistisches Interesse berhaupt; denn das Kapital, welches wir
brauchen, das mu die Stiftung fr die Arbeit der Firma dieser in der
Hhe zur Verfgung stellen, wie es die fortschreitende Entwicklung eines
Betriebes erfordert, ohne da sie nach Dividenden fragt, oder danach, ob
sich die Hergabe des Kapitals rentiert. Die Rentabilitt braucht niemals
ber den gewhnlichen Hypothekenzinsfu hinauszugehen und kann deshalb
auch nicht geeignet sein, den Wert des Kapitals spter zu steigern. Es
ist nicht so, wie bei Aktien, die spter verkauft werden zu einem
Mehrwert von 150 bis 200 Proz. Das gibt es bei uns nicht. Das Kapital
hat der Arbeit gegenber lediglich zu beanspruchen den festen
Hypothekenzins, zu dem zurzeit Kapital hierzulande verliehen wird, und
eine Risikoprmie von 1 Proz. fr die Verlustgefahr, der jede solche
Hypothek ausgesetzt ist und die auch fr die unsrige in Anrechnung
gebracht werden mu. Wir haben beinahe 1/2 Million Mark bei einem
derartigen wie dem gegenwrtigen Geschftsgang in Ausstand, und da kann
es leicht vorkommen, da bei Handelskrisen oder Kreditberstiegen uns
grere Verluste erwachsen. Deshalb mu auch bei uns die Arbeit noch 1
Proz. extra dem Kapitalbesitzer abgeben.

Dieser Kapitalbesitzer ist zum Teil die Stiftung selbst, zum Teil sind
es fremde Glubiger, die ihre 4 Proz. bekommen auf Grund der
ausgegebenen Obligationen. Dadurch wird dem Bedrfnis der Arbeit, durch
bessere Werkzeuge usw. sich gnstigere Bedingungen zu schaffen, gengt.
Dieses Kapital mu die Stiftung immer zur Verfgung stellen und zwar in
dem Betrage, in dem es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes
erfordert. Wenn Sie auf dem heute ausgeteilten Blatt[24] die Ziffern
ansehen, so knnen Sie leicht ausrechnen, wie gro unser Kapitalbedarf
ist. Jeder Arbeiter bei uns, vom jngsten bis zum ltesten, braucht
ungefhr 3000 Mark und fr jeden einzelnen, der in unseren Betrieb
eintritt, wird dieser Betrag zur Verfgung gestellt, so da es so gut
ist, als ob er selbst diese 3000 Mark mitbrchte.

Der Umstand, da dieses Kapital immer da ist, nicht entzogen werden
kann, nicht in der Lage ist, Dividenden zu fordern, nicht mehr als den
bloen Zins, bedeutet praktisch, _da bei uns das Kapital nicht Herr der
Arbeit ist, sondern Diener der Arbeit_. Der Zins mu in derselben Weise
gegeben werden, wie man zum Beispiel seinen Diener bezahlen mu. Es
bedeutet aber weiter noch, da dieses _Kapital tatschlich den Charakter
eines Kollektivbesitzes erhlt_ und zwar gegenber der Gesamtheit der
Personen, die in unserem Betriebe ttig sind. Mit diesem Kapitalbesitz
der Stiftung verhlt es sich ungefhr so, wie mit dem Kapitalbesitz
einer Gemeinde gegenber ihren Brgern; es gehrt den Brgern, nicht
einzelnen, aber sie haben als Gesamtheit das Kapital zur Verfgung in
den Wirtschaftsbetrieben der Gemeinde, zur Erleichterung der Lasten usw.
Also alle haben teil an dem Vorteil, obwohl sie keinen persnlichen
Anspruch besitzen; es gehrt ihnen und auch nicht, denn sie knnen es
nicht wegnehmen, nicht an ihre Kinder vererben, sondern nur an ihre
Nachfolger, an zuknftige Brger.

Ganz so ist es in bezug auf das Verhltnis des Kapitalbesitzes der
Stiftung zu der Arbeitsttigkeit unserer Genossenschaft: es ist wie ein
Kollektivkapital, welches nicht einem einzelnen gegeben, ihm aber auch
nicht entzogen werden kann. Es ist ganz hnlich wie in einer
Genossenschaft, welche aus ihren Mitteln einen Kapitalbesitz erworben
hat zu gemeinsamer Arbeit, nur mit dem Unterschied, da dies Kapital
nicht weggetragen werden kann. Von einer Genossenschaft unterscheidet
sich unser Verhltnis nur dadurch, da es bei dem Austritt eines
einzelnen aus unserm Kreise keine Kndigung und keine Rckzahlung des
auf ihn entfallenden Kapitalbetrages gibt, wie es ja beim Eintritt auch
keine Einzahlung gibt.

Nun ist die Frage: welches Interesse vertritt denn nun die Firma als
Unternehmer dem einzelnen gegenber, wenn sie nicht das Interesse des
Kapitals vertritt? Die Frage ist nur so zu beantworten: sie vertritt das
_Interesse der Gesamtheit aller arbeitsttigen Genossen gegenber dem
Interesse aller einzelnen_, das Interesse der _dauernden Gemeinschaft
aller_ gegenber den Interessen, _welche die einzelnen jeweils_ haben.
Sie hat also im besonderen die _Verteilung des Ertrags der Arbeit_
zwischen den Arbeitenden und der Genossenschaft zu regeln, und es ist
die Firma Carl Zeiss nur der Name fr diese Arbeitsgenossenschaft in
ihrem dauernden Bestand, nach der Idee eines dauernden, bleibenden
Wesens -- im Unterschied zu dem zuflligen Personenkreis, der jeweils
die Genossenschaft bildet.

Fragen wir danach: _Inwiefern sind denn diese Interessen verschieden_,
das Interesse der Genossenschaft als solcher und das Interesse der
einzelnen? Es scheint auf den ersten Blick, als ob da gar kein
Unterschied vorhanden wre, als ob das ein und dasselbe sei. Aber das
ist nur scheinbar. In der Tat besteht zwischen diesen beiden Dingen,
zwischen der Gesamtheit aller einzelnen, die jeweils eine Genossenschaft
bilden, ihrem Interesse und dem Interesse der Genossenschaft als solcher
ein sehr deutlicher Unterschied. Erstens besteht das Interesse eines
einzelnen Gliedes einer Genossenschaft darin, einen mglichst groen
Vorteil an der gemeinsamen Arbeit zu haben, ohne jede weitere Rcksicht
auf andere Personen und Umstnde; jeder steht sich am besten, wenn er zu
irgend einer Zeit mglichst viel bekommt. Dagegen hat die Genossenschaft
ein Interesse daran, _nicht_ den ganzen Arbeitsertrag zu verteilen,
sondern einen Teil des Ertrags dieser gemeinsamen Arbeit
zurckzubehalten als gemeinsamen Besitz, als Kollektiveigentum fr die
verschiedensten Interessen, die ich noch erwhnen werde.

Diese Interessen stehen zu einander im deutlichen Gegensatz, genau so
wie die Gesamtheit aller Brger einer Gemeinde im Gegensatz steht zur
Gemeinde als solcher. Die Gesamtheit der Brger in Jena wrde sich
beispielsweise am besten stehen, wenn die Gemeinde eines schnen Tages
ihr ganzes Eigentum unter die Brger verteilte, es kme dann auf jeden
einzelnen gewi der Betrag von 20 M. Viele wrden sicher damit
einverstanden sein. Wrde die Gemeinde aber nicht besser tun, wenn sie
die Ertrgnisse dieses gemeinsamen Besitzes, die berschsse etwa aus
der Brauerei und dem Gaswerk, statt sie zu verteilen, zu ntzlichen
Anlagen und andern der Gesamtheit dienenden Einrichtungen verwendete?
Gewi! Und jedermann sieht, da die erste Methode vollkommen widersinnig
ist. Die Verteilung darf nicht eintreten, obwohl sie dem Interesse des
einzelnen entsprche; die Gemeinde darf sie deshalb nicht vollziehen,
weil sie auch das Interesse derjenigen Brger wahrzunehmen hat, welche
nach 20 oder 30 Jahren kommen. Der Kollektivbesitz mu gewahrt und
erhalten werden, und seine Ertrgnisse drfen als Kollektiverwerb nicht
verteilt werden.

Genau so ist es in unserm Kreis. Obwohl von der Stiftung kein anderes
Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft
als solcher, so ist damit ein _Interessengegensatz_ gegeben, der in alle
Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten mu die
Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als
Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen. Es
entsteht die Frage: nach welchen Grundstzen und Theorien soll dieser
Teil ermittelt werden?

Sie werden mir nun freilich sagen, wenn ich behaupte, in Hinsicht auf
die Regelung der wirtschaftlichen Interessen sei die Firma eine
Produktivgenossenschaft: das ist mir eine schne Genossenschaft, bei der
die Genossen in wichtigen Dingen, in bezug auf Leitung und Verwaltung
des Ganzen, _nichts zu sagen haben_. In einer Genossenschaft hat die
Generalversammlung zu bestimmen; sie kann einen Vorstand oder
Aufsichtsrat, mit dem sie nicht mehr zufrieden ist, absetzen und einen
neuen whlen. Viele von Ihnen werden sagen: Hier mssen wir uns einen
von dem Stiftungsstatut[25] oktroyierten Vorstand gefallen lassen, von
dem vielleicht viele der Meinung sein werden, da sie ihn im nchsten
Jahre absetzen wrden, wenn sie darber zu bestimmen htten!

Ich bin weit entfernt, Sie ber diesen Unterschied hinwegtuschen zu
wollen. Im Gegenteil; wenn ich Veranlassung genommen habe, zu sagen, da
die Firma hinsichtlich der Regelung ihrer wirtschaftlichen Interessen
seit sieben Jahren eine _Produktivgenossenschaft_ geworden ist, so habe
ich ein besonderes Interesse, gleich hinzuzufgen: aber _nur
hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Interessen -- nicht auch
in Hinsicht auf die Verwaltung und Leitung_. Ich achte den, der sagen
wird: ich wrde die Genossenschaft ganz anders leiten. Ich berufe mich
aber darauf: _alle die Schritte, welche seit zwanzig Jahren zum Wohle
der Firma unternommen worden sind, wrden niemals getan worden sein von
dem gewhlten Genossenschaftsvorstand einer Generalversammlung_, weil es
schon Schwierigkeiten genug gemacht hat, nur zwei bis vier Personen zu
bereinstimmenden Entschlieungen zu bringen. Alle diese Entschlieungen
wren nicht zustande gekommen, wenn auch nur zehn Personen dabei
mitzuwirken gehabt htten.

_Wir sind keine Genossenschaft in Bezug auf Verwaltung und Leitung der
Aktion_. Und im Vertrauen sage ich Ihnen: Seien Sie alle froh darber!
Denn es ist noch kein Versuch gelungen, Genossenschaften auf
industriellen Gebieten mit Erfolg zu halten, die auch hinsichtlich der
Verwaltung und Leitung Genossenschaften gewesen wren. Meinem verehrten
Freunde ROTHE[26] bin ich jeden Tag dankbar dafr, da er vor zehn
Jahren einen ziemlich chaotischen Gedankenkreis bei mir auf einmal
erleuchtete mit dem Wort Juristische Person. Er hat damit den Weg
gezeigt, in unserem Kreise alle Vorteile der genossenschaftlichen
Organisation hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Aktion zu
erreichen und in weiter Ferne die Klippen zu lassen, an denen alle
hnlichen Versuche bisher gescheitert sind, weil der einfltigste
Unternehmer immer noch der gescheitesten Genossenschaft voraus ist.

Nun mgen Sie aber hierber denken wie Sie wollen; wenn Sie auch
vielleicht der Meinung sind, es stnde besser, wenn dieser Verband von
1000 Personen auch hinsichtlich der Leitung der Aktionen eine
Genossenschaft wre -- bestreiten knnen Sie nicht, da diese Leute, die
diesen oktroyierten Vorstand bilden, _keine anderen Interessen
vertreten knnen_, als ein Vorstand, den Sie vielleicht in einer
Generalversammlung whlen wrden. Der Sache nach kann auch dieser
gegebene Vorstand kein anderes Interesse vertreten, als das der
Genossenschaft als solcher, mit Rcksicht auf deren dauernden Bestand
gegenber dem Interesse der jeweils in ihr befindlichen Personen, der
einzelnen und der einzelnen Gruppen.

Ich habe vorhin schon gesagt, was denn der entscheidende Punkt sei, in
welchem die Interessen der Genossenschaft als solcher nicht
zusammentreffen mit den Interessen der Gesamtheit der in ihr verbundenen
Personen, nmlich da _der gemeinsame Arbeitsertrag nicht vollstndig
aufgeteilt werden drfe_, sondern da ein Teil als Kollektiverwerb
angesehen werden msse und der Verteilung entzogen bleibe -- wenigstens
in guten Zeiten.

_Fr welchen Zweck soll das geschehen_? Welches Zweckes wegen soll das
ntig sein, da nicht der gesamte Ertrag verteilt wird? Ntig ist das
wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen:

Erstens mu ein Teil des Arbeitsertrages zurckbehalten werden zur
Deckung der gegenber den Genossen selbst bernommenen _zuknftigen
Leistungen_, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen
zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die
_Pensionseinrichtungen_ und die _Arbeitslosenversicherung_ in der Form
der _Abgangsentschdigung_.

Zweitens ist es notwendig, da ein Teil des Arbeitsertrages
zurckbehalten wird zur spteren Verteilung nicht an die Kinder, sondern
an die Nachfolger. Ich spreche von der Notwendigkeit, einem _wachsenden
Kapitalbedarf durch Mehrung eigenen Vermgens und erhhter
Kreditfhigkeit gerecht_ werden zu knnen; einem wachsenden
Kapitalbedarf, der dadurch gegeben ist, da die Genossenschaft ihren
Wirkungskreis durch Aufnahme weiterer Mitglieder quantitativ erweitern
kann, wie dies bei uns sichtlich geschehen ist.

Drittens ist es die _Vorsorge fr schlechte Zeiten_ im Interesse der
Erhaltung des Ganzen und im Interesse aller jeweils zu der betreffenden
Zeit vorhandenen Genossen. Die Genossenschaft mu sich so einrichten,
da sie in schlechten Zeiten mit stockendem Geschftsgang zusetzen kann.

Das sind drei Zwecke, die es ntig machen, da eine Genossenschaft unter
allen Umstnden darauf hinzuwirken hat, da sie einen angemessenen Teil
des _Arbeitsertrages als Kollektivbesitz_ fr sich behlt, obgleich es
fr die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter wre, wenn alles
verteilt wrde.

Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige
Erluterungen geben. Zunchst der letzte: eine Genossenschaft mu sich
einrichten fr die Zeit eines eventuellen schlechten Geschftsganges.
Wenn sie das nicht tut, mu sie gewrtig sein, da eine lnger
anhaltende schlechte Geschftsperiode sie nicht nur unfhig macht, ihre
Genossen ber Wasser zu halten, sie nicht auf ein tieferes
Wirtschaftsniveau herabsinken zu lassen, sondern sie mu auch
befrchten, da sie bankerott wird und die jahrzehntlange gemeinsame
Arbeit verloren geht. Sie kann sich aber darauf nur einrichten, wenn sie
in guten Zeiten einen angemessenen Betrag des gemeinsamen
Arbeitsertrages zurckbehlt.

Das andere, das Bedrfnis wachsenden Kapitalbedarfs decken zu knnen,
das spitzt sich unter dem Gesichtspunkt meiner Betrachtung dahin zu --
ohne da die Arbeit in den Dienst des Kapitals kommt, ohne Anerbietung
von Dividenden -- da die Genossenschaft _kreditfhig_ bleibt, neues
Kapital heranzuziehen blo gegen gewhnlichen Zins, damit der Arbeit
nicht mehr entzogen wird, als berall der Zins betrgt.

Der erste Punkt war, da die Genossenschaft Rcklagen braucht zur
Erfllung zuknftiger Leistungen, welche sie ihren Genossen zugesichert
hat. Das hat bei uns die aktuelle Bedeutung, da wir Vorsorgen fr
Deckung von zweierlei Arten von Lasten, die wir bernommen haben.
Erstens ist es die _Pensionszusicherung_ sowohl fr die Hinterbliebenen
als auch fr den Invalidittsfall, dann die Zusicherung der
_Altersrente_, wenn ein Genosse ein bestimmtes Lebensalter
zurckgelegt hat und ferner das, was bei uns unter dem Namen einer
_Abgangsentschdigung_ kodifiziert ist, was aber eigentlich nichts
anderes als eine Arbeitslosenversicherung ist.

Ich setze voraus, da Sie dieser Angelegenheit ein gewisses Verstndnis
entgegenbringen. Ich wei nicht, ob ich schon einmal in einem greren
Kreise mich darber besonders geuert habe; deshalb will ich heute
einige Erluterungen dazu geben. Wir mssen 7 Proz. im Durchschnitt
dessen, was wir im Laufe des Jahres an die arbeitsttigen Personen
abgeben knnen, also der Lhne und Gehlter, als Rcklage zum Zwecke der
Deckung der _Pensionslasten_ rechnen und zwar 7 Proz. schon jetzt, in
der Zeit, wo diese Lasten noch sehr gering sind, damit der Prozentsatz
nicht in spteren Jahren sehr viel hher wird. Wir haben Unterlagen,
nach denen sich einigermaen schtzen lt, was auf Grund unseres
Pensionsstatuts diese Lasten in spteren Jahren betragen werden, wenn
die Zusammensetzung unseres Personals sich einem Ruhepunkt, einem
Beharrungszustand, nhert. Die verschiedenen Arbeitsklassen unseres
Personals sind jetzt meist aus jngeren Leuten zusammengesetzt. Das
Resultat ist, da wir gefat sein mssen, jhrlich etwa 11 oder 12 Proz.
des gesamten Lohn- und Gehaltkontos noch als Pension auszuzahlen.

Es wird Ihnen die Berechnung vielleicht befremdlich hoch erscheinen. Das
wird nicht mehr der Fall sein, wenn ich Ihnen sage, was die
_Witwenpension_ bei uns bedeutet, nmlich: da durchschnittlich jeder
verheiratete Mann mit 7-8000 M. von uns in die Lebensversicherung
eingekauft ist zugunsten seiner Hinterbliebenen fr den Todesfall. Die
Hlfte von den Betrgen, welche den Jahresaufwand dafr bilden,
bezahlen die Verheirateten an die Firma ab in der Form der
Pensionsbeitrge. Die andere Hlfte dieser Betrge zahlt die Firma. In
diesem Jahre hat dieselbe nur etwa 7000 M. betragen[27], in 20 oder 30
Jahren wird sie sich auf etwa 30-40000 M. belaufen.

Noch hhere Zahlen bekommt man, wenn man die Bedeutung unserer
_Altersversicherung_ betrachtet. Jeder, der 65 Jahre alt wird, ist --
wenn er nicht spter als nach dem 25. Lebensjahre in einen
Stiftungsbetrieb eingetreten ist -- mit dem Recht ausgestattet,
dreiviertel seines ihm zuletzt gewhrten Zeit- oder Wochenlohnes als
Altersrente zu beanspruchen. Die Statistik ergibt, da auf je 90 Leute
zwischen 18 und 65 Jahren immer einer 65 Jahre alt ist, d. h. da bei
einer 900 Personen zhlenden Arbeiterschaft, wenn sie die angegebene
Zusammensetzung aufweist, in jedem Jahre immer zehn das 65. Lebensjahr
erreichen und dann den Anspruch auf die Gewhrung der Altersrente
besitzen. Nun ist aber die wahrscheinliche Lebensdauer eines 65jhrigen
Mannes immer noch 10 Jahre. Was ein solcher dann als [kapitalisierte]
Altersrente zu fordern htte, betrgt also immer noch das Neunfache
seines Pensions-Jahresanspruches. Im Durchschnitt werden alle, die bei
uns 65 Jahre alt werden, einen Betrag von 1000 M. als [jhrliche]
Altersrente beziehen. Zehn erhalten also in einem Jahre 9000 M., in 10
Jahren folglich 90000 M.

Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht
auffllig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, da wegen der
Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und
Gehalt ausgezahlten Summe zurckbehalten werden mu, damit die
durchschnittliche Belastung niemals hher als 7 Proz. betrgt, damit die
spteren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht
ungebhrlich belastet wird.

Wir haben noch eine zweite Einrichtung dieser Art und zwar die
Einrichtung, welche bei uns unter dem Namen der _Abgangsentschdigung_
besteht, die in Wirklichkeit aber, wie ich schon gesagt habe, eine
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist. Was heit es, wenn im Statut
steht, da jedem, der 3 Jahre bei uns gewesen ist, wenn er nicht mehr
beschftigt werden kann -- z. B. in Zeiten schlechten Geschftsganges --
der Betrag seines festen Lohnes fr ein halbes Jahr bei seiner
Entlassung gewhrt werden mu? Das wrde immerhin gegenber dem, was
sonst durch die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung geleistet wird,
eine sehr erhebliche Schadloshaltung und Versicherung sein des
pltzlichen Arbeitsloswerdens.

Fr denjenigen, der zwischen den Zeilen zu lesen versteht, hat das
aber noch eine ganz andere Bedeutung. Meine Nachfolger in der
Geschftsleitung mten nrrische Kerle sein, wenn sie sich nicht
an den Fingern abzhlen sollten, da, wenn 50 Leute zuviel wren,
es tricht wre, diese ohne weiteres zu entlassen und ihnen die
Abgangsentschdigung auszuzahlen. Ihnen den halbjhrigen Lohn mit auf
den Weg geben heit soviel, als wenn man sie 3 Jahre lang beschftigt
und sie jede Woche einen Tag spazieren gehen lt oder 1-1/2 Jahre 2 Tage
in der Woche. Nun ist zwar selbstverstndlich, da mit Herausgabe der
Abgangsentschdigung eine Minderung der Produktion erreicht werden kann,
eine Minderung der laufenden Lasten; man kann dasselbe aber erreichen,
wenn man in dem vorbezeichneten Sinne eine Beschrnkung der Arbeitsdauer
vornimmt. Praktisch bedeutet diese Zusicherung fr den Fall der
Nichtbeschftigung eine Versicherung dagegen, da auch in schlechten
Zeiten _solche Leute, die einmal bei uns 3 Jahre lang beschftigt sind
und sonst ihren Mann stehen, berhaupt entlassen werden_.

Dieser zweite Teil unserer Versicherungseinrichtung erfordert auch eine
gewisse Rcklage, die wir auf 2 Proz. berechnet haben. Demnach mssen
wir also fr die bernommenen Zukunftsleistungen 9 Proz. des gesamten
Arbeitseinkommens dem Arbeitsertrag des einzelnen entziehen und in
Rcklage zu bringen suchen.

Viele von Ihnen werden mir gewi sagen: Mir wre es lieber, wenn mir
diese 9 Proz. ausbezahlt wrden. Manche werden auch sagen: Andere Leute
haben ja auch keine Pension fr ihre Frauen und Kinder -- Was schiert
mich Weib, was schiert mich Kind? La sie betteln gehn, wenn sie hungrig
sind! Wenn ich invalid werde, bin ich gleichzeitig auch Reichsinvalide;
ich lasse mir den Bettelsack stempeln und dann wird es schon gehen.
Vielleicht wird man unsere Frsorge deshalb eine dumme Einrichtung
nennen. Nun, ich hoffe ja nicht, da viele unter uns sind, die solche
Gedanken hegen; sollten aber doch mehrere darunter sein, so sage ich: Es
ist recht gut, da das _Zwangs_-Einrichtungen sind, denen sich im
eigenen Interesse niemand entziehen kann. Denn es wre hchst
_unanstndig_ fr eine Genossenschaft, welche auf einem so gnstigen
Arbeitsgebiete ttig ist, wie die unsere, wenn sie der Gemeinde
Armenlasten verursachen wollte. Hier mu die _Ehre des Unternehmens_
gewahrt werden. _Genossen, die anders denken, wollen wir hier lieber
nicht haben_.

Aber einige sind da, welche sagen knnen, ohne da man sie tadeln kann:
wir haben ja gar kein Interesse an den Abzgen, weil wir gar nicht
beabsichtigen, dauernd hier zu bleiben. Diese htten ein Recht, sich
darber zu beschweren, wenn ich nicht zu ihrem Troste sagen knnte, da
trotz dieser Abzge fr die Zwangseinrichtungen das, was ihnen als
Arbeitsertrag brig bleibt, sicherlich nicht geringer ist, als es sein
wrde, wenn sie anderwrts unter den gleichen Umstnden ihre
Arbeitskraft anbten! Das kommt darauf hinaus, da ich Ihnen nachweisen
kann, da diese 9 Proz., welche wir fr die angegebenen
Versicherungszwecke den Genossen vorenthalten und zurcklegen mssen,
weit weniger betragen, als der gewhnliche Unternehmergewinn, den jeder
Unternehmer dem Arbeiter abziehen mu, wenn er nicht dieselben Quellen
des Unternehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der
Arbeit erschlossen sind. Also auch diejenigen Leute, die sich diese
Abzge indirekt gefallen lassen mssen, ohne da sie Vorteile davon zu
erwarten haben, sind _nicht geschdigt_ gegenber denen, die unter
anderen Umstnden den Ertrag ihrer Arbeit genieen.

(Pause.)

Nach den Darlegungen, die ich Ihnen gegeben habe, steht nun die
Errterung ber die Grundlage der Lohnregelung bei der Firma CARL ZEISS
unter der bestimmten Fragestellung: _Wie htte eine Genossenschaft den
gesamten Ertrag ihrer Ttigkeit zu verteilen, im Verhltnis zu der
Gesamtheit aller Mitarbeiter einerseits und der Genossenschaft als
solcher andererseits?_ Wie htte der Vorstand einer Genossenschaft diese
Verteilung zu regeln, wenn er _vernnftig_ und _gerecht_ sein will?

Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Gesamtertrag
zurckbehalten, wenigstens in _guten_ Jahren nicht verteilt werden? was
soll der _Genossenschaft_ als _Kollektivbesitz_ erhalten bleiben? Die
zweite Frage ist dann, nach welchen Grundstzen soll nun das zur
Verteilung Bestimmte unter die verschiedenen Gruppen und die einzelnen
verteilt werden? Als erste Frage verbleibt uns also: _Was_ soll verteilt
werden? als zweite Frage: _Wie_ soll verteilt werden?

Wo findet sich etwas in dem gemeinsamen Arbeitsertrag, der durch das
Zusammenarbeiten von 900 oder 1000 Personen gewonnen wird, was der
Verteilung entzogen werden mu? Es ist nun leicht nachzuweisen, da jede
Genossenschaft, wie auch jeder Einzelunternehmer in der bloen
_Organisation der Arbeit_ als solcher eine _Quelle hat fr den
Mehrertrag der Gesamtarbeit gegenber der Einzelarbeit aller Genossen_.

Wenn irgend einer Geld zusammenbringt, um Maschinen und Gebude zu
kaufen, Einrichtungen schafft und dann fnfzig oder hundert Leute in
seinen Dienst nimmt, um irgend eine Marktware herzustellen, fr die der
Markt noch aufnahmefhig ist -- wenn das der Einzelunternehmer tut,
entweder fr sich oder in Form der Bildung einer Genossenschaft, so kann
dieser den Arbeitenden sagen: dadurch, da Ihr hier zusammenarbeitet,
Kapital zur Verfgung habt, Maschinen und elementare Kraft benutzen
knnt, dadurch, da die Arbeit verteilt ist, jeder die Arbeit macht, fr
welche er sich am besten eignet, da kaufmnnische Verwaltung
eingerichtet wird, der Absatz geregelt, kaufmnnischer Vertrieb der
Waren eingefhrt wird, -- _durch all das wird der Ertrag grer, als
wenn jeder nach seinen Fhigkeiten allein arbeiten wollte_. Die
Organisation also und das Zusammenarbeiten heterogener Elemente ist die
Quelle eines Mehrwertes und Mehrertrages der Arbeit.

Es gibt einen _Organisationsgewinn_, der einfach daraus entspringt, da
viele zusammenarbeiten und sich gegenseitig ergnzen und gemeinsames
Kapital benutzen und dadurch in 5 Tagen oder einer Woche soviel oder
mehr arbeiten knnen, als ihnen dies einzeln, getrennt und ohne
gegenseitige Untersttzung, in 9 oder 10 Tagen zu leisten mglich wre.

Also jede gewhnliche Organisation, wenn sie nur diese gewhnlichen
Faktoren erhhter wirtschaftlicher Leistung der gemeinsamen Arbeit
benutzt, im brigen nur das macht, was hundert andere ebenfalls machen
-- jede Organisation ist an sich die Quelle eines Organisationsgewinnes.
Und jede dieser Organisationen htte so gut wie jeder Privatunternehmer
oder eine Genossenschaft das Recht zu sagen: ein Teil dessen, was auf
diese Weise mehr erreicht wird, als was die einzelnen ohne die
Organisation oder ohne die Genossenschaft erreichen knnten, darf nicht
verteilt werden, mu dem Unternehmen oder dem Unternehmer verbleiben.

Das ist der gewhnliche Wald- und Wiesen-Unternehmergewinn, der hier
seine Wurzel und eine gewisse Berechtigung hat, auch da, wo weiter
nichts hinzukommt als das, was ich Ihnen angefhrt habe: zweckmige
Einrichtung der Arbeitsmethode, kaufmnnischer Vertrieb usw.

Wir haben selbstverstndlich in unserem Betriebe auch diesen Wald- und
Wiesen-Unternehmergewinn zur Verfgung. Wir knnen jedem einzelnen und
jeder Gruppe sagen: wenn Sie es versuchen wollten allein zu arbeiten,
ohne Teil des Ganzen zu sein und ohne die Vorteile als Teil des Ganzen
zu haben, wenn Sie dann auch den Unternehmergewinn ganz verteilen
wrden, so htten Sie immer noch weniger als das, was Sie hier erhalten.

Nun gibt es aber auerdem noch in einem anderen Sinne eine Organisation,
die Quelle eines _speziellen_ Unternehmergewinnes werden kann. Das sind
nmlich diejenigen _feineren Organisationen_, welche aus der gemeinsamen
Arbeit noch mehr Vorteile zu ziehen wissen, als es sonst, mit
gewhnlichen Mitteln, mglich ist. Gerade auf unserem Industriegebiete
gibt es solche Einrichtungen, welche die Mglichkeit einer weiteren
Quelle des Mehrwertes der Arbeit bieten, neben diesem gewhnlichen
Unternehmergewinn. Unsere Erzeugnisse haben z. B. einen hheren
Verkaufswert, als gleichartige Erzeugnisse anderer Firmen, in welche
dieselbe technische Arbeit hineingelegt wird, die aber doch
_minderwertig im Gebrauch_ sind, weil die Erzeugnisse unserer
Organisation noch das fr sich haben, da sie _Reprsentanten
fortschreitender Verbesserung sind in bezug auf die Erhhung der
Leistung der Erzeugnisse_. Das erhht deren Marktwert im Verhltnis zu
der in sie hineingelegten mechanischen, ueren Arbeit. Das drckt sich
darin aus, da das, was wir machen -- und manche andere auf unserem
Arbeitsfelde ebenfalls -- keine gewhnliche Marktware ist, wie sie von
vielen neben uns gemacht wird. Unsere Erzeugnisse stehen nicht unter der
allgemeinen Konkurrenz; sie genieen die besondere Wertschtzung aller
derjenigen, die sie gebrauchen. Die Leistung unserer Fabrikate ist eine
grere, als derjenigen, die von anderen Firmen verfertigt werden; diese
knnen ihnen nicht dasselbe Ansehen geben. Wir haben in diesem Ansehen
unserer Erzeugnisse dadurch, da sie keine gewhnliche Marktware sind,
da sie nur einer beschrnkten, in manchen Dingen gar keiner Konkurrenz
unterworfen sind, eine Quelle _hheren_ Verkaufswertes, die ziffernmig
nachzuweisen ist.

Hinsichtlich eines Teiles unserer Produktion kommt noch hinzu, da sie
_unter Patentschutz steht_; ja, fast die Hlfte unserer ganzen
Jahresproduktion, deren Ziffern Sie auf dem zur Verteilung gelangten
Blatt[28] finden, steht unter Patentschutz. Was heit das? Antwort: sie
sind auch uerlich gekennzeichnet als _Erzeugnisse besonderer
erfinderischer Ttigkeit_, in denen neue Ideen zum Ausdruck kommen, die
dadurch einen Mehrverkaufswert haben als andere Erzeugnisse, die
technisch gleich gut hergestellt sind.

Es kann nun die Frage sein, ob sich das auf alles erstreckt, auch auf
das, was _nicht_ patentiert ist. Und dann die weitere Frage: mit welchen
_Ziffern_ soll man diesen hheren Verkaufswert veranschlagen?

Die erste Frage ist die, ob sich das Gesagte nur auf das bezieht, was
unter Patentschutz steht. Ich kann darauf kurz sagen, da die _fr
unsere Angelegenheiten wertvollsten Patente diejenigen sind, welche wir
berhaupt nicht genommen haben und nicht zu nehmen brauchten_. Denn
dieses Ansehen eines hheren Wertes gegenber den Produkten
gleichartiger Arbeit brauchen wir nicht erst durch die Abstempelung des
Patentamtes zu erlangen; das haben auch die anderen Erzeugnisse, welche
jeder nachmachen kann. Das Ansehen haben sie mit Recht, trotzdem sie
nicht durch Patente u. dergl. der Konkurrenz vorbeugen, deswegen, _weil
sie Reprsentanten fortschrittlicher Leistung sind_. Also ich kann
sagen: wir drfen diesen Vorzugswert und und diese Werterhhung unserer
Erzeugnisse auf _alle_ Arten derselben ausdehnen, ohne Rcksicht darauf,
ob sie patentiert sind oder nicht.

Der Umstand aber, da annhernd die Hlfte unserer Erzeugnisse von
anderen nicht gemacht werden darf, gibt mir eine erwnschte Unterlage
fr die Schtzung dessen, was der materielle Betrag dieses Mehrwertes
sei. Viele von Ihnen wissen das vielleicht schon, was ich Ihnen sage: es
ist _mindestens 10 Proz. des Einzelverkaufswertes_; denn es gibt ja
andere Leute -- Fabrikanten in Paris, London, New York usw. -- die fr
die bloe _Erlaubnis_, das machen zu drfen, was wir machen, an uns 10
Proz. des Verkaufswertes als _Lizenzgebhr_ zahlen.

Was folgt daraus, da es Leute gibt die uns 10 Proz. des Erlses
abgeben, blo fr die Erlaubnis, Erzeugnisse nach unserem Muster
anzufertigen, um sie dann fr den gleichen Preis wie wir
weiterzuverkaufen? Daraus folgt mit absoluter Sicherheit, da dieser
Aufschlag von 10 Proz. auf den Einzelverkaufswert diesen Mehrwert
ausdrckt; denn es wrde doch kein Fabrikant so dumm sein und uns 10
Proz. auf unsere festgesetzten Preise abgeben, wenn der Wert unserer
Produkte nicht tatschlich um 10 Proz. hher stnde, als derjenige aus
anderen Betrieben. Auch er will trotz dieser Abgabe von 10 Proz. immer
noch seinen gewhnlichen Unternehmergewinn haben. Und ich behaupte ganz
keck, da das, was ich hier bezglich des Mehrwertes von den
patentierten Erzeugnissen gesagt habe, auch auf die nichtpatentierten
Gegenstnde zutrifft; das Ansehen erhalten sie nicht allein durch die
mechanisch-technische Arbeit, sondern dadurch, da in ihnen _neue Ideen_
zum Ausdruck kommen, die diesen Mehrwert auch bei ihnen auf mindestens
10 Proz. schtzen lassen.

Wir haben also hier die Quelle eines Unternehmergewinnes, welcher der
Arbeit einen erhhten Mehrwert gibt, von dem mit Sicherheit zu behaupten
ist, _da er nicht verteilt werden darf, weil er nicht Verdienst
derjenigen ist, welche diese Sachen anfertigen_, ein Mehrwert, der nicht
vorhanden wre, wenn die technische Arbeit und die geschftliche
Bettigung genau dieselbe bliebe, wenn wir aber statt der bevorzugten
Erzeugnisse solche machen wrden, welche der allgemeinen Konkurrenz
unterliegen. Dieser Gewinn, welcher hinzukommt zu dem Wert, den die
Bettigung der einzelnen in der Zusammenarbeit ergibt, bildet also die
Quelle des _Kollektiverwerbs_. Der Kollektiverwerb aber ist ein Erwerb,
der nicht zu verteilen ist, weil er gar nicht von den einzelnen
herrhrt. Dieser Gewinn rhrt her aus den feineren Eigenschaften unserer
Organisation, die nicht blo Kapital in Form von Gebuden und Maschinen,
nicht blo Arbeitsteilung und kaufmnnische Verwaltung eingerichtet hat
und zur Verfgung stellt, sondern die durch lange Traditionen ein viel
intensiveres Zusammenwirken ganz heterogener Elemente herbeigefhrt hat,
die zusammen Werte erzeugen, welche die einzelnen nicht gewinnen knnen.

Ich will, weil das ein sehr wichtiger Punkt ist, noch etwas nher
erlutern, warum dieser Organisationsgewinn nicht verteilt werden darf;
zunchst will ich mich aber nur an die Ziffern halten. Also, wenn dieser
besondere Gewinn, der ber den Mehrwert aus der Organisation zu dem
gewhnlichen Unternehmergewinn -- den ich als den Wald- und
Wiesen-Unternehmergewinn bezeichnet habe -- hinzukommt, zu dem, was die
Arbeitsttigkeit der einzelnen hineinlegt, wenn das 10 Proz. vom
Einzelverkaufswert ist, wie ich Ihnen ziffernmig nachgewiesen habe --
wieviel Prozent macht das auf die darin enthaltene Arbeit aus, wenn wir
die gesamte, als Lohn- und Gehaltszahlung in die Erscheinung kommende
Entschdigung als Mastab fr die in den Erzeugnissen enthaltene Arbeit
ansehen?

Auf Grund der Ihnen vorgelegten Ziffern, fr deren Richtigkeit ich mich
verbrge, knnen Sie sich sehr leicht ausrechnen, da im Durchschnitt
der beiden letzten Jahre diese 10 Proz. von dem Einzelverkaufswert _der
Produktion_ nicht mehr und nicht weniger sind als 24 oder 25 Proz. von
dem Betrag, der im Laufe des letzten Jahres fr _Arbeitsleistungen_
gezahlt worden ist. Daraufhin kommt man zu dem Ergebnis: wenn die Firma
als nicht verteilbar blo dasjenige hinstellt, was sie in jener Quelle
hat, in diesem Mehrwert unserer Arbeit, der also von mir gegenber dem
gewhnlichen Unternehmergewinn als spezieller Unternehmergewinn
hingestellt worden ist, wenn sie nur das von dem Gesamtertrag der
gemeinsamen Arbeit zurckbehalten wollte, so wrde das ein Betrag sein,
der ungefhr 24-25 Proz. der Summe fr die bezahlte Arbeit gleichkommt.

Ich bitte Sie, sich daraufhin die Ziffern der Aufstellung etwas genauer
anzusehen. Dann wird es Ihnen nicht verwunderlich erscheinen, wenn ich
Ihnen sage -- unter Berufung auf das, was ich noch erlutern will: wenn
unsere Einrichtungen dazu fhren, da der Anteil der Firma an dem Ertrag
der gemeinsamen Arbeit, abgesehen von den 9 Proz. Vorausdeckung fr
knftige Lasten, wenn dieser Anteil auf 24-25 Proz. von dem gesunken
ist, was im Laufe des Jahres fr die Arbeit bezahlt wurde, _dann heit
es: Bis hieher und nicht weiter!_ Denn dann kme etwas zur Verteilung,
was seinem Wesen nach nicht verteilt werden darf, was Kollektivbesitz
ist, und das wre eine Auspowerung der Genossenschaft als solcher
durch ihre Mitglieder, also ein vollkommener _Raubbau_.

Sie sehen, da diese Sache mir sehr ernst ist; ich will Ihnen auch
erklren, warum mir das so ernst ist, weshalb ich in diesem Punkte nicht
mit mir handeln lasse: die 10 Proz. Lizenzgebhren, welche uns die
anderen in Paris, London usw. bezahlen, die mssen an diese die dort
Arbeitenden auch bezahlen. Wenn Sie dort arbeiteten, dann mten Sie von
dem Ertrag Ihrer Arbeit auch soviel abgeben an die Stelle, wo der
Ursprung dieser fortschrittlichen Erzeugnisse sich befindet.

[Hier folgen einige unverstndliche d. h. allzu unvollkommen
stenographierte Ausfhrungen.]

       *       *       *       *       *

Ich habe mich nun noch zu bemhen, Ihnen einen Begriff davon zu geben,
warum diese 10 Proz., die den Kollektiverwerb darstellen, _nicht
verteilt werden drfen_. Warum ist das, was aus unserem Wirkungskreis
hervorgeht, mit dem Geprge erfinderischer Ttigkeit, einer
fortschrittlichen Bettigung und erhhter Leistung ausgerstet? warum
ist gerade das _Kollektiverwerb_?

Ich glaube, es gibt nicht viele Leute, die persnlich so berufen sind
wie ich, dafr Zeugnis abzugeben. Ich kann das sagen, _denn ich bin 30
Jahre dabei gewesen, wo solcher Mehrwert entstand_. Ich wnsche, da es
mir gelingen mge, Ihnen eine Idee davon beizubringen, da dieser
unantastbare Besitz, der Kollektiverwerb, keiner Verteilung unterworfen
werden darf. Dazu mu ich aber etwas weiter ausholen und Ihnen
Mitteilungen aus meinem Leben und aus meinen Erfahrungen machen.

Ich erinnere mich noch sehr genau, wie vor 25 Jahren mein alter Freund
ZEISS zu mir kam -- ich wohnte damals in der Neugasse -- und mir
mitteilte, da die Tantiemen, die mir auf Grund getroffener
Vereinbarungen von den Mikroskopen zustehen sollten, die seit dem Jahre
1871 im wesentlichen nach meinen Angaben gemacht wurden, die Hhe von
ganzen 800 Talern erreicht htten. Ich war damals ganz aus den Wolken
gefallen, um so mehr als Herr ZEISS mir sagte, da ein groer Erfolg mit
meinen neu berechneten Objektivkonstruktionen erreicht sei und da im
nchsten Jahre meine Tantieme noch um vieles hher sein wrde. Ich habe
damals geglaubt, es htte ein Affe mich geleckt -- so verwundert war
ich ber den unerwarteten Erfolg meiner langen mhsamen Ttigkeit, von
der ich mir niemals einen hohen wirtschaftlichen Gewinn versprochen
hatte.

Ich habe nun aber den lieben Gott nicht einen guten Mann sein lassen,
sondern ich habe mir das als Anla genommen, darber nachzudenken,
welchem Umstnde es wohl zuzuschreiben sei, da ich fr meine
wissenschaftlichen Arbeiten so unerwartete Vorteile erzielte. Und da
htte ich denn ein einfltiger Tor, ein dummer Egoist sein mssen, wenn
ich jemals auf den Gedanken htte kommen sollen, da der Vorteil mein
ausschlieliches persnliches Verdienst wre.

Seit dieser Zeit, seitdem die Konstruktion der Mikroskope auf meine
Theorie gegrndet war, hat die Firma CARL ZEISS wenigstens fr 10
Millionen Mark Mikroskope produziert, und wenn der Mehrwert daraus, wie
bei der Patenttaxe, wirklich nur 10 Proz. wre, so wre das ein
wirtschaftlicher Erfolg aus meinem Zusammenarbeiten mit der damals
kleinen Optischen Werksttte, dessen Hhe jetzt weit ber 1 Million
betragen wrde. Und mein alter Freund ZEISS hat mir vollkommen
zugegeben, da es ohne diesen Erfolg mit ihm zu Ende gewesen wre; mit
seiner gewohnten Ehrlichkeit hat er mir gesagt, da er von anderen
berholt worden sei, und wenn es nicht gelnge, einen neuen Anlauf zu
nehmen, so wrde der bisherige Erfolg wieder verloren gehen. Auf seine
Autoritt hin kann ich nun sagen: _von diesen 10 Millionen Mark
Mikroskopen wren 9-1/2 Millionen sicher nicht erzeugt worden, wenn ich
nicht dabei gewesen wre_.

Trotzdem aber sage ich, habe ich niemals auf den Gedanken kommen knnen,
da der Erfolg mein persnliches Verdienst sei, oder da ich einen
persnlichen Anspruch auf den erzeugten Mehrwert oder auf mehr als einen
bescheidenen Teil desselben htte. Warum nicht? Weil auer mir noch
mehrere da waren, die mit dem gleichen Rechte wie ich htten sagen
knnen: wenn ich nicht dabei gewesen wre, wre der Erfolg sicher auch
nicht so gro gewesen. Da war zunchst unser alter LBER, der dasselbe
von sich htte sagen knnen; da war auch der alte ZEISS selber. Ohne ihn
htte ich gar nicht die Antriebe und Mittel zu meinem Wirken gehabt, um
diese Idee zu verwirklichen. Aber noch andere waren da: eine ganze
Gruppe unserer alten Arbeiter, alle von ganz spezifischer Bedeutung,
tchtige leistungsfhige Optiker, die ebenfalls von sich sagen konnten,
da sie in gleicher Weise Anteil an dem Aufblhen des Unternehmens
hatten. Aber was wre das fr ein Verhltnis, wenn einer nach dem andern
kommen wrde, um seinen vermeintlichen Anteil an dem Mehrwert
einzufordern? Wenn Sie ber diese eigentmlichen Unterschiede
nachdenken, wenn mehrere etwas gemeinsam machen und jeder sagen kann:
ohne mich wre nur ein bestimmter Teil der Produktion vorhanden, wobei
es selbstverstndlich wre, da der von ihm reklamierte Teil ihm zukme,
und sich fragen, wie sollten seine Ansprche gedeckt werden -- so
werden Sie zu dem Resultat kommen: entweder steht ihm ein Anrecht zu auf
das _Ganze_ oder auf _Nichts_.

Und ich sage: das ist das richtige Zeichen des Kollektiverwerbs, da
mehrere gleichzeitig sagen knnen: ohne mich wre nichts oder doch nicht
soviel da von dem tatschlich vorhandenen Erwerb. Dann ist dieser
gemeinsame Erwerb als Kollektiverwerb nicht Eigentum einer einzelnen
oder mehrerer Personen, ein Erwerb, den keiner in Besitz nehmen, nicht
an seine Kinder vererben kann, sondern _gemeinsames Besitztum_, das auf
den _Rechtsnachfolger_ bergeht, nur an diejenigen, die zu dauernder
Gemeinschaft in der Genossenschaft zusammengetreten sind.

Und wie es nun mit diesem einen Beispiele ist, was ich mit Bezug auf
meine persnliche Ttigkeit erwhnt habe, so haben wir es wiederholt
erlebt in den folgenden Jahren. Wir haben es wieder erlebt bei all den
kleinen und groen einzelnen Fortschritten, die gemacht worden sind in
den 70er und 80er Jahren. Wir haben es ferner wieder erlebt in den 90er
Jahren dank der Initiative unseres Freundes Dr. RUDOLPH, nach dessen
Angaben die Firma in ein ganz neues Gebiet eintreten konnte, so da der
Gesamtwert der Jahresproduktion auf mehrere Millionen gewachsen ist.
Aber wieder war es ein derartiges Zusammenarbeiten mehrerer, welches
genau unter dieselben Bedingungen fllt, die ich schon wiederholt
angegeben habe. Und dasselbe wiederholt sich allwchentlich, bei den
kleinsten und primitivsten Arbeiten, die alle die Trger steten
Fortschritts sind. Aus der gemeinsamen Ttigkeit finden viele Personen
immer, fortwhrend Anregung zur Lsung neuer Aufgaben und auerdem
finden sie bei uns noch die _Mittel zur Verwirklichung der Ideen_,
Mittel, die sie nicht haben wrden, wenn sie auerhalb unserer
leistungsfhigen Werksttte stnden.

Das wird noch weiter erlutert durch die bekannte Erfahrung, die so
viele Erfinder machen mssen, die nicht so vom Glck begnstigt sind,
da sie ihre geistige Arbeit in Zusammenhang setzen knnen mit einer
groen Arbeitsorganisation. Bekanntlich werden ber 90 Proz. aller
Patente berhaupt niemals benutzt, obwohl in vielen gute Ideen enthalten
sind; sie verfallen ganz einfach. Erst in 10 oder 20 Jahren werden die
guten Ideen benutzt von solchen, die gerade Gelegenheit haben, dieselben
fr ihre Zwecke anzuwenden. In der Regel knnen die Erfinder mit ihren
Gedanken hausieren gehen; sie werden entweder ausgelacht oder mit
dilatorischen Redensarten abgetan. Es ist wie im Lotteriespiel; nur
wenige haben das Glck, einen Vorteil ihrer erfinderischen Ttigkeit zu
genieen. Das hngt damit zusammen -- und ich wei das aus eigener
Erfahrung: wenn einer etwas ausgedacht hat, es aber nicht selbst
ausfhren kann, sondern es andern anbieten mu, so ist er erstens im
Nachteil durch das Angebot -- er verkauft die Katze im Sack -- und
zweitens hat er den passiven Widerstand derjenigen zu besiegen, welche
die Ideen benutzen sollen und welche auf dem Gebiete schon mit Erfolg
gearbeitet haben. Diese haben ein natrliches Interesse daran, da ihnen
keine Konkurrenz gemacht wird. Denn, wenn etwas in den Handel gelangt,
was nicht ihrer eigenen Arbeit entstammt, wird ihnen die Nahrungsquelle
geschmlert. Im allgemeinen werden also diejenigen, welche im groen
Mastabe neue Sachen einfhren knnen, diesen theoretischen Erfindungen
sehr khl gegenberstehen. Ist aber diese Idee herausgewachsen aus der
gemeinsamen Ttigkeit vieler, so hat sie auch die Mittel zur Verfgung,
die eine sofortige Verwirklichung ermglichen. Daher ist die _Wurzel des
Erfolges wesentlich geknpft an dieses Zusammenarbeiten_. Es werden dann
aber immer mehrere da sein, welche sagen knnen: wenn ich nicht dabei
gewesen wre, so wre der Erfolg nicht so zustande gekommen. Der
Erfinder allein vermag nichts, die technische Arbeit ohne denselben
ebenfalls nichts.

Das sind die Erwgungen, die ich vor vielen Jahren schon in unbestimmter
Form angestellt habe und die mich jetzt auf den festen Standpunkt
fhren: Was in einer solchen Genossenschaft, die auf die Organisation
der Arbeit gegrndet ist, sich als wirtschaftlicher Erfolg ergibt aus
dem _Zusammenwirken_ geistiger und technischer Arbeit, ist seinem Wesen
nach _Kollektiveigentum_. Soweit sich diese Ttigkeit bei uns ausdrckt
in der vorher benannten Lizenztaxe, soweit ist der Betrag, welcher
dieser Ziffer entspricht, unantastbares Kollektiveigentum.

Das ist also die Antwort auf die grundstzliche Frage: Was darf in
unserem Kreise von der gemeinsamen Arbeit _nicht verteilt_ werden?
Mindestens nicht die 10 Proz., die alle abgeben mten als Lizenzgebhr,
wenn sie anderwrts dieselben Erzeugnisse machen mten; mindestens
nicht die 24 Proz., die dementsprechend auf die jhrliche Lohn- und
Gehaltszahlung entfallen. Und ich scheue mich nicht, ganz fest
auszusprechen: _Wenn in unseren Einrichtungen irgend etwas zum Vorschein
kommt, was_ _die Tendenz oder den Erfolg hat, da diese 24 Proz. zur
Verteilung gelangen, so sage ich, die Vertretung unserer Firma mte
geteert und gefedert werden, wenn sie diese Verteilung geschehen liee.
_

       *       *       *       *       *

Nun kommt der zweite Punkt. Wenn jetzt festgelegt ist, was _nicht_
verteilt werden darf, wie soll nun das brigbleibende unter diejenigen
verteilt werden, welche daran Anteil haben, unter die verschiedenen
Gruppen und einzelnen? Nach welchen Grundstzen soll diese Verteilung
geregelt werden?

Unsere Lohnregelung steht grundstzlich auf dem Boden der Voraussetzung
einer genossenschaftlichen Arbeit. Diese Frage fhrt in allem hin auf
die Schwierigkeiten, welche unsere gegenwrtige wirtschaftliche
Organisation einschliet, nmlich auf diese Widersprche und
Anstigkeiten, die zum Ausdruck kommen in den groen Unterschieden bei
der relativen Bewertung der Arbeit verschiedener Art -- die darin zum
Ausdruck kommen, da die Arbeit eines gewhnlichen, ungelernten
Arbeiters so unverhltnismig niedriger angesehen ist ihrem Tageswert
nach als die Arbeit eines speziell, auf feinere Kunstfertigkeit,
gelernten Mannes. Und die Arbeit des letzteren wird wieder viel
niedriger bewertet, als im Durchschnitt die Arbeit eines studierten
Mannes. Die Frage der Lohnregelung fhrt auf alle diese Schwierigkeiten
und Widerwrtigkeiten. Aber das kann uns nicht abhalten, einen festen
Mastab fr die Verteilung zu finden in der _relativen Bewertung der
verschiedenen Arbeitskrfte auf den verschiedenen Konkurrenzgebieten_.
Im wesentlichen wird derselbe zu finden sein in der _Regelung des
Wettbewerbs von Angebot und Nachfrage_. Denn wir in Jena knnen doch die
Welt nicht anders machen, wie sie einmal ist. Wir knnen auf dem
gegebenen Boden unsere Angehrigen _mglichst gnstig_ stellen, aber
_nicht andere als wirtschaftliche Normen_ dafr magebend sein lassen.
Wir knnen nicht etwa sagen, da diejenigen, welche viele Kinder haben,
deshalb einen hheren Lohn als die brigen haben mssen. Wenn wir das
tun wollten, dann wrden wir in 10 Jahren eine Versammlung von Leuten
mit vielen Kindern sein; die anderen aber, welche nicht soviele Kinder
haben, wrden nicht zu uns kommen, weil sie nicht entsprechend bezahlt
wrden. Bei allem Bedauern darber, da dieser allgemeine Mastab der
Bewertung der einzelnen Arbeitsttigkeit auf dem Arbeitsmarkt soviele
unerfreuliche Seiten hat, mssen wir diesen Mastab doch auch bei uns
durchfhren, weil es keinen anderen gibt, der uns nicht hinderte, fr
die verschiedenen Arbeiten tchtige Leute, die wir haben mssen, zu
bekommen.

Der Mastab bei uns mu also sein: _Jeder, der bei uns arbeitet, mu
soviel erhalten, wie er nach der Wertschtzung seiner Fhigkeiten und
seiner persnlichen Leistungsfhigkeit anderwrts dafr bekommen wrde_
-- nicht soviel, wie ihm _mglicherweise_, wenn er _Glck hat_, geboten
werden kann, sondern soviel, als er mit _Wahrscheinlichkeit_ anderswo
erhlt, wenn er hier eben nicht bleiben will. Wie wenig uns das
sympathisch sein mag -- wir mssen uns danach einrichten, da der
Mastab der Bezahlung der einzelnen dem entnommen werden mu, was die
betreffende Art der Arbeitsttigkeit unter Bercksichtigung der
persnlichen Befhigung ihnen Anspruch gibt, anderwrts, ohne Glck zu
haben, unter den _gewhnlichen Verhltnissen zu erwarten_.

Nun knnen wir aber versuchen, auf dem Boden einer derartigen Regelung
_mglichst allen mehr zu geben_, als sie anderwrts erhalten, weil sie
unserer Genossenschaft angehren. Das gibt uns dann die Sicherung, da
wir hinsichtlich aller Arbeiter nicht nur die _gleichen_ Chancen haben
wie andere Unternehmer, sondern sogar noch etwas _gnstigere_ -- eben
weil wir besser bezahlen. Wir knnen dann aber auch weiter mit
Sicherheit darauf rechnen, fr _alle Arbeitskategorien tchtige Krfte
zu haben_.

Das sind die allgemeinen Regeln. Wir knnen daraufhin abwehren jede
Argumentation, welche darauf hinausgeht: wie hart ist es doch, da ein
Mann, der fnf Kinder hat, fr 24 M. im Zeitlohn arbeiten mu!
Menschlich ist diese Argumentation ja sehr berechtigt; fr uns kann sie
aber keine Richtschnur sein. Ob es dem Betreffenden schwer oder leicht
sein wird -- er mu diese Verhltnisse so gut wie wir mit in den Kauf
nehmen und er kann von uns nicht eine hhere Bezahlung verlangen, als er
auch anderwrts erhalten wrde. Wir mssen die Welt nehmen, wie sie ist,
und knnen fr ihre Gestaltung nicht verantwortlich gemacht werden.

       *       *       *       *       *

Neben dieser allgemeinen Richtschnur, die ganz durchgngig ist, kommt
fr uns noch eine besondere Frage zur Errterung, nmlich die Frage des
_Verhltnisses, in welchem die Zeitarbeit zu der Akkordarbeit steht_.
Das fhrt mich auf den Punkt, der Veranlassung zu der heutigen
Versammlung gewesen ist.

In unserem Betriebe zerfllt die Arbeiterschaft in zwei Gruppen, in eine
kleinere Gruppe, die nur im Zeitlohn arbeitet -- dazu gehren die
Beamten, die gleiches Interesse haben mit den Arbeitern im Zeitlohn --
und in eine grere Gruppe, die im Akkord arbeiten, und denen durch die
Stckarbeit die Mglichkeit geboten ist, in derselben Zeit mehr zu
verdienen, als die anderen im Zeitlohn. Die Frage ist nun: _nach welcher
Richtschnur soll das Verhltnis des Arbeitsertrages bei sonst gleicher
Ttigkeit im Akkord- und Zeitlohn geordnet werden?_ Wir sind leider zu
spt aufmerksam geworden auf die Bedeutung, welche eine Regelung dieses
Verhltnisses fr uns hat. Es sind Abnormitten entstanden, die jetzt
korrigiert und beseitigt werden mssen.

Welches sind die Grundstze, welche meiner Meinung nach anerkannt werden
mssen? Es steht ganz fest, da die Beschftigung in Stckarbeit fr
_den Unternehmer wie fr den Arbeiter_, also fr beide Teile,
_vorteilhafter_ ist und _nicht mibruchlich zu sein braucht_. Fr den
Unternehmer ist sie deshalb vorteilhafter, weil unter diesem System mit
denselben Mitteln und denselben Personen mehr geleistet wird, als bei
Einfhrung des Zeitlohnes -- und fr die Beteiligten deshalb, weil sie
die Mglichkeit haben, _wenn die Einrichtungen danach sind, mit miger
Mehranspannung_ der Krfte eine entsprechend hhere Leistung und einen
_Mehrertrag ihrer Arbeit zu erzielen_.

Wenn ich sage: die Einrichtungen mssen danach sein, so hat das seinen
guten Grund; denn ich will nicht haben, da man sagen kann:
Akkordarbeit ist Mordarbeit! Das setzt also voraus, da die
Einrichtungen so beschaffen sein mssen, da sie wirklich einen
Mehrertrag der Arbeit im Akkordlohn gegenber dem Zeitlohn sichern.

Unsere Einrichtungen gingen von jeher ihrer Absicht nach darauf hinaus,
die Akkordarbeit so zu regeln, da jeder Neueintretende die bestimmte
Aussicht hat, mit gewhnlicher Anspannung seiner Krfte durch grere
konomie der Zeit, durch grere Aufmerksamkeit, in derselben Zeit mehr
zu verdienen, als wenn er die Arbeit im Zeitlohn verrichten mte. Das
mu also im Prinzip anerkannt werden, da es immer so sein mu. Die
Frage ist nur die nach dem Mehr oder Minder. Wenn der Betreffende
wirklich nach der Mehranstrengung seiner Krfte mehr verdienen soll --
wie mu man dann den Akkordertrag regeln im Verhltnis zu einer gleich
langen Zeitarbeit? Darber knnen die Meinungen sehr auseinandergehen
und es kann auch nur auf Grund einer gewissen Schtzung eine Norm
gefunden werden.

Ich habe mich seit langer Zeit schon an den Gedanken gewhnt, da man
anzunehmen hat, da, wenn jemand gleichartige Arbeit im Zeitlohn macht,
der Antrieb zur Arbeit ein geringerer ist, und da ein _Akkordarbeiter
ohne besondere Anstrengung es dahin bringt, in fnf Tagen soviel fertig
zu machen als ein Arbeiter im Zeitlohn in sechs Tagen_. Ich wrde das
jedem zugeben, der versichert, das durch gute Ausnutzung der Zeit
erreicht zu haben, ohne da man von ihm whrend der Zeitlohnarbeit sagen
kann, er faulenzt. Wenn aber einer sagt: Ich bringe unter den gleichen
Bedingungen in vier Tagen soviel fertig als ein anderer im Zeitlohn in
sechs Tagen, so wrde ich ihm sagen: Lieber Freund! Entweder Du bist
einer von denen, auf welche das Wort Akkordarbeit ist Mordarbeit
Anwendung findet -- Du lt dich verleiten, Deinen Krper ungebhrlich
zu schinden und dem knnen wir nicht Vorschub leisten -- oder Du meinst,
wenn Du im Zeitlohn arbeitest, drftest Du nach Belieben faulenzen! Das
wollen wir uns auch nicht gefallen lassen. Denn wenn einer im Zeitlohn
arbeitet, ist er _auch_ verpflichtet, angemessen und gebhrend fleiig
zu sein, da wir zum _Vergngen niemand_ in die Werkstatt stellen. Zu
dieser Bettigung im Zeitlohn gehrt ebenfalls gebhrender Flei und
pflichtmige Erfllung des Arbeitsvertrages.

Zwischen dieser Bettigung im Zeitlohn, dem Pflichtmigen, und im
Akkordlohn, der Mehrleistung, mu irgend ein Verhltnis sein und ich bin
der Meinung, da man das einigermaen richtig schtzen wird im gnstigen
Sinne fr den Arbeitenden, wenn man sagt: es mu einer, wenn er _im
Akkord_ arbeitet, _mindestens 20 Proz. mehr verdienen knnen_, als wenn
er unter sonst gleichen Bedingungen dauernd im Zeitlohn arbeiten mu.
Aber nun wohl gemerkt: _20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben
mte, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten
htte_.

In der Nichtbeachtung dieser genauen Bestimmung liegt die Quelle von
manchen Miverhltnissen und Miverstndnissen. Es ist offenbar, da auf
meine uerungen hin angenommen worden ist, da dabei gemeint sei,
jeder mte sich einen Abzug bis zu 20 Proz. berverdienst _von seinem
Wochenlohn_ gefallen lassen. Wir knnen nicht fr alle unsere Leute den
Wochenlohn auf die Hhe ihres tatschlichen Verdienstes stellen und zwar
nicht im Hinblick auf die praktische Bedeutung des Wochenlohnes fr
unseren Betrieb. Der Wochenlohn bildet bei uns den Mastab fr die
Arbeitslosenversicherung d. h. fr diejenige Zeit, in welcher einer
nicht arbeitet, sondern spazieren geht oder gehen mu; der Wochenlohn
liegt ferner auch den Anforderungen an den Pensionsfonds zu Grunde. Alle
diese Umstnde veranlassen uns zu einer gewissen _Zurckhaltung_
bezglich dessen, was wir als Wochenlohn gewhren und zwar nach den
Bestimmungen des Statuts als einen _unwiderruflichen_. Wenn wir Leuten
Gelegenheit geben knnen, eine erheblich hhere Einnahme durch die
Akkordarbeit zu haben, so mssen sie es sich auch gefallen lassen, wenn
sie mit einem relativ geringen Wochenlohn dauernd in Zeitlohn angestellt
werden.

       *       *       *       *       *

Ich glaube, damit haben wir also drei feste Punkte gewonnen in dieser
Errterung ber die Grundstze der Lohnregelung in unserem Betrieb:

1. Es gibt bei uns einen Teil des Arbeitsertrages der Gesamtheit, der
seinem Wesen nach _unverteilbar_ ist, der in guten Zeiten der Verteilung
entzogen werden und als _Kollektivgewinn der Genossenschaft verbleiben_
mu, damit diese die Leistungen erfllen kann, die ihr aufgegeben sind,
damit sie zusetzen kann in schlechten Zeiten, damit sie zweitens
kreditfhig bleibt gegenber wachsendem Kapitalbedarf, damit sie nicht
abhngig ist von Dividenden, und drittens, da sie diejenigen
Verpflichtungen erfllen kann, die sie ihren Genossen zugesagt hat.

Unmittelbar sind also mindestens die 10 Proz. der Patenttaxe,
umgerechnet auf den gesamten Arbeitsertrag der Arbeitenden zu 24-25
Proz. in guten Zeiten [unverteilbar], unter Zurechnung von etwa 9 Proz.,
welche im Sinn der vorherigen Bemerkungen eigentlich nur ein quivalent
sind fr den gewhnlichen Unternehmergewinn, den wir zurckhalten zur
Deckung unserer Verpflichtungen fr Pension und Abgang.

2. Die _Norm fr das Teilungsverhltnis_, welches zwischen den einzelnen
Personengruppen und den einzelnen zustande zu kommen hat, mu sich
richten nach dem _Marktwert_ der verschiedenen Arbeiterkategorien unter
Bercksichtigung der persnlichen Leistungsfhigkeit des einzelnen.

3. Es ist notwendig, das _Verhltnis zwischen dem Ertrag von
Akkordarbeit zu dem Ertrag gleichartiger Zeitarbeit_ vernnftig und
gerecht zu regeln, so da denen, die in Akkordarbeit stehen, der
angemessene Mehrertrag ihrer Arbeit zugesichert wird -- aber nicht unter
unbilliger Benachteilung derjenigen, die keine Gelegenheit haben, im
Akkord zu arbeiten.

(Pause.)

Ich bitte Sie nun noch einmal, mir eine Zeitlang Ihre Aufmerksamkeit zu
schenken; zunchst um Ihnen die Tabellen etwas zu erlutern, in denen
wir die wesentlichsten Zahlen unseres Geschftsgangs und unserer
Einrichtungen hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrages
zusammengestellt haben[29].

Sie sehen aus diesen Ziffern, da wir in den letzten drei Jahren eine
wesentlich fortschreitende Entwicklung zu verzeichnen gehabt haben; die
Jahresproduktion ist stetig gestiegen, das Betriebskapital ist
entsprechend gewachsen, das gesamte Lohn- und Gehaltkonto hat ebenfalls
bestndig zugenommen; die darunter stehenden Ziffern zeigen Ihnen
weiter, da auch eine Zunahme des Durchschnitts-Arbeitseinkommens
stattgefunden hat, jedenfalls gegenber dem, was im Geschftsjahre
1894/95 bestanden hat. Auch das laufende Geschftsjahr kann mit dem
Prdikat gut bezeichnet werden; Es waren mehrere Jahre vorangegangen,
in denen ein verminderter Geschftsgang eingetreten war, und wo wir,
sollte der Betrieb nicht erheblich eingeschrnkt werden, auf Vorrat
arbeiten muten. Mit dem Jahre 1894/95 war fr uns diese absteigende
Konjunktur berwunden; anderwrts ist sie noch viel hrter empfunden
worden. Wir haben dann in 6 Tagen der Woche bei tglich 9stndiger
Arbeitszeit nicht mehr produziert, als wir gleichzeitig leicht verkaufen
konnten. In den folgenden 3 Jahren, bis 1896/97, haben wir einen
besonders guten Geschftsgang gehabt. Das bedeutete fr uns, da wir
Jahre gehabt haben, in denen die Arbeit unter dem Antrieb einer
Mehrleistung stand. Wir haben sogar unsere Auftrge nicht in dem
gewnschten Tempo erledigen knnen. Diese besonders guten Geschftsjahre
hatten natrlich zur Folge, da die Mehrleistung auch eine grere Quote
des Reingewinns herbeifhrte.

Wenn Sie diese Ziffern unter 2 und 4 vergleichen, knnen Sie ersehen,
wie hoch die allgemeinen Unkosten sein mssen. Diese allgemeinen
Unkosten bleiben dieselben bis auf Material und Arbeitslohn, die
infolgedessen einen besonders hohen Anteil am [d. h. Einflu auf den]
Reingewinn haben. So in sehr guten Geschftsjahren. Ein schlechtes
Geschftsjahr wre fr uns ein solches, wenn wir 6 Tage und 9 Stunden
arbeiten und _mehr_ leisten, als wir verkaufen knnen, also Vorrte
ansammeln mten, und ein ganz schlechtes, wenn die Arbeit eingeschrnkt
werden mte.

Wir haben also ein gutes und zwei sehr gute Geschftsjahre
hintereinander gehabt. Wenn die Ziffern in der ersten Reihe von 3 und 8
anscheinend einen Rckgang verzeichnen in dem durchschnittlichen
Jahresverdienst aller Personen, so besagt das gar nichts; es drckt nur
aus, da in diesen Jahren sehr viele junge Leute hinzugetreten sind, die
nur einen Wochenlohn von 5-6 M. haben, die aber doch als Personen zhlen
und in der Division die Ziffern herunterdrcken. Das Resultat ist, da,
wenn wir den Durchschnitt der beiden letzten Geschftsjahre vergleichen
mit dem vorhergehenden von 1894/95, in der Hebung des Einkommens der
Arbeiter ber 24 Jahre, deren Anzahl 393 betrgt, eine Steigerung von
170-180 M. jhrlich eingetreten ist. Wenn Sie zu diesen Ziffern, die
hier genannt sind, die Nachzahlungen hinzurechnen, welche im letzten
Jahre 8 Proz., in diesem Jahre rechnerisch 4 Proz. (5 Proz. sind
ausgezahlt worden) betragen haben, so ergibt sich eine durchschnittliche
Steigerung des Jahreseinkommens gegen das erste Jahr von 180 M. Dabei
mu bercksichtigt werden, da in den beiden letzten Jahren 2 und 7
Arbeitstage, welche an Urlaub gewhrt wurden, mit bezahlt wurden, was in
den frheren Jahren nicht geschehen ist.

Diese Steigerung des Arbeitseinkommens um 180 M. pro Jahr summiert sich
bei den 400 Personen, welche daran Anteil hatten, auf ber 70000 M.,
d. h. in dem letzten Geschftsjahre sind an unsere erwachsenen Arbeiter
70000 M. an Lohn mehr ausgezahlt worden, als nach dem Durchschnittssatz
des guten Geschftsjahres 1894/95. Daraus geht hervor, da eine
merkliche Steigerung des Arbeitseinkommens unserer Arbeiter eingetreten
ist, und wir erblicken darin ein Zeichen erfreulichen Fortschritts, eine
Hebung der wirtschaftlichen Lage unserer Arbeiterschaft.

Warum ist denn das nun nicht in jeder Art erfreulich? Das Kennzeichen,
da ein unerfreuliches Moment vorhanden ist, liegt darin, _da unsere
Gewinnbeteiligung nicht mehr so arbeitet, wie es sein sollte_. Unsere
Gewinnbeteiligung hat in diesem Jahre nur 4 bezw. 5 Proz. betragen,
whrend wir im vorigen Jahre 8 Proz. auszahlen konnten; nach allem, was
wir erwarten konnten, htte sie aber mindestens 8-9 Proz. betragen
mssen. Wir hatten unsere Bankiers schon angewiesen, da sie uns nicht
40 000, sondern 80-90 000 M. bereit halten sollten.

Warum ist das, was wir erwartet haben, nun nicht eingetreten? An sich
knnte uns das ja ganz gleich sein, ob der Mehrertrag der
Arbeitsleistung sich erhht durch Mehrzahlung im Laufe des Jahres oder
durch Nachzahlung am Schlusse desselben. Aber der Umstand, da die
Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns darauf hingewiesen, da
_irgend etwas nicht in Ordnung_ ist. Nun hat aber unsere
Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten Zweck in unserem Lohnsystem.
Durch sie soll ein Teil des Arbeitsertrages, auf den jeder in einem
guten Geschftsjahre Anspruch hat, in der Form einer vom Geschftsgang
abhngig gemachten Quote gezahlt werden. Wenn wir nun aber ein
zweifellos gutes Geschftsjahr gehabt haben und diese Quote derartig
gering ist, so funktioniert irgend etwas nicht richtig. Wir wollen
unseren Geschftsangehrigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine
Gratifikation gewhren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern nur einen
Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch haben, in dieser
Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der Form eines entsprechend
erhhten Wochenlohnes, der nach unserem Statut dauernd und
unwiderruflich ist, gewhren knnen.

Ein Betrieb, der seine Lhne beliebig festsetzen kann, vermag dieselben
bei intensiver Arbeit und erhhtem Gewinn entsprechend zu erhhen, bei
schlechtem Geschftsgang aber auch wieder herabzusetzen. In unserem
Betrieb aber ist dies nicht mglich, weil, wie ich schon gesagt habe,
_unsere Lhne unwiderruflich sind_. Wrden wir z. B. in einem guten
Geschftsjahr die Lhne erhhen, so mten sie in den folgenden
mittelmigen oder schlechten Geschftsjahren in der gleichen Hhe
fortbezahlt werden. Wir haben einen Ausweg gefunden durch die
_Gewinnbeteiligung_. In diesem Jahre ist aber in Form von Lohn und
Gehalt ein grerer Teil ausgezahlt worden, als eigentlich recht und
richtig war, und es htte ein grerer Teil auf die Nachzahlung in Form
der Gewinnbeteiligung fallen mssen.

Wie kommt es, da dieser Umstand erst in diesem Jahre in die Erscheinung
getreten ist? Unsere anfngliche Schtzung von 8 Proz. war ziemlich
richtig auf Grund der Bilanz und der Norm, die schon in Anwendung
gekommen ist. Die Erklrung ist darin gegeben: es ist im vorigen Jahre
ein Umstand nicht zum Bewutsein gekommen, der eine wesentliche
Entscheidung bewirkt hat. Das Jahr 1895/96 hat noch unter den
Nachwirkungen des frheren schlechten Geschftsganges gestanden und zwar
dadurch, da noch Vorrte vorhanden waren, die erst in diesem Jahre
verkauft wurden. Infolgedessen sind die Verkaufsziffern hher geworden
als sie gewesen wren, wenn nur das, was wirklich produziert worden ist,
Absatz gefunden htte. Demzufolge war auch der Reingewinn ein bedeutend
hherer, aber nicht auf natrliche Weise. Da dieser Umstand nicht
bemerkt worden ist, hat er uns nicht zum Bewutsein gebracht, da
eigentlich nur scheinbar ein normales Verhltnis vorhanden war, dazu
angetan, schon im nchsten Jahre unsere Einrichtung der
Gewinnbeteiligung nicht mehr funktionieren zu lassen.

Nun hat nachgeforscht werden mssen nach den Ursachen dieser aufflligen
Erscheinung. Da haben wir uns berlegen mssen, inwieweit denn nun die
durch diese Ziffern gekennzeichnete Lage unserer Betriebe den
Anforderungen entspricht, welche nach den voraufgegangenen Erluterungen
der Normen und Grundstze als Mastab fr unsere Betriebe zu gelten
haben. --

[Hier, bei dem Vortrag der Rechnungen, ist das Stenogramm so
unvollstndig, da es keinen erkennbaren Sinn ergibt. Cz.] --

nur 23 Proz. als Nettoanteil der Firma an dem Gesamtertrag der Arbeit,
also schon etwas unter der Grenze dessen, was ich als verteilbar
gekennzeichnet habe.

Das ist der Punkt, der etwas Unerfreuliches hat. Wenn unsere
Einrichtungen nicht modifiziert werden, so wrde im folgenden Jahre
berhaupt kein Gewinnanteil mehr ausgezahlt werden knnen. Der Anteil
der Firma reduziert sich auf 29 zu 100, also auf 20 Proz. statt auf etwa
24 oder 25 Proz. Die allgemeine Konsequenz aus diesem ist, da wir auf
diese Prozente nicht kommen, als eine unerfreuliche Konsequenz ergibt
sich ganz allgemein, da wir bei einem guten Geschftsgang schon
angekommen sind an der Grenze, wo es heit: bis hierher und nicht
weiter, hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrags.

Es folgt daraus, da wir in dem Bemhen, die wirtschaftliche Lage
unserer Arbeiter zu verbessern, nicht mehr weiter gehen knnen, solange
nicht die Verhltnisse auch anderwrts gendert werden -- sonst kme es
hinaus auf eine Verteilung dessen, was im Sinne meiner vorherigen
Erklrungen in guten Geschftsjahren nicht verteilt werden darf. Wir
knnen unsere Arbeitszeit nicht weiter verkrzen, solange zu zwei
Dritteilen oder mehr der anderen Betriebe auf demselben Industriegebiete
noch 10 oder 12 Stunden gearbeitet wird[30]. Wir knnen nicht weitere
Erleichterungen gewhren, auch den Mehrertrag der Akkordarbeit nach
seinen jetzigen Normen nicht erhhen, solange anderwrts die
Akkordarbeit ungebunden ist, als sie nicht geregelt ist durch die
Forderung des entsprechenden Mehrertrages. Wir knnen andere
Erleichterungen nicht eintreten lassen, solange es anderwrts mglich
ist, durch die Lehrlingszchterei billige Arbeitskrfte zu erlangen und
dadurch den Preis der Arbeit zu unterbieten. Denn wir knnen den
Verkaufswert unserer Erzeugnisse nicht beliebig in die Hhe steigern,
nicht weiter, als dieser Mehrwert von einer besonderen Organisation der
Arbeit herrhrt. Alles das hngt ab von dem Angebot hnlicher Arbeit aus
anderen Betrieben. Solange andere billiger arbeiten als wir, knnen wir
nicht steigern. Wir knnen aber auch nicht versuchen, den Mehrwert
unserer Erzeugnisse hher als auf 10 Proz. zu bemessen; denn wir wrden
dann gar bald die Erfahrung machen, da die Abnehmer sich mit
minderwertiger Ware begngen. Wir mssen damit zufrieden sein, wenn wir
unseren Organisationsgewinn auf der bisherigen Hhe von 10 Proz. halten
knnen, _weil wir uns mitten im allgemeinen Wettbewerb befinden und
nicht auf einer Insel im indischen Ozean_, die vielleicht jede
Konkurrenz unmglich machte. _Wir sind mit dem, was wir leisten, unter
solchen Gesichtspunkten an der Grenze der Mglichkeit angekommen, die
wir ohne ernste Gefahr nicht berschreiten knnen._

Also die Quelle dieser Diskordanz liegt darin, da trotz eines sehr
guten Geschftsganges die Verteilungsquote unter das erwartete und
folgerichtige Niveau herabgegangen ist, so da sich darin zweifellos
eine Quelle vieler Abnormitten herausstellte, _namentlich aber ein
Miverhltnis in der Bezahlung der Akkordarbeit zur Zeitarbeit_.

Leider ist unsere Lohnstatistik noch nicht eingehend genug[31], um
ziffernmig nachweisen zu knnen, da der grere Teil dieser
Steigerung des Arbeitseinkommens (seit 1895 auf die beiden nchsten
Jahre von 180 M. pro erwachsene Person) nur auf diejenigen kommt, welche
mehr Gelegenheit hatten, im Akkord zu arbeiten. Welches der
Akkordberverdienst gewesen ist bezw. der Akkordabschlag, knnen wir nur
in einzelnen Gruppen feststellen, aber nicht als vergleichbaren
Durchschnitt fr den ganzen Betrieb. Fr einzelne Gruppen ist auch
festgestellt worden, da im Durchschnitt der Mehrertrag der Akkordarbeit
gegenber den Wochenlhnen ganz auerordentlich hohe Prozente erreicht
hat, in manchen z. B. 60 und 70 Proz., im Durchschnitt aber 40-50 Proz.
Vollkommen zugeben will ich, da dabei Wochenlhne zugrunde gelegt sind,
bei denen den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, da sie dauernd
zu denselben arbeiten; _nicht abzuleugnen ist indes, da in dem
bestehenden Verhltnis eine unbillige Bevorzugung der Akkordarbeit
gegenber der Lohnarbeit hinsichtlich ihres Anteils am Arbeitsertrag
besteht_. Dieser Anteil geht erheblich ber das hinaus, was die
Akkordarbeiter ihrer Anstrengung gem wirklich mehr verdienen drften.

Es ist ein ganz anderes Verhltnis als das von 5 zu 6, welches ich
vorhin beispielsweise angegeben habe, auch wenn wir nicht unsere
Wochenlhne, sondern andere Zeitlhne zugrunde legen wrden, die man
schtzungsweise anerkennen knnte; solche Lhne, die unsere Arbeiter in
unseren Betrieben festhalten wrden, wenn sie dieselben dauernd
erhielten. Das fhrt zu der Folgerung, da _in diesem System etwas
gendert werden mu_. Die praktischen Konsequenzen machen sich jetzt
schon bei uns auf allerlei Art bemerkbar. _Es findet sich bald niemand
mehr, der ohne Maulhngen Zeitarbeit leisten will._ Gar bald wird auch
niemand mehr geneigt sein, Werkmeistergehilfe oder selbst Werkmeister zu
werden, weil er dann nicht mehr so bezahlt werden knnte, wie als
einfacher Akkordarbeiter.

Wenn das so bleibt und unsere festen Lhne stark in die Hhe getrieben
wrden, so wrde das zur Folge haben, da im nchsten Jahre von einer
Gewinnbeteiligung berhaupt nicht die Rede sein knnte, ja, da sogar
der Anteil der Firma unter den Satz herunterginge, auf den sie in guten
Jahren halten mu. Wir knnen also nicht auf diese Weise die
Ausgleichung bewirken, deshalb mu es auf andere und zwar _in der Weise
geschehen, da wir diese nicht gerechtfertigten Vorzge der
Akkordarbeit, welche in den letzten Jahren sich bemerkbar gemacht haben,
in der angemessensten und schonendsten Art rckgngig machen_. Das ist
der Gesichtspunkt der von uns ausgesprochenen Absicht: da wir die
Vorteile der Akkordarbeit etwas einschrnken werden, weil sie eine
unverhltnismige Begnstigung bedeuten gegenber denjenigen, welche im
Zeitlohn arbeiten, denen wir aber keine Gelegenheit zur Akkordarbeit
bieten knnen.

Ich glaube, mit dieser Erklrung die ganzen Miverstndnisse beseitigt
zu haben.

Nun bleibt uns die weitere Frage: in welchem Mae ist eine Reduktion
ntig, und wie soll diese ausgefhrt werden, zur Beantwortung brig. Das
Ma dessen, was wir brauchen, ist gegeben dadurch, da in guten Zeiten
eine angemessene Quote verbleibt als Nachtragszahlung in Form der
Gewinnbeteiligung. Diese Quote mu, wenn sie ihren Zweck erfllt, in
guten Jahren wenigstens 8-10 Proz. des im Laufe des Jahres gezahlten
Lohn- und Gehaltkontos erreichen. Erreicht sie diese Hhe nicht und
findet nur der kleinste Nachla statt, so ist das ein Zeichen dafr, da
mehr als zulssig war zur Verteilung gelangt ist. Wir werden die
Ausgleichung nicht bewirken knnen durch Erhhung des Zeitlohns, sondern
durch Krzung des Akkordlohns, um im nchsten Jahre statt 4 Proz.
wenigstens 8-9 Proz. verteilen zu knnen bei gleich gutem Geschftsgang.
Nach unseren berschlgen macht es sich ntig, die Akkordstze um etwa
12 Proz. zu verkrzen; einzelne, welche besonders begnstigt sind,
mssen sich auch 15 Proz. gefallen lassen, aber immer unter
Bercksichtigung, da sie am Schlu des Jahres, wenn der Geschftsgang
ein gnstiger ist, 8-9 Proz. zurckerhalten. Dafr knnen wir natrlich
keine Garantie leisten, denn es ist auch mglich, da je nach dem
Geschftsgang nur 6 Proz. zur Verteilung gelangen.

Wir wollen nun, da eine diesen Zwecken entsprechende Neuregelung der
Akkordstze herbeigefhrt wird. Ich mu Ihnen offen sagen, es wrde mir
sehr unliebsam sein, wenn man behaupten wollte, da die Krzung der
Akkordstze auf Rechnung der Arbeiter der Firma zugute kme. _Die Firma
hat davon keinerlei Vorteil, wenn der einen oder anderen Gruppe etwas
abgeknappst wird; es kommt nur der gesamten Arbeiterschaft wieder
zugute._ Ich sage das ausdrcklich, weil unsere geschftliche Situation
nicht eine solche ist, da eine empfindliche Herabsetzung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen stattfinden mte. Wir haben ein Interesse daran, da
diese Bedingungen auch in der Zukunft bestehen bleiben; eine
Herabsetzung wre erst zu befrchten, wenn der Geschftsgang sich
bedeutend verschlechterte. Gerade _weil_ keine Zwangslage vorhanden ist,
mten es sich alle gefallen lassen, wenn sie aufgefordert werden,
zugunsten des Ganzen ein kleines Opfer zu bringen. Die Einrichtungen
lassen sich so modifizieren, da die Firma auf jeden Vorteil verzichten
mu.

Das ist also der Grundsatz. Fr die Ausfhrung desselben bleibt gar
nichts anderes brig, als die jetzigen Akkordstze zum Ausgangspunkt zu
nehmen und die Reduktionen vorzunehmen, selbstverstndlich unter
Bercksichtigung der besonderen Verhltnisse der einzelnen Gruppen. Es
wird zugrunde gelegt werden der Verdienst im Zeitlohn, und die
Akkordstze werden so geregelt werden, da unter den von mir schon nher
bezeichneten Umstnden ein Mehrverdienst von 20 Proz. gegenber dem
Zeitlohn erreicht werden kann. Fr dieses Jahr wrde also ein Betrag von
60 000 Mk. zu erreichen sein, und das wrde zur Folge haben, da unsere
Gewinnbeteiligung wieder funktioniert. Die Regelung im einzelnen wird
uns vorbehalten bleiben mssen, da dies zur Vermeidung von Hrten in
einzelnen Gruppen geboten ist.

Wie bemerkt, sind wir an der Art, wie diese Abstriche gemacht werden
sollen, uninteressiert. Wir htten als Vertreter der Firma gar kein
Interesse, uns einzumischen in diese Regelung. Wir haben auch gar nichts
dagegen, wenn Sie versuchen wollen, diese Frage auf dem Wege der
Verhandlung unter einander auszumachen. Es wrden da allerdings sehr
komplizierte Sachen auszugleichen sein, und es mten dabei
hauptschlich drei Bedingungen erfllt werden: Erstens, die Diskussionen
drfen nicht whrend der Arbeitszeit gefhrt werden; zweitens, die
Diskussionen mssen ruhig und sachlich gefhrt werden, damit der
Landfrieden nicht gestrt wird, und drittens mte bis zum neuen Jahre
eine provisorische Anordnung, die diesen Voraussetzungen entspricht,
getroffen werden.

Ob Sie es mit einer Lohnkommission versuchen wollen, berlassen wir
Ihrer Entscheidung; wir nehmen keine Stellung dazu. Wenn die Bedingungen
erfllt werden, und es zu einer Verstndigung und besseren Regelung der
inneren Zustnde kommt, so ist das uns sehr angenehm. Es wird das Ziel
aber nicht auf dem Wege einer Verstndigung zu erreichen sein, da nun
einmal ein Streit dieser Art nicht mit Fusten, sondern mit Grnden
ausgefochten wird. Deshalb mu eine unparteiische Instanz herangezogen
werden. Wenn Streit entsteht, wrden wir dazu Stellung nehmen mssen.
Sie mssen also suchen, einen Unparteiischen zu finden. Es gereicht mir
zu einiger Genugtuung, da unsere Einrichtungen derart getroffen worden
sind, da die _erforderlichen Unparteiischen existieren_. Es sind das
bei uns drei, wenn ich Schott nicht mitzhle, welche alle die
Qualifikation dafr haben, vor allem die ntige Sachkenntnis besitzen,
um den Mastab fr die Schtzung des relativen Wertes der verschiedenen
Arbeitskategorien anlegen zu knnen. Sie eignen sich aber noch ganz
besonders dadurch, weil sie kein Interesse daran haben, da eine
Gewinnbeteiligung herauskommt. _Diese drei sind die Mitglieder der
Geschftsleitung_. Wenn Sie versuchen, sich unter einander zu einigen,
so werden Sie, wenn das Ergebnis der Verhandlungen kein glckliches ist,
ein Schiedsgericht brauchen. Da knnen Sie dann zur Geschftsleitung
gehen, die jedenfalls unparteiisch ihren Spruch fllt.

Weil ich eben nicht annehmen kann, da Sie die gewnschte Regelung unter
sich vornehmen knnen, deshalb schlage ich Ihnen vor, da Sie von
vornherein darauf verzichten, und das akzeptieren, was wir vorlufig
unter Vermeidung aller Unbilden und Hrten nach bestem Gewissen
anzuordnen gedenken.

Indem ich mich auf diese Angaben beschrnke, mchte ich noch eine
Bemerkung machen: wir verlangen nicht von Ihnen, und erwarten es auch
nicht, da diejenigen, welchen infolge dieser ganzen Errterung der
Miverhltnisse und der ganzen Konsequenzen daraus, zugemutet werden
soll, einen gewissen Vorteil abzugeben, dazu ein freundliches Gesicht
machen. Aber was wir glauben erwarten zu knnen, ist, da diejenigen,
welche sich rgern, das auf dieselbe Weise tun, wie _wenn sie ein paar
Stunden bei schnem Wetter spazieren gegangen sind und dann in einen
Platzregen kommen_. Sie sollen nicht grimmig sein und den Ha auf andere
Menschen werfen; sondern sie mssen sich sagen in einem solchen Falle:
wie gut war es doch, da du wenigstens ein paar Stunden vorher
Sonnenschein genieen konntest. _Die an Sie gestellte Zumutung ist nicht
eine solche, da Sie ein wohlerworbenes Recht aufzugeben haben, sondern
nur einen Vorteil, den Ihnen der Zufall ein paar Jahre hindurch gewhrt
hat, auf den Sie aber einen rechtlichen Anspruch nicht hatten_. Ich
wnsche also noch, da Sie diese Tatsache, den Vorteil nur vorbergehend
und nicht dauernd besessen zu haben, nicht zum Gegenstand von
unsachlichen und unfreundlichen Diskussionen machen!

Damit mchte ich schlieen.

       *       *       *       *       *


Anhang.

---+------------------------------------+-----------+-----------+-----------
   |                                    |  1894/95  |  1895/96  |  1896/97
   |                                    |           |           |
   | Jahresproduktion                   |           |           |
   |                                    |           |           |
1. |   Einzelverkaufswert (Katalogwert) | 1 776 000 | 2 094 000 | 2 401 000
2. |   Netto-Verkaufswert               | 1 505 000 | 1 775 000 | 2 035 000
   |                                    |           |           |
3. | Betriebskapital am Schlu des      |           |           |
   |     Geschftsjahres                | 1 784 000 | 2 006 000 | 2 391 000
   |                                    |           |           |
4. | Gesamte Lohn- und Gehaltszahlung   |   642 700 |   829 000 | 1 060 000
   |                                    |           |           |
5. |   Lhne (Zeit- und Akkordlhne)    |   478 300 |   628 600 |   797 900
6. |   Monatsgehalte                    |   164 400 |   200 400 |   262 500
7. |   Verhltnis von Gehalt zur Summe  |           |           |
   |     von Lohn und Gehalt            |   1:3,91  |   1:4,13  |   1:4,04
   |                                    |           |           |
---+------------------------------------+-----------+-----------+-----------
8. | Durchschnittlicher Jahresverdienst |   1110    |   1175    |   1133
   |   =aller= Arbeiter                 | (431      | (535      | (704
   |   (jugendliche einbegriffen)       | Personen) | Personen) | Personen)
   |                                    |           |           |
9. | Durchschnittl. Jahreseinkommen     |    --     |   1343    |   1377
   |   aller ber 18 Jahre alten        |           |(523 Pers.;|(558 Pers.;
   |   Arbeiter (Zeitlohn und Akkord)   |           |   313     | 313 Tage)
   |                                    |           | bezahlte  |
   |                                    |           |   Tage)   |
   |                                    |           |           |
10.| Durchschnittl. Jahreseinkommen     |   1384    |   1465    |   1493
   |   aller ber 24 Jahre alten        |  (307     |(317 Pers.;|(393 Pers.;
   |   Arbeiter                         | bezahlte  | 313 Tage) | 313 Tage)
   |                                    |   Tage)   |           |
   |                                    |           |           |
11.| Durchschnittl. Jahreseinkommen     |   1492    |   1593    |   1665
   |   aller ber 24 Jahre alten        | (307 Tage)|(224 Pers.;|(238 Pers.;
   |   Arbeiter, die 3 Jahre oder       |           | 313 Tage) | 313 Tage)
   |   lnger im Betrieb                |           |           |
   |                                    |           |           |

Funoten:

[Funote 21: Das betrifft nur zwei oder drei fr das Verstndnis des
Ganzen zum Glck unwichtige Stellen, von denen die eine, S. 150,
wenigstens bruchstckweise wiedergegeben ist.]

[Funote 22: [Der Niederschlag dieser Ausfhrungen ist enthalten in den
Erluterungen zu Titel I und II des Statuts usw., die weiter unten
abgedruckt sind.]]

[Funote 23: [Durch Ausgabe des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Cz.]]

[Funote 24: [s. Anhang.]]

[Funote 25: [soll wohl heien: von der Stiftungs_verwaltung_. Cz.]]

[Funote 26: [Der erste Stiftungskommissar, sptere Staatsminister -- zu
der Zeit, von der hier die Rede ist, Regierungsrat im Kultusdepartement
des Groh. Schs. Staatsministeriums.]]

[Funote 27: [Im Betriebsjahre 1901/02 betrug sie rund 16000 M. Im
Betriebsjahre 1904/05 rund 26000 M. Cz.]]

[Funote 28: [Am Schlusse des Vortrags abgedruckt.]]

[Funote 29: [s. Anhang.]]

[Funote 30: [Die Arbeitszeit ist am 29. Mrz 1900 auf 8 Stunden
verkrzt worden. Cz.]]

[Funote 31: [Jetzt, seit mehreren Jahren, ist sie es. Cz.]]




V.

Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsum-Vereins.

Vortrag in der Versammlung des Freisinnigen Vereins am 27. Oktober 1898.
(Beilage zum Jenaer Volksblatt, Nr. 256 vom 1. November 1898.)


Meine Herren! Das Thema meines Vertrags ist kein im engeren Sinne
politisches. Die Bestrebungen der auf wirtschaftliche Selbsthilfe
gerichteten Genossenschaften knpfen sich nicht an ein bestimmtes
Parteiprogramm. Angehrige der verschiedenen politischen Parteien knnen
in ihrer Stellungnahme zu jenen Bestrebungen Hand in Hand gehen, wie
auch umgekehrt diese Stellungnahme innerhalb derselben Partei fters
verschieden befunden wird. Indes sind gerade die linksstehenden
politischen Parteien von jeher der genossenschaftlichen Selbsthilfe
krftige Sttzen gewesen -- wie schon die Namen SCHULZE-DELITZSCH unter
den Alten, MAX HIRSCH unter den Jngeren bezeugen. Es versteht sich also
ganz von selbst, da unser Verein Interesse nimmt an den Vorgngen, die
das Genossenschaftswesen berhren, und da wir die Fragen diskutieren,
die mit bezug hierauf krzlich auch bei uns in Jena aktuell geworden
sind.

Um was es sich dabei handelt, wissen Sie alle. Der hiesige Gewerbeverein
will, auf Anregung der Kramerinnung, bei den Gemeindebehrden den Erla
eines Ortsstatuts beantragen, welches _Konsum_vereinen eine
Sonderbesteuerung, und zwar eine Umsatzsteuer, auferlegt. Ich habe also
in meinem Referat Stellung zu nehmen zu diesem Antrag, zu seiner Tendenz
und zu seiner Begrndung, und daran Kritik zu ben, falls dazu
Veranlassung vorliegt.

Meine Kritik wird etwas scharf ausfallen -- das bringen die Umstnde so
mit sich. Deshalb ist es mir besonders erwnscht, mich auf Tatsachen
berufen zu knnen, die glaubhaft machen, da meine Stellungnahme vllig
frei ist von persnlicher Animositt gegen die Vertreter des
gegnerischen Standpunktes -- da meine Kritik sich also lediglich gegen
diesen Standpunkt richtet, nicht gegen die beteiligten Personen. Mit
vielen von diesen stehe ich nmlich auf ganz gutem Fu, vielen davon bin
ich ein guter alter Kunde. Denn ich halte darauf, da in meinem Haushalt
_alle_ Bedrfnisse, die in der Art, wie ich sie brauche, in Jena im
Verkehr sind, von hiesigen Geschftsleuten entnommen, nicht in
Postpaketen aus Leipzig oder Berlin oder sonst woher bezogen werden. Und
ich habe keine persnliche Sympathie fr _die_ Konsumvereine, die darauf
ausgehen, die Vorteile des Genossenschaftswesens just den Wohlhabenden
recht dienstbar zu machen. Nicht als ob ich etwa diesen das Recht hierzu
bestreiten wollte; das Recht gestehe ich allen zu. Ich meine aber, da
nicht jeder von jedem beliebigen Recht auch jeden beliebigen Gebrauch
machen msse, ohne Rcksicht darauf, wie andere dadurch berhrt werden.
In dem Interessenkampf, den die fortschreitende Umgestaltung der
Wirtschaftsttigkeit und der Wirtschaftsformen mit sich bringt, sollten
meiner Meinung nach gerade die besser situierten Kreise Teilnahme
bekunden fr die Lage solcher Erwerbsgruppen, die dabei zwischen Hammer
und Ambo geraten sind, und sollten, unter freiwilligem Verzicht auf
manche Vorteile, lieber mildernd und ausgleichend zu wirken suchen,
statt zur Verschrfung der Schwierigkeiten beizutragen.

Fr den vorliegenden Fall ist indes die Stellungnahme durch ganz andere
Rcksichten gegeben. Denn es handelt sich um den Versuch, die _Gemeinde_
zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen
verschiedenen Gruppen der Gemeindeangehrigen zu verleiten -- um die
Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten
der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des strkeren
Teils, auf Kosten des schwcheren Teils. Der Konsumverein, der in Jena
dem Kleinhandel Abbruch tut, ist keine Veranstaltung der Wohlhabenden;
er dient ausschlielich den Interessen der kleinen Leute. Und wie wenig
die Angehrigen der Kramerinnung und der ihr nahestehenden Erwerbskreise
auf Rosen gebettet sein mgen -- so viel ist sicher, da ihre
wirtschaftliche Position im Durchschnitt immer noch viel gnstiger ist
als die durchschnittliche Wirtschaftslage derjenigen Klassen, die
vermittels des Konsumvereins eine Besserung erstreben.

Was nun die Kritik des vorher erwhnten Antrages auf Einfhrung einer
Umsatzsteuer fr Konsumvereine anlangt, so ist mir in diesem Punkt mein
Referat auerordentlich erleichtert durch zwei vorzgliche Artikel, die
das Jenaer Volksblatt in der Dienstag-und Mittwoch-Nummer voriger
Woche unter dem Titel Gewerbeverein contra Konsumverein gebracht hat.
Die Bedeutung dieser Artikel liegt darin, da sie die Verteidigung der
bedrohten Interessen wieder auf einen festen und sicheren Rechtsboden
stellen, nachdem bei der Diskussion innerhalb des Gewerbevereins in
diesem Punkt ein Fehler begangen worden war. In dieser Diskussion haben
nmlich Verteidiger der Konsumvereins-Interessen zu einem Zugestndnis
sich verleiten lassen, welches schon ein Preisgeben des korrekten
Rechtsstandpunktes einschliet. Sie haben, augenscheinlich verblfft
durch die emphathische Betonung der angeblichen Gerechtigkeit der
geforderten Umsatzbesteuerung, auf das neue weimarische Steuergesetz
verwiesen, nach welchem vom 1. Januar 1899 ab auch Konsumvereine auf
ihre Dividenden etc. besteuert werden sollen, und haben erklrt, da
durch diese jetzt bevorstehende Besteuerung der Gerechtigkeit nunmehr
entsprochen sei. _Das_ aber ist absolut verfehlt. Ganz im Gegenteil --
dieses Steuergesetz ist schon der Anfang und das Vorbild der groben
_Un_gerechtigkeit und der tendenzisen Parteinahme, die in gleichem
Sinne weiter fortzusetzen jetzt von der Gemeinde verlangt wird. Die
angezogenen Artikel des Jenaer Volksblatts haben das Verdienst, dieses
klipp und klar darzulegen. Sie zeigen, da ein Konsumverein, sofern er
seinem statutarischen Zweck gem als Einkaufs-Genossenschaft verfhrt
und die Abgabe der eingekauften Waren auf seine Mitglieder beschrnkt,
keinen Gewinn haben kann, also keine Einnahme im steuerrechtlichen
Sinne. Was ein solcher Verein am Ende des Jahres unter dem Namen einer
Dividende seinen Mitgliedern auszahlt, ist nur das Geld, was er im Lauf
des Jahres den einzelnen bei der Verteilung der Waren zuviel abgenommen
hat -- aus Grnden der Zweckmigkeit und zur Sicherung einer geordneten
Finanzwirtschaft, es ist aber kein Gewinn, den der Verein wirklich
gemacht htte. Und fr das einzelne Mitglied ist die Dividende, die es
vom Verein empfngt, ebenfalls kein Gewinn, d. h. kein neuer Erwerb,
sondern lediglich die _Minderung an Ausgaben_, die es dadurch erreicht,
da es seine Bedrfnisse in Gemeinschaft mit anderen im groen
eingekauft und bar bezahlt hat. Alle Einkommenbesteuerung hat nun bisher
streng die beiden Grundstze respektiert: erstens, da lediglich der
_Erwerb_ steuerpflichtig sei, nicht die Ersparnis an Ausgaben, die einer
haben kann, indem er sich besser einrichtet als ein anderer; zweitens,
da jeder Erwerb nur einmal zu besteuern sei, nicht ein und derselbe
Erwerb ein und derselben Person unter anderem Namen zum zweiten Male
herangezogen werden drfe. Gegen beide Grundstze verstt aber die
Einkommenbesteuerung, die das neue Weimarische Gesetz von jetzt ab den
Konsumvereinen auferlegt. Denn diese Besteuerung trifft keinen Erwerb,
sondern trifft die Ersparnis an Ausgaben; und sie ist eine
Doppelbesteuerung, weil die Ersparnis, die in Form der Dividende den
Mitgliedern des Konsumvereins erwchst, von jedem einzelnen schon vorher
als Teil seines Erwerbs steuerpflichtig gewesen und versteuert worden
ist. Was einer in seinen Ausgaben ersparen kann, mu er doch schon
besitzen; also mu er es auch als Erwerb oder Einkommen schon versteuert
haben. Die landesgesetzlich jetzt eingefhrte Besteuerung der
Konsumvereine fr Staat und Gemeinde ist also, weit davon entfernt,
einer Gerechtigkeitsforderung zu entsprechen, selbst schon eine
Ausnahmemaregel, eine willkrliche Sonderbesteuerung derjenigen
Volkskreise, die durch den Anschlu an eine Einkaufsgenossenschaft
Erleichterung ihrer Wirtschaftsfhrung suchen.

Dieser Charakter der Ausnahmemaregel und der Willkr kommt im neuen
Weimarischen Steuergesetz auch sehr prgnant zum Ausdruck. In  4 dieses
Gesetzes sind unter 6 Nummern alle diejenigen aufgezhlt, die
einkommensteuerpflichtig sein sollen, und die letzte Nummer besagt:

     6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit
     beruhen und ihren Geschftsbetrieb ausschlielich auf ihre
     Mitglieder beschrnken, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens
     aus Grundbesitz im Groherzogtum.

Nun fllt ein Konsumverein zweifellos unter den Begriff einer
Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht und ihren
Geschftsbetrieb ausschlielich auf ihre Mitglieder beschrnkt.
Jedermann mu also aus der Bestimmung unter Nr. 6 entnehmen, da ein
solcher Verein nur auf etwaiges Einkommen aus Grundbesitz zu besteuern
sei. Ja wohl! -- aber unmittelbar vorher in  4 steht ein besonderer
Absatz:


5. Konsumvereine.

Die unvermittelte Aufeinanderfolge beider sich widersprechenden
Bestimmungen des Gesetzes schlgt sogar der Logik ins Gesicht. Man wei
aber, wie das gekommen ist. In der Regierungsvorlage hat Nr. 5 nicht
gestanden; erst der Landtag hat sie nachtrglich eingeschoben. Die
Regierung hat den korrekten Standpunkt vertreten, da Besteuerung einer
Einkaufsgenossenschaft steuerrechtlicher Nonsens sei. Der Landtag aber
will Mittelstandspolitik getrieben wissen. Und die bringt es mit sich,
da man die Ersparnisse der _kleinen_ Leute, die zu Konsumvereinen
zusammentreten, besteuert, weil diese Ersparnisse angeblich dem Erwerb
anderer, nmlich der Krmer, vorenthalten werden. Die Ersparnisse der
Reichen, die jhrlich Tausende auf die hohe Kante legen und dadurch dem
Konsum anderer entziehen, die besteuert man nicht. _Das_ nennt sich
Mittelstandspolitik.

Bei dem Antrag des Gewerbevereins handelt es sich nun nicht einmal um
diese landesgesetzliche Einkommenbesteuerung. Der Antrag verlangt
vielmehr, da dem Konsumverein neben der Einkommensteuer auf seinen
angeblichen Gewinn fr Staat und Gemeinde noch eine Extrasteuer auf den
_Umsatz_ durch Ortsstatut auferlegt werde, da also die Gemeinde eine
Art von Oktroi einsacken solle auf alles, was hiesige Einwohner von
Waren und Gebrauchsartikeln durch gemeinsamen Einkauf _mittels_ des
Konsumvereins beziehen. Die Gutmtigen wollen diesen Oktroi auf 2 Proz.
des Umsatzes, d. h. des Verkaufswertes, beschrnken, die Schneidigen
unter den Verfechtern des Antrags wollen 3 Proz. erhoben wissen. Das
letztere wre der Prozentsatz, zu welchem die Gemeindesteuer die
greren Einkommen heranzieht. Der Konsumverein, also die Gesamtheit der
zu gemeinsamem Einkauf vereinigten Personen, soll hiernach, wenn er im
ganzen fr 200 000 Mk. Waren einkauft und an seine Mitglieder verteilt,
dafr eine _Extra_steuer entrichten in gleicher Hhe wie ein Kaufmann,
der einen Jahres_gewinn_ von 200 000 M. erzielt. Er soll also seinen
ganzen Umsatz _wie Gewinn_ versteuern, neben der Steuer, die ihm
landesgesetzlich auf seine angebliche Dividende auferlegt wird. Nun --
ich glaube, es gengt, den steuerrechtlichen Widersinn schon dieser
Dividendenbesteuerung nachgewiesen zu haben, um die Ungeheuerlichkeit
des Verlangens nach nochmaliger Sonderbesteuerung ohne jedes weitere
Wort gekennzeichnet zu wissen.

Das Schikanieren der Konsumvereine ist ja nun nichts Neues mehr; im
Knigreich Sachsen sind dafr schon viele Beispiele gegeben. Fr das
Vorgehen in Jena ist aber zweierlei charakteristisch, wodurch der Anlauf
der hiesigen Mittelstandspolitiker das Geprge einer gewissen,
anderwrts nicht zu findenden Originalitt erhlt.

Erstens: da man hier _keine_ Umsatzsteuer will, sondern nur eine
Einkommensteuer bemessen nach dem Umsatz. Jedes Kind wei freilich,
da Umsatz einerseits und Einkommen, d. h. Gewinn aus dem Umsatz,
anderseits in gar keiner Beziehung zu einander stehen, weil das eine
beliebig gro und gleichzeitig das andere beliebig klein sein kann. Der
Gedanke ist also hchst originell, unserem Gemeinderate das Problem
aufzugeben, da er das eine nach dem andern bemessen solle -- und
zwar, genau betrachtet, ein Einkommen, das berhaupt nicht existiert,
nach einem Umsatz, der bei einem Konsumverein auch nicht existiert. Denn
Umsatz im vernnftigen kaufmnnischen Sinn kann niemand mit sich
selbst haben, kann also auch eine Genossenschaft nicht haben, die Waren
nur einkauft, um sie selbst zu verbrauchen, nicht um sie an andere
weiterzugeben. -- Man darf gespannt darauf sein, wie der
Gemeindevorstand diese harte Nu knacken wird. Der Vorschlag an sich
aber zeugt schon von bsem Gewissen. Man hat den Mut nicht, offen und
direkt die Umsatzsteuer zu fordern -- damit wre doch allzusehr der Katz
die Schelle angehngt. Also sucht man ein Mntelchen in der unschuldiger
klingenden Forderung einer Einkommensteuer.

Zweitens ist fr die Jenaer Mittelstandspolitik charakteristisch, da
sie ihre Prtensionen unter die Parole stellt: gleiches Recht fr alle!
-- was zu tun man anderwrts sich noch nicht getraut hat. Also: gleiches
Recht fr alle! -- weil alle anderen Brger nur besteuert werden auf ihr
Einkommen, ihren Erwerb, sind Konsumvereinsmitglieder zu besteuern auf
ihre Ersparnisse; und ferner: gleiches Recht fr alle! -- weil alle
Kaufleute nur besteuert sind auf ihren Gewinn, mu ein Konsumverein
besteuert werden auf seinen Umsatz! -- Dem einen Kommentar hinzuzufgen,
wre berflssig. Wenn man also nicht annehmen will, da die Berufung
auf das Recht der reine Hohn hat sein sollen, ist es immerhin noch
erfreulich, in den Kreisen des Gewerbevereins den guten alten
Grundsatz: gleiches Recht fr alle! so hoch gehalten zu sehen.
Das verdient alle Sympathie, zumal in Steuersachen. Vielleicht
bt der Gewerbeverein nach diesem Grundsatz auch einmal Kritik
an dem notorischen Bestreben hiesiger Geschftsleute, bei der
Steuereinschtzung sich und ihre Freunde auf lcherlich kleines
Einkommen veranlagt zu sehen -- unter Hinweis darauf, da doch die
anderen, die der Steuerfiskus leichter fassen kann, ihren Erwerb auf
Heller und Pfennig versteuern.

berlassen wir aber nunmehr das steuerrechtliche Ungeheuer seinen
Widersprchen und fragen wir uns noch: welchen Zweck kann der Antrag
haben? welche Absicht knnen die Antragsteller damit verfolgen wollen?

Da die geforderte Besteuerung des Konsumvereins den hiesigen
Kleinhndlern einen Vorteil bringen werde, kann ernsthaft niemand
glauben. Da der Verein bei Abgabe der Waren zu den ortsblichen
Detailpreisen seinen Mitgliedern jetzt 10 Proz. gewhrt, so ersparen die
Mitglieder jetzt 10 Proz. auf ihren Verbrauch, wenn sie nicht bei den
Kleinhndlern kaufen. Durch das geforderte Ortsstatut wrde nun
allerdings, bei 3 proz. Umsatzsteuer, diese Ersparnis auf 7 Proz. sich
mindern. Wird aber wohl ein einziger deshalb vom Verein abgehen und
einen Vorteil von 7 Proz. verschmhen, weil er nicht mehr 10 Proz. haben
kann? Und wird auch nur ein einziger, der sonst dem Verein beitreten
mchte, das unterlassen, weil eine Ersparnis von nur 7 Proz. ihm nicht
mehr die Mhe lohnt?

Auf eine Verbesserung der Lage des Detailhandels in Hinsicht auf die
Konkurrenz des Konsumvereins kann also der Antrag keinesfalls abzielen.
Mit Forderungen der ausgleichenden Gerechtigkeit lt er sich aber
vollends nicht rechtfertigen; denn _diese_ stehen ihm schnurstracks
entgegen. Der Antrag dient daher weder einem materiellen Interesse
seiner Befrworter, noch einem idealen Interesse der Allgemeinheit; das
einzige, was er bezwecken und erreichen kann, ist: den Mitgliedern des
Konsumvereins Nachteil, Schaden zuzufgen -- sie zu strafen dafr, da
sie von den Rechten und Vorteilen der Genossenschaftsbildung Gebrauch zu
machen sich erkhnen. Das beantragte Ortsstatut mte also, falls es
erlassen wird, den Titel fhren: Ortsstatut zur Schdigung des
Konsumvereins.

Wenn jemand etwas anstrebt, was ihm selbst nichts ntzt und was auch
nicht der Gerechtigkeit dient, sondern lediglich einem andern Schaden
zufgt, so bezeichnet man das Motiv dessen mit dem Wort Bosheit.
Vielleicht aber nehmen die Vertreter des Besteuerungsantrages
Veranlassung, um wenigstens dieses Odium abzuwehren, den Antrag
nachtrglich noch so zu modifizieren, da dabei ein Vorteil fr die
Kleinhndler herausschaut. Das knnten sie auf zweierlei Art. Wenn sie
nmlich statt der 3 Proz. mindestens 10 Proz. Umsatzsteuer verlangen
wollten, so wrde ihnen wirklich gentzt werden knnen. Denn damit wre
in der Tat dem Wettbewerb des Konsumvereins mit den Krmern die Spitze
abgebrochen, der Vorteil des Genossenschaftswesens gegenber dem
Detailhandel wre eliminiert, und die Krmerinnung knnte nunmehr von
dem Ortsstatut eine wirkliche Besserung ihrer Geschfte erwarten. Falls
man aber sich nicht getraut, eine so hohe Besteuerung zu fordern, bliebe
noch ein anderer Weg brig, um zu einem Vorteil zu gelangen. Man mte
dem beabsichtigten Antrag noch einen Zusatz beifgen, etwa des Inhaltes:
Mehr als 3 Proz. Steuer auf den Umsatz kann man nicht gut beantragen.
Uns, den Detaillisten, ist damit indes nichts gentzt, denn dabei wird
die Schdigung, die der Konsumverein uns zufgt, noch genau dieselbe
bleiben. Nun soll doch aber die Maregel dem Mittelstand dienen,
nmlich uns. Wir setzen also als selbstverstndlich voraus, da die
4-6000 Mark, die der Gemeinderat knftig dem Konsumverein jhrlich
abknpfen wird, nicht im Stadtsckel verbleiben, sondern der
Krmerinnung zur Verteilung an ihre Angehrigen berwiesen werden. --
Durch jene Abnderung oder diese Ergnzung wre der Antrag wenigstens
unter ein vernnftiges Motiv gestellt; ohne das eine oder das andere hat
er nicht einmal das fr sich.

Der Kritik scheint damit genug getan. Ich komme also nunmehr zu der
Frage: Was kann der Konsumverein tun, um die ihm, d. h. seinen
Mitgliedern, drohende Schdigung abzuwenden?

Zunchst wird man sich noch mit dem Gedanken trsten knnen: das neue
Ortsstatut ist ja noch nicht da, und es ist wohl auch noch fraglich, ob
der Gemeinderat den Antragstellern den Gefallen tun wird, es zu
beschlieen. -- Da unsere Stadtvter die ihnen vorgehaltene neue
Steuerquelle als _solche_ mit besonderem Wohlgefallen betrachten
sollten, ist wohl kaum anzunehmen. Der Stadtsckel kann freilich Geld
immer brauchen. Aber ein Extraoktroi von 4-6000 Mark jhrlich auf den
Konsum gerade der wenigst bemittelten Bevlkerungsschicht -- _das_ wre
doch dreckiges Geld! Und wenn der Vorteil des Stadtsckels bei der
Entscheidung keine Rolle spielt, so htte allerdings der Gemeinderat
allen Grund, die Sache sich zehnmal zu berlegen -- schon der
Konsequenzen wegen. Wohin wollte man kommen, wenn -- gleiches Recht fr
alle! -- jede Interessengruppe, die sich darber rgert, da die
Interessen einer anderen Gruppe den ihrigen Abbruch tun, von der Stadt
die Einfhrung einer Schdigungssteuer fr ihren Gegner verlangen wrde?
Wenn das jetzt zugunsten der gergerten Krmer geschhe, wrden bald gar
viele kommen. Zunchst knnten die Hausbesitzer und diejenigen, die
gewerbsmig Mietshuser zum Verkauf bauen, sich darber beschweren, da
eine Baugenossenschaft -- auch so eine Art Konsumverein! -- ihren Erwerb
beeintrchtige, indem sie selbst Huser baut fr den Bedarf der Genossen
-- und jene knnten nun eine Extrabesteuerung der Baugenossenschaft
verlangen. Und dann wrden die Barbiere kommen und klagen, da sie in
ihrem Erwerb geschdigt wrden, weil immer mehr Leute sich die Brte
wachsen lassen -- und denen zuliebe mte nun die Stadt durch Ortsstatut
gar eine Einkommensteuer, bemessen nach den Brten, einfhren; denn
was den Krmern recht, ist den Barbieren billig. Und dabei wre gar kein
Ende abzusehen. Ob aber diese und andere Grnde den Gemeinderat wirklich
zur Ablehnung des Antrages bestimmen werden, kann man nicht wissen. Denn
dank der Teilnahmlosigkeit weiter Kreise der Einwohnerschaft in bezug
auf ffentliche Angelegenheiten liegt bei ihm die Entscheidung in der
Hand derselben Interessengruppe, die im Gewerbeverein das letzte Wort
behalten hat. Mit der Mglichkeit der Annahme des Besteuerungsantrages
im Gemeinderat mu also jedenfalls gerechnet werden.

Nun knnte der Konsumverein seine Hoffnung noch darauf setzen, da
vielleicht die Regierung einem derartigen Ortsstatut die Genehmigung
nicht erteilen werde. Nach deren Stellungnahme zur Konsumvereinsfrage
bei Beratung des  4 des neuen Steuergesetzes ist in der Tat anzunehmen,
da sie die geforderte Sonderbesteuerung weder fr vernnftig noch fr
gerecht ansehen wird. Zweifelhaft bleibt aber jedenfalls, ob ihr die
rechtliche Handhabe gegeben ist, der Gemeindevertretung in den Arm zu
fallen, wenn diese das betreffende Ortsstatut beschliet; denn in
Sachsen hat bekanntlich gerade die Regierung die Schikanierungscampagne
eingeleitet und die Rechtmigkeit der ihr dienenden Manahmen
vertreten: Aber ganz abgesehen von diesem Zweifel wrde ich es fr
durchaus verfehlt halten, wenn man durch Anrufen der Regierung die
drohende Schdigung abzuwenden versuchen wollte. Das kme darauf hinaus,
den Ruf der andern nach Polizei zu beantworten mit dem Ruf nach noch
mehr Polizei. Wer Wert darauf legt, da den Gemeinden ihr bichen
Selbstverwaltungsrecht nicht noch weiter verkrzt werde, soll solche
Wege grundstzlich nicht beschreiten. Der Selbstverwaltung wegen mu
eine Gemeinde das Recht haben, auch Torheiten zu begehen, wenn sie nicht
anders kann, und die Korrektur dagegen mu nicht von auen her gesucht
werden, sondern von innen, bei den Brgern selbst. Schlielich aber
meine ich auch noch, da, wer ein gutes Recht zu vertreten hat, sich
schon etwas vergibt, wenn er um dessen Anerkennung petitionieren geht.
Um sein Recht petitioniert man nicht, man verteidigt es. Und ein ehemals
Sachsen-Weimarischer Staatsminister hat dafr das richtige Rezept
gegeben mit den Worten:

     Auf groben Klotz -- ein grober Keil! Auf einen Schelmen --
     anderthalbe!

So steht also meine weitere Betrachtung des Falles ganz und gar unter
der Fragestellung:

     Was ist fr diesen Klotz der rechte Keil?

     Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu berwinden durch
     anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins?

Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der
Genossenschaftsttigkeit liegt, sollen _nicht_ fragen, wie etwa durch
Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden knnte, da ein
Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen
vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in
die _andere_ Erwgung eintreten: Was knnen wir, wenn das Statut
erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schdigung nicht nur
abzuwenden, sondern mglichst in _ihr Gegenteil zu verkehren_? _Das_
ist, meines Erachtens, die richtige Stellungnahme. Denn der erhobene
Arm, bereit, den drohenden Schlag krftig zu parieren, ist auch taktisch
eine bessere Figur als der krumme Buckel, der nur gegen den Streich sich
ducken will.

Selbstverstndlich knnen die Maregeln der Abwehr im einzelnen erst
diskutiert werden, wenn man genau wei, was abzuwehren ist. Schon vorher
aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur
Abwehr zu finden sein mssen.

_Ein_ solcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an
mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der
Geschftsttigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des
Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, gnstigere
Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder
auszugleichen. Das hngt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner
Organisation gengend gefestigt ist, nur ab von der Mglichkeit,
greres Kapital fr seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder
selbst in kurzer Zeit aufbringen knnten. Immerhin ist es nur ein
schlechter Trost, da auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die
Umsatzbesteuerung fr den _einzelnen_ wieder eingebracht werden kann;
denn die Summe, die dabei im _ganzen_ den beteiligten Kreisen -- der
Hauptsache nach den Arbeitern -- ungerechterweise von der Gemeinde
weggenommen wrde, wre nicht kleiner, sondern noch viel grer als sie
bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig,
auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere
Art der Abwehr als mglich erscheint.

Solche Wege sind unter allen Umstnden vorhanden. Denn, wie immer auch
das zu gewrtigende Ortsstatut lauten mchte, soviel ist sicher, da es
die Besteuerung auf den Umsatz an _bestimmte_ Voraussetzungen knpfen
mu. Da es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen
knnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen
jeweils fr besteuerungs_wrdig_ erachtet -- das ist glcklicherweise
ausgeschlossen. _Bestimmte_ Voraussetzungen lassen sich aber immer fr
ein bestimmtes Steuersubjekt auch _aufheben_ -- und dann ist fr
_dieses_ Subjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. Wrden z. B., wie
beantragt werden soll, _nur_ Konsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen,
Einzelkaufleute nicht, so wre dem Konsumverein durch seine
Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei
erhalten kann. Er brauchte nur seine Geschftsttigkeit in geeigneter
Art zurckzubilden in das _reine_ Lieferantengeschft, mit dem er vor 10
Jahren sie begonnen hat -- und er selbst htte dann keinen Umsatz
mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder wre wieder Umsatz
eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann htte man
in Jena einen Konsumverein und htte auch ein Ortsstatut, um ihn auf
Umsatz krftig zu besteuern, der Konsumverein aber htte keinen Umsatz
und der Umsatz htte keinen Konsumverein. -- Da solches erreichbar sein
werde, ohne da der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften
wieder preiszugeben htte, erscheint auf den ersten Blick zwar
befremdlich. Es _ist_ aber mglich, und zwar ohne da dabei die
Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den
sie jetzt aus der eigenen Geschftsfhrung haben, und ohne da der
Verein das Heft der Aktion auch nur vorbergehend aus der Hand zu geben
ntig htte.

Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, da es allen
Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach
gleicher Norm unterwrfe, ist fr Jena unmglich. Das ist sofort
ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das
Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen
Detailhandels den Warenhusern in Berlin und Leipzig und anderen
auswrtigen Kaufleuten bereiten mte. Es knnte sich also, falls die
Umsatzsteuer nicht gnzlich auf Konsumvereine beschrnkt wrde,
hchstens um solche Maregeln handeln, die andere Kaufleute mitbetrfen,
_wenn_ sie Lieferanten fr Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann
ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut -- es
mte schon ein Kunststck sein -- erst da ist, dann knnen wir uns ja
weiter sprechen.

_Eine_ Voraussetzung mu allerdings gemacht werden, wenn die
Abwehrmaregeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe,
ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht gnzlich auf sich
und seine Mitglieder angewiesen sein -- er mu Bundesgenossen zur
Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher
erfllbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe
seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in
bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von
selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich
klar macht, da Maregeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der
arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung
aller industriellen Ttigkeit am Ort bedeuten mssen. Wenn daraufhin der
Konsumverein Rckhalt bei denen sucht, welche die Interessen der
Industrie und ihrer ungestrten Entwicklung zu vertreten haben, so
vergibt er seiner Selbstndigkeit nichts. Denn er kommt nicht als
Bittender, mit leeren Hnden, der nur Beistand fr _seine_ Sache, sucht,
sondern als Bundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in
seinen geschulten Krften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in
der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen
Vorgehens seinerseits so regeln, da aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand
gehen mit andern seiner eigenen Selbstndigkeit kein Abbruch geschieht.
Das mte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoes der
Genossenschaftsfeinde sich zu stellen htte.

Der hiesige Konsumverein hat, nach der Meinung vieler, ein entschiedenes
Verdienst um die Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens unserer Stadt.
Er hat zuerst die Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe in die Kreise
der arbeitsttigen Bevlkerung Jenas hineingetragen und zuerst Erfolg
und Anerkennung ihr erstritten. Die jngere Vereinigung gleichen
Charakters, die Baugenossenschaft, wrde schwerlich so schnell, wie es
geschehen, zu erfreulicher Konsolidierung gelangt sein, wenn nicht durch
die Vorarbeit der lteren die Genossenschaftsidee gerade in den
Arbeiterkreisen hier schon eingebrgert und Schulung vieler in
genossenschaftlicher Ttigkeit gewonnen worden wre. Diesem Ruhm kann,
wie ich glaube, der hiesige Konsumverein vielleicht noch ein weiteres
Verdienst hinzufgen, dessen Bedeutung mglicherweise sogar ber die
rtlichen Grenzen hinausreichen wrde, wenn er in dieser Zeit der
Anfechtung genossenschaftlicher Bestrebungen nicht nur krftig sie
vertritt, sondern fr diese Vertretung auch Wege anbahnt, die bisher
noch nicht beschritten wurden. Dann knnte er, der eigenen Sache
dienend, zugleich andern, die anderwrts vor den gleichen Anfechtungen
stehen, ein Vorbild geben.




VI.

Die rechtswidrige Beschrnkung der Versammlungsfreiheit im Groherzogtum
Sachsen.

Rede, gehalten in ffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November
1900[32].


_Geehrte Versammlung!_

ber die uere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich
nicht nher auszusprechen. Da die dreiundeinhalb Versammlungsverbote,
die unter Berufung auf die ffentliche Ordnung und Sicherheit krzlich
in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den
Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den _Ansto_ zur
heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung
des Themas, in den Worten Versammlungsfreiheit _im Groherzogtum
Sachsen_ gengend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darber
Erklrung zu geben, warum Angehrige der nicht-sozialdemokratischen, der
sog. _brgerlichen_ Parteien sich veranlat sehen, die Frage dieser
Versammlungsverbote im Groherzogtum zur ffentlichen Diskussion zu
stellen, obwohl diese Verbote berall, wie hier in Jena,
_ausschlielich_ die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei
betroffen haben. _Das_ will ich zunchst in kurzen Worten erledigen.

Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht
auch im Groherzogtum kein _Ausnahme_gesetz mehr gegen die
sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also
unter _gemeinem_ Recht des Landes, welches auf _alle_ Brger gleichmig
Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die
Polizeibehrden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen _einer_
Partei verhindern drfen, drften sie, sobald es ihnen zweckmig
erscheint, _alle_ Versammlungen im Lande verhindern. Die bewuten
Verbote berhren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die
Frage des verfassungsmigen Rechtes _aller_ Brger in unserem Lande,
die Frage der brgerlichen Freiheit berhaupt gegenber der
Polizeigewalt -- und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen
Staatswesens die Frage: _Rechts_staat oder _Polizei_staat?

An den Fragen _dieser_ Art sind aber alle gleichmig interessiert,
nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern
ebensosehr auch die Konservativen -- soweit sie wirklich Konservative
sind, nicht reine Rckschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine
Polizeistaat ist. Denn es gibt nur _eine_ Art von staatsbrgerlichem
Recht: _das_ Recht, welches alle gleichmig schtzt, vom Minister bis
zum letzten Tagelhner; und es gibt nur _eine_ Art von politischer und
brgerlicher Freiheit: _die_ Freiheit, an der alle gleichmig
teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelhner. Eine Freiheit, die
einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, _des_halb
genieen, weil die Polizei fr gut findet, _sie_ nicht zu beschrnken --
diese Freiheit von Polizei Gnaden ist _keine_ Freiheit. Der Sklave,
der von seinem Herrn nicht mihandelt wird, ist kein _freier_ Sklave.

Soweit nun die Anhnger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und
Ideen innerhalb der Grenzen des _gesetzlich_ Erlaubten _kraft gemeinen
Rechtes des Landes_ ebenso in Versammlungen ffentlich vertreten zu
knnen, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein
Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmige Recht
aller. Kein Gezeter der staatserhaltenden Parteien ber den Vorschub,
der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Brgertums geleistet werde,
wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie krftig zu
untersttzen berall, wo ihre Forderungen _diese_ Bedeutung gewinnen.
_Die Sozialdemokratie soll sich nicht rhmen drfen, die einzige Partei
geworden zu sein, die in unserem Land oder_ _in dieser Stadt
verfassungsmiges Recht und staatsbrgerliche Freiheit noch
verteidigt!_

       *       *       *       *       *

Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.

Da ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmanahmen unter
_rechtlichem_ Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema
meines Vortrages zum Ausdruck. Indes lt dieses noch unbestimmt, ob ich
dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in
den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe -- ob ich also
die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der
Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht
verlangen will, da _diese_ lege ferenda zu korrigieren seien -- oder ob
ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des
positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, _gesetzwidriger_
Anwendung der geltenden Gesetze.

Vom ersteren Standpunkt aus wrde Gegenstand meiner Kritik die _Absicht_
sein mssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen
und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer
Staatsgefhrlichkeit mit den _ueren_ Machtmitteln des Staates
bekmpfen, _gewaltsam_ unterdrcken oder hemmen zu wollen -- sowie die,
wie ich glaube, verhngnisvolle _Wirkung_, die derartiger Gebrauch der
Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und fr eine Kritik von _diesem_
Standpunkt aus htte ich in der Tat krftige Waffen. Ich knnte, im
Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prgnanten
Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke,
der einmal gesagt hat:

     Keine Kunst der Rede vermag den _ketzerrichterlichen_ Geist zu
     verhllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder
     Meinung, oder Lehre sei _staats_gefhrlich!

Und im Punkte praktischer Staatsklugheit knnte ich die Tatsache
hervorheben, da das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre ber
Deutschland geherrscht hat, das _klglichste_ Fiasko bedeutet, das seit
der Begrndung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in
Deutschland beschieden war.

Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist
heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote _nur_ von dem
anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu
errtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese
Manahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und
Gerechtigkeit weise oder tricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter
Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend
oder staatszerstrend seien -- sondern lediglich um _die_ Frage: ob sie
_angesichts der im Groherzogtum geltenden Gesetze_ gesetz_mig_ oder
gesetz_widrig_ und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, fr die
Handhabung der Gesetze _verfassungsmig_ verantwortlichen
Staatsbehrden verfassungs_gem_ oder verfassungs_widrig_ sei?

       *       *       *       *       *

Ich bin aber durchaus gewrtig, da sehr _viele_ in dieser groen
Versammlung eine solche Erklrung mit uerstem Befremden anhren
werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nchststehenden wird man
sich fragen: Ist es nicht hchst _un_klug, die Bekmpfung des neuerdings
beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so _schwachen_ Position aus zu
versuchen? Besteht doch allgemeines Einverstndnis darber, da unsere
_schlechten Gesetze_ an allem schuld sind -- da unser Landtag in der
Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom
7. Jan. 1854 das verfassungsmige Recht der Brger _an die Polizei
ausgeliefert_ hat -- und da angesichts dieses heillosen Gesetzes die
Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne da man die _formelle
Legalitt_ zu bestreiten vermchte! -- Haben wir, die Freisinnigen und
die brgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei
Jahren Petitionen an den Landtag um Erla eines _anstndigen_
Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu,
alles das jetzt vllig zu ignorieren?

Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit
zurckzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhren. Ich hoffe sie dann
_berzeugt_ zu haben, da jene allgemein verbreitete Annahme ber die
Inferioritt unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer
gegenwrtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes _Vorurteil_,
ein groes _Miverstndnis_ -- nur daraus erklrlich, da der lebenden
Generation lngst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten
Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des _Gesetzgebers_ vllig
verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag --
das Ergebnis meiner heutigen Errterung wird _da_hin gehen:

da _kein_ Land in Deutschland in bezug auf die _politischen_ Rechte der
Brger und auf _gute_ gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer
_besseren_ Rechtslage sich erfreut, als _nach den jetzt geltenden
Gesetzen_ das Groherzogtum Sachsen -- wenn nur diese Gesetze richtig,
d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;

da im besonderen dieses alte, verrufene Polizeigesetz vom Januar 1854
in Wahrheit geradezu ein _wertvolles Erbstck darstellt, welches unserem
Land brig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch
durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates_;

und da die Diskreditierung dieses Gesetzes in der ffentlichen Meinung
_bitteres Unrecht_ den Mnnern getan hat, die damals an unserer
Gesetzgebung beteiligt waren.

Ich spreche alles dieses, meinen Ausfhrungen absichtlich vorgreifend,
schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die
angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausfhrungen anhren mit dem
trben Gedanken: es hilft ja doch nichts! _Es wird etwas helfen_, wenn
Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter
ffentlichkeit, _eingehend_ zu rechtfertigen!

Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz,
die meine Errterung in Hinsicht auf das _Taktische_ nach sich ziehen
mu, gleich hier zum voraus aussprechen:

Es ist der grte Migriff gewesen -- ich selbst habe ihn mitgemacht --
Petitionen an den Landtag um Erla eines besonderen Gesetzes ber
Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glck
fr uns, da der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und
zugleich in einer _Form_ sie abgelehnt hat, die _uns_ vllig
dispensiert, je wieder darauf zurckzukommen. Denn alles, was wir
_jetzt_ erlangen knnten, wrde in bezug auf Vereins- und
Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel _schlechter_ uns stellen, als
wir nach unserem ehrlichen _alten_ Recht gestellt sind. Was wir zu tun
haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht krftig zu _verteidigen_,
auf da es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungendert fortbestehe,
und dabei krftig einzutreten fr seine _richtige_, gesetz_mige_
Anwendung -- krftig den _Mibrauch_ des Gesetzes abzuwehren, der allein
es ermglicht hat, da Polizeiwillkr hinter ihm Deckung finden konnte.

Indem ich nunmehr zur _Begrndung_ dieser bis jetzt ohne Beweis
hingestellten Ansichten bergehe, habe ich zunchst in aller Krze die
_Tatsachen_ zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der
Versammlungsverbote im Groherzogtum kennzeichnen.

Whrend der Geltung des Sozialistengesetzes waren natrlich alle
Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch
bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind
die Anhnger dieser Partei -- zu _Ehren_ der damaligen Verwaltung
bezeuge ich es -- in unserem Land nicht _schikaniert_ worden. Selbst
allgemein bekannte Fhrer der Partei, die gem dem Zweck des kleinen
Belagerungszustandes in Norddeutschland fast berall herumgehetzt
wurden, haben im Groherzogtum _un_belstigt verkehren knnen. Einer von
diesen Fhrern, der damals fters in Jena war und dem schon frher
persnlich nher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne,
hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet
der schwarz-grn-gelben Pfhle komme -- _da_ habe er doch keinen
Polizeispitzel mehr auf den Fersen!

Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anla der
bevorstehenden Aufhebung, ist -- nach uerungen in unserem Landtag zu
schlieen -- unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine
Unterweisung an die Brgermeister ergangen, deren Text ich nicht nher
kenne, die aber inhaltlich besagt haben mu: da auch _nach_ Wegfall des
genannten Gesetzes die Polizeibehrden aus  1, Ziff. 2 des Gesetzes vom
7. Jan. 1854 befugt sein wrden, politische Versammlungen _bei
dringender Gefahr fr die ffentliche Ordnung und Sicherheit_ zum
voraus zu verbieten. Diese -- durchaus korrekte und sachgeme --
Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, da durch viele Jahre hin keine
_einzige_ Versammlung im Groherzogtum verboten wurde, weil _keine_ den
geringsten Anla zu Befrchtungen fr ffentliche Ordnung und Sicherheit
gab. Whrend es, bei uns wie anderwrts, sehr oft vorkommt, da
Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung,
Tumult usw. fhren, ist derartiges -- wie ich ausdrcklich konstatiere
-- _bis auf den heutigen Tag_ noch niemals bei _politischen_
Versammlungen eingetreten -- auch nicht bei sozialdemokratischen, und
auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl
sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im
Lande stattgefunden haben, ist es -- soviel bekannt -- bei uns nicht
ein _einziges Mal_ vorgekommen, da wegen der Reden oder Handlungen in
einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anla zu nachtrglichem
Einschreiten gefunden htte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.

Vor einigen Jahren hrte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des
Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen
Versammlung im Groherzogtum, und zwar in Eisenach -- unter Umstnden,
die sofort erkennen lieen, da es sich dabei um etwas _Neues_ handelte.
Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwhnte Polizeigesetz, wegen
dringender Gefahr fr die ffentliche Ordnung und Sicherheit ergangen.
Da nun kein vernnftiger Mensch von der fraglichen Versammlung
Ruhestrung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten knnen, so
mute also einer einen _neuen Einfall_ gehabt, nmlich die Entdeckung
gemacht haben, da unter den dringenden Grnden des ffentlichen
Wohls, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulssig
sein sollen, auch etwas ganz _anderes_ verstanden werden knne, als man
bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist
-- meines Wissens -- der frhere Oberbrgermeister von Jena, _Eucken_,
jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung
des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine _hiesige_ Ttigkeit das
Ansehen besonderer Objektivitt und strengster Unparteilichkeit, auch in
politischen Dingen, sich erworben hatte.

Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmhlich Verstndnis und
Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunchst ganz
vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos;
bald ein _Verbot_ -- bald, unter uerlich ganz gleichen Umstnden,
_kein_ Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:

    Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,
    Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.

Erst _neuerdings_ lassen die Wetterfahnen berall die bekannte
bereinstimmende Windrichtung erkennen.

Man stnde aber angesichts dieser wegen dringender Gefahr fr die
ffentliche Ordnung und Sicherheit ergehenden Verbote noch heute vor
einem vollstndigen _Rtsel_, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem
Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache
geworfen htten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der
_Abg. Baudert_ zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger
Zurckhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere
Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand
hatte, mit hchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den
konservativen Abgeordneten _und vom Regierungstisch_ die Ansicht
proklamiert: die Sozialdemokratie sei _an sich_ eine Gefahr fr die
ffentliche Ordnung und Sicherheit, _des_halb msse die Propaganda fr
ihre Lehren, auch wenn sie gnzlich auf dem Boden der Gesetze sich hlt,
aus dringenden Grnden des ffentlichen Wohls mglichst _beschrnkt_
werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter
Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt _da_hin (dem Sinne nach)
erlutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des
Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenber wehrlos
geworden; das Groherzogtum aber sei in der glcklichen Lage, in seinen
_Landes_gesetzen (nmlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854)
gengende Waffen zu besitzen, um auch _ohne_ Ausnahmegesetz die Gefahr
abwehren zu knnen -- wenn nur die Polizeibehrden berall richtiges
_Verstndnis_ besitzen fr die dringenden Grnde des ffentlichen
Wohls, die dabei in Frage kommen. Und er hat _unumwunden zugestanden_,
durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der
Brgermeister auf die Verbreitung dieses Verstndnisses _amtlich_
hingewirkt zu haben.

Hiernach steht jetzt ganz _authentisch_ fest:

     Die Versammlungsverbote im Groherzogtum erfolgen, mangels jeder
     vernnftigen Befrchtung von Strung der _ueren_ Ordnung und
     Sicherheit, _tatschlich nur_ wegen _der_ Gefahr, die nach der
     Meinung der _oberen_ Verwaltungsbehrden aus der Propaganda fr die
     Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem ffentlichen Wohl
     drohen soll.

Neben _dieser_ Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatschliche
in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei _besondere_ Punkte
hervorzuheben.

_Erstens_. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar
1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der _unteren_
Polizeibehrden, der Brgermeister. _Sie_ haben die Verbote zu erlassen
oder nicht zu erlassen, nach _eigenem_ pflichtmigem Urteil. Zwar
knnen auch die Bezirksdirektoren, ber den Kopf des Brgermeisters
hinweg ein Verbot aussprechen sie knnen aber keinen Brgermeister
_anhalten_, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen
Voraussetzungen dafr nicht gegeben findet. Instanzenmig steht auch
jetzt den oberen Behrden _nur_ die Nachprfung der Verbote im Falle
einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch
noch aus jngster Zeit, erhrtet.

_Zweitens_. Auch _nach_ den vorhin mitgeteilten Erklrungen des
Verwaltungschefs in ffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist
noch kein einziges Verbot ergangen, das _offen und ehrlich_ mit der
_sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung_ begrndet wre. Ganz
charakteristisch bleibt vielmehr fr alle diese Verbote, da sie, soweit
sie nicht lediglich die typische Formel dringende Gefahr etc.
benutzen, zur _Motivierung_ angebliche _Tatsachen_ heranziehen, die
_geeignet_ sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum
zu lassen fr die Meinung: da von der Versammlung _als solcher uere_
Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befrchtet werde. Fast regelmig kehrt
einer von folgenden Grnden wieder: das Thema sei geeignet, _aufreizend_
zu wirken -- der Redner sei _bekannt_ wegen seiner _aufreizenden
Redeweise_ -- der Redner sei _bekannt_ als _gewerbsmiger_ Agitator.
-- Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art
spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren mu ich aber, da dabei
sogar mit der _Wahrheit_ oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist.
Fr mindestens _drei_ Flle unter denen, die mir selbst bekannt geworden
sind, steht es ganz sicher fest, da objektiv _wahrheitswidrige_
Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen
will, da die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, da sie
_nur_ sich haben anlgen lassen. Mit dem Epitheton _bekannt_ wegen
aufreizender Redeweise sind nmlich -- und zwar wiederholt -- auch die
beiden Reichstagsabgeordneten _Klo_-Stuttgart und _Molkenbuhr_-Hamburg
in unserem Land geziert worden, fr die das gerade Gegenteil _wahr_ ist:
da sie _bekannt_ sind als _besonders_ ruhige, besonnene,
leidenschaftslose Redner. Und in _einem_ Fall, in welchem vom
Gemeindevorstand in Neustadt der gewerbsmige Agitator ausgespielt
wurde, wei ich zufllig ganz genau, da der Betroffene _nicht_
gewerbsmiger _Agitator_, sondern gewerbsmiger _Maschinenschlosser_
ist, und _gewerbsmig_ auch _nur_ Maschinenschlosser -- ein Mann, der
die vertragsmigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhltnis seit
Jahren tadellos erfllt und in der Lage ist, zu beweisen, da er seine
rednerische Ttigkeit immer -- genau wie ich! -- nur zum Vergngen,
_nicht_ gegen Entgelt, betreibt.

In Ansehung, da es _Beleidigung_ bleibt, anstndigen Leuten in der
einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die
Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunitt gegen
 186 des Strafgesetzbuchs, die das _Akten_papier gewhrt, mehrfach
_mibraucht_ worden. -- Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt
meiner heutigen Betrachtung nur nebenschlich. Wenn mein Programm mit
sich brchte, da ich von den _demoralisierenden_ Wirkungen und von der
_Schdigung des Ansehens unseres Beamtenstandes_ reden mte, die das
Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen
Anschauungen _der herrschenden Partei_ zur Folge haben mu -- _dann_
htte ich noch ganz anderes zu sagen!

       *       *       *       *       *

Ich gehe nunmehr dazu ber, die hier nach Seite des _Tatschlichen_
gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu _vergleichen_ mit den
Vorschriften der _Gesetze_, auf die sie sich sttzt -- und komme damit
zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese
Gesetze die politischen Rechte der Brger unseres Landes bestimmt haben
und _welche_ Befugnisse sie den _Polizei_behrden in Hinsicht auf jene
Rechte einrumen.

Es existiert bei uns nur eine einzige _gesetzes_krftige Vorschrift,
die _besonders_ auf die spezifisch politischen Angelegenheiten,
Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschlielich
die politischen _Versammlungen_ und ist enthalten in zwei
Ministerial_verordnungen_, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875.
ber das _Vereins_wesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns
berhaupt _nichts_, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne
eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868
auf Andrngen des Landtags wieder auer Kraft gesetzt worden ist. Die
angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist uerst
_liberalen_ Geistes. Sie enthlt eigentlich nur _Ordnungs_vorschriften,
und zwar von hchst verstndiger Art, bringt aber gar keine _sachliche_
Beschrnkung des Versammlungsrechts, dessen _Freiheit schtzen_ zu
wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine
Genehmigung einer Versammlung, sondern lediglich Anmeldung
derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar _nur_
Anmeldung von _Ort_ und _Zeit_, also von Lokal und Stunde des Beginnes,
_nicht auch_ Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses
letztere aber ist von _besonderer_ rechtlicher Bedeutung. Denn wenn
Bezeichnung von Thema und Redner gefordert wrde, wre das Tun in der
Versammlung ganz auerordentlich beschrnkt: jede Abschweifung vom
angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners wrde
sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begrnden. Bei
uns aber ist die Erfllung _aller_ gesetzlichen Vorschriften schon dann
gesichert, wenn -- wie es z. B. fr die heutige Versammlung geschehen
ist -- die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief _mit
Rckschein_ -- ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rckschein der
Post das Datum des vorangehenden Tages trgt, ist er hinreichender
Beweis dafr, da die Anmeldung _rechtzeitig_ bei den Akten der Behrde
gewesen ist, _allen_ Anforderungen der Verordnung also gengt war.

Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und
Versammlungen, und alles Tun und Lassen _in_ solchen, gegenwrtig keinen
andern _gesetzlichen_ Beschrnkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch
insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu
gesetz_widrigen_, d. h. gesetzlich _verbotenen_ Zwecken, und _geheime_
Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrcklich
unter Strafandrohung stellt.

Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbrgerlicher Freiheit in dem
_Nicht_vorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes
einen fast _idealen_ Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und berall
nur _Beschrnkungen_, keine Rechte -- nmlich Beschrnkungen des
einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat
reprsentiert. Ein Recht knnen sie nur ganz indirekt und
negativerweise begrnden, nachdem sie _vorher_ Beschrnkungen begrndet
haben -- nmlich _das_ Recht, da die Beschrnkung nicht _weiter_ gehen
drfe, als das Gesetz bestimmt hat. _Je weniger Gesetze also, desto mehr
Freiheit!_

Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns
mehrfach -- sogar in unserem Landtag -- ausgesprochen worden sind: da
-- von wegen der Polizei! -- die Brger dieses Landes ein Recht, _sich
zu versammeln_, bis jetzt berhaupt noch nicht haben, weil es noch kein
Gesetz gibt, welches ihnen das _erlaubte_. Aus dieser spezifisch
Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst _aus Gesetzen_ entstehen,
habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die -- vielleicht
litterar-historisch verwertbare -- Konjektur: ob nicht etwa diese im
Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand
sei, auf den _Schiller_ mit dem Distichon in den Xenien:

    Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;
    Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?

vorahnend hat anspielen wollen.

       *       *       *       *       *

Nun hat allerdings, unbeschadet unseres _gesetzlich_ fast ganz
_un_beschrnkten Versammlungs_rechts_, auch die _Polizei_ gewisse
Befugnisse in bezug auf das _tatschliche_ Sich-Versammeln der Brger;
weil die Polizei _gewisse_ Befugnisse besitzt, und besitzen mu, in
bezug auf _alle_ Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die -- wie z. B.
berschwemmungen, Feuersbrnste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. --
obwohl sie das ffentliche Interesse erheblich berhren knnen, doch
nicht _gesetzlich_ geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung,
da der polizeilichen Kognition auch _das_ Vorkommnis unterliege,
welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer greren Anzahl von
Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhren oder ffentliche
Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse
knnen just solche ffentliche Interessen berhren, die der _Polizei_ zu
wahren obliegt -- wenn z. B. anzunehmen wre, da die betreffenden
Personen bles im Schild fhren, oder Tumult, Aufruhr u. dgl.
veranlassen knnten.

Die Frage aber: _welche_ Befugnisse die Polizei in bezug auf
_Versammlungen_ habe, fllt bei _uns_ gnzlich zusammen mit der Frage:
_welche_ Befugnisse sie _berhaupt_ habe gegenber _allen_ Vorkommnissen
und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das
einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der
Polizeibehrden _bestimmt_ -- das vorher schon erwhnte Gesetz vom 7.
Januar 1854 -- enthlt keinerlei Sondervorschriften fr den Fall von
_Versammlungen_. Ihnen gegenber haben demnach diese Behrden absolut
keine _andere_ Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles brige
zusteht.

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe --
zur Errterung der Frage: _welche allgemeinen Befugnisse_ legt das
genannte Gesetz den Polizeibehrden bei, _und welche nicht_? Was ihnen
nicht _allgemein_ zusteht, steht ihnen auch nicht bei _Versammlungen_
zu. Fr die Behandlung der genannten Frage aber mu ich jetzt noch
lngere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.

       *       *       *       *       *

Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben,
unschuldigen Gemtes ansieht, scheint er den beln Ruf, in dem das
Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die verfassungsmige
Zustndigkeit der Polizeibehrden, auf die gleich im Eingang des  1
Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse _Grenzen_ hat, so erscheint
zunchst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter
aber knpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder
Verboten an die Voraussetzung, da _entweder_ die betreffende Handlung
schon gesetzlich geboten oder verboten sei, _oder_ da, wenn solches
nicht der Fall, _dringende_ Grnde des ffentlichen Wohls das
Eingreifen rechtfertigen mssen. Damit ist doch gesagt, da nur _sehr_
wichtiger, _besonders_ bedeutsamer Rcksichten wegen ein polizeiliches
Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, da
_dieser_ Begriff der dringenden Grnde uerst dehnbar und _sehr_
weiter Auslegung fhig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu groe
Willkr schon darin gegeben, da in  2 auch die _Justiz_behrden sich
hingewiesen sehen auf unter den in  1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassene .... Verfgungen, also _un_abhngig von der Verwaltung das
Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprfen knnen.

Ja, unschuldiges Gemt! -- hat man mir gesagt -- das wre alles sehr
schn, wenn nicht in  2 die Frage ber die Notwendigkeit oder
Zweckmigkeit des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte
_ausdrcklich entzogen_ wre. Da _diese_ Frage sich vollkommen deckt --
sagte man mir -- mit der Frage des Vorliegens dringender Grnde des
ffentlichen Wohls, so ist mit dem Ausschlieen der ersteren dem
Richter auch jede Nachprfung der Voraussetzungen des  1 vllig
entzogen. Es hat also lediglich die _Verwaltungs_behrde zu bestimmen,
was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote
gehren soll, und _daran_ ist dann der Richter immer _gebunden_. Dieses
Gesetz ermchtigt also die Polizei, alles zu _ge_bieten, was nicht durch
ein anderes Gesetz _ver_boten ist, und alles zu _ver_bieten, was nicht
durch ein anderes _ge_boten, oder wenigstens ausdrcklich erlaubt ist;
es begrndet fr unser Land frmliche _Polizei-Allmacht_! Angesichts
dessen ist es nun ganz gleichgltig, da  1 auf die verfassungsmige
Zustndigkeit der Polizeibehrden hinweist. Diese _Zustndigkeit_ ist
eben _durch_ dieses Gesetz ins _Ungemessene erweitert_ worden.

Wenn dem so wre -- wie es allerdings zu sein _scheint_ -- so wre
allerdings jeder Versuch, irgend eine Maregel der Verwaltung
anzufechten, wenn sie den Wnschen der _obersten_ Verwaltungsinstanz
entspricht, gnzlich hoffnungslos. Die Brger dieses Landes htten dann,
_theoretisch_ das denkbar _beste_ Recht, _praktisch_ aber wren sie
dabei, der Polizeigewalt gegenber, _rechtlos_.

Aber gerade _diese_ Behauptung: da _durch_ das Gesetz die Zustndigkeit
der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als
ich daran ging, seinen Text mir _genau_ anzusehen und seinen inneren
_Aufbau_ mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des  1 auf
die verfassungsmige Zustndigkeit der Polizeibehrden als auf etwas
_Gegebenes_, unabhngig von dem Gesetz schon _Bestehendes_ Bezug
genommen. Wre das nun nicht der rgste Widersinn, wenn diese
Zustndigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes
selbst begrndet werden sollte? Und wre es nicht, logisch, die reine
Gaukelei, im  2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung
polizeilicher Verfgungen ausdrcklich an die Bedingung zu knpfen, da
diese Verfgungen unter den im  1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassen seien, durch das nachfolgende Ausschlieen aber einer Prfung
der Notwendigkeit oder Zweckmigkeit _jede_ Prfung des Erflltseins
obiger Bedingung unmglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die
reaktionren Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so
groe Schwachkpfe gewesen sein, da sie bei ihrem Tun nicht einmal mit
der Logik auf anstndige Art sich abzufinden wuten? Weiter aber sagte
ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch  1, Ziffer 2 des
Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere
Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff Grnde des
ffentlichen Wohls durch das hinzugefgte Attribut dringende wieder
_eingeengt_? Wre es dann nicht klger gewesen, nur von Grnden des
ffentlichen Wohls schlechthin zu reden, statt diese Grnde noch unter
ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt
annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behrden unbeschrnkten Spielraum
lt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden _gewissenhaften_ Beamten
fortwhrend vor Skrupel zu stellen -- wegen der Frage, ob im gegebenen
Fall seine Grnde wirklich _so_ wichtig, _so_ triftig seien, da sie
mit Fug als dringende gelten mten.

Diese Erwgungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die
jetzt verbreitete Annahme ber die Bedeutung des Wortes dringende im
 1, Ziffer 2 irrtmlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die
Determination einer _besonderen Art_ von Grnden durch ein Merkmal
geben wollen, das unabhngig von der Notwendigkeit oder Zweckmigkeit
einer Strafandrohung bestehen oder nicht bestehen kann? _Dann_ wre auf
einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des
Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber kme unter gnzlich _andere_
Gesichtspunkte als bisher dafr gegolten haben! Und nun besann ich mich
darauf, da ja das Wort dringend, als Adjektiv gebraucht, ursprnglich
eine _rein zeitliche_ Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was
_sofortige_ Beachtung verlangt oder _sofort_ zu geschehen hat, im
Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch gute
Weile hat -- also _nur_ das dring_lich_ in bezug auf die _Zeit_. Erst
die allmhliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne
fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich
gebracht, da man jenes Wort _jetzt_ auch gebrauchen darf, und sogar mit
Vorliebe gebraucht, fr sehr wichtig, bedeutsam usw. in rein
_sachlichem_ Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte
mich aber zu erinnern, da in meiner Schulzeit -- also just in den
Jahren, als das Gesetz entstand -- ich das Wort noch _nicht_ in der
letzteren Bedeutung in einem Aufsatz htte gebrauchen drfen, ohne einen
roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren.
So war also fr mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und
Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes -- Ende 1853 -- im  1,
Ziffer 2 desselben _dringliche_ Grnde des ffentlichen Wohls _d. h.
solche besondere_ Grnde gemeint, die _sofortige_ Bercksichtigung,
_sofortiges_ Handeln gerade der _Polizei_behrden erheischen?

Um _hier_ber sichere Auskunft zu erhalten -- und zunchst auch nur zu
diesem Zweck -- habe ich krzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres
1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten
Quartbnden von zusammen beilufig 3000 eng gedruckten Seiten --
Schriftenwechsel und Protokolle zusammengenommen -- die an nicht
weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen ber
unser Polizeigesetz vollstndig zusammenzusuchen und aufmerksam zu
lesen.

Und _nun_ will ich Ihnen in mglichst gedrngter bersicht die
merkwrdigen _Entdeckungen_ vortragen, die ich bei diesem Studium
gemacht habe, und die mir die Unterlage fr die vorher schon
ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden
Behauptungen ber unsere gegenwrtige Rechtslage gegeben haben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu errtern:

_erstens_ -- die _Bedeutung_ der Worte innerhalb ihrer
verfassungsmigen Zustndigkeit im Eingang des  1;

_zweitens_ -- die _Auslegung_ der dringenden Grnde etc. in  1,
Ziffer 2;

_drittens_ -- die _Tragweite_ der Worte unter den in  1 bezeichneten
Voraussetzungen erlassenen .... Verfgungen im Eingang des  2.

       *       *       *       *       *

Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in
bezug auf den _ersten_ Punkt die Feststellung:

Die in der ersten Zeile des  1 angezogene verfassungsmige
Zustndigkeit der Polizeibehrden besagt in der Tat, wie die Logik es
verlangt, die Zustndigkeit, die damals schon, unabhngig von dem neuen
Gesetz, _gegeben_ war. Die Zustndigkeit dieser Behrden reicht _heute_
keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar,
_kraft dieses Gesetzes_, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon
im Jahre 1853, _sachlich_ unbeanstandet, ausben durften. Denn Regierung
und Landtag sind _darber_ vollstndig einig, da der Zweck des
neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse
der Polizeibehrden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im
Sachlichen; ausgebt hatten, bis zum Erla eines vollstndigen
Polizeistrafgesetzes durch eine gesetzliche _Deklaration_ einstweilen
zu _sanktionieren_, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die
das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Manahmen der
Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen
lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz _soll_ also berhaupt nur
Deklaration eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht
strittigen Rechtszustandes sein Nun zum _zweiten_ Punkt! Durch
_alle_ Verhandlungen ber das zu erlassende Gesetz -- Motive zur
Regierungsvorlage, Ausschuberichte und Debatten -- zieht sich als roter
Faden deutlich die _zwiefache_ Fragestellung:

Erstens -- wie lassen sich die den Polizeibehrden verfassungsmig
zustehenden Befugnisse so deklarieren, da einerseits diese Behrden
die Aufgabe der Polizei erfllen knnen -- die Brger zu schtzen in
Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten,
Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern -- _und da
andererseits den Grundstzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung
von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?_

Zweitens -- wie lassen sich die Befugnisse dieser Behrden im Gesetz so
deklarieren, da alle _Brgermeister_ in Stadt und Land sie _auf Grund
eigenen Urteils richtig_ anwenden knnen, _ohne da bei ihnen besondere
Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst hhere Bildung
vorauszusetzen wre?_

Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag
vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu
verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist
ein Akt der _Gesetzgebung_. Indem man den Polizeibehrden, den
Brgermeistern, eine solche Befugnis einrumt, macht man sie tatschlich
zu kleinen Gesetzgebern -- und das ist grundstzlich der Idee des
Verfassungsstaates, des Rechtsstaates _zuwider_. Es ist praktisch nicht
zu vermeiden, weil die Gesetze nicht _alles_ zum voraus regeln knnen --
weil fortwhrend Umstnde und Ereignisse eintreten, die _nicht
vorauszusehen_ sind, denen gegenber aber das ffentliche Wohl
_sofortiges_ Eingreifen ntig macht. _Und hierauf mssen im
Verfassungsstaat die gesetzgeberischen Funktionen der
Verwaltungsbehrden beschrnkt bleiben._

Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen
hindurch die Berufung auf die dringenden _Flle_ -- wobei darauf
exemplifiziert wird: da Wassersnot in irgend einem Teil des Landes
eintritt, zu deren Bekmpfung doch nicht erst der _Landtag_ einberufen
werden knne -- da ein Brand ausbricht -- da ein toller Hund im Ort
herumluft u. dergl.; und nicht ein einziger Fall kommt zur Sprache,
bei dem es sich um etwas anderes handeln knnte, als um sofortiges
Eingreifen wegen _direkter_, _gegenwrtiger_ Gefahr fr das ffentliche
Wohl aus dem _einzelnen_ in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die
Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmige Mitwirkung
bei Erla _neuer_ Gebote und Verbote zu Gunsten der
Verwaltungsbehrden einzuschrnken, noch hat der Landtag selbst die
leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen
Akten auch da zu verzichten, wo diese vernnftigerweise _mglich_ wre.

Also: die Gesetzgebung des Groherzogtums ermchtigt in  1, Ziffer 2
die _Polizei_behrden zu Geboten und Verboten _lediglich_ fr den Fall,
da _dringliche_ Grnde des ffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser
_Polizei_behrden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermchtigung
_nicht_, soweit es sich um _andere_ Grnde des ffentlichen Wohls
handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung _berufenen_ Faktoren
_mglich_ ist.

Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an _zweiter_ Stelle benannten Frage
bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug
auf folgende Punkte.

Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren
soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der _unteren_
Verwaltungbehrden, der Brgermeister in Stadt und Land; sie sind
berufen, das Gesetz _selbstndig_, nach eigenem Urteil anzuwenden, die
oberen Verwaltungsbehrden haben instanzenmig nur die Nachprfung und
eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Brgermeister
(anderwrts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind
nun zum weitaus greren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle
juristische Schulung und ohne Verstndnis fr Dinge, die abseits liegen
von ihrem gewhnlichen Interessenkreis. _Des_halb mu -- und das hat
namentlich der Landtag besonders betont -- die gesetzliche Deklaration
der Befugnisse der Polizeibehrden so _einfach_ sein, da jedermann mit
etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen aus dem
Handgelenk _richtig_ anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben
nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen
zu ermessen wren, dann -- so wurde im Landtag gesagt -- werden die
Brgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, _gar nichts tun_!

Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs
entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: da die
_Regierungs_vorlage fr das Gesetz vom Landtag _abgelehnt_ wurde, _weil_
sie eine _Definition_ der Polizeivergehen unter Bezugnahme auf das
Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon _zu viel_ fr die
_Brgermeister_! Der Landtag hat _des_halb -- und zwar unter Zustimmung
der Regierung -- ein Amendement des Abgeordneten _Mller_-Neustadt
angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprnglichen Vorlage,
der Hauptsache nach unverndert, in das Gesetz gekommen sind, alles
brige aber _unterdrckt_ wurde.

Hieraus aber folgt nun, da alles was im Gesetz steht, _bewut_ und
_absichtlich_ auf das Verstndnis und die Fassungskraft der _unteren_
Polizeibehrden berechnet ist. Also sind auch die Grnde des
ffentlichen Wohls, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden
drfen, berhaupt nur _solche_ Grnde des ffentlichen Wohls, die
jeder Brgermeister im Land _selbstndig_ zu erkennen und zu beurteilen
vermag -- unter Ausschlu aller Grnde und Rcksichten hherer
Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie dringend die _oberen_
Behrden sie befinden mchten, auerhalb des Gesichtskreises der
_Brgermeister_ liegen. _Und das gilt auch fr die Befugnisse der oberen
Behrden selbst._ Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tttelchen mehr als
es _allen_ Polizeibehrden erlaubt. Also kann selbst die oberste
Staatsbehrde auf Grund _dieses_ Gesetzes Gebote und Verbote nur unter
denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte
Dorfbrgermeister sie erlassen drfte.

Aus allem, was ich hier ber die Entstehungsgeschichte unseres
Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit,
da dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den
Polizeibehrden _alles_ zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem
bereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in
bezug auf Gebote und Verbote _ganz auerordentlich eng_ umgrenzt. Soweit
es sich nicht lediglich darum handelt, gem  1, Ziffer 1 Gebote und
Verbote, die schon kraft Gesetz _bestehen_, durch Androhung von
Zwangsmaregeln wirksam zu machen -- soweit vielmehr, gem  1, Ziffer
2, Erla _eigener_ Gebote und Verbote, also die subsidire Ausbung
_gesetzgeberischer_ Funktionen aus Grnden des ffentlichen Wohls in
Frage kommt, mssen _zwei_ Voraussetzungen zusammentreffen, damit
berhaupt die _Polizei_behrden zum Eingreifen befugt werden:

erstens, die Grnde mssen, der Art nach, _Brgermeister-Grnde_ d. h.
aus dem Gesichtskreis und dem Verstndnis der Brgermeister hergenommen
sein; zweitens, sie mssen _dringlich_ sein in bezug auf die Zeit,
d. h. sie mssen rechtfertigen, da die _Polizei_ und nicht der
ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.

Jede Verfgung einer Polizeibehrde aus  1, Ziffer 2 des Gesetzes, die
nicht diesen _beiden_ Voraussetzungen entspricht, ist also
gesetz_widrig_.

       *       *       *       *       *

Mit bezug auf den _dritten_ Punkt endlich habe ich in den alten
Quartbnden, die ber die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr
deutliche Aufklrung ber _die_ Frage gefunden: inwieweit Regierung und
Landtag die Manahmen der Polizeibehrden der richterlichen Nachprfung
haben entziehen wollen, _und inwieweit nicht_. Und zwar hat sich mir
ergeben, da nach dem bereinstimmenden Willen der gesetzgebenden
Faktoren _lediglich_ die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmigkeit der
Strafandrohung, d. h. der einzelnen Zwangsmaregel, den Gerichten
entzogen, _alles brige aber kraft der im Eingang des  2 eingefgten
Worte_: unter den in  1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen der
richterlichen Nachprfung ausdrcklich hat vorbehalten bleiben _sollen_
-- und da daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind,
in jedem einzelnen Fall zu prfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot
_als solches_, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen
Voraussetzungen entspricht oder nicht.

_Diese_ Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des  2 wird
aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.

Die Regierungsvorlage enthlt in ihrem  6 einen Satz, der, gem den
Erklrungen der Motive, direkt besagt: die Gerichte _sind befugt zu
prfen_, ob eine polizeiliche Verfgung den Voraussetzungen des Gesetzes
(die jetzt der  1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie
(nachfolgender Satz des  6) _nicht_ prfen, ob die Verfgung _auch
notwendig_ oder _zweckmig_ war, _wenn_ sie als _gesetzmig_ zu
befinden ist.

Der Gegenentwurf des Abg. _Mller_ enthlt den ersten Satz nicht,
sondern nur in  1 die Bezugnahme auf die verfassungsmige
Zustndigkeit und im Eingang des  2 die Einfgung: unter den in  1
bezeichneten Voraussetzungen erlassenen -- als Kennzeichen _der_
Verfgungen, denen gem߫ die Gerichte erkennen sollen.

Wie aus den Reden des Abg. _Mller_ in der _ersten_ Debatte ber das
Gesetz hervorgeht, hat er ursprnglich _gemeint_ und, wie es scheint,
auch _gewnscht_ -- wenigstens ist er dahin verstanden worden -- durch
_seine_ Fassung die Zustndigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben,
als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei brigens seiner
ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, da er dabei lediglich
Zweckmigkeitsgrnde im Auge hatte und auch _wirklich_ der berzeugung
war, in der verfassungsmigen Verantwortung der obersten
Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon
gengender Schutz gegen _willkrliche_ Ausdehnung der Polizeimacht
gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, da _Mller_ mit seinem Wunsch
(wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-_Ausschu_
hat dann in seinem Bericht ber den _Mller_schen Gegenantrag
_einstimmig_ empfohlen, letztern _nur_ anzunehmen mit einem _Zusatz_,
der dem erwhnten ersten Satz in  6 der Regierungsvorlage wrtlich
entspricht. In der Verhandlung ber den Ausschubericht erklrte aber
der Abg. _Mller_, er habe sich mit dem Referenten des Ausschusses
berzeugt -- d. h. er habe sich berzeugt und _auch_ den Referenten --
da die in  2 seines Antrags stehenden Worte: unter den in  1
bezeichneten Voraussetzungen erlassenen schon dasselbe besagten, was
der beantragte Zusatz ausdrcken solle, und da demnach dieser Zusatz
_berflssig_ sei. Und auf _diese_ Erklrung hin hat dann der Landtag
_ohne weitere Diskussion_ den _Mller_schen Entwurf _ohne_ den Zusatz
angenommen.

Hiernach steht fest, da auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter
genau dieselben Befugnisse einrumt, die er nach der Regierungsvorlage
haben sollte:

alle polizeilichen Verfgungen zu prfen auf ihre _Gesetzgemheit_
(nach  1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) -- nur nicht _auerdem_
noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmigkeit.

Als sicher sehe ich hiernach an, da Regierung und Landtag das
Verhltnis der Polizeibehrden _zu den Gerichten_ in bezug auf die
Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundstzen haben regeln wollen:

Im Rechtsstaat setzt _jeder_ von den Polizeibehrden durch
Strafandrohung oder dgl. gebte Zwang das Bestehen eines _rechtmigen_
Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus.
_Insoweit_ diese Voraussetzung erfllt ist, erfolgt die Ausbung des
Zwanges (die Strafandrohung) immer kraft des verfassungsmigen
Auftrags der Verwaltung, fr die Durchfhrung der Gesetze zu sorgen. Die
Frage der Notwendigkeit oder Zweckmigkeit der _Zwangsmaregeln_ kann
daher gnzlich der instanzenmig geordneten Beurteilung der
_Verwaltungs_behrden anheimgestellt werden. _Ob_ aber jene
Voraussetzung erfllt ist oder nicht, ist eine Frage _ganz fr sich_,
durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfllt ist, das
polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmig war. Sie ist nun
erfllt, erstens, wenn die Gesetzgebung _selbst_ die betreffende
Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat,
die gem  1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehrden nur ergnzt
wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche
Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die
_besonderen_ Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach  1, Ziffer
2 dieser ordentliche groe Gesetzgeber den kleinen Gesetzgeber (den
Brgermeister) ausdrcklich legitimiert hat, der dringenden Flle
wegen, _eigene_ gesetzgeberische Funktionen durch Verfgungen, Verbote
usw., sozusagen stellvertretend auszuben. _Ob_ nun die Vorbedingung von
polizeilichen Zwangsmaregeln, ein _rechtmiges_ Gebot oder Verbot, in
der _einen_ oder in der _anderen_ Art erfllt ist -- _dar_ber hat im
Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der _Richter_ zu befinden. Und so
sicher es ist, da gegenber einer auf  1, Ziffer 1 gegrndeten
polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prfen haben, ob das
behauptete _gesetzliche_ Verbot oder Gebot _wirklich_ vorliegt, so
sicher ist es auch, da sie gegenber den Strafandrohungen aus  1,
Ziffer 2 prfen mssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene
_eigene_ Verfgung der Polizeibehrde den _Bedingungen_ entspricht,
unter denen der groe Gesetzgeber den kleinen zu solchen eigenen
Verfgungen ermchtigt hat.

Die beiden Begriffe: Notwendigkeit und Zweckmigkeit einer
polizeilichen Strafandrohung einerseits, und Rechtmigkeit der ihr zu
Grunde liegenden Verfgung -- nmlich: da diese unter den in  1
bezeichneten Voraussetzungen erlassen ist, anderseits, umfassen also
vllig auseinanderfallende Begriffssphren. Das Ausschlieen der
ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also _nicht_ zugleich
Ausschlieen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte
haben vielmehr, _gem_ dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die
Pflicht zur Nachprfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfgung
in Hinsicht auf ihre _Begrndung_ aus  1, Ziffer 10 der Ziffer 2 -- und
zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur _Auslegung der
Gesetze_.

Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prfung meiner im
Eingang ausgesprochenen Behauptung ber unsere _guten Gesetze_, unsere
_gute Rechtslage_ gegeben zu haben und meine, da mir jetzt nur noch
brig bleibt, aus dem Gesagten die _Folgerungen_ zu ziehen in bezug auf
die aktuelle Frage, die uns heute beschftigt, die tatschliche
_Beschrnkung_ der Versammlungsfreiheit im Groherzogtum. Ehe ich dazu
bergehe, mssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Krze den
_allgemeinen_ Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50
Jahre zurckliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist
ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und
Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.

       *       *       *       *       *

An die verstaubten alten Quartbnde, von denen Sie einen hier sehen, bin
ich zuerst herangegangen mit entschiedener Miempfindung. Gem dem
allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas
fr mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es
wrden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionren Tendenzen nicht
ohne den schrfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch
vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben,
so sagte ich mir obendrein: das wird eine schne Katzbalgerei sein, ber
die du den Bericht zu lesen hast!

Aber nichts von alle dem!

Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die
schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert _hohen_
Niveau -- auf unvergleichlich viel _hherem_ Niveau als die politischen
Verhandlungen in unserem Landtag whrend der letzten Jahre.

_Angenehm_ berhrt die Urbanitt, mit der die Vertreter gegnerischer
Standpunkte unter einander sich behandeln -- und die Urbanitt, mit der
die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.

Geradezu _wohltuend_ aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des
_Verfassungs_staates, des _Rechts_staates, alle diese Verhandlungen
durchdringt -- wie in einer Zeit, da fast berall in Deutschland eine
ungezgelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im Frstenhaus
zu _Weimar_ Regierung und Abgeordnete _dar_ber diskutieren: wie man der
Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern knne, _ohne_ der Idee des
Verfassungsstaates etwas zu vergeben -- _ohne_ einen Rckschritt nach
dem _Polizei_staat hin befrchten zu mssen.

Und wer waren die Mnner, die damals an der gesetzgeberischen Ttigkeit
in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, auer
dem noch brig gebliebenen Mrzminister _Wydenbrugk_, _Watzdorf_ und
_Thon_, und -- als Regierungsvertreter meist ttig -- _Stichling_, der
sptere Staatsminister; also Mnner, denen unser Land viel zu verdanken
hat, deren Andenken auch berall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten
des Landtages aber sind es vorwiegend _Konservative_, die in den
Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der lteren Generation
unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor
diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rckschrittlern! Unter
ihnen tritt besonders hervor der Abg. _Mller_-Neustadt, der Vater des
Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung -- ein sehr konservativer
Herr, und ein ehrlicher, rckgratfester Mann. Weil er Mller hie, und
Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo
V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Groherzogtums eine
ganz volkstmliche Gestalt gewesen ist. Er wrde sich im Grabe umdrehen,
wenn er erfahren knnte, _welchem_ Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat
dienen mssen!

Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen _unseres_ Landtages
und dem, was zu gleicher Zeit unter der rcklufigen Strmung der
fnfziger Jahre anderwrts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat
mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, da ja diese
Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt
unseres allverehrten Groherzogs _Carl Alexander_, und da dieses Gesetz
das erste _politische_ Gesetz gewesen ist, welches unter _seinem_ Namen
erlassen wurde. Und zufllig bemerkte ich auch in demselben Band der
Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthlt, ein
Aktenstck, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die
Versicherung wieder, die der Groherzog -- an Stelle eines
Vefassungseides -- damals persnlich zu Hnden des Landtagsprsidenten
_v. Schwendler_ dem Landtag bergeben hat, sowie darauf folgend den
Huldigungseid, durch den die Landtagsabgeordneten fr sich und fr die
von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Groherzog treu und redlich
zu dienen und in allem das Beste des Landes wahrnehmen zu wollen.
Gestatten Sie mir, da ich jene landesherrliche Versicherung in ihrem
Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet:

     _Carl Alexander,_

     _von Gottes Gnaden Groherzog von Sachsen etc. Wir erklren
     hiermit bei frstlichen Worten und Ehren, da Wir die Verfassung,
     welche Unser in Gott ruhender Herr Grovater und Vorfahr in der
     Regierung, der Groherzog Carl August, Knigliche Hoheit,
     eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen
     Bundesvertrags dem Groherzogthume durch das Grundgesetz vom 5.
     Mai 1816 erneuert, besttiget und gesichert, und welche Unser nun
     ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung,
     der Groherzog Carl Friedrich, Knigliche Hoheit, mit gleicher
     ausdrcklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich
     gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850
     fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen
     Inhalte nach, auch whrend Unserer Regierung genau beobachten,
     aufrecht erhalten und beschtzen wollen._

     _De zu Urkund haben Wir, gem der Bestimmung im  67 des
     revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 ber die Verfassung
     des Groherzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfrstliohe
     Versicherung hchsteigenhndig vollzogen und mit Unserem
     Groherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet,
     da dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und
     durch den Druck ffentlich bekannt gemacht werde._

_Weimar, am 28. August 1853._      Carl Alexander.


Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, da Regierung und
Landtag damals unter besonderen, sozusagen _ethischen_ Beweggrnden und
Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch
vllig _bewut_, da zum Besten des Landes, das zu wahren sie gelobt
hatten, auch das _ideale_ Gut gehrt, das dieses Land gewonnen hat in
dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu
sein; und zu ihrem Gelbnis, dem Groherzog treu und redlich zu dienen,
rechneten sie auch _die_ Verpflichtung, darauf hinzuwirken, da in Bezug
auf _ihn_, und auf _seine_ Regierung, dereinst gesagt werden msse: er
habe _ebenfalls_ das ehrenvolle Erbe seines Grovaters treulich
gewahrt, die Verfassung des Landes genau beobachtet aufrecht
erhalten und beschtzt.

Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht
meine heutige Rede direkt _kennzeichnen_ solle als einen _piettvollen_
Rckblick auf die gesetzgeberische Ttigkeit in unserem Land in der Zeit
vor einem halben Jahrhundert -- und ob ich deshalb fr mein Thema, statt
des herbe klingenden Titels rechtswidrige Beschrnkung etc. nicht
lieber einen recht freundlichen whlen solle, z. B. Als der Grovater
die Gromutter nahm[33] -- wobei ich zugleich den Beweis erbracht
htte, da man just in _unserem_ Land _hoch_politische Themata unter so
stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln knne. Indes bin ich
davon zurckgekommen, weil es nicht angemessen gewesen wre, den Schein
zu erwecken, als ob meine Rede _nur_ Schalmeienklang sein werde. Dafr
aber habe ich mir nun vorgenommen, die _gesamten_ Landtagsverhandlungen,
die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen -- Schriftenwechsel und
Protokolle -- _neu drucken_ und im Land mglichst _verbreiten_ zu lassen
-- als eine _Ehrentafel zum Gedchtnis der Mnner, die damals in
Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren_ -- und zur
_Shne des Unrechts_, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes
Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird
nebenbei noch den Nutzen haben, da falls etwa demnchst die _Gerichte_
mit dem Gesetz sich zu befassen htten, die Richter die Unterlagen fr
dessen Auslegung nicht erst mhsam in 3 oder 4 alten Quartbnden
zusammensuchen mssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck
wohlgeordnet vorfinden -- sogar diejenigen Stellen fr das Auge
~gekennzeichnet,~ die auf die _grundstzlichen_ Fragen der Auslegung Bezug
haben.

       *       *       *       *       *

Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner
Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt
noch die Frage errtere:

Wie stellen sich die _Versammlungsverbote_ im Groherzogtum zu den
_Gesetzen_ des Landes?

Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.

Es gibt, wie frher angefhrt, in unserem Land _kein_ Gesetz, das
Versammlungen, d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen
an einem beliebigen Ort, verbte oder auch nur, abgesehen von der
Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschrnkungen stellte; und es gibt
nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch _kein_ Gesetz, welches
irgend einer Partei die ffentliche, mndliche Propaganda fr
irgendwelche, seien es selbst -- nach der Meinung bestimmter Kreise --
staatsgefhrliche Ideen und Bestrebungen verbte, soweit diese
Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet
hat. Folglich kann im Groherzogtum das Verbot einer Versammlung
lediglich auf  1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich
sttzen; und die _Legalitt_ des Verbotes hngt gnzlich davon ab, ob
die Grnde des ffentlichen Wohls, derentwegen es erlassen wird, den
_beiden_ Bedingungen gengen, an die der _Wille des Gesetzgebers_ die
Befugnisse der _Polizei_behrden zu Verboten geknpft hat: da, erstens,
diese Grnde, der _Art_ nach, wie ich sie vorhin nannte,
_Brgermeister-Grnde_ seien, und da sie, zweitens, dringend im
_Sinne des Gesetzes_ seien.

Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfllt, wenn eine Versammlung
_gegenwrtige_ Gefahr fr die _uere_ Ordnung und Sicherheit im
_Gemeindebezirk_ herbeifhrt, d. h. wenn vernnftigerweise und mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder _in_
der Versammlung selbst, oder _durch_ sie auerhalb, Tumult, Schlgerei,
Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlat werden. _Das_
zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat
jeder Brgermeister, wenn er die Verhltnisse seines Bezirks und die
Personen notdrftig kennt und im brigen das gewhnliche Ma von
gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, da
_dann_ einer von den dringenden Fllen gegeben ist, in welchen die
_Polizei_behrden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der
Gesetzgeber nicht verboten hat.

_Beide_ Voraussetzungen sind aber zweifellos _nicht_ erfllt, wenn eine
Versammlung polizeilich verhindert wird, _ohne_ da von ihr
vernnftigerweise uere Ordnungsstrung oder gesetzwidrige Handlungen
zu gewrtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen _der_ Gefahr,
die angeblich dem ffentlichen Wohl aus der Verbreitung der
Sozialdemokratie droht. Weder gehrt _dieser_ Grund zu den
Brgermeister-Grnden, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenber,
ein dringender Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre
hin stattgefunden haben und _jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen
Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen_. Ich mchte wohl _den_ sehen, der
zu behaupten wagt, die Erkenntnis der _Staatsgefhrlichkeit_
sozialistischer Lehren und das Verstndnis fr die Weisheit,
Zweckmigkeit und _Dringlichkeit_ ihrer Bekmpfung mit dem
Polizeiknppel -- sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur
_Ketzerrichterei_, mit _Treitschke_ zu reden, gehrt doch etwas ganz
anderes -- gehrt doch _der_ feinere staatsmnnische Blick, die hhere
staatsmnnische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes
_an den Ideen der jeweils herrschenden Partei_ erworben werden! Wie
knnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der
_Brgermeister_ legen wollen -- in die Hand von Leuten, die der groen
Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer
Universitt sich aufgehalten haben?

Hiernach steht vollkommen fest, da in unserem Land der kleine
Gesetzgeber _legaler_weise nicht dazu gebraucht werden kann, die
Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrcken oder
einzuschrnken. Wre letzteres fr das Staatswohl ntig, wre wirklich
zu befrchten, da ohne Unterdrckung der sozialdemokratischen Ideen mit
den ueren Machtmitteln des Staates der Zukunftsstaat just in unserem
Land zur Einfhrung kommen werde, so htte der groe Gesetzgeber,
Regierung und Landtag, den _Mut_ fassen mssen, durch ein besonderes
Groherzoglich Schs. Sozialisten_gesetz_ die dringende Gefahr
rechtzeitig abzuwenden. _Dem_ htten sich alle innerhalb der Grenzen des
Landes fgen mssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich
-- bereit, diese Behauptung vor _jedem_ Forum zu vertreten -- jetzt
_ffentlich_:

     _Alle Versammlungsverbote, die im Groherzogtum erlassen wurden,
     ohne da vernnftigerweise von der Versammlung selbst gegenwrtige
     Gefahr fr die uere Ordnung und Sicherheit zu befrchten war,
     sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer
     mglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf
     Gesetzesbeugung;_

     _die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen
     Verwaltungsbehrden ist verfassungswidrig;_

     _die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten,
     verfassungsmig verantwortlichen Instanz in ffentlicher
     Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung
     nachgeordneter Behrden in gleichem Sinne, ist flagrante
     Verfassungsverletzung._

Ausdrcklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich
irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen
wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den _guten Glauben_
gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein
besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit
besonders _streng_ zu prfen. In gegenwrtiger Sache aber gebe ich sogar
zu, da allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer
Prfung abzuhalten. Das alles aber ndert nichts an der Tatsache, da
Gesetzes_verletzung_ in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung
bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer
Verfassungs_verletzung_.

       *       *       *       *       *

Ich komme zum Schlu.

Durch Jahre hin hat sich unser Brgertum die Theorie von der
_Polizeiallmacht_ in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre
Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten
Rechtes unbewut hat dieses Brgertum in unglaublicher Langmut der
Bettigung immer schrferer Reaktion nur _Klagen_ und _Bitten_
entgegengestellt_. Nun_ aber ist es, meine ich, Zeit, die willkrliche
Beschrnkung der brgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr
abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen,
sondern sie abzuwehren durch _laute Anklage_ und _scharfen Protest_. Und
angesichts der lange gebten Geduld mu nun, meine ich, diese _Abwehr_
berall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen:

     _Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?_

auf deutsch, in etwas freier bersetzung:

     _Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes
     mibrauchen?_

wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu
Fall sich vorstellen will.

     Den _Widerstand_ gegen

     die _gesetz_widrige Beschrnkung der Versammlungsfreiheit im
     Groherzogtum Sachsen

unter _diese_ Fragestellung zu bringen, will ich heute abend den Anfang
gemacht haben, indem ich, wie vorhin geschehen, den Rechtsboden
feststelle, auf dem der _Schutz der Gerichte_ gegen die bergriffe der
Polizei angerufen werden kann. Zu den Gerichten des Landes aber habe ich
das Vertrauen, da sie nach sorgfltiger Prfung aller Unterlagen meiner
Anklage Recht geben und dadurch die schimpfliche _Bescholtenheit_ heilen
werden, unter die unser Staatswesen vor ganz Deutschland gekommen ist
durch die kecke Behauptung: in unserem Land knne _kraft
Polizeiallmacht_ den Brgern alles verboten werden, was nicht durch ein
besonderes Gesetz ihnen ausdrcklich _erlaubt_ worden ist.

Und so wird dann auch, hoffe ich, endlich und endgltig das _Odium_
wieder beseitigt werden, das _auf Land und Personen_ gefallen ist durch
Verbreitung des falschen Glaubens:

_im ersten Jahre der Regierung des Groherzogs Carl Alexander und durch
eines von den ersten unter seinem Namen ergangenen Gesetzen sei der
Verfassungsstaat des Groherzogs Carl August in den Polizeistaat
zurckrevidiert worden._


I.

Gesetz ber das Strafandrohungsrecht der Polizeibehrden.


Wir Carl Alexander,

von Gottes Gnaden Groherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in
Thringen, Markgraf zu Meien, gefrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung
vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen
beschlossen, wie folgt:

 1. Die Polizeibehrden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmigen
Zustndigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im
Verwaltungswege gegen derartige Verfgungen auf den Ausspruch der
betreffenden Oberbehrden Berufung einzuwenden, die Befugni:

     1. Zur Aus- und Durchfhrung solcher von ihnen zu handhabender
     ~gesetzlicher~ Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar ~gebieten
     oder verbieten,~ aber fr die Uebertretung eine bestimmte Strafe
     nicht androhen, diese ~Strafandrohung auszusprechen~.

     2. Wenn ~dringende~ Grnde des ffentlichen Wohls oder Abwendung von
     Gefahr fr das Leben, die Gesundheit oder das Vermgen ~es
     erheischen,~ und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt
     werden, ~Gebote und Verbote zu erlassen,~ bezglich derartige, in
     ihren Geschftsbereich einschlagende, frher erlassene Verordnungen
     theilweise oder gnzlich auer Kraft zu setzen.

Halten Ortspolizeibehrden fr nothwendig, bei Strafandrohung das Ma
von fnf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu bersteigen, so
haben sie in der Regel vorher, in allen Fllen aber, wo mit dem Verzuge
Gefahr verbunden seyn wrde, nachtrglich die ausdrckliche Genehmigung
des Bezirksdirektors einzuholen.

Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung
verbotswidriger oder gefhrlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und
Einrichtungen substituirt oder hinzugefgt werden.

 2. Die Justizbehrden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach
Magabe der ~unter den[34] im  1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassenen,~ in ortsblicher oder in einer sonst fr gengend
anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfgungen~ zu
erkennen, ohne die Frage ber die ~Nothwendigkeit oder Zweckmigkeit~
einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen
Entscheidung zu machen.

Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz hchsteigenhndig vollzogen
und mit unserm Groherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.

So geschehen und gegeben
Weimar, am 7. Januar 1854.

Carl Alexander.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk.
G. Thon.


II.

Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.

 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschlielich
sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken,

2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschlielich
sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren
Abhaltung der Ortspolizeibehrde rechtzeitig, d. h. ~mindestens zwlf
Stunden vor dem Zusammentritt~ der Versammlung, ~unter Angabe von Zeit und
Ort~ derselben, ~anzumelden~. Sind eine Anzahl von Bewohnern des
Groherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschlielich
sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der auerhalb des
Groherzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder
den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich
zu achten.

Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung
von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im
Groherzogtum oder auerhalb desselben ihren Sitz haben.

Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen,
welche statutenmig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden
sind.

 2. Die Polizeibehrde ist befugt, in die im  1 dieser Verordnung
gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behrde der
Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere
Polizeibeamte zu senden. Die letzteren mssen sich auf Erfordern des
Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich
Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren.

Dem Vorstande der Polizeibehrde, sowie dessen Beamten mu ein nach
deren Dafrhalten angemessener Platz in der Versammlung eingerumt,
sowie ber die Person der Redner Auskunft ertheilt werden.

Die in Gemheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen
erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehrde die
Befugni, eine Versammlung aufzulsen und die Anwesenden aufzufordern,
sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen.

 3. Strungen der in Gemheit des  1 dieser Verordnung angemeldeten
Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einflu des Vorsitzenden
der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden ( 2)
Polizeipersonen zu rgen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind
berechtigt, die Strer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch
geeignete polizeiliche Maregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu
schtzen.~

 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs
Wochen werden bestraft:

1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten
Vertrauensmnner der Versammlungen und Vereine, welche die im  1 dieser
Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfllt haben,

2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehrde innerhalb deren
Zustndigkeit erlassenen, in ortsblicher Weise publicirten oder sonst
zu ihrer Kenntni gelangten Verbote der im  1 erwhnten Versammlungen
zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen,

3. diejenigen, welche nach Auflsung einer Versammlung durch den
Vorstand der Polizeibehrde oder durch die nach  2 dieser Verordnung
beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten
Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen,

4. diejenigen, welche den in Gemheit des  3 dieser Verordnung von
Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen
Anordnungen sich ungehorsam erweisen.

=Groh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des uern und Innern.=
=v. Gro.=


III.

Ministerialverordnung vom 21. April 1875.

 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem fr
den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne
Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind
oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu
politischen (einschlielich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen)
Zwecken verboten.

 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

 3. Die Polizeibehrden haben die Befolgung des Verbots streng zu
berwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach  2 der
Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen,
verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1
bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind
befugt, eine Versammlung aufzulsen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine
Folge geleistet wird.

=Groh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des uern und Innern.=
=v. Gro.=

Funoten:

[Funote 32: _Mit Anhang_:

1. Gesetz ber das Strafandrohungsrecht der Polizeibehrden vom 7.
Januar 1854.

2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875,
betreffend Versammlungen.]

[Funote 33: Bezieht sich auf die Tatsache, da in Jena kurz vorher eine
Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als
_nicht gehrig angemeldet_, beanstandet worden war -- weil dieses Thema
nicht zu einer politischen Versammlung passe.]

[Funote 34: In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von
1854, Nr. 4, pp. 17, 18) _fehlen_ die Worte unter den; der Satz des
 2 erscheint daher dort sprachlich als unverstndlich. -- Der
vorstehende Abdruck gibt wrtlich den Text, mit welchem, gem den
Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.]




VII.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkrzung des industriellen
Arbeitstages.

Zwei Vortrge, gehalten in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu
Jena am 6. November und 5. Dezember 1901.

(Nach einem Stenogramm.)[35]


1. Vortrag.


Meine Herren!

Die Wirkungen, die sich an die fortschreitende Verkrzung der
Arbeitszeit knpfen, sind zweifellos Gegenstand eines groen und
allgemeinen Interesses vom volkswirtschaftlichen, volkshygienischen und
auch nationalpolitischen Gesichtspunkt aus. Man braucht nur auf eine
Tatsache hinzuweisen, die allbekannt ist -- auf den Unterschied zwischen
Deutschland und England in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit in der
Industrie. In England ist schon seit langer Zeit die Maximal-Arbeitszeit
mit wenigen Ausnahmen 10 Stunden, die weitaus grte Zahl aller Arbeiter
braucht nur 9 Stunden tglich zu arbeiten, und eine recht betrchtliche
Zahl -- nach den Mitteilungen des englischen Statistikers JOHN RAE,
schon ber 1 Million -- ist bei der achtstndigen Arbeitszeit angelangt.
Durch das khne Vorgehen der englischen Regierung, die vor 10 Jahren, im
Jahre 1891, die smtlichen Arbeiter in den Werksttten der englischen
Heeresverwaltung und der englischen Admiralitt, im ganzen 29000 Mann,
von der frher neunstndigen auf die achtstndige Arbeitszeit setzte,
ist die Propaganda fr die Verkrzung der Arbeitszeit in England so
krftig geworden, da man annehmen kann, in wenigen Jahren werden dort
wohl ein paar Millionen Arbeiter, nmlich alle Arbeiter der besser
situierten Industrien, keine lngere als achtstndige Arbeitszeit mehr
haben. In Deutschland dagegen haben wir im Durchschnitt noch eine _mehr_
als zehnstndige Arbeitsdauer; viele Industrien haben noch 11 Stunden
oder mehr, nur wenige sind bei 9 Stunden angelangt und nur ein kleiner
Bruchteil aller Industriearbeiter hat den Achtstundentag erreicht. Die
Zahl der letzteren ist sicher im ganzen Deutschen Reich noch weniger als
15000.

An die Betrachtung dieses Unterschiedes knpft sich sofort eine Frage
von groer Tragweite: Welche Bedeutung hat dieser Unterschied fr den
Wettbewerb der volkswirtschaftlichen Ttigkeit zwischen England und
Deutschland? Ist diese Verschiedenheit ein Vorteil zugunsten von England
oder zugunsten von Deutschland, und die zu erwartende bedeutende
Vergrerung der Konkurrenz -- welchem von beiden Lndern wird sie
zugute kommen?

Aber weiter, wenn, wie man jetzt als sicher annehmen kann, die
Verkrzung der Arbeitszeit keine Verminderung der Arbeitsproduktion
bewirkt, so kann das doch nur dadurch geschehen, da die Arbeiter den
Ausfall in der Lnge der Arbeitszeit auszugleichen vermgen durch
entsprechend intensivere Arbeit, und dann ist die Vermutung nicht zum
voraus abzuweisen, da eine solche intensivere Ttigkeit -- sei es auch
durch besondere Gewhnung -- einen strkeren Krfteverbrauch, eine
strkere Anspannung des einzelnen involviert, da sie die Arbeit
aufreibender macht. Wenn aber die Arbeitskraft des Menschen rascher
verbraucht wird, so ist das eine Sache von groer sozialer und
volkswirtschaftlicher Tragweite.

Es gengt, auf diese beiden Punkte nur hingewiesen zu haben, um
erkennbar zu machen, da es in der Tat von gewi groem, allgemeinem
Wert sein wird, Material zu haben, welches geeignet ist, die
Stellungnahme zu dieser Frage: was ist der Vorteil und Nachteil der
verkrzten Arbeitszeit, zu klren, und Unterlagen fr ein przise
Beantwortung zu schaffen.

Ich glaube nun in der Lage zu sein, etwas beitragen zu knnen zur
Beschaffung derartigen Materials. Obwohl der Gegenstand meiner
eigentlichen Berufsttigkeit etwas fern liegt, habe ich Gelegenheit zu
selbstndigen Beobachtungen gehabt infolge des Umstandes, da die
Optische Werksttte, deren Vorstand ich angehre, vor etwa 1-1/2 Jahren
die bis dahin neunstndige Arbeitszeit pltzlich auf 8 Stunden
herabsetzte und zwar in einer Zeit des strksten Geschftsganges.

Die Beobachtungen, die meine Freunde und ich bei diesem Versuch gemacht
haben, nachdem derselbe ein ganzes Jahr fortgesetzt worden war, und
nachdem dann diese versuchsweise eingefhrte Einrichtung zu einer
endgltigen erklrt worden ist, bieten eine sehr wertvolle Ergnzung des
Beobachtungsmaterials, welches bisher in England gewonnen ist. Man
findet dieses zusammengestellt in dem Buch von JOHN RAE von 1894,
welches 1897 in Weimar in deutscher bersetzung erschienen ist[36].

Unsere Beobachtungen besttigen in der Hauptsache und im wichtigsten
Punkt: welche Wirkungen die Verkrzung der Arbeitszeit auf die
_Arbeitsleistung_ hat -- vollstndig das, was in England {aus Versuchen}
in viel grerem Mastabe abgeleitet worden ist. Sie fhren zu der
Feststellung, da diese Verkrzung von neun auf acht Stunden, also um
mehr als 10 Proz. in einem Sprung, keine Minderung der Tagesleistung
herbeigefhrt hat, sondern in unserem Falle eine nachweisbare
_Erhhung_, wenn auch nur um einen kleinen Betrag.

Soweit unsere Erfahrungen nichts anderes ergeben als die schon frher
gemachten, wrde es sich eigentlich nicht lohnen, davon zu reden; es
wre damit nur zum hundertsten Male bewiesen, was schon 99 mal bewiesen
worden ist. Unsere Beobachtungen nehmen aber ein gewisses selbstndiges
Interesse in Anspruch, weil sie eine wirklich ziffernmige Begrndung
mglich machen. Die Resultate aller Beobachtungen in England sind nur
schtzungsweise, in Bausch und Bogen gewonnen; man hat niemals
ziffernmige Beweise vor sich. Die groe Zahl der in England
ausgefhrten Experimente, die bereinstimmung der Schtzungen sehr
vieler Flle ersetzen zwar die mangelnde Sicherheit des einzelnen
Falles, aber immerhin ist es wertvoll, da nun auch eine Beobachtung
vorliegt, die diesen Mangel des Ziffernmigen ausschliet, die genaue
Beweise gestattet.

In Deutschland liegen Erfahrungen eigentlich gar nicht vor, mit
Ausnahme einiger weniger, die sich auf kleinere Betriebe beziehen.
Darunter ist allerdings eine Feststellung -- vor mehreren Jahren in
BRAUNs Archiv mitgeteilt -- , die sich auf die Jalousiefabrik von
FREESE in Berlin und Hamburg bezieht und auch Ziffern gibt; doch
ist das Beobachtungsmaterial, welches zugrunde liegt, so gering,
da diese Ziffern eine Beweiskraft kaum beanspruchen knnen.

Abgesehen hiervon haben unsere Beobachtungen noch den Vorteil, da sie
eine Frage zur endgltigen Beantwortung bringen, die bisher berhaupt
noch nicht angeschnitten wurde, nmlich die Frage: welche Wirkung hat
die Verkrzung der Arbeitszeit, wenn dabei der Effekt der Verkrzung
ausgeglichen wird durch Intensitt der Arbeit, auf die _Person_?
Bedeutet sie einen greren Krfteverbrauch; bedeutet sie, da die
Arbeit aufreibender geworden ist, oder bedeutet sie das nicht? Unsere
Beobachtungen gestatten mit Sicherheit festzustellen, da das _nicht_
eintritt, da die Leute, die in 8 Stunden dasselbe gemacht haben, was
sie frher in 9 Stunden machten, _keiner_ greren Anstrengung sich zu
unterziehen gebraucht haben, obwohl sie zweifellos whrend dieser 8
Stunden intensiver arbeiten muten. Diese Beobachtungen geben nun noch
weiter einen Einblick nach der rein tatschlichen Seite in die
Triebfedern, welche es herbeifhren, da bei Verkrzung der Arbeitszeit
die Intensitt der Arbeit sich steigert, und zwar sich so steigert, da
im allgemeinen der Effekt der krzeren Arbeitsdauer ausgeglichen wird.

Eine andere Frage ist, ob dabei ein besonderer Antrieb, ein besonders
guter Wille einiger, oder die Kaptivierung ihres materiellen Interesses
bei Stcklohn, wo die Tendenz {auf Mehrverdienst} einen natrlichen
Sporn bedeutet -- ob derartige Motive wirksam sind oder nicht. Unsere
Antwort ist: _Sie sind nicht wirksam_. Mgen die Leute guten Willen
haben, mgen sie angetrieben werden durch ihr materielles Interesse oder
nicht -- der Erfolg tritt immer ein. Ich sehe dies als einen der
wichtigsten Punkte an, der sich durch Kombination der von uns und der
anderwrts gemachten Erfahrungen ergeben hat.

Endlich haben unsere Beobachtungen Gelegenheit geboten, den Zusammenhang
der Vorgnge zu erklren, wie es denn komme, da bei Verkrzung der
Arbeitszeit das Arbeitstempo sich der verkrzten Arbeitszeit anpat, da
es die Tendenz auf gleiche Leistung hat; es ist meines Wissens noch
niemals versucht worden, das zu erklren.

Unsere Beobachtungen haben uns einen Leitfaden gegeben, diesen
Zusammenhang, diese auf den ersten Blick paradoxe Tatsache nachzuweisen,
da eine Verkrzung der Arbeitszeit unter gewissen Umstnden eine
_Steigerung des Tagwerks_ herbeifhrt.

Es wird nicht ohne Interesse sein, den Weg nher zu beleuchten, auf
welchem ich meine Beobachtungen gesammelt habe, {und daran zu erinnern}
wie in der hiesigen Optischen Werksttte die allmhliche Verkrzung der
tglichen Arbeitszeit im Laufe der letzten 30 oder 35 Jahre schrittweise
zustande gekommen ist.

In der Zeit, als ich zuerst meinem verstorbenen Freund CARL ZEISS nher
trat, als ich in der Werksttte zu verkehren anfing, war dort noch eine
beinahe zwlfstndige Arbeitszeit; Sommer und Winter von morgens 6 bis
abends 7 Uhr mit einer Stunde Mittagsruhe und einer viertelstndigen
Frhstckspause, also 11-3/4 Stunden effektive Arbeitszeit. Im Laufe der
Jahre ist diese infolge meiner persnlichen Anregungen allmhlich
verkrzt worden, immer um je eine halbe Stunde, bis wir im Jahre 1891
bei der neunstndigen Arbeitszeit angekommen waren; diese hat bis zum
Frhjahr 1900 bestanden. Da haben wir nach lngeren Diskussionen mit
unserer Arbeiterschaft, entgegen dem Antrag, den der Arbeiterausschu
selbst vertrat im Sinne eines Vermittlungsvorschlages -- da wir auch
wieder eine halbe Stunde aufgeben sollten, um dann zu sehen, wie sich
die Erfahrung stellt -- entgegen diesem Antrage erklrt: entweder es
bleibt bei 9 Stunden, wie bisher, oder wir gehen sofort zur
achtstndigen Arbeitszeit ber, und zwar mit der Magabe, da bei allen
Zeitlohnarbeiten in Zukunft fr 8 Stunden dasselbe bezahlt wird, wie
bisher fr 9 Stunden, da alle Akkordlhne aber unverndert bleiben, in
der ausgesprochenen Erwartung, es werden alle es fertig bringen, in
diesen 8 Stunden nun noch dasselbe zu leisten, wie bisher in 9 Stunden.

Denn wir wren blamierte Europer gewesen, wenn wir in einer Zeit des
strksten Geschftsganges es fertig gebracht htten, durch ein trichtes
Experiment die Leistungsfhigkeit der Werksttte herunterzusetzen, wenn
auch nur um 5 oder 10%, und damit obendrein die Lebenshaltung unserer
Leute herunterzudrcken.

Ich will mich jedoch dabei nicht weiter aufhalten und will lieber
sogleich von dem Beobachtungsmaterial, welches wir im letzten Jahr
gewonnen haben, zunchst das darlegen, was eine doppelte Bestimmung der
_konomischen Wirkung_ enthlt.

Sie finden auf dem einen der beiden Bltter[37] die Zusammenstellung der
Ziffern:

    I. eine Bestimmung auf Grund unserer Lohnstatistik,

    II. eine Bestimmung, die entnommen ist aus der Vergleichung des
    Nutzeffektes unserer Maschinen in den letzten 4 Wochen vor
    Einfhrung, und in den ersten 4 Wochen _nach_ Einfhrung des
    Achtstundentages.

Ich will weiter die Beobachtungen mitteilen, die Bezug haben auf die
Einwirkung der verkrzten Arbeitszeit auf die Person --, also die Frage
berhren, ob die intensivere Arbeit eine grere Strapaze, einen
greren Krfteverbrauch der Personen hat erkennen lassen -- welche
Frage ganz konnex ist mit dem Nachweis der Umstnde, die erkennen
lassen, welche Ursachen, welche Antriebe bei der Steigerung der
Intensitt der Arbeit wirksam gewesen sein mssen.

Ich will dann drittens dazu bergehen, die Erklrung zu geben, welche,
wie ich glaube, alle Beobachtungen, die wir gemacht haben, und die ihre
Ergnzung durch die Beobachtungen in England und die sonst vorliegenden
finden, in befriedigender Art deutet.

Ich habe zu dem Zweck ein zweites Blatt[38] beilegen lassen, um den
Gedankengang dieser Erklrung zu fixieren. Stoen Sie sich nicht daran,
da eine mathematische Formel vorkommt; die mathematische Formel hat
nichts mit dem Wesen der Sache zu tun. Der Gedankengang lt sich durch
einige Erwgungen verdeutlichen; nur wenn man ihn in wenigen kurzen
Zeilen fixieren will, da geht es nicht gut anders, als da man die
Zeichensprache benutzt, welche die Mathematik zur Verfgung stellt, denn
sonst htte ich 2 Seiten Text weitspurige Erklrungen schreiben mssen.

Und dann werde ich eigentlich erst zu dem Thema meines heutigen
Vortrages kommen, zur Errterung der _volkswirtschaftlichen Bedeutung_,
die auf Grund dieser Feststellungen der Verkrzung der Arbeitszeit
beizulegen ist.

Diesen letzteren Teil werde ich heute aber nicht erledigen knnen; ich
bitte, in der Annahme, da die Sache im Kreise dieser Gesellschaft
gengendes Interesse hat, diesen das eigentliche Thema behandelnden Teil
in einem zweiten Vortrag im Dezember folgen lassen zu drfen.

Ich gehe jetzt dazu ber, zunchst ein paar Erluterungen zu geben zu
der auf dem ersten Blatt auf Grund unserer Lohnstatistik
zusammengestellten Vergleichung.

Wir haben damals, vor 1-1/2 Jahren, im Mrz 1900, diese Entschlieung --
bergang zur achtstndigen Arbeitszeit -- unter die Erklrung gestellt:
Wir seien bereit, alsbald den Achtstundentag einzufhren, wenn
mindestens drei Viertel aller erwachsenen Betriebsangehrigen in einer
geheimen Abstimmung sich dafr erklren wrden, unter der Fragestellung,
wer traut sich zu und ist gewillt, in acht Stunden dasselbe zu leisten,
wie bisher in _neun_; wer es sich zutraut, stimme mit ja, wer nicht, mit
_nein_ -- und unter einigen Vorbehalten, die nebenschliche Dinge
betrafen.

Die Abstimmung ergab statt einer 3/4 eine 6/7 oder 7/8 Majoritt. Wir
haben damals erklrt: die ganze Einrichtung gilt zunchst fr ein Jahr;
wir behalten uns vor, sie nach einem Jahr zu redressieren, wenn es sich
herausstellt, da ein merklicher Arbeitsausfall eingetreten ist oder
Anzeichen dafr kommen, da die Arbeit, wenn auch nur fr einen Teil der
Arbeiterschaft, aufreibender geworden ist.

Bevor das Jahr zu Ende war, im Mrz dieses Jahres, wuten wir nach
allgemeinen Schtzungen, da keine Minderung der Leistung zu
registrieren sei, und auch, da keine Anzeichen vorlgen, welche
befrchten lieen, sei es auch nur fr die lteren unter unseren Leuten,
da die Arbeit strapaziser, aufreibender geworden sei.

Wir haben daher schon vor Ablauf des Jahres die Erklrung abgegeben, wir
seien bereit, die Einrichtung als dauernd beizubehalten, wenn die
Arbeiterschaft bereit sei, einige nebenschliche Bedingungen als dauernd
verbindlich anzuerkennen.

Wir haben damals kaum gedacht, da es mglich sein wrde, die Ergebnisse
anders als durch Schtzung in Bausch und Bogen festzustellen. Erst als
wir der Sache nher traten und die darauf bezglichen Tatsachen aus
unseren Bchern zu ermitteln suchten, zeigte es sich, da wir ein ganz
wertvolles Erfahrungsmaterial hatten, dessen Durcharbeitung zweifellos
der Mhe lohne.

Dank der sehr eingehenden Lohnstatistik, die Herr Dr. CZAPSKI schon seit
mehreren Jahren organisiert hat, ist es mglich, von jedem unserer
Arbeiter fr jeden Tag auf Jahre zurck genau nachzuweisen, wieviel
Stunden er davon im Zeitlohn oder im Stcklohn gearbeitet und was er an
diesem Tage fr die Arbeit der einen und der anderen Art verdient hat.

Wir sind zunchst auf diese Lohnstatistik zurckgegangen, um von
denjenigen Arbeitern, die in Stcklohn arbeiten, zu ermitteln, wie sich
denn deren Arbeitsverdienst beim bergang zum Achtstundentag im
Verhltnis zum letzten Jahr der neunstndigen Arbeitszeit verndert
hat. Denn bei Leuten, die im Stcklohn arbeiten, und zwar zu
unvernderten Akkordstzen, die die Dauer der Arbeit eliminieren mssen,
ist die Gre ihrer Arbeitsleistung proportional dem Lohn, den sie
verdienen.

Wir haben diejenigen Personen ausgesucht, die einwandsfreie Vergleichung
in den beiden Jahren ermglichten. Es muten alle ausgeschieden werden,
von denen anzunehmen war, da ihre Ttigkeit in beiden Jahren nicht
unter vollstndig konstanten Bedingungen gestanden habe; in erster Reihe
alle jngeren Leute und namentlich solche, die noch nicht lange Zeit im
Betriebe waren, welche also naturgem in einem spteren Jahre mehr
leisten mssen. Das ist in der Weise geschehen, da wir unseren Nachweis
auf solche Personen beschrnkt haben, die ein Jahr vor Einfhrung des
Achtstundentages mindestens 21 Jahre alt und mindestens schon 3 Jahre in
unserem Betriebe ttig, also ordentlich eingearbeitet waren, die zur
Zeit des Wechsels also schon mindestens 22 Jahre alt und mindestens 4
Jahre ttig waren.

Wir haben weiter nach derselben mechanischen Norm alle ausgeschieden,
die etwa im Laufe der beiden Jahre die Werkstattsabteilung gewechselt
haben, die zu anderer Arbeit bergegangen sind; weiter alle, die mehr
als 300 Stunden im ganzen Jahr versumt hatten infolge von Krankheit
oder aus anderen Grnden, weil hier sofort die Vermutung besteht, da
denen nicht nur die Zeit der Krankheit entgangen ist, sondern da deren
Arbeitsfhigkeit auch eine Zeit vor- oder nachher bedeutend
heruntergedrckt war. Ferner sind alle ausgeschieden, die nicht
mindestens die Hlfte der ganzen Zeit im Stcklohn gearbeitet haben,
weil bei solchen, die nicht _vorwiegend_ im Stcklohn arbeiten, dann die
Mglichkeit nicht auszuschlieen ist, da sie wechselnde Arbeiten,
Arbeiten verschiedener Art, die nicht vergleichbar sind, gemacht haben.

Nach diesem rein mechanischen Aussieben sind etwa 250 Leute brig
geblieben; von diesen sind noch gegen 20 ausgeschieden worden auf Grund
besonderer Umstnde, z. B. Leute, die krnklich gewesen sind, usw. Unser
Herr Dr. PETRENZ, der diese Zusammenstellungen geprft hat, hat aber
auerdem nicht unterlassen, eine besondere Untersuchung darber
anzustellen, welchen Einflu dieses nach einem gewissen willkrlichen
Ermessen erfolgte Ausscheiden auf das Endresultat gehabt hat, indem er
feststellte, da diese 20 Personen, fr sich berechnet, eine Steigerung
des Arbeitsverdienstes nicht nur von 100:116,2, sondern von 100:120
gehabt haben wrden. Damit ist erwiesen, da es das Endresultat nicht
im Sinne der Steigerung, sondern im Sinne der Minderung verndert hat.

Die Endziffer sagt also, da sich der Stundenverdienst im Verhltnis von
100:116,2 erhht hat; das Verhltnis von 8:9 ist aber 100:112,5 Wenn der
Stundenverdienst im Verhltnis von 100:112,5 in die Hhe gegangen wre,
so htten die Leute in 8 Stunden genau _dasselbe_ verdient, wie frher
in 9 Stunden und auch dasselbe gemacht, da der Arbeitsverdienst zugleich
das Ma der Arbeitsleistung ist, insofern die Akkordstze dieselben
geblieben sind. Wenn nun das Verhltnis nicht 100:112,5, sondern
100:116,2 ist, also 3-3/10% mehr, so ist die Tagesleistung um 3-3/10%
gestiegen, das heit, es hat sich die Tagesleistung um 1/30 der frheren
Tagesleistung _erhht_. Es haben also im zweiten Jahre von diesen 233
Leuten je 30 dasselbe gemacht, was im Jahr vorher 31 gemacht haben, oder
jeder hat im zweiten Jahr die Arbeit von 10 Tagen mehr gemacht. Das ist
also kein ganz unbedeutender Unterschied.

Wir sind nun nicht bei dieser Feststellung stehen geblieben, die die
Gesamtheit dieser Akkordarbeiter in Bausch und Bogen umfat, sondern
haben mit den Herren unseres Personalbureaus ber diese 233
Versuchskarnickel nach allen Richtungen hin diskutiert. Die beiden
wichtigsten Ergebnisse sind in beiden folgenden Aufstellungen:

a) Spezifikation nach Altersklassen,

b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen,

zusammengestellt.

Es hat ein besonderes Interesse, zu ermitteln, ob denn diese Steigerung
der Leistung etwa wesentlich oder vorwiegend von jngeren Leuten
herrhrt, ob mglicherweise die lteren gar keinen Anteil daran haben.
Die Antwort auf diese Frage ist in der ersten Tabelle gegeben, wo die
Leute nach Altersklassen klassifiziert sind. Diese Tabelle zeigt in den
letzten Ziffern kleine Unterschiede, aber in einem unregelmigen Gang.

Die jngste Altersklasse hat allerdings die hchste Ziffer, aber nur
eine sehr wenig hhere, als die hchste Altersklasse; die Unterschiede
sind in maximo so klein, da sie wohl kaum aus den Grenzen der
wahrscheinlichen Zufallsschwankung heraustreten. Auf keinen Fall ist ein
nennenswertes Zurckbleiben der lteren Leute zu konstatieren. Damit ist
auch konstatiert, da die jngeren, die Leute der ersten Klasse, das
Mittel nur ein ganz klein wenig berschreiten, wie man es zum voraus
erwarten durfte. Wenn diese Ziffer etwas beeinflut sein sollte durch
den Umstand, da doch die Leistungsfhigkeit der jngeren Klasse noch
etwas im Steigen ist, so wird das gewi kompensiert dadurch, da in der
letzten Altersklasse eine ganze Anzahl sind, deren Leistungsfhigkeit
fr feinere Arbeiten schon etwas im Abnehmen ist.

Man kann aus dieser ersten Spezifikation sehen: der Erfolg trifft
gleichmig alte und junge Leute ohne einen merklichen Unterschied.

Die zweite Spezifikation scheidet die Leute nach der Art der Arbeit. Sie
zeigt, da bei so ganz heterogenen Arbeiten, wie sie in unserem Betriebe
vorkommen, von ganz subtilen Arbeiten der Feinmechanik und Optik bis zur
handwerksmigen Ttigkeit etwa der Tischler, Dreher und Frser, hnlich
den Arbeiten in Gewehrfabriken usw. -- da trotz dieser groen
Verschiedenheit der technischen Arbeiten keine merklichen Differenzen
vorkommen, vielleicht 2-4%. Das sind kleine Ziffern, bei denen aber
immer zu bercksichtigen ist, da sie der Durchschnitt aus einer relativ
kleinen Anzahl von Personen sind.

Das einzige, was man ersehen kann, ist, da die hheren Ziffern
vorwiegend die Arbeiten treffen, die grberer Art sind; die Gruppen 4, 7
und 11, die zum grten Teil Maschinenarbeiter sind, zeigen die hchste
Steigerung. Im Durchschnitt liegt die geringste Zunahme bei den
Feinarbeitern der Optik und Mechanik. Es ist nur eine einzige Gruppe von
20 Personen, also nicht ganz der zehnte Teil der Vergleichspersonen, in
welcher diese Durchschnittsleistung, die Steigerung von 100:112,5 nicht
erreicht ist. Diese ist, whrend das Mittel um 3-3/10% berschritten
wurde, um ungefhr 3% zurckgeblieben. Es ist wahrscheinlich, da das
nicht zufllig ist, und da hier wirklich mit der Verkrzung der
Arbeitszeit das Optimum berschritten gewesen ist. Was wir in bezug auf
diese Ausnahme zu sagen haben, ist: die Ausnahme besttigt die Regel;
doch will ich das nicht weiter ausfhren.

Welche Bedeutung ist nun schlielich dem Umstand beizulegen, da die
Endziffer eine Steigerung des Tagewerks um 3-3/10 Proz. ergibt. Man wird
auf den ersten Blick geneigt sein, zu sagen, mit 1/30 ist nicht viel zu
argumentieren, das liegt doch sozusagen innerhalb der Grenzen der
Zufallsschwankung. Wie leicht kann die Arbeitsleistung eines Mannes um
10 Proz. variieren, wenn er sich in schlechter Lage befindet, wenn er
Familiensorgen hat, wenn irgendwelche Umstnde einen Druck auf seine
Arbeitsleistung legen.

Das ist ganz richtig fr den einzelnen Mann. Seit LAPLACE wei man aber,
da alle derartigen Schwankungen, die leicht in dem einen oder anderen
Sinne wirken knnen, um so vollstndiger sich eliminieren, je grer die
Zahl der einzelnen Personen wird, und vermindert werden in diesem Mittel
nach dem Verhltnis der Quadratwurzel aus der Zahl der einzelnen Flle;
die Quadratwurzel aus 233 ist nun etwa 15. Alle solche Schwankungen
mssen bei 233 Beobachtungsfllen, wenn sie bei einzelnen selbst 20
Proz. erreichen knnen, im Mittel auf den fnfzehnten Teil reduziert
sein.

Eine Abweichung des Mittels um 3,3 Proz. gleicht in dem Verhltnis des
einzelnen einer Abweichung um 50 Proz., und es ist doch absolut
ausgeschlossen, da aus solchen Ursachen, die in dem einen Jahr jemand
einmal treffen knnen, die Leistungsfhigkeit eines Mannes von einem zum
anderen Jahr um 50 Proz. schwanken knne, wenn auch Schwankungen von
10-20 Proz. mglich sind.

Und so kann ich, ohne da ich die Ziffern genau nachgerechnet habe[39],
mit einer Wahrscheinlichkeit von vielen Tausenden gegen Eins behaupten,
da diese 3,3 Proz. nicht vom Zufall herrhren, sondern von Ursachen,
die das ganze Jahr fortgewirkt, die alle 233 Personen gleichmig
berhrt haben, oder wenigstens den grten Teil in ein und demselben
Sinne.

Ich habe mir nun sehr den Kopf darber zerbrochen, was fr Ursachen
dieser Art knnen mitgewirkt haben?

Eine ist von vornherein ausgeschlossen, nmlich eine _Verschiedenheit im
Geschftsgang_ der beiden Jahre; in der Inanspruchnahme der Werksttte
ist kein Unterschied gewesen. [Das ist von Bedeutung.] Denn sobald auf
die Arbeit nicht gewartet wird, hat das Einflu, weil die Leute wissen,
es kann nicht alles, was sie machen knnten, gebraucht werden und
umgekehrt. In diesem Punkte sind die beiden Jahre so bereinstimmend
gewesen, wie irgend mglich: es ist in beiden Jahren auf die Arbeit
gewartet worden; jeder hat gewut, soviel er machen kann, das wird
gebraucht; und die kleinen Stockungen, die in groen Betrieben immer
unvermeidlich sind -- da einmal eine Abteilung im Rckstande ist und
eine andere warten mu -- sind in beiden Jahren vorgekommen. Ich bin
zuletzt darauf gekommen, ob nicht das _Wetter_ in beiden Jahren
verschieden gewesen ist, weil es einen groen Unterschied macht, ob wir
einen kalten Winter oder heien Sommer haben, oder nicht, denn die
Temperaturextreme lhmen die Arbeit sehr. Aber die meteorologischen
Tabellen zeigen, da die beiden Jahre auch in bezug auf das Wetter
bereinstimmen.

Es bleibt mir nichts weiter brig als zu sagen, das, was diese
Abweichung von 1/30 des Tagesertrages herbeigefhrt hat, ist eben die
nderung der Arbeitszeit und was mit ihr konnex ist. Ich glaube, da wir
in unserem Falle das mit Bestimmtheit sagen knnen, was in frheren
Fllen gelegentlich [als Vermutung] ausgesprochen ist, da die
Verkrzung der Arbeitszeit nicht nur keine Minderung, sondern da sie
sogar eine _Steigerung_ des Arbeitsresultats herbeifhren kann -- so
paradox das klingen mag.

Dieser bis jetzt beschriebene Nachweis betrifft ausschlielich solche
Leute, die im Stcklohn gearbeitet haben, fr die im vornherein das
eigne Interesse als wirksam anzusehen ist, welches sie veranlat,
mglichst die Verkrzung der Arbeitszeit auszugleichen, um keinen
Verdienstausfall zu haben. Es ist von Wert, da wir noch eine zweite
Probe haben, die wir der Aufmerksamkeit verdanken, in der der
Maschinenmeister der Firma Carl Zeiss, Herr BRUNO KLEMM, seines Amtes
waltet, da wir die Mglichkeit gewonnen haben, die nderung des
Nutzeffektes unserer smtlichen Arbeitsmaschinen, die infolge der
Verkrzung der Arbeitszeit eingetreten ist, ziffernmig feststellen zu
knnen.

Unsere etwa zusammen 650 Werkzeugmaschinen werden smtlich getrieben
durch Elektromotoren von einem einzigen Drehstromdynamo, dessen Strom
nicht etwa fr Licht mit verbraucht wird. Dieser Drehstromdynamo
gestattet unter Bercksichtigung der Spannung zu ermitteln, was fr
Stromverbrauch in jeder Stunde stattgefunden hat, und darber hat Herr
Klemm genau Register gefhrt von Stunde zu Stunde.

Dabei ist nun in Erwgung zu ziehen, da die Arbeitsleistung, die diesem
Stromverbrauch entspricht, sich aus 2 Teilen zusammensetzt; I. aus
derjenigen Arbeit, die geleistet werden mu, wenn die smtlichen
Maschinen arbeitsbereit sind, aber nicht benutzt werden, wenn also alle
Transmissionen, Riemscheiben und Motoren laufen, aber die Arbeiter die
Maschinen noch nicht benutzen. Das ist der Zustand, wie er 1 oder 2
Minuten vor Beginn der Arbeitszeit besteht; dann luft der ganze
Betrieb, aber keine Maschine ist ttig. Das ist der sogenannte Leergang.

In dem Moment, in welchem die Arbeiter an ihre Maschinen treten, kommt
der Kraftverbrauch hinzu, welchem die Arbeitsleistung der Maschine
entspricht. Das ist der eigentliche Nutzeffekt.

Die Schaltbrettablesungen ergeben zuncht nur den Bruttoverbrauch an
Strom und zeigten, da derselbe in den letzten 4 Wochen vor der nderung
im Durchschnitt 49,2 Kilowattstunden gewesen ist; durch eine besondere
Feststellung ist ermittelt worden, da um diese Zeit der Leergang der
Maschinen 26 Kilowattstunden, etwas ber die Hlfte jener Ziffer,
beansprucht hat.

Man wei also, da der Nutzeffekt bei Benutzung smtlicher Maschinen im
Durchschnitt 23,2 Kilowattstunden, in dem gewhnlichen Arbeitsma,
gewesen ist. Demgegenber sind nun die Angaben gestellt, die sich auf
die nachfolgenden 4 Wochen beziehen, mit Ausscheidung der Osterwoche und
des 1. Mai, und die zeigen, da dieser durchschnittliche Stromverbrauch,
pro Stunde gerechnet, von 49,2 auf 52 Kilowatt gestiegen ist. Wenn man
nachrechnet, was dabei der Stromverbrauch des Tages gewesen ist, so
kommen bei 9 Stunden fr den Tag 443, bei 8 Stunden 416 Kilowatt heraus;
durch die Verkrzung der Arbeitszeit ist demnach eine Arbeitsleistung
von 27 Kilowattstunden pro Tag gespart worden.

Wenn man diese Ziffern sieht, so sieht man sofort, da etwas besonderes
vorliegt, denn die Arbeitsdauer ist ja im Verhltnis von 9:8 reduziert
worden. Es htte daher eine ganze Stunde, also 49 Kilowattstunden
erspart werden mssen, da wir doch die Maschinen eine ganze Stunde
weniger gebraucht haben. Es sind aber nur 27 erspart worden. Wo ist dann
das andere geblieben?

Der Umstand, da die Ziffer 27 fast genau dem Stromverbrauch fr
Leergang entspricht, hat sofort auf den richtigen Weg geleitet: es ist
erspart worden die Arbeitsleistung, die unsere Maschinen ntig haben,
wenn man sie 1 Stunde _leer laufen lt_, es ist aber nicht erspart
worden die Arbeitsleistung einer Stunde, wenn sie _arbeiten_. Daraus
folgt, da also in den 8 Stunden, die sie in der zweiten Periode
gelaufen sind, die _Arbeitsleistung_ ungefhr _dieselbe_ gewesen sein
mu, wie in der vorangegangenen 9 Stunden-Periode.

Nun zeigt die Tabelle etwas nher auch fr die auf die nderung
folgenden 4 Wochen das Mittel jeder Woche, und es ist ausgerechnet,
wieviel nach Abzug des Leergangs Arbeit auf den Nutzeffekt kommt. Die
letzte Zahl gibt dann das Verhltnis des Nutzeffektes zum Durchschnitt
der vorangehenden 4 Wochen.

Die Steigerung zeigt im Durchschnitt das Verhltnis 100:112 -- sonach
das Verhltnis, welches der Verkrzung der Arbeitszeit entspricht.
Daraus kann man ersehen, es hat eine intensivere Benutzung der Maschinen
in bezug auf die ihnen entnommene Arbeitsleistung stattgefunden,
ungefhr in dem Sinne einer vollstndigen Ausgleichung der Verkrzung
der Arbeitszeit.

Wie das zustande gekommen ist, das ist leicht zu erklren. Unsere
Maschinen sind zum grten Teil nicht automatische, sondern Maschinen,
deren sich der Arbeiter bedient wie der Werkzeuge. Der Arbeiter hat an
der Hand, sie intensiver zu benutzen, zunchst einmal dadurch, da er
die Pausen verkrzt, die zwischen den einzelnen Benutzungsakten liegen,
da er sich etwas mehr anstrengt, z. B. beim Frsen krftigere Spne
nimmt usw.; er kann weiter auch beim Schleifen oder Polieren krftigeren
Druck ben, immer unter der Bedingung, da er sehr viel aufmerksamer
arbeiten mu. So erklrt es sich, wie es mglich ist, bei einem groen
Teile unserer Maschinen die von ihnen zu leistende Arbeit in weiten
Grenzen zu steigern.

Die Steigerung scheint nun, da sie im Durchschnitt das Verhltnis
100:112 ergibt, annhernd der Ausgleichung des Zeitausfalls zu
entsprechen. Bei genauem Besehen zeigt sich jedoch, da diese Ziffer fr
alle diejenigen Maschinen, deren der Arbeiter sich wirklich bedient,
eine viel hhere Steigerung bedeutet. Es sind nmlich eine Anzahl der
Maschinen automatische; der Arbeiter kann vielleicht dadurch mehr
leisten, da er sie aufmerksamer beobachtet, da er den Proze, den sie
ausfhren, achtsamer beaufsichtigt. Diese Steigerung rhrt daher in
Wahrheit nur von einem Teile der Maschinen her, der andere Teil ist
unwirksam dabei gewesen. Und wenn man nun annimmt, da auch nur ein
Viertel von diesen 650 Maschinen derart gewesen wre, da der Arbeiter
an ihnen nichts oder nur wenig mehr machen kann, so sieht man sofort,
da bei drei Viertel aller Maschinen eine Intensittssteigerung von
100:116 herzuleiten ist.

Ich schliee aus diesen Erwgungen, da auch diese Ziffern beweisen, wir
haben die Verkrzung der Arbeitszeit auch bei der Maschinenarbeit nicht
nur _ausgeglichen_, sondern tatschlich die Arbeitsleistung _hher
gebracht_.

Sehr bemerkenswert ist ein Blick auf die Ziffern von Arbeitswoche zu
Arbeitswoche. Die erste Woche zeigt eine ganz pltzliche Steigerung von
49,2 im Mittel auf 53,7; der Brutto-Stromverbrauch springt pltzlich um
4,5 Kilowatt, in der zweiten Woche ist ein starker Rckgang, in der
dritten Woche erholt sich das wieder und in der vierten Woche ergibt
sich das Mittel. Es wird noch viel aufflliger, wenn man die einzelnen
Tage vergleicht. Die Ziffer fr die erste halbe Woche zeigt eine
Steigerung von 49,2 auf 55,7 Kilowattstunden, um beinahe 15 Proz. des
frheren Stromverbrauches, und im Verhltnis von 100:124; die nchsten
Tage geht es zurck. Als ich diese Ziffer zuerst sah, bin ich
erschrocken bei dem Gedanken, was wre passiert, wenn wir erst ein Jahr
spter die Verkrzung der Arbeitszeit eingefhrt htten, dann wre
uns[40] am ersten Tage der Drehstromdynamo entzwei gebrannt, also eine
ganz schwere Betriebsstrung eingetreten, und niemand htte erraten
knnen, woher das rhrt.

Ich rate keinem, unter hnlichen Umstnden bei starkem Betriebe, wenn
seine Motoren berlastet sind, eine Verkrzung der Arbeitszeit
einzufhren, sonst kann es ihm passieren, da sie in die Luft fliegen.
Man sieht, die Leute mit Maschinenarbeit haben einen ganz kolossalen
Anlauf genommen, haben sich und ihre Maschinen auf das unglaublichste
strapaziert, sie haben eine groe Mehrsteigerung ber die
Durchschnittszahl hinaus herbeigefhrt. Aber das haben sie nicht lange
aushalten knnen, denn in der zweiten Woche ist ein starker Rckgang
eingetreten, und erst in der dritten und vierten Woche hat sich das
wieder erholt und die Arbeit ist gleichmig geworden.

Man wird sagen, neue Besen kehren gut; aber ich habe dem hinzuzufgen,
der neue Besen hat nur in der ersten Woche gut gekehrt, in der zweiten
schlecht, und erst in der dritten und vierten Woche, als es kein neuer
Besen mehr war, kehrte er wieder normal.

Ich ziehe aus dieser Beobachtungsreihe den Schlu, da der Abfall in der
zweiten Woche die Reaktion des ungebhrlich starken Anlaufs gewesen ist,
da die Leute mit auerordentlichem Eifer versucht haben, ja keinen
Arbeitsausfall eintreten zu lassen.

       *       *       *       *       *

Die andere Frage: wie steht es denn mit der Wirkung der zweifellos
vorhandenen Steigerung der Intensitt auf die Person -- hat sie eine
Mehrstrapaze herbeigefhrt oder nicht -- ist ganz konnex mit derjenigen,
welche Triebfedern ntig gewesen sind, diese Steigerung herbeizufhren,
ob bewuter Wille, ob das Sichantreiben, oder was sonst.

Die Antwort auf diese Frage lt sich natrlich nicht ziffernmig
geben. Eine Wirkung der beranstrengung knnte ja erst nach vielen
Jahren objektiv in die Erscheinung treten. Immerhin ist es mglich
gewesen, auf Grund der subjektiven Wahrnehmung vieler Personen mit
Sicherheit festzustellen, da eine besondere Anstrengung, abgesehen von
den ersten Tagen, _nicht_ stattgefunden hat, da vielmehr die
Akkommodation an ein rascheres Tempo der Arbeit, die tatschlich
stattgefunden haben mu, bei Akkord- und Zeitlohnarbeitern sich nach
ganz kurzer Zeit gewohnheitsmig vollzogen hat.

Die Leute haben sich, wie mir ganz bestimmt gesagt worden ist, nach ganz
kurzer Zeit gewhnt, etwas rascher zu arbeiten, und sich gar nicht mehr
anzutreiben brauchen, und viele sind wirklich, wie man zu sagen pflegt,
fleiiger geworden. Vielen ist das so unbewut geworden, da sie mir
bestritten haben, da sie mehr gearbeitet htten und ich es ihnen erst
beweisen mute.

Ich habe, um Auskunft zu erhalten, gleich nachdem einige Wochen nach
Einfhrung der Verkrzung der Arbeitszeit verlaufen waren, Gelegenheit
genommen, alle mir bekannten lteren Leute, gelegentlich wenn ich sie
traf, ganz unauffllig ber die verschiedenen Fragen zu interpellieren:
nun was meinen Sie, was diese nderung fr einen Erfolg haben wird?
meinen Sie, da Sie den Ausfall der Zeit nachholen, da Sie dabei eine
Mehranstrengung haben, da die Arbeit aufreibender wird? finden Sie, da
Ihnen die letzte halbe Stunde jetzt schwerer wird, wie frher bei neun
Stunden?

Das Endresultat aus allen diesen Antworten ist, da keiner auch nur
gesagt hat, da die letzte Stunde ihm schwerer falle, auer im Hinblick
auf die ersten Tage. Alle haben gesagt, nach einiger Zeit sei ihnen die
Arbeit in der letzten Stunde auch nicht schwerer gefallen, nur da sie
natrlich nicht so frisch wie am Morgen seien; aber es sei immer noch
ertrglich. Viele sagten direkt, sie htten gar nicht ntig gehabt, sich
zusammenzunehmen; es wre ganz von selbst gegangen. Die meisten meinten,
in den ersten Tagen htten sie sich zusammennehmen mssen, dann aber
seien sie das gewohnt geworden; sie brauchten gar nicht mehr daran zu
denken.

Sehr charakteristisch waren einige uerungen von Akkordarbeitern, die
noch nicht Gelegenheit gehabt hatten, aus ihren Lohnbchern den Effekt
zu sehen; sie sagten: Ja, in den ersten Tagen haben wir uns sehr bemht
mehr zu leisten, wir haben uns auerordentlich angestrengt, wir haben
uns den ganzen Tag angetrieben, wir haben sicher in der ersten Zeit viel
mehr gemacht, wir werden in dieser Zeit in 8 Stunden dasselbe geleistet
haben, als frher in 9 Stunden; aber das haben wir nicht aushalten
knnen, das kann auf die Dauer niemand aushalten, das hat uns die ganze
Arbeit verekelt; dann haben wir das sein lassen und arbeiten nun so
fleiig wie frher, fleiiger knnen wir nicht. Wenn wir jetzt nur 8
Stunden arbeiten, dann knnen wir eben nur weniger liefern, und am Ende
des Jahres mu das die Firma merken; wenn andere meinen, sie knnten das
ausgleichen, dann tuschen sie sich. Es waren das also Leute, die direkt
sagten, sie betrachteten den ganzen Versuch, in der krzeren Zeit
dasselbe zu leisten, als milungen, weil sie an sich bemerkt htten, da
sie das nicht lange aushalten knnten.

Diese uerungen hatten mich stutzig gemacht, ich war etwas verblfft;
in der Aufstellung ber den Nutzeffekt der Maschinen haben wir nun den
Schlssel zum Verstndnis dieser uerungen. In der Tat haben sich die
Leute zuerst ganz gewaltig angetrieben und sind ber das Ziel
_hinausgeschossen_. Das haben sie nicht dauernd fortsetzen knnen, sie
haben an sich gemerkt, da sie nachlassen mten. Sie lieen nach ihrer
Meinung nach in dem Bemhen, das Ziel zu _erreichen_, whrend sie in dem
Bemhen nachgelassen haben, das nmliche Ziel zu _berschieen_.

Einer sagte mir, dieses Antreiben hat uns die ganze Arbeit verekelt;
die Schaltbrettablesung zeigt diese verekelte Woche. Alles das weist
darauf hin, da vielen Leuten die tatschlich dauernd hergestellte
Beschleunigung des Arbeitstempos so unbewut geblieben ist, da sie
berhaupt nicht daran geglaubt haben, da sie meinten, sie arbeiteten
genau so wie frher.

Diese Wahrnehmung, da diese Anpassung sich automatisch vollzieht,
unbewut, ohne Willen des einzelnen, findet eine ganz eklatante
Besttigung in einer anderen Wahrnehmung und namentlich noch in einer
Tatsache, die die Beobachtungen in England ergeben haben.

Schon seit lngerer Zeit hat sich gerade bei den Einsichtigeren aus dem
Kreise unserer Werkmeister die Meinung eingebrgert, da, wenn
zeitweilig die Arbeit drngte und berstunden eingelegt, die 9 Stunden
zeitweilig auf 10 verlngert wurden, man nur ganz kurze Zeit einen
Erfolg habe -- vielleicht 14 Tage, nicht lnger; darber hinaus fleckt
es nicht mehr, obwohl die Leute diese berstunden mit 25 Proz. [Zuschu]
bezahlt bekommen. Nach kurzer Zeit werden die Leute verdrossen und
borstig und machen den Werkmeistern das Leben noch schwerer, als sie es
sonst schon zu tun gewohnt sind.

Ich habe an der Richtigkeit dieser Meinung gezweifelt und mich einmal
verleiten lassen, selbst einen Versuch zu machen, und bin klglich
abgefallen. Ich habe den Versuch gemacht, wo die Leute mir direkt den
Gefallen tun wollten, und es mir versprochen hatten, denn es wre ihnen
sehr erwnscht, wenn sie vor Weihnachten -- es war im November -- noch
eine kleine Extraeinnahme htten. Jedoch schon nach einer Woche ging die
Leistung zurck, in der dritten und vierten Woche war sie faktisch Null
geworden.

Es ist also nicht mglich, selbst bei gutem Willen und Sichantreiben,
lnger als eine kurze Zeit die Arbeitsleistung ber das Tagewerk hinaus
zu steigern.

Ich freue mich, dasselbe konstatiert zu sehen in dem amtlichen Bericht
des Gewerbeaufsichtsbeamten der Provinz Brandenburg fr 1900. Nach
Angabe eines Fabrikanten hat dieser die Erfahrung gemacht, da, wenn man
versucht hat, zeitweilig wegen dringender Arbeit die Leute wieder einmal
9 Stunden arbeiten zu lassen, das nur etwa 14 Tage lang Erfolg habe;
dann gehe die Leistung nach und nach zurck. Das sind dieselben 14 Tage,
die wir beobachtet haben.

Ich schliee daraus, welche Bedeutung guter Wille und das Sichantreiben
haben: wenn guter Wille und Motive des eigenen Interesses nicht _fhig_
sind, bei der Verlngerung der tglichen Arbeitsdauer auf lngere Zeit
hin eine Mehrleistung zu erzielen, so ist guter Wille auch nicht
_erforderlich_, um bei Verkrzung der Arbeitszeit eine Minderleistung zu
verhindern. Wenn sie wirklich verhindert wird, so ist das nicht durch
guten Willen und nicht durch solche Antriebe, wie sie beispielsweise in
der Akkordarbeit gegeben sind.

Das wird nun noch besttigt durch eine besondere Erfahrung, die man in
England gemacht hat, nmlich in den Regierungswerksttten im
Woolwich-Arsenal. Die Leute arbeiten dort nur in Zeitlohn, und die
Erfahrung hat gezeigt, da die Verkrzung der Arbeitszeit von neun auf
acht Stunden keinen Arbeitsausfall gebracht hat, sie leisten dasselbe
Ma von Arbeit wie frher auch nachher.

Nun mu man daran denken, da diese Leute in England, die gehobenen
Arbeitsgebieten, wie Maschinenbau, Schiffsbau, Metallbearbeitung,
angehren, alle unter der Direktion der Trade-Unions und ganz in deren
Ideenkreis stehen, und da zu diesem Ideenkreis vor 10 Jahren ganz
vorwiegend der Gedanke gehrte, Verkrzung der Arbeitszeit mu _Platz
schaffen fr Arbeitslose_, mu die Reservearmee vermindern, mu den
Unternehmer zwingen, fr dieselbe Arbeit mehr Leute einzustellen. Die
Leute in diesen Branchen haben nun zum voraus nicht eine besondere
Ambition gehabt, dem englischen Staatsfiskus durch vermehrte Arbeit
diese Stunde wieder zurckzugeben, sie haben keinen positiven Antrieb
gehabt, und sie haben es ganz sicher als gegen ihr Standesinteresse
angesehen, wenn sie auch nur den Versuch machen wollten, durch
intensivere Arbeit etwas nachzuholen. Dennoch ist der Fall eingetreten,
da sie nolens volens fleiiger geworden sind.

Ich betrachte damit die Frage als endgltig erledigt, da es gar keiner
Motive bedarf, gar keines guten Willens, keiner Motive des Interesses,
um diese Anpassung der Arbeitsgeschwindigkeit an die Arbeitszeit
herbeizufhren, da sie sich vielmehr automatisch herstellt, sogar da,
wo gewissermaen ein bser Wille anzunehmen ist.

Wie ist das nun zu erklren, da eine solche automatische Anpassung
unbewut zustande kommt? Wie diese scheinbar paradoxe Tatsache
verstndlich zu machen ist, die bei uns zutage getreten ist und sogar
eine Steigerung des Tagewerks veranlat hat, das mu ich auf den
nchsten Vortrag verschieben.




2. Vortrag.


Geehrte Versammlung!

In dem Vortrage, den ich vor ungefhr 4 Wochen in Ihrem Kreise gehalten
habe, habe ich zunchst berichtet ber die Erfahrungen, die in der
hiesigen Optischen Werksttte bei Einfhrung der Verkrzung der
Arbeitszeit von bis dahin 9 auf 8 Stunden gewonnen worden sind, und ich
habe diese Erfahrungen, die sich innerhalb meines eigenen
Beobachtungsgebietes ergeben haben, zu verknpfen versucht mit dem
greren Mastabe der zahlreicheren Erfahrungen, die namentlich in
England gewonnen worden sind in Rcksicht auf die Leistung der Arbeiter.

Ich bin dabei auf Grund des rein tatschlichen Materials zu bestimmten
Feststellungen gelangt, die ich hier kurz wiederhole.

Sie bestanden darin:

Erstens, auf allen Arbeitsgebieten, die in dieser groen
Beobachtungsreihe Gegenstand der Beobachtung geworden waren, hat die
Verkrzung der tglichen Arbeitszeit keine _Herabsetzung_ der
Tagesleistung, in sehr vielen Fllen deutliche Anzeichen der
_Steigerung_ der Tagesleistung zur Folge gehabt -- wie es auch bei uns
der Fall war. Ich konnte auf Grund mehrerer von einander unabhngigen
Feststellungen konstatieren, da in unserem Betriebe in dem letzten
Jahre bei achtstndiger Arbeitszeit 30 Leute soviel fertig gebracht
hatten, wie in dem vorangegangenen Jahre bei neunstndiger Arbeitszeit
ihrer 31.

Es war weiter festgestellt, da dieses selbe Resultat, also das
Konstantbleiben bezw. Steigen des Tagewerks, eingetreten ist bei den
allerverschiedenartigsten Arbeiten, nicht nur in dem Spielraum der
Verschiedenheit, wie er in unserem Betriebe gegeben ist, der im
wesentlichen doch feinere Arbeiten umfat, sondern auch auf
Arbeitsgebieten gnzlich anderer Art. Ich konnte aussprechen, da das
gleiche Resultat in Schneiderwerksttten, auf der anderen Seite in
Kanonenschmieden, bei Feinoptikern und bei Kohlenhuern -- auf
Arbeitsgebieten gnzlich heterogener Art nach rein tatschlichen
Feststellungen eingetreten ist, und da der Eintritt dieses Erfolges
gnzlich unabhngig sei -- und darauf habe ich besonders Wert gelegt --
von der Frage, ob die beteiligten Personen mit ihrem _Willen_ darauf
hinwirken, einen Arbeitsausfall bei verkrzter Arbeitszeit zu
verhindern, oder ob sie diesen Willen nicht, ob sie gar kein Interesse
daran haben.

Ich konnte darauf hinweisen, da trotz guten Willens und trotz deutlich
erkennbaren Interesses bei einer Verlngerung der Arbeitszeit eine
Steigerung der Arbeitsleistung _nur ganz vorbergehend_ eintritt, und
nach ganz kurzer Zeit die Leistung in der verlngerten Arbeitszeit nur
noch derjenigen in der krzeren Zeit entspricht. Ich konnte konstatieren
auf der anderen Seite, da, wo die Leute gar kein Interesse daran gehabt
haben, bei verkrzter Arbeitszeit dasselbe zu leisten, wo sie im
Gegenteil ein gewisses Interesse gehabt haben, das zu verhindern,
dennoch derselbe Erfolg eingetreten ist, da keine Minderung
stattgefunden hat.

Ich habe auf die letztere Feststellung ganz besonders Wert gelegt, weil
ich aus ihr den Schlu zu ziehen fr berechtigt halte, da diese
Anpassung der Intensitt der Arbeit an die Dauer -- in der Art, da der
krzeren Arbeitsdauer eine gesteigerte und der lngeren eine verminderte
Intensitt entspricht -- sich vollzieht den einzelnen vollkommen
unbewut, automatisch sozusagen, und zwar so unbewut, wie die
Beobachtungen in meinem Erfahrungskreis ergeben haben, da viele, da
die meisten gar keine Ahnung davon gehabt haben, im Gegenteil gar nicht
daran geglaubt haben, und erst nachtrglich darber belehrt werden
muten, da sie intensiver gearbeitet haben.

Ich habe damals -- in diesem frheren Vortrage -- erklrt, da ich auch
in der Lage zu sein glaube, von diesen scheinbar befremdlichen, in
manchen Punkten sogar paradoxen Beobachtungen die _Erklrung_ zu geben,
und dazu will ich nun heute bergehen, wobei ich glaube, da es sich
nicht nur um ein theoretisches Interesse handelt, eine merkwrdige
typische Erscheinung auf ihre Ursachen zurckfhren zu knnen, sondern
um einen Vorgang auch von einem praktischen Wert, weil, wenn man die
Bedingungen des Eintretens irgend einer bestimmten Wirkung erfassen
kann, man die Unterlagen gewinnt zu sicheren Schlufolgerungen fr die
Fortsetzung der Erfahrung.

Solange man nur auf bloe Tatsachenfeststellungen angewiesen ist, ist
jede Fortsetzung der Schlsse ber das Unmittelbare hinaus Sache der
rein mechanischen Induktion. Wenn man in 99 Fllen nicht wei, worauf
etwas beruht, untersteht man der Unsicherheit, ob nicht im hundertsten
Falle andere Bedingungen eintreten. Wenn man aber die Unterlagen
gewonnen hat, um die Bedingungen nachzuweisen -- sei es, wenn nicht in
99, auch nur in 3 oder 4 Fllen -- von denen ein bestimmter Erfolg
abhngig ist, so hat man in der Erkenntnis eine viel sicherere Basis,
um ber das unmittelbare Beobachtungsgebiet hinaus sagen zu knnen: in
dem Falle wird ein hnlicher Erfolg eintreten, in dem Falle wird er
nicht eintreten.

Meine Erklrung des so vorher kurz in der Zusammenfassung meiner
frheren Mitteilungen gegebenen Beobachtungsresultates geht nun aus von
einer ganz einfachen Erwgung. Ich sage: das Charakteristische dieser
Wahrnehmungen besteht darin, da sie ein durchaus bereinstimmendes
Verhalten bekunden von Leuten gnzlich verschiedener Beschftigungsart,
so verschieden, wie eben Grobschmied und Schneider, Feinoptiker und
Kohlenhuer, und ein ganz bereinstimmendes Verhalten von Leuten ganz
verschiedener Nationalitt, ganz verschiedener Lebensweise, ganz
verschiedenen Lebensgewohnheiten. Auf der einen Seite die englischen
Arbeiter in den Maschinenfabriken und Kohlenbergwerken von
Northumberland und Durham, auf der anderen Seite unsere thringischen
Industriearbeiter und die anderen Gruppen von Arbeitern, in bezug auf
welche hnliche Beobachtungen schon in Deutschland gemacht worden sind.
Ich sage, was sich zeigt als vollkommen bereinstimmende Reaktion bei so
ganz verschiedenen Leuten hinsichtlich derselben Einwirkung, nmlich
Verkrzung der tglichen Arbeitszeit, das kann seinen Grund nur haben in
_Ursachen_, die _allen gemeinsam sind_, die _auf alle in derselben Art
wirken_; und da bleiben nur brig nach der objektiven Seite hin, nmlich
unter dem Gesichtspunkte der Verschiedenheit der Bettigung der
Personen, solche Ursachen, die _aller industriellen Arbeit_, so wie sie
sich jetzt gestaltet hat, in _gleicher Art zukommen_, und nach der
subjektiven Seite hin, insoweit die Person dabei beteiligt ist, knnen
nur solche Ursachen betrachtet werden, denen _alle Menschen berhaupt
unterliegen_, d. h. _also gewisse allgemeine Bedingungen im menschlichen
Organismus_.

So bin ich denn am Leitfaden dieser allgemeinen Erwgungen zur
Fragestellung gekommen:

1. Was ist gemeinsam in Hinsicht auf die Bettigung der Personen auf so
ganz heterogenen Arbeitsgebieten?

2. Was ist in Hinsicht auf die zu betrachtende Wirkung allen Menschen
gemeinsam, die den gewhnlichen Bedingungen, die der menschliche
Organismus bietet, unterliegen?

Hinsichtlich des ersten: was ist das Gemeinsame so verschiedener
Bettigung der Personen? ist es nun in der Tat mglich, etwas
nachzuweisen, was alle verknpft. Das ist ein gemeinsames Merkmal all
der Arbeitsttigkeit, die man jetzt bezeichnet als _industrielle
Arbeit_, im bewuten Gegensatz zu der Arbeitsbettigung z. B. in der
Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, im Gegensatz weiter zur
Arbeitsbettigung im alten Handwerk, im Handwerk alten Stils -- nicht
etwa was man jetzt Kleingewerbe nennt, nmlich die Wirkungen, welche die
_Arbeitsteilung_ herbeigefhrt hat.

Alles, was unsere industrielle Arbeit von anderen Arbeitsgebieten
unterscheidet, ist charakterisiert durch ein ganz durchgehendes Merkmal,
welches mit dem Stichwort Wirkungen der Arbeitsteilung zu bezeichnen
ist. Nmlich 1. die fortdauernd tglich ganz gleichmig quantitativ und
qualitativ sich _wiederholende_ Ttigkeit, die immer sich wiederholende
_Einseitigkeit_, mit der sie gebt wird, die Tag fr Tag dieselbe Art
von Anstrengung bringt, dieselben Muskelpartien ermdet, dieselbe Art
von Krperhaltung aufntigt, dieselbe Gruppe von Ttigkeiten, von
Einzelaktionen aufzwingt, im Gegensatz zu der Mannigfaltigkeit der
Beschftigung, wie sie frher, in der alten Zeit, das Handwerk bot, wo
der Handwerksgeselle aus dem Rohprodukt heraus, um das fertige Erzeugnis
herzustellen, die allerheterogensten Dinge zu betreiben hatte, auch im
Gegensatz zu der Bettigung in der Landwirtschaft, wo viel vom Wetter
abhngt, und der eine Tag diese, der andere Tag eine ganz andere
Ttigkeit auferlegt.

Ich sage, diese Arbeitsteilung, die Voraussetzung geworden ist fr alle
technischen Fortschritte im Laufe der letzten Jahrzehnte -- wenn man
auch ihre Wirkungen in vielen Punkten beklagen mag, die aber nicht mehr
zu redressieren ist -- drckt der industriellen Arbeit ihren ganz
bestimmten Stempel auf in der _Gleichfrmigkeit der Inanspruchnahme_ der
Menschen. Mit dieser Gleichfrmigkeit und fortgesetzt bereinstimmenden
Einfrmigkeit ist nun gegeben die fortgesetzte Ermdung immer derselben
Organe, derselben Muskelgruppen, derselben Nervenzentren, derselben
Gehirnpartien, weil alle Verrichtungen, mgen sie in Muskel- oder
Sinnesarbeit bestehen, immer in derselben Weise von Frh bis Abend, Tag
fr Tag, jede Woche, sich wiederholen.

Ich sage, das ist das Gemeinsame, was so verschiedene Arbeitsgebiete
bereinstimmend charakterisiert -- unter dem Gesichtspunkte
bereinstimmend, ob Nhnadel oder Schmiedehammer, wenn nur der Schmied
nicht schneidern will und umgekehrt, wenn nur jeder die ihm gewohnte
Arbeit verrichtet, fr die er gebt ist, da es in beiden Fllen die
Inanspruchnahme derselben Organe und derselben Sinne ist.

Das zweite, das Gemeinsame was bergreift ber die Verschiedenartigkeit
der Nationalitt, was also zum Ausdruck kommt in der bereinstimmung des
Erfolges bei Thringer Arbeitern und bei Englischen Arbeitern, kann nun
nichts anderes sein, als irgend ein gemeinsamer Grund, der im
menschlichen Organismus bedingt ist im Hinblick auf die Wirkungsweise
gleichartiger, Tag fr Tag sich wiederholender, ermdender
Beschftigung. Und da ist es denn nun sehr leicht, wenn man das beides
kombiniert, den Gesichtspunkt zu finden fr die Erklrung, die ich,
glaube den vorher charakterisierten Beobachtungen geben zu knnen.

Wenn durch eine tglich sich wiederholende Ttigkeit, die in denselben
Bahnen, in denselben Formen sich wiederholt, am Ende des Tages jeder,
der daran teil nimmt, sich ermdet hat, so kann diese Ttigkeit nicht
mehr Tag fr Tag fortgesetzt werden, auer wenn bis zum Morgen des
folgenden Tages, durchschnittlich Tag fr Tag, diese Ermdung vollkommen
durch die bis zum Wiederbeginn am nchsten Tage dazwischen liegende
Ruhezeit und durch die Wirkung der Ernhrung _ausgeglichen_ ist. Wenn
man annehmen wollte, da zwischen der Ermdung durch die Arbeit und der
Ausgleichung derselben, der Erholung bis zum nchsten Tage, das
geringste Defizit bliebe, das fr den einzelnen Tag gar nicht bemerkbar
sei, aber sich tglich wiederholt, so mte die Konsequenz notwendig
sein, da die betreffende Person nach einem krzeren oder lngeren
Zeitraum physisch herunterkommt. Es ist dasselbe, als wenn jemand
tglich Geld ausgibt, wenn auch nur wenig mehr als er einnimmt, aber
wenn das dauernd so fortgeht, so vermehrt sich sein Verlust und er mu
bankerott werden.

Ich kann also sagen: es mu fr alle Arbeiter, die unter diesen
Bedingungen stehen, tgliche Wiederholung eines bestimmten
Krfteverbrauches und tglicher Ersatz durch Ruhe und Ernhrung, dem
Durchschnitt nach Tag fr Tag ein vollstndiges _Gleichgewicht_
hergestellt werden. Die Ermdung oder der Krfteverbrauch mu im
Durchschnitt Tag fr Tag vollkommen Ausgleichung finden durch den
Krfteersatz oder die Erholung, in der Ruhe und Ernhrung, weil das
geringste Defizit sich fortwhrend summieren und schlielich zerstrend
wirken mte.

Es wrde auf Grund einer solchen Erwgung mglich sein, zu
Schlufolgerungen zu kommen, auch wenn man in Hinsicht auf die dabei
gebrauchten Begriffe -- Krfteverbrauch oder Ermdung und Krfteersatz
oder Erholung -- stehen bleiben mte bei den populren Vorstellungen,
die im wesentlichen an subjektive Empfindungen appellieren, was Ermdung
oder Erholung sei. Fr die weitere Prfung meiner Schlufolgerungen ist
es aber nicht ohne Bedeutung, da ich hinzufgen kann: diese scheinbar
vagen Begriffe entsprechen nachweisbar gewissen ganz bestimmten
quantitativen Vernderungen im krperlichen Organismus, die unmittelbar
durch Gren-Bestimmungen zu fassen sind.

Es ist nmlich ein feststehendes Ergebnis der physiologischen Forschung,
da alles, was wir Ermdung nennen, in letzter Instanz ist eine nderung
der stofflichen Zusammensetzung in den letzten Elementen des Menschen,
eine Strung im Wesen des Protoplasma der Zelle, da alle Ermdung
infolge der Arbeitsttigkeit der Organe ihren Grund hat in einem
Verbrauch an bestimmten Stoffen, deren Vorhandensein unentbehrlich ist
fr die normale Funktion der Organe, und zum anderen Teile besteht in
der Anhufung von Stoffen in den Elementen des Organismus, die strend
wirken fr die normale Fortsetzung der Funktionen, die wie Gift wirken.
Alle akuten Ermdungserscheinungen, wie sie gelegentlich vorkommen, sind
notorisch Vergiftungserscheinungen.

Wir haben also in dem, was wir Ermdung nennen, eine Summe von
stofflichen Vernderungen, die teilweise besteht in dem Eintreten eines
Defizits an Stoffen, die notwendig fr die Erhaltung der normalen
Funktionen sind, andererseits besteht in einem berschusse von Stoffen,
die nachteilig sind.

Diese Ermdung, die sich durch die Stoffvernderungen ergibt, trifft in
erster Reihe und zunchst diejenigen Organe, die der Ermdung
unmittelbar ausgesetzt sind, also bei schwerer Muskelarbeit die Muskeln,
bei intensiver Nervenarbeit, bei angespannter Aufmerksamkeit, in erster
Reihe die Zusammensetzung der Nerven, vielleicht die Gehirnpartien, die
Organe, die in erster Reihe die Ttigkeit vermitteln. Durch die Wirkung
des Blutkreislaufes wird aber die spezifische Ermdung immer ausgedehnt
auf den ganzen Krper, so da eine Ermdung durch geistige Ttigkeit
zugleich eine Ermdung des Krpers bezglich der Muskelttigkeit
involviert und umgekehrt. Es wird also der berschu an schdlichen
Bestandteilen allmhlich auf den ganzen Krper verteilt und gibt eine
allgemeine Ermdung.

Ich fhre das hier blo zu dem Zwecke an, um erkennbar zu machen, da
meine weiteren Deduktionen eine feste Basis haben, da, wenn ich also im
Sinne der vorhin vorangestellten Betrachtungen sage, die Erhaltung des
menschlichen Organismus erfordert, da Tag fr Tag der durch die
Ttigkeit bedingte Krfteverbrauch ausgeglichen wird durch einen
entsprechenden Krfteersatz, durch Ruhe und Ernhrung, oder wenn ich
sage, es mu die Erholung der Ermdung gleich sein, ich dabei mit realen
Begriffen argumentiere.

Nun scheint die Berufung auf eine solche Forderung der Gleichheit
zwischen dem tglichen Durchschnitt von Krfteverbrauch und Krfteersatz
eine sehr triviale Sache zu sein; es gewinnt aber dieser Satz die
Bedeutung einer Grundlage fr weitere wichtige Schlufolgerungen, sowie
man daran geht sich klar zu machen, von welchen Umstnden hngt denn auf
der anderen Seite das ab, was ich Krfteverbrauch oder Ermdung und
Krfteersatz oder Erholung nenne.

Da ist denn nun bei leichter berlegung sofort zu sagen -- was ich Ihnen
als Hauptargument hier vorfhre -- da wir in dem, was bei der tglich
wiederkehrenden Arbeit eines Mannes die Ermdung begrndet, _drei
deutlich unterschiedene Teile_ haben, die additiv sich zusammensetzen.

Der eine Teil ist bestimmt lediglich durch die _Gre des tglichen
Arbeitsproduktes_, und zwar unabhngig von der Zeit, in welcher es
geleistet wird. Z. B. wenn ein Mann an einer Drehbank, und zwar ein
Mann, der eine bestimmte Fertigkeit besitzt, etwa 50 gleiche Drehstcke
herzustellen hat, so gehrt fr ihn dazu eine bestimmte Anzahl
aufeinanderfolgender Handgriffe und eine bestimmte Zahl von
Sinneswahrnehmungen fr die Kontrolle seiner Arbeit, eine ganz bestimmte
Anzahl von Willensimpulsen, die er braucht, um seine Arbeit zu leisten;
und wenn er statt 50 100 Stck hergestellt hat, so hat er alle diese
einzelnen Akte in doppelter Zahl ntig gehabt, ganz unabhngig davon, ob
er 5, 6 oder 10 Stunden gebraucht hat.

Es ist in der Gre des Arbeitsproduktes ein Mastab gegeben fr die
_Gre des Krfteverbrauchs_. Fr verschiedene Personen ist das
verschieden. Wer grere Erfahrung, grere Fertigkeit hat, wer mit
grerer Umsicht und Zweckmigkeit zu arbeiten gelernt hat, wei es
fertig zu bringen, da er mit viel geringerem Krfteverbrauch dasselbe
macht wie ein anderer, mit _einem_ Blick das bersieht, wozu ein
anderer _drei_ Blicke ntig hat; doch ist unter denen, die unter
denselben Bedingungen arbeiten, jedenfalls ein Teil, dessen
Krfteverbrauch in der tglichen Arbeitszeit pure proportional ist der
Gre seines Arbeitsproduktes.

Ein zweiter Teil ist abhngig von der _Geschwindigkeit_, mit der die
Arbeit geleistet wird. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, da, wenn
dieselbe Leistung in krzerer Zeit erfolgen soll, das Tempo beschleunigt
werden mu, das eine grere Anstrengung bedeuten wird. Es ist aber
gleich in bezug hierauf zu sehen, nach Anleitung naheliegender
Erfahrungen, die jeder an sich selbst machen kann, da dieser Teil des
Krfteverbrauchs, der von der Geschwindigkeit der Arbeitsleistung
abhngt, der also steigt, wenn man verlangt, da schneller gearbeitet
wird, da dieser in weiten Grenzen konstant bleibt und erst beim
Erreichen einer sehr _groen Geschwindigkeit_ merklich in Betracht
kommt. Es braucht sich nur jemand zu berlegen, da, wenn er etwa einen
bestimmten Weg, sagen wir von 4 km, einmal langsamer und einmal
schneller geht, die Verschiedenheit der Kraftanstrengung unmerklich,
nmlich so lange dieselbe ist, als er nicht etwa zum Laufschritt
berzugehen hat. Dasselbe, glaube ich sagen zu knnen, tritt auch fr
alle technischen Arbeiten ein, solange noch die Verschiedenheiten der
Geschwindigkeit in den Grenzen liegen, in denen gewohnheitsmig
gearbeitet werden kann -- _etwas_ rascher oder langsamer -- und es ist
nicht anzunehmen, da etwas rascher einen besonderen Krfteverbrauch
bedeutet. Etwas anderes ist es aber, wenn die Beschleunigung, die
Forderung, in der krzeren Zeit dasselbe zu leisten, ntigt, sich
anzutreiben, etwa die Operationen unter fortwhrenden Willensimpulsen
aufeinanderfolgen zu lassen; dann ist allerdings anzunehmen, da die
Beschleunigung des Arbeitstempos eine _bedeutende_ Steigerung des
Krfteverbrauchs herbeifhren wrde.

So haben wir zunchst in dem, was ich Krfteverbrauch oder Ermdung
nenne, zwei deutlich verschiedene Teile, einen, der nur abhngig ist von
der Gre des tglichen Arbeitsprodukts -- den andern, der daneben nun
noch abhngig ist von der Geschwindigkeit, von dem Tempo, in welchem es
zu leisten ist. Dieser zweite Teil ist im allgemeinen zweifellos
wachsend, wenn verlangt wird, da dasselbe Tagewerk in der krzeren Zeit
zu leisten ist.

Das wichtigste ist aber nach meiner Meinung der dritte Bestandteil, der
sich in diesem Krfteverbrauch des industriellen Arbeiters in seinem
Tagewerk nachweisen lt, der durchaus analog ist mit dem, was man bei
den Maschinen Kraftverbrauch fr Leergang nennt.

Die vorhin charakterisierte Konsequenz der Arbeitsteilung, die
auerordentliche Gleichfrmigkeit der Ttigkeit bringt es mit sich, da
mit wenigen Ausnahmen alle Arbeit der Industrie gemacht werden mu von
Leuten, die den ganzen Tag entweder zu stehen oder zu sitzen haben; ganz
wenige haben Gelegenheit, innerhalb der Tagesperiode eine nennenswerte
Abwechslung zu haben. Wenn Sie sich vorstellen, was das heien wollte,
wenn ein Mann gar nicht zu arbeiten htte, aber angehalten wre,
dieselbe Krperhaltung 8 oder 10 Stunden fortzusetzen, wie z. B. an der
Drehbank 8 oder 10 Stunden tglich zu stehen, oder in einer gewissen
Krperhaltung zu sitzen, wie man sie etwa bei Ausfhrung feiner Arbeiten
ntig hat, so wrde ein solcher am Ende der 8 oder 10 Stunden sehr
ermdet sein, obwohl er gar nichts getan hat.

Ich behaupte nun, da, wenn diese Ermdung einem Krfteverbrauch
entspricht, der lediglich bedingt ist durch das bloe _Verweilen_ an der
Arbeitssttte in derjenigen Krperhaltung, die seine Arbeit ntig macht,
und in der Umgebung, in der er dabei ist, demselben Gerusch, demselben
Lrm ausgesetzt, unter demselben Zwange der Aufmerksamkeit -- wenigstens
da wo Maschinenbetrieb ist -- sich zu sichern, da er kein Unheil
anrichtet, oder da ihm nicht Unheil angerichtet werde, -- ich sage;
da, wenn diese rein passive Ermdung einen ganzen groen Teil des
Tagewerks der Leute bedeutet, jede _Verkrzung der Arbeitszeit_, die
also bewirkt, da diese Leistung in der verkrzten Arbeitszeit sich
zusammendrngt, ein _reiner Gewinn an Kraft fr die beteiligten_
Personen sein mu.

Wenn ich mir nun denke, ein Mann knne ein bestimmtes Tagewerk in 8
Stunden leisten, und man ntigt ihn, 10 Stunden darauf zu verwenden, so
ist das ganz genau dasselbe, wie wenn man ihm erlaubt, seine Arbeit in 8
Stunden fertig zu machen, ihm aber zumutet: du mut nun noch 2 Stunden
hier bleiben in derselben Krperhaltung, sitzend oder stehend, dasselbe
Gerusch hren, dieselbe Aufmerksamkeit anwenden, um Gefahr abzuwenden,
jedoch ohne etwas zu tun. Ich sage, genau in derselben Art, wie die
Verkrzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden uns eine bedeutende
Ersparung gebracht hat fr den _Leergang der Maschinen_, so bedeutet
die Verkrzung der Arbeitszeit eine entsprechende Ersparung am
Kraftverbrauch fr den _Leergang der Menschen_. Dieser Nachweis des
dritten Bestandteils fr den gesamten Krfteverbrauch weist hin auf den
wichtigsten Teil unserer Betrachtung.

Ich habe ganz kurz nun noch auf der anderen Seite auf das von mir vorhin
geforderte Gleichgewicht zwischen Krfteverbrauch und Krfteersatz
hinzuweisen. Der Krfteersatz durch Ernhrung und Ruhe -- wovon hngt
der ab? Da ist zuerst zu sagen, er mu bei einem Mann abhngen von der
physischen Beschaffenheit der Person, von seiner Robustheit, von seiner
Gesundheit, von seinem Ernhrungszustande. Ein Mann von krftiger
Ernhrung in jungen Jahren, von normaler Lebensweise, wird imstande
sein, in einer gewissen Ruhezeit eine vorangehende Ermdung sehr viel
eher vllig auszugleichen, wie ein lterer Mann oder ein durch Krankheit
geschwchter oder einer, der durch unsolides Leben die Bedingungen des
Wiederersatzes seiner Krfte verschlechtert hat. Aber fr ein und
denselben Mann wird zweifellos die Zeit entscheidend sein, die ihm fr
diesen Krfteersatz gegeben ist. Es kann auch nicht dem geringsten
Zweifel unterliegen, da jemand, der ein bestimmtes Tagewerk hinter sich
hat und bis zum Wiederbeginn des folgenden gleichen Tagewerks 16 Stunden
Zeit hat fr relative Ruhe, die wenigstens die Organe ruhen lt, die
bei seiner normalen Arbeit die strkst ermdeten sind, ein greres Ma
vorangegangener Ermdung wird ausgleichen knnen, wie jemand, der nur 10
Stunden unter ganz gleichen Umstnden fr Erholung zur Verfgung hat.
Das kann jedermann an sich probieren.

Es mu also notwendig in bezug auf die Bedingungen dieses Krfteersatzes
auer dem jeder einzelnen Person eigentmlichen Faktor, den man nennen
knnte die Intensitt des Stoffwechsels oder die Intensitt seiner
Lebensfunktionen, nun noch magebend sein eine Zeitbestimmung, nmlich
die _Dauer der ihm gelassenen Ruhezeit_. Nun hat aber der Tag nur 24
Stunden; infolgedessen mu die Zeit der Ruhe zwischen jeder Tagesarbeit
einfach die Differenz zwischen 24 Stunden und der Arbeitszeit sein; bei
8 Stunden Arbeit 16 Stunden Ruhe, bei 10 Stunden Arbeit nur 14 Stunden
Ruhe.

So sieht man am Leitfaden dieser ganz einfachen Betrachtung, da in
Hinsicht auf die Herstellung dieses Gleichgewichtes zwischen
Krfteverbrauch und Krfteersatz, zwischen Ermdung und Erholung, die
Arbeitszeit dreimal zur Geltung kommt; zweimal auf der Seite der
Bestimmung des Krfteverbrauches -- das eine Mal im ungnstigen Sinne
fr die Verkrzung, insofern als die Verkrzung der Arbeitszeit
intensivere Arbeit ntig macht, vorausgesetzt, da ein gewisses Ma der
Geschwindigkeit nicht berschritten wird, ein zweites Mal aber im
ungnstigen Sinne, nmlich durch Verminderung, nach Analogie der
Maschinen, der Leergangsarbeit des Menschen -- da aber auerdem nun
noch dieselbe Gre der tglichen Arbeitszeit eine Rolle spielt auf der
anderen Seite der Gleichung, in bezug auf den Krfteersatz und zwar in
_gnstigem_ Sinne, da die Verkrzung der Arbeitszeit und eine lngere
Ruhepause den Ersatz eines greren Krfteverbrauchs vermittelt.

Ohne da man den mathematischen Zusammenhang nun weiter darzulegen
braucht, wie ich es berflssigerweise getan habe[41], ohne da man auf
diese nheren mathematischen Beziehungen einzugehen braucht, ist sofort
zu sehen, da, wenn diese Zusammenhnge richtig aufgefat sind, es
verstndlich ist, da eine Verkrzung der Arbeitszeit nicht nur das
Tagesprodukt ungendert lassen, sondern unter Umstnden die Tendenz
haben kann, die Arbeitsleistung zu steigern, wie wir es in unseren
Beobachtungen glauben konstatiert zu haben.

Es mu nmlich, wenn man den mathematischen Zusammenhang genau ansieht,
fr jede bestimmte Art von Verrichtungen und jede bestimmte Person ein
Optimum existieren, nmlich eine krzeste Arbeitszeit, bei der das
grte Arbeitsprodukt herauskommt. Wo dieses liegt, wird wesentlich von
der Art abhngen, wie sich die einzelnen Bestandteile des nheren
bestimmen.

Wie gro dieser Krfteverbrauch fr Nichtarbeit, fr Leergang, und fr
den Geschwindigkeitswiderstand, den bei intensiverem Tempo die Arbeit
mit sich bringt, im einzelnen Falle ist, ist im wesentlichen
Tatbestandsfrage. Es ist denkbar, da es gewisse Verrichtungen gibt,
welche ein Arbeiter 10 oder 9 Stunden lang macht, bei welchen aber eine
weitere Beschleunigung des Tempos mit einer so groen Steigerung des
Krfteverbrauchs verbunden sein kann, da er, wenn er auf 8 Stunden
bergeht, weniger leistet.

Indem ich mich nun auf unsere Erfahrungen berufe und auf die Erfahrungen
hnlicher Art, die namentlich in England gemacht worden sind, kann ich
nur sagen, diese Erfahrungen rechtfertigen die Annahme, da fr
wenigstens drei Viertel aller industriellen Arbeiter -- das Wort in dem
Sinne gebraucht, wie ich es vorhin gebraucht habe -- wahrscheinlich auch
fr einen greren Bruchteil bei _9 Stunden das Optimum noch nicht
erreicht und_ bei _8 Stunden noch nicht berschritten_ ist, und da
daher diese Beobachtungen, wie sie vorliegen, am Leitfaden dieser
Erklrung die Meinung rechtfertigen, da es mglich sein wird, auf fast
allen Gebieten der industriellen Ttigkeit in Deutschland ohne jede
Einbue, ohne jede Herabsetzung des Tagewerks, in einem vernnftigen
Tempo, nicht etwa nur zum Neunstundentag, sondern zum Achtstundentag
berzugehen. Selbstverstndlich meine ich nicht pltzlichen bergang,
sondern es kann sich nur darum handeln, allmhlich die Menschen daran zu
gewhnen, die jetzt gewohnt sind, ihre Arbeitskraft zu vertrdeln, die
gewissermaen normale Ermdung sich anzuschaffen, die sie gerade noch
bis zum folgenden Tage durch Ruhe und Ernhrung ersetzen knnen. Wie ich
vorhin sagte, hat eine solche Erklrung zugleich die Bedeutung, da sie
nicht nur Aufschlu gibt ber das, was wirklich beobachtet ist, sondern
da sie auch einen Leitfaden gibt, um ber das Gebiet der unmittelbaren
Beobachtungen hinaus Schlufolgerungen zu ziehen.

Ich will, um nicht ins Weite zu gehen, nun nur noch ganz kurz erlutern,
wie sich am Leitfaden dieser Erklrung ganz charakteristische Tatsachen,
die auf den ersten Blick als auerordentliche erscheinen, als etwas ganz
Selbstverstndliches darstellen.

Ich habe damals erzhlt, als ich in unserer Werksttte mit einer Gruppe
von Leuten den Versuch gemacht habe, sie zu veranlassen, sie mchten
einmal mir zu Gefallen und wegen ihrer eigenen Interessen, als wir noch
neunstndige Arbeitszeit hatten, 10 Stunden arbeiten, da diese nach
einer Woche zu mir kamen und meinten: die angehngte letzte Stunde
drcke vom frhen Morgen ihre Arbeit herab, ich sollte ihnen ihr
Versprechen zurckgeben. Und auf der anderen Seite ebenso die Tatsache,
da die Anhnger der Trade-Unions, wie im Woolwich-Arsenal, welche der
Meinung waren, da die Verkrzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden
Platz schaffen msse fr die Arbeitslosen, die Reserve-Armee vermindern
msse, die also gewi der Ansicht waren, sie wrden nicht in 8 Stunden
dasselbe arbeiten wie vorher in 9 Stunden, dennoch dasselbe geleistet
haben. Dies alles erklrt sich am Leitfaden einer solchen Betrachtung
ganz einfach als etwas Selbstverstndliches.

Unsere Leute, die damals den Anlauf nahmen, haben ganz gewi in den
ersten 9 Stunden des damals verlngerten Arbeitstages genau so
gearbeitet, wie in der Woche vorher ihre 9 Stunden; da sie aber dann
noch eine Stunde lnger arbeiteten, haben sie sich in 10 Stunden mehr
ermdet und das vorher bestehende Gleichgewicht verschoben. Das haben
sie am ersten Tag nicht bemerkt, auch am zweiten Tag nicht, aber
allmhlich ist das Defizit zum Vorschein gekommen, und da mute einmal
der Punkt kommen, wo die Bilanz stark gestrt war; dann tritt das in die
Erscheinung, was die Werkmeister Unmut und Verdrossenheit nennen; das
sind die Waffen, mit denen der Krper sich wehrt. In dem Mae, als sich
das Defizit anhuft, drckt es auf ihre Arbeit vom frhen Morgen an; so
verlangsamt sich das Tempo, bis es nach 14 Tagen so verlangsamt ist, da
die Tagesleistung trotz der berstunde nur dieselbe ist, wie ohne
berstunde.

Und umgekehrt die englischen Arbeiter, die gar kein Interesse daran
hatten, diesen Ausfall der geschenkten Stunde nachzuholen, weil sie in
Zeitlohn arbeiteten, die im Gegenteil darauf rechneten, da durch diese
Stunde so viele von ihren arbeitslosen Kollegen im nchsten Jahr Arbeit
haben wrden, haben diese 8 Stunden genau so gearbeitet, wie die ersten
8 Stunden ihrer vorher neunstndigen Arbeitszeit, und sind dann eine
Stunde frher vergngt nach Hause gegangen, weniger ermdet als frher,
und so haben sie Tag fr Tag einen kleinen berschu an Kraft behalten,
der, nachdem er eine gewisse Gre erreicht hatte, bewirkte, da sie vom
frhen Morgen an ihre Arbeit mit grerer Frische begonnen haben, da
sie, ohne es zu wissen und ohne es zu wollen, dem englischen
Staatsfiskus den Gefallen getan haben, in 8 Stunden dasselbe zu leisten
wie vorher in 9 Stunden.

Diese Beispiele zeigen, wie diese automatische Anpassung des Tempos der
Arbeit an die Dauer der tglichen Arbeitszeit bei den einzelnen sich
vollzieht.

       *       *       *       *       *

Ich habe mit dieser Betrachtung, die also, glaube ich, den Nachweis
fhrt, da das wesentlichste Moment unter volkswirtschaftlichen
Gesichtspunkten bei Verkrzung der Arbeitszeit besteht in der Ersparnis
eines groen Kraftverbrauches fr unntzen Leergang der Menschen --
den terminus technicus von Maschinen auf den Menschen bertragen -- die
_eine_ volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkrzung der Arbeitszeit
festgestellt.

Ich knpfe meine weiteren Ausfhrungen an die Frage, mit der ich vor 4
Wochen meinen ersten Vortrag einleitete, indem ich auf die Tatsache
hinweise, da in England jetzt schon die durchschnittliche Arbeitszeit
der gesamten industriellen Arbeiterschaft auf weniger als 9 Stunden
herabgesunken ist, weil es nur ganz wenige Industriezweige, abgesehen
von der Textilindustrie, gibt, die lnger als 9, aber schon sehr viele,
die weniger als 9 Stunden arbeiten, und gegenwrtig nicht weniger als
eine Million englischer Arbeiter in den etwas gehobenen Industrien beim
Achtstundentag angekommen sind; und bei den rapiden Fortschritten, die
die Bewegung auf Verkrzung der Arbeitszeit macht, ist anzunehmen, da
in ganz kurzem Zeitraum wohl der Achtstundentag in England die
herrschende Arbeitszeit sein wird.

Demgegenber ist in Deutschland die normale durchschnittliche
Arbeitszeit derselben Gruppen von Industriearbeitern sicher ber 10
Stunden, weil es noch eine groe Anzahl von Arbeitsgebieten der
verschiedensten Art gibt, in denen noch 11 Stunden gearbeitet wird, und
nur relativ wenige, 6-8000, haben in Deutschland die achtstndige
Arbeitszeit.

Angesichts dieses Unterschieds mu die Frage entstehen, welchem von
beiden Lndern kommt dieser Unterschied in Hinsicht auf den Wettbewerb
mit anderen Lndern zunutze? Wird England mit seiner kurzen oder
Deutschland mit seiner langen Arbeitszeit einen Vorteil in Hinsicht auf
den Wettbewerb mit anderen Nationen haben?

Ich will gleich das Resultat voraussagen, zu dem ich durch meine
Betrachtungen gefhrt werde. Es besagt, da es ganz zweifellos ein
Vorsprung sein wird, den England hat, da England kraft dieser
Verkrzung der Arbeitszeit eine sehr erhhte Leistungsfhigkeit im
ganzen Wirtschaftsleben hat, und da, wenn Deutschland darin
zurckbleiben sollte, wenn England dauernd diesen Vorsprung behalten
sollte, fr Deutschland die direkte Gefahr einer groen schweren
Schdigung seiner Volkswirtschaft im Wettbewerb mit anderen Vlkern,
insbesondere mit dem fortgeschrittenen England, besteht.

Es knnte auf den ersten Blick fraglich sein, ob sich aus meinen
frheren Ausfhrungen ein derartiger Schlu begrnden lt, denn es wird
durch Verkrzung der Arbeitszeit das Tagewerk nicht vermindert,
vielleicht sogar etwas gesteigert. Aber diese Steigerung wird man
keinesfalls hoch anschlagen knnen: wir selbst haben ja auch nur eine
Steigerung von ein paar Proz., die knnen ja doch nichts
Ausschlaggebendes sein. Ob ein paar Proz. im gnstigsten Falle mehr oder
weniger -- in der Hauptsache wird es dasselbe sein, ob die Leute 10 oder
8 Stunden arbeiten; es wird eben ungefhr dasselbe produziert.

Es sind damit zwar die Befrchtungen widerlegt, mit denen man frher den
Bestrebungen auf Verkrzung der Arbeitszeit entgegentrat, da die
wirtschaftliche Konkurrenzfhigkeit eines Landes gelhmt werden knnte,
wie auch die Hoffnungen widerlegt sind, da die Verkrzung Platz
schaffen werde fr die Arbeitslosen; aber im brigen bleibt doch
hchstens der kleine Vorteil brig, welchen die kleine Ersparnis an
Betriebsunkosten bedeutet.

Wir drfen annehmen, da in unserem Betriebe, der Optischen Werksttte,
die Ersparnis im Kohlenverbrauch, an Heizerlhnen, fr Beleuchtung und
Beheizung auf den Kopf des Arbeiters 6-8 M. jhrlich betrgt; zwischen
10 und 8 Stunden Arbeit knnte man diese Ersparnis somit doch hchstens
auf 15-20 M. anschlagen. Wenn man annimmt, da in Deutschland 3
Millionen Leute sind, die in 8 Stunden ebensoweit kmen in ihrer Arbeit
wie in den jetzt durchschnittlich 10 Stunden, so wrde dieser Vorteil
immer nur mit 30-40 Millionen Mark anzuschlagen sein, was in der Bilanz
eines groen Landes ja nur eine ganz geringe Bedeutung hat.

Man wrde sagen knnen, diese Frage hat gar keine besondere
wirtschaftliche Bedeutung, sie ist mehr Sache des subjektiven Ermessens,
ob man fr besser und angenehmer finden will, da die Leute 8 Stunden
arbeiten und 16 Stunden Ruhe haben, oder 10 und 11 Stunden arbeiten und
nur 14 oder 13 Stunden Ruhe haben.

Aber mit nichten! Bei dieser berlegung wrde man vergessen, da zwar
der Kraftverbrauch fr Leergang der Maschinen, der seinen Ausdruck
findet in dem nutzlosen Verbrennen von 30-40 Millionen M. mehr Kohlen,
in Deutschland verschwendet ist, da die Hauptsache aber die
Kraftverschwendung in dem nutzlosen Leergang von 3 oder 4 Millionen
_Menschen_ in Deutschland ist. Und da ist die Frage: was bedeutet
denn diese Kraftverschwendung, die zweifellos da ist, wenn es mglich
ist, da diese selben Menschen dasselbe in 8 Stunden leisten, was sie
bisher in 10 Stunden gemacht haben? Auf wessen Kosten geht denn
diese Kraftverschwendung? Geht dieselbe nur auf Kosten der
Lebensannehmlichkeit der Leute, die es erfreulicher finden werden, wenn
sie nur 8 Stunden in der Werksttte zu stehen haben, oder geht sie auf
Kosten eines Faktors, der eine bestimmte volkswirtschaftliche Bedeutung
hat? Ich meine das letztere ist der Fall!

_Diese Kraftvergeudung durch nutzlosen Leergang des Menschen geht auf
Kosten der Mitwirkung der Intelligenz und der geistigen Regsamkeit des
Menschen, und bedeutet, da ein wertvolles Kapital, welches Deutschland
besitzt in der natrlichen Intelligenz seiner arbeitenden Schichten, zum
groen Teil brach liegen bleibt, weil die Bedingungen abgeschnitten
sind, unter denen diese Intelligenz voll zur Geltung kommen knnte._

Um das aber zu verstehen, diesem Leergang der Menschen eine so
weittragende Bedeutung beizulegen, mu ich nochmals darlegen, und jetzt
unter einem etwas anderen Gesichtspunkte, was ich als die Wirkungen der
Arbeitsteilung besprochen habe. Diese Arbeitsteilung -- es wre die
reine Torheit, sie beklagen zu wollen, so bedauerlich ihre Wirkungen
sind -- hat zur Folge die _geistige Verdung der Menschen_, weil sie
intelligente Personen ntigt, ihr Tagewerk auf eine einfrmige Art zu
verrichten, weil die Arbeit, bis auf einen ganz kleinen Bruchteil
bevorzugter Arbeiten, aus sich selbst heraus gar keinen Antrieb, keine
Anregung enthlt, weil die Arbeiter immer nur Teile unter ihren Hnden
haben -- und eine Arbeit, die andererseits, um vorteilhaft und
zweckmig ausgefhrt zu werden, hohe Anforderungen an die geistige
Ttigkeit der Leute stellt, aber hohe Anforderungen nur in der Art, wie
die Leute das zweckmige, geschickte Arbeiten zu erlernen haben. Die
Ablieferung des tglichen Arbeitsproduktes ist unter dem Prinzip der
Arbeitsteilung reine Routinesache, sie kommt zur Geltung nur in
ausgetretenen Bahnen. Aber die Art, wie einer gelernt hat, die tgliche
Arbeit abzuliefern, zweckmiger oder unzweckmiger, mit grerer
Krfteersparnis oder grerem Krfteverbrauch, das ist in ganz groem
Mae Sache der Intelligenz, so da kein Arbeiter ein geschickter
Arbeiter wird, wenn es nicht ein intelligenter Mann ist, weil man ihn
diese Zweckmigkeit nicht lehren kann: er mu sie selbst erlernen
knnen.

Wenn man nun auf der einen Seite zugestehen mu, da die tglich gleiche
Arbeit direkt abstumpfend wirkt, auf der anderen Seite die technischen
und wissenschaftlichen Anforderungen eine fortwhrende Anspannung der
Intelligenz ntig machen, so gibt es eben nur einen Weg, um das
Gleichgewicht zu schaffen, das ist: die Bahn frei zu machen dafr, da
die natrliche Intelligenz dennoch sich bettigen kann, da sie nicht
abgestumpft wird, d. h. also, mglichstes Zusammendrngen der tglichen
Arbeit auf einen kurzen Zeitraum und mglichstes Verlngern des
Zeitraumes zwischen den tglichen Arbeitszeiten, das die Mglichkeit fr
geistige Anregung anderer Art gewhrt, da solche Leute nicht stupid
werden, da sie trotz der Einfrmigkeit ihrer tglichen Arbeit noch die
Fhigkeit behalten, mit dem Verstand mitzuwirken, mit Interesse Dinge zu
betrachten, die nicht unmittelbar in der Arbeit vorkommen.

So sage ich: alles was darauf ausgeht, die Leistungsfhigkeit des
Deutschen Volkes zu heben -- und Deutschland darf sich rhmen, da es in
Hinsicht auf die Intelligenz seiner arbeitenden Volksschichten keinem
anderen Lande nachsteht, aber Intelligenz ohne Bettigung ist Gold im
Scho der Erde -- alles was darauf ausgeht, dieses groe geistige
Kapital wirtschaftlich in Bettigung zu stellen, das mu unter die
Parole sich stellen; _mglichste Verkrzung der Arbeitszeit in der
Industrie, mglichste Verminderung der Kraftvergeudung infolge Leergang
durch Verlngerung der Ruhezeit_.

Und wenn es nun nach meinen frheren Darlegungen richtig ist, da man
sagen darf, fr den weitaus grten Teil der industriellen Arbeiter ist
mit 9 Stunden das Optimum noch nicht erreicht und mit 8 Stunden noch
nicht berschritten, so mu fr die Zukunft die Parole aller sein, denen
daran liegt, das wirtschaftliche Leben Deutschlands zu lieben,
_Drittelung des Tages_: _8 Stunden Unternehmerdienst -- 8 Stunden Schlaf
-- 8 Stunden Mensch sein._

Pause.

Es gibt meiner Meinung nach nur _einen_ Standpunkt, von welchem aus mit
einiger inneren Folgerichtigkeit das angefochten werden knnte, was ich
vorhin als Resultat meiner Ausfhrungen hingestellt habe: da die
Verkrzung der Arbeitszeit zum Zwecke der Hebung der Menschen in
Hinsicht auf die Bettigung der Intelligenz und zur wirtschaftlichen
Hebung des Volkes ntig ist Das ist der Standpunkt derer, die ihre
Beurteilung wirtschaftlicher und sozialer Zeitfragen unter die Parole
stellen, _wir wollen Herren bleiben im eigenen Haus_. Vom Standpunkt
dieser Leute aus gibt es in der Tat ein anderes Ideal, sie mssen
konsequenterweise verlangen einen Arbeiterstand, der mglichst gengsam
ist, mglichst nahe an der Grenze des Helotentums steht. Es liegt eine
Erscheinung vor, in der dieses Ideal entsprechend verwirklicht gewesen
ist, das ist der Arbeiterstand in den 30er und 40er bis 50er Jahren in
den englischen Industriebezirken Birmingham, Manchester, Liverpool.

Nach dem bereinstimmenden Urteil von Leuten jener Zeit waren das
Arbeiter, die Tag fr Tag 14, 15 und 16 Stunden an ihren Maschinen
standen, jeden Abend geknickt nach Hause schlichen, notdrftig ihren
Hunger stillten und schlafen gingen, am Sonnabend aber nach Empfang des
Wochenlohnes sich besoffen, am Sonntag ihren Rausch ausschliefen, um am
Montag das gleiche Wochenwerk wieder zu beginnen.

Das andere Ideal, auf welches meine Parole hinweist, ist nun auch
annhernd verwirklicht, just in demselben Lande, in demselben
Arbeiterstande, in denselben englischen Industriebezirken. Im Laufe von
etwa zwei Generationen ist aus dieser damals physisch und intellektuell
verelendeten Bevlkerung infolge der Wirkungen der Verkrzung der
Arbeitszeit ein Arbeiterstand hervorgegangen, der heute in Hinsicht auf
die Leistungsfhigkeit, die Bettigung von Intelligenz und Tatkraft kaum
noch seines gleichen findet, der allerdings nicht gefgig, sondern sehr
begehrlich ist, der nicht nur Anerkennung vollstndiger brgerlicher
Gleichberechtigung, sondern auch hhere Lhne heischt, als fr hnliche
Arbeit irgendwo sonst in Europa gezahlt werden, der aber so gutmtig
ist, dabei dem Unternehmer -- das Verhltnis zwischen Lohn und Leistung
zum Mastab genommen -- _billigere_ Arbeit zu leisten, als im
Durchschnitt irgendwo sonst in Europa geliefert wird.

Wenn nun meine Betrachtung dahin ausmndet, da die Verkrzung der
tglichen Arbeitszeit in der Industrie einzufhren sei -- wobei das
Gebiet der Arbeitsttigkeit in Frage kommt, welches unter der Devise der
modernen Arbeitsteilung steht, gegenber anderen Arbeitsgebieten, die
andere Bedingungen menschlicher Bettigung darbieten -- da es die
Aufgabe sei, durch die Verkrzung der Arbeitszeit die wirtschaftliche
Leistungsfhigkeit des ganzen Volkes durch Erhhung der
Leistungsfhigkeit der Arbeiter zu heben -- so ist es sicher
gerechtfertigt, auch der Vorgnge zu gedenken, welche die Bewegung zur
Verkrzung der Arbeitszeit eingeleitet haben.

Da habe ich denn zu konstatieren, da der Ausgangspunkt alles dessen,
was von Fortschritten in dieser Richtung bis heute zu verzeichnen ist,
in einem Akt weitblickender Gesetzgebung liegt. Ich meine, da auf dem
ganzen Gebiet von Sozialpolitik und Arbeiterschutz neben dem Gesetz
Mosis sechs Tage sollst du arbeiten und den siebenten ruhen nur noch
_eine_ gesetzgeberische Maregel groen Stils existiert, das ist die
_Einfhrung der Zehnstundenbill in England_. Diese Zehnstundenbill in
England hat alle derartigen Bestrebungen ausgelst, hat erst den Boden
geschaffen, Erfahrungen zu gewinnen fr die richtige Beurteilung dieser
Verhltnisse.

Wie bekannt ist, hat im Jahre 1847 das englische Parlament nach langem,
hartem Kampfe dekretiert, da in den englischen Spinnfabriken Frauen und
Kinder nicht lnger als 10 Stunden tglich arbeiten drften, whrend sie
vorher 14, 15 und 16 Stunden hatten arbeiten drfen. Frauen und Kinder
-- weiter niemand -- fielen unter das Gesetz, und es war auch beschrnkt
auf das Gebiet der Textilindustrie, Anhnger und Gegner dieser Maregel
wuten aber, da die Bedeutung derselben nicht liege im Schutz von
Frauen und Kindern -- da diese auf 10 Stunden beschrnkt wrden --
sondern darin liege, da diese Maregel auf ein paar hunderttausend
erwachsene _mnnliche_ Arbeiter bergreifen wrde, da diese ein paar
Stunden weniger ausgebeutet wrden. Denn auf diesem Arbeitsgebiete ist
die Arbeit der Frauen und Kinder mit derjenigen der Mnner in solcher
Art konnex, da eine Einschrnkung der einen gar nicht mglich ist ohne
Einschrnkung der anderen. Die am schrfsten Widerstrebenden hatten ihre
Argumente nicht in Nachteilen fr die Frauen und Kinder, sondern in den
Nachteilen, die die gleichzeitige Beschrnkung der Arbeit der Mnner
befrchten liee.

Die nchste Folge dieser Gesetzgebung war ein groer Jammer in England,
der Jammer darber, da eine groe, wichtige und bedeutsame Industrie
vernichtet sei, da sie in der Konkurrenz mit dem Auslande wehrlos
geworden sei, da das Kapital auswandern msse, um nur die notdrftigste
Rentabilitt zu erzielen.

Wenige Jahre haben ausgereicht, um ein vollkommen anderes Urteil ber
diese Maregel zu ermglichen. Es zeigte sich nmlich nach wenigen
Jahren: das englische Kapital wanderte _nicht_ aus, die englische
Textilindustrie ist gar nicht benachteiligt worden; man hat bessere
Maschinen angeschafft, hat die Spindeln schneller laufen lassen, hat
ein und demselben Mann doppelt so viel Spindeln zu bedienen gegeben, und
hat gefunden, da dabei die Unternehmer ein vorzgliches Geschft
machten -- da sie mit 10 Stunden viel leistungsfhiger geworden waren,
als vorher mit 14 oder 16 Stunden.

Das Bemerkenswerte war, da in diesem Fall ein Gesetz, das nur fr
England galt, allgemeines Gesetz geworden ist, da dieses tatschlich
die Bedeutung eines internationalen Gesetzes gewonnen hat, in der Art,
da man sagen kann, der Widerschein des Lichtes, welches eine
weitblickende Gesetzgebung damals in England hat aufleuchten lassen, hat
ganz Europa erleuchtet.

Und davon kann ich noch persnlich Zeugnis ablegen. Ich selbst habe mit
meinen eigenen Augen den Widerschein gesehen. Denn mein Vater war
Spinnmeister in Eisenach; er hat bis Anfang der 50er Jahre jeden Tag,
den Gott werden lie, 14, 15, 16 Stunden bei der Arbeit stehen mssen:
14 Stunden, von morgens 5 bis abends 7, bei normalem Geschftsgang; 16
Stunden, von morgens 4 bis abends 8 Uhr bei gutem Geschftsgang -- und
zwar ohne jede Unterbrechung, selbst ohne Mittagspause. Ich selbst habe
als Junge zwischen 5 und 9 Jahren jeden Tag abwechselnd mit meiner um
ein Jahr jngeren Schwester, wenn das Wetter nicht gar zu schlecht war
und die Mutter den sehr weiten Weg dann lieber selber machte, meinem
Vater das Mittagsbrot gebracht. Und ich bin dabei gestanden, wie mein
Vater sein Mittagsessen, an eine Maschine gelehnt oder auf eine Kiste
gekauert, aus dem Henkeltopf mit aller Hast verzehrte, um mir dann den
Topf geleert zurckzugeben und sofort wieder an seine Arbeit zu gehen.

Mein Vater war ein Mann von Hnengestalt, einen halben Kopf grer als
ich[42], von unerschpflicher Robustheit, aber mit 48 Jahren in Haltung
und Aussehen ein Greis; seine weniger robusten Kollegen waren aber mit
38 Jahren Greise. Das ist in Deutschland am =grnen= Holz geschehen;
denn die Eisenacher Fabrikherren waren menschlich hochstehende Leute,
wohlwollend und frsorglich fr ihre Arbeiter, wie ich an mir selbst
erfahren habe. Was sie damals geschehen lieen, haben sie, des bin ich
sicher, geschehen lassen mit uerstem Widerstreben, in dem wehmtigen
Gedanken, es =knne= nicht anders sein; und sie haben den Ruhm fr sich,
da sie unter den ersten gewesen sind, die in Deutschland die
Verhltnisse gebessert haben, als bekannt geworden war, da in England
mit einer viel krzeren Arbeitszeit dasselbe wie mit der lngeren
Arbeitszeit geleistet wrde.

Sie haben alsbald sich ebenfalls neue Maschinen angeschafft, haben eine
viel grere Zahl von Spindeln demselben Mann zur Bedienung gegeben, und
haben erreicht, da wenige Jahre nachher die Arbeitszeit ganz bedeutend
reduziert werden konnte. Ich habe noch gesehen, wie mein Vater Ende der
50er und in den 60er Jahren nicht mehr 16 Stunden sondern nur noch 12
und zuletzt nur noch 11 Stunden zu arbeiten und dabei eine Mittagsstunde
hatte, so da er nicht mehr aus dem Henkeltopf sondern zu Hause in der
Wohnung aus Schssel und Teller sein Mittagsmahl einnehmen konnte. Ich
sage also: den Widerschein des Lichtes in England habe ich in
Deutschland mit meinen eigenen Augen gesehen.

Dank der Fernwirkung, welche die englische Gesetzgebung auf den
Kontinent gehabt hat, ist Deutschland verschont geblieben vor den Folgen
des ungezgelten Industrialismus. Die krperliche Verunstaltung durch
das unmenschlich lange Stehenmssen, das sogenannte Fabrikbein, ist in
Deutschland fast gar nicht in die Erscheinung getreten, weil just noch
rechtzeitig dieser Mibrauch der Menschen inhibiert wurde durch das
Beispiel Englands.

Gutes Augenma fr die Bemessung groer Ereignisse oder glcklicher
Instinkt hat die Sozialdemokratie dazu geleitet, jetzt den 1. Mai zum
internationalen Arbeiterfeiertag zu erklren. In der Tat, der 1. Mai des
Jahres 1848, der Tag, an dem in England die Zehnstunden-Bill in Kraft
getreten ist, ist _der_ Tag, mit Bezug auf welchen der Arbeiterstand der
ganzen Welt sagen kann: Der Mai ist gekommen, die Bume schlagen aus!

Die Konstatierung, da es eine gesetzgeberische Maregel gewesen ist --
wenn auch aus einer Zeit, wo noch keine Gesetzgebung unter dem
Stichwort: Sozialpolitik oder Arbeiterschutz stand -- die eine
Verkrzung der Arbeitszeit herbeigefhrt hat, legt zweifellos die Frage
nahe, ob man nun nicht das, was ich vorhin als das Postulat meiner
Erwgungen hingestellt habe, auf gesetzgeberischem Wege erreichen zu
knnen hoffen drfe. Ich will mich darber ganz kurz aussprechen --
einfach im _verneinenden_ Sinne: ich halte das _nicht mehr_ fr mglich.

Man mu sich klar machen, was denn gegenwrtig noch, nachdem wir ber 50
Jahre weiter sind, von gesetzgeberischen Maregeln von Nutzen sein
knnte. Ein Zehnstundentag, wenn er nicht nur das Textilgebiet betrfe,
wrde ja freilich einen gewissen Bruchteil der deutschen Arbeiterschaft,
die jetzt noch unter einer lngeren Arbeitszeit seufzt, befreien, im
brigen aber mehr hemmend als frdernd sein. Mit einer solchen
gesetzlichen Normierung der Arbeitszeit wre der Umschwung zur krzeren
Zeit, der Impuls auf eine _viel_ krzere Arbeitszeit gelhmt, da dann
auch die Fortgeschritteneren meinen wrden, sie brauchten nur zu 9
Stunden berzugehen.

Vor etwa 20 Jahren, im Anfang der 80er Jahre, hatte es noch eine gewisse
Bedeutung fr den allgemeinen Fortschritt, da die Schweiz und
sterreich speziell fr die Textilindustrie einen elfstndigen
Maximalarbeitstag einfhrten, eine durch vielerlei Ausnahmen
durchlcherte Reform, die aber zur Folge hatte, da nach kurzer Zeit 10
Stunden das Normale geworden sind.

Gegenwrtig knnte eine Frderung der Bewegung von gesetzgeberischer
Seite nur dann erwartet werden, wenn diese eine neunstndige Arbeitszeit
als gesetzliche erklren wrde. Dazu aber wird die Gesetzgebung nicht
fhig sein -- aus dem einfachen Grunde, weil dazu Motive ntig sein
wrden, die gnzlich auerhalb des Rahmens _der_ Motive liegen, die
bisher die sozialpolitische und auf Arbeiterschutz gerichtete
Gesetzgebung geleitet haben.

Jeder Versuch, eine gesetzliche Fixierung von 9 Stunden zu erreichen,
wrde scheitern an dem Argument: Leute, die nur 10 Stunden zu arbeiten
haben, _sind ja nicht mehr zu bedauern_ -- warum wollen sie die Hilfe
der Gesetzgebung? Denn alles, was wir in Deutschland Sozialpolitik und
Arbeiterschutz nennen, steht unter den Motiven des _Mitleids_ fr
diejenigen Leute, die in exzeptioneller Art gedrckt oder mibraucht
werden. Es ist also keine Hoffnung, da der Fortschritt der Bewegung
durch die Gesetzgebung weiter gefrdert werden knnte.

Auf die einfache Frage: was kann man denn hoffen? will ich meine Meinung
kurz sagen. Ich meine, was auf diesem Gebiete weitere Fortschritte
ermglichen kann, das wird nur sein die _Vertretung der Interessen des
Arbeiterstandes_. _Wenn_ es diesem gelingt, fr seine Standesinteressen,
die in eminentem Grade Interessen des ganzen Volkes sind, eine wirksame,
nachhaltige Vertretung in krftigen Organisationen zu gewinnen, und
_wenn_ die Leitung dieser Organisationen zu dem Einsehen gelangt, da es
sich in dieser Angelegenheit nicht handelt um den schablonenmigen
Gegensatz: Arbeiter gegen Unternehmer, sondern um den spezifischen
Gegensatz: Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen rckstndige
Unternehmer -- wenn diese beiden Voraussetzungen einmal erfllt sein
sollten, dann knnte eine einzige Welle aufsteigender wirtschaftlicher
Ttigkeit in Deutschland, die doch einmal wiederkommen wird, gengen, um
den Vorsprung, den England inzwischen dank der Nachwirkung seiner 50
Jahre alten Gesetzgebung gewonnen hat, einzuholen, oder wenigstens das
Einholen in absehbarer Zeit in sichere Aussicht zu stellen.

Ich komme nun zum Schlu und schliee, indem ich erinnere an den
lapidaren Satz, mit dem im Jahre 1847 Macaulay im englischen Parlament
der Zehnstunden-Bill die 8 oder 9 Stimmen Majoritt verschafft hat, mit
der sie nach langen Kmpfen das Parlament passiert hat; er hat damals
gesagt:

     Wenn jemals England seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den
     Industrielndern, an ein anderes Land abzutreten haben sollte, so
     wird das ganz gewi nicht geschehen an ein Volk von kmmerlichen
     Zwergen, sondern nur an ein Volk, welches in krperlicher Tatkraft
     und geistiger Regsamkeit dem englischen Volke berlegen ist.

An uns in _Deutschland_ ist jetzt, meine ich, die Reihe, ber die
Bedeutung dieser Worte nachzudenken! Denn fr England bedarf es dieser
Mahnung nicht mehr. Die frheren Klagen ber die Benachteiligung der
englischen Industrie -- durch die Verkrzung der Arbeitszeit und durch
die steigenden Lhne, die die gehobene Lebenshaltung des dortigen
Arbeiters fordert -- diese Klagen sind schon lange Zeit verstummt. Ganz
im Gegenteil, es vermehren sich von Jahr zu Jahr die Stimmen derer, die
etwas verstohlen sich zuraunen: wenn doch nur unsere Vettern auf dem
Kontinent recht lange bei ihrem alten Aberglauben bleiben wollten, da
lange Arbeitszeit und drftige Lhne _billige_ Arbeit gewhrten, wenn
sie nur nicht gar zu bald zum Einsehen kommen wollten, da das Gegenteil
der Fall ist, da kurze Arbeitszeit und gehobene Lebenshaltung der
Arbeiter eine eminente _Steigerung_ der Arbeitsleistung des
Arbeiterstandes zur Folge hat! Wenn es nur gelnge, diese Einsicht noch
recht lange als Geheimnis zu bewahren! Dann drfte England hoffen, auf
mehrere Generationen hin vor seinen Konkurrenten auf dem Kontinent einen
ganz gewaltigen Vorsprung zu behalten.

Diese Stimmen aber kommen nicht etwa aus den Kreisen der _Arbeiter_, sie
kommen aus den Kreisen der wohlsituierten englischen _Unternehmer_. In
Deutschland dagegen ist die Diskussion dieser ganzen Frage in den
Kreisen der Unternehmer, wie berhaupt in den Kreisen des gebildeten
Brgertums, bisher deutlich unter der Einwirkung eines _roten Lappens_
verblieben. So ist es gekommen, da die Sozialdemokratie sich rhmen
darf, da sie Jahrzehnte lang der _einzige_ Hort gewesen sei fr
Bestrebungen, die in ganz hervorragendem Mae auf die Interessen des
Gemeinwohls, auf die Hebung der Leistungsfhigkeit des ganzen Volkes
abzielen.

Ich habe nur Eins noch hinzuzufgen: wenn das Festhalten an diesem
Standpunkt seitens unserer brgerlichen Kreise bisher Unverstand und
Torheit gewesen ist, so wird das weitere Festhalten an diesem Standpunkt
fr die Zukunft _Frevel_ zu nennen sein.


Anhang 1.

Ergebnisse der Einfhrung der achtstndigen Arbeitszeit in der Optischen
Werksttte von Carl Zeiss, Jena.

1. Vergleichung

des Stunden_verdienstes von 233_ Akkord_arbeitern im_ letzten Jahre _des
Neunstundentags (1. April 1899-April 1900) und im_ ersten Jahre _des
Achtstundentags (1. April 1900-1. April 1901)_.

     Diese 233 Mann umfassen _smtliche_ Arbeiter des Betriebes, die 1.
     in jedem von beiden Jahren mindestens die Hlfte der gesamten
     Arbeitszeit auf Stckarbeit (mit ungenderten Akkordstzen)
     beschftigt gewesen sind; 2. zur Zeit des Wechsels der Arbeitsdauer
     (1. April 1900) mindestens 22 Jahre alt und mindestens schon 4
     Jahre im Dienst der Firma waren -- _mit Ausschlu_ solcher, die
     innerhalb des zweijhrigen Zeitraums vom 1. April 1899 bis 1. April
     1901 die Art der Arbeit gewechselt oder in einem der beiden Jahre
     mehr als 300 Stunden wegen Krankheit oder aus sonstigen Grnden
     versumt haben.

---------+--------------------------+--------------+----------+-------------
         |      Gesamtzahl der      |Dafr bezahlte|Verdienst |
  Jahr   |      Akkordstunden       |  Lohnsumme   |pro Stunde| Verhltnis
         |                          |    in M.     |  in Pf.  |
---------+--------------------------+--------------+----------+-------------
1899/1900|         559 169          |   345 899    |   61,9   |}
         |(Durchschn. pro Mann 2400)|              |          |}
         |                          |              |          |} 100: 116,2
1900/01  |         509 559          |   366 484    |   71,9   |}
         |(Durchschn. pro Mann 2187)|              |          |}
         |                          |              |          |


a) Spezifikation nach Altersklassen.

     (Die Altersangaben beziehen sich auf das Datum des 1. April 1900.
     Als _Dienst_alter ist nur die _nach Vollendung des 18.
     Lebensjahres_ im _Dienst der Firma_ verbrachte Zeit gerechnet.)

Spaltenberschriften:
A - Durchschnittliches Lebensalter
B - Durchschnittliches Dienstalter
C - Durchschnittlicher Akkordverdienst pro Stunde in Pf.
D - Neunstundentag
E - Achtstundentag

-------------+--------+----------+----------+---------------+------------
             |        |          |          |               |
Altersklasse |  Zahl  |   A      |   B      |       C       | Verhltnis
(Lebensalter)|  der   |          |          +-------+-------+
             |Personen|          |          |   D   |   E   |
-------------+--------+----------+----------+-------+-------+------------
  22-25 Jahre|   34   | 23,5     |  5,5     |  55,3 |  65,2 | 100:117,9
  25-30   "  |   69   | 27,3     |  7,9     |  62,2 |  72,6 | 100:116,7
  30-35   "  |   69   | 32,2     | 10,1     |  65,1 |  74,8 | 100:114,9
  35-40   "  |   40   | 37,7     | 12,7     |  60,6 |  70,2 | 100:115,8
ber 40   "  |   21   | 45,3     | 15,3     |  63,3 |  74,3 | 100:117,4
-------------+--------+----------+----------+-------+-------+------------
  Zusammen   |  233   | 31,6[43] |  9,6[44] |  61,9 |  71,9 | 100:116,2
             |        |          |          |       |       |


b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen.

Spaltenberschriften:
A - Zahl der Personen
B - Durchschnittliches Lebensalter (Jahre)
C - Durchschnittliches Dienstalter (Jahre)
D - Verdienst pro Stunde in Pf. (Neunstundentag)
E - Verdienst pro Stunde in Pf. (Achtstundentag)
F - Verhltnis

--------------------------------------+-----+-----+-----+-----+-----+-----------
                                      |     |     |     |     |     |
Betriebsabteilung                     |  A  |  B  |  C  |  D  |  E  |     F
                                      |     |     |     |     |     |
--------------------------------------+-----+-----+-----+-----+-----+-----------
                                      |     |     |     |     |     |
Optik.                                |     |     |     |     |     |
                                      |     |     |     |     |     |
1.  Linsenfasser -- Feine Handarbeit  |  21 |31,1 |12,7 |72,8 |84,9 | 100:116,6
2.  Schleifer der Mikroskop.-Abt. --  |     |     |     |     |     |
    Desgl.                            |  20 |33,2 |13,8 |79,1 |86,5 | 100:109,4
3.  Sonstige Handschleifer und        |     |     |     |     |     |
    Zentrierer -- Ausschl. Handarbeit |  59 |26,1 | 7,5 |60,4 |70,5 | 100:116,7
4.  Maschinenschleifer --             |     |     |     |     |     |
    Ausschlielich Maschinenarbeit    |  19 |32,1 | 5,8 |52,2 |62,0 | 100:118,8
                                      |     |     |     |     |     |
                                      |     |     |     |     |     |
Mechanik und Hilfsbetriebe.           |     |     |     |     |     |
                                      |     |     |     |     |     |
5.  Justierwerksttten --             |     |     |     |     |     |
    Ausschlielich Handarbeit         |  22 |31,7 | 8,2 |65,5 |76,7 | 100:117,1
6.  Montierwerksttten -- Vorwiegend  |     |     |     |     |     |
    Handarbeit                        |  20 |36,9 |11,6 |66,6 |78,5 | 100:117,9
7.  Dreherei und Frserei --          |     |     |     |     |     |
    Ausschlielich Maschinenarbeit    |  23 |35,2 |11,1 |57,6 |68,0 | 100:118,1
8.  Polierer und Lackierer -- Nur     |     |     |     |     |     |
    Handarbeit                        |  17 |34,7 |11,2 |53,8 |63,3 | 100:117,7
9.  Graveure -- Nur Handarbeit        |   5 |27,2 | 6,8 |56,1 |66,9 | 100:119,3
10. Gieer (Former) -- Nur Handarbeit |   6 |36,2 | 9,7 |56,4 |64,8 | 100:114,9
11. Tischler -- zum Teil Hand-,       |     |     |     |     |     |
    zum Teil Maschinenarbeit          |  15 |35,2 |10,5 |52,3 |62,9 | 100:120,3
12. Buchbinder(Etuisarbeiter) --      |     |     |     |     |     |
    Vorwiegend Handarbeit             |   6 |30,4 | 6,4 |55,7 |62,8 | 100:112,7
                           -----------+-----+-----+-----+-----+-----+-----------
                                      |     |     |     |     |     |
                            Zusammen  | 233 |31,6 | 9,6 |61,9 |71,9 | 100:116,2
                                      |     |     |     |     |     |


II. Vergleichung

_des Kraftverbrauchs der smtlichen Arbeitsmaschinen im Betrieb in den_
letzten vier _Arbeitswochen des Neunstundentags und den_ ersten vier
_Arbeitswochen des Achtstundentags_.

Zusammen 650 Werkzeugmaschinen: grere und kleinere Drehbnke,
Frsmaschinen, Schleif- und Poliermaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen
etc., beilufig zur Hlfte von Lohnarbeitern, zur Hlfte von
Akkordarbeitern benutzt.

Der Stromverbrauch jeder Lohnwoche -- Donnerstag bis Mittwoch -- ist
ermittelt durch _stndlich_ wiederholte Ablesungen am Schaltbrett. Der
Stromverbrauch fr _Leergang_ -- smtliche Motoren, Transmissionen,
Riemenscheiben etc. _laufend_, smtliche Arbeitsmaschinen _ausgerckt_
-- betrug zur betreffenden Zeit 26,0 Kilowatt.

Spaltenberschriften:
A - Gesamtverbrauch (Kilowattstunden)
B - Gesamtverbrauch pro Stunde (Kilowatt)
C - Nutzeffekt nach Abzug des Leergangs (Kilowatt)
D - Verhltnis des Nutzeffekts


------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
Lohnwoche                           |   A   |   B   |   C   |    D
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
                                    |       |       |       |
Neunstundentag                      |       |       |       |
                                    |       |       |       |
 1. Mrz-7. Mrz (53,5 Stdn.)       |  2621 |  49,0 |       |
 8. Mrz-14. Mrz (53,5 Stdn.)      |  2617 |  48,9 |       |
15. Mrz-21. Mrz (53,5 Stdn.)      |  2681 |  50,1 |       |
22. Mrz-28. Mrz (53,5 Stdn.)      |  2603 |  48,6 |       |
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
Im Durchschnitt von 24 Arbeitstagen |       |  49,2 |  23,2 |
                                    |       |       |       |
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
                                    |       |       |       |
Achtstundentag                      |       |       |       |
                                    |       |       |       |
29. Mrz-4. April (47,5 Stdn.)      |  2552 |  53,7 |  27,7 | 100:119,5
5. April-11. April (47,5 Stdn.)     |  2397 |  50,5 |  24,5 | 100:105,5
12. April-18. April (Osterwoche)    |            _vakat_
19. April-25. April (48 Stdn.)      |  2475 |  51,6 |  25,6 | 100:110,2
26. April-2. Mai, exkl. 1. Mai      |       |       |       |
    (40 Stdn.)                      |  2086 |  52,2 |  26,2 | 100:112,9
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
Im Durchschnitt von 23 Arbeitstagen |       |  52,0 |  26,0 | 100:112,0
                                    |       |       |       |




Anhang 2.

Bedingungsgleichung fr das physiologische Gleichgewicht der
industriellen Arbeitsleistung:

tglicher Krfte-Verbrauch (Ermdung) = tglicher Krfte-Ersatz
(Erholung).

V = E


1. V setzt sich additiv zusammen aus _drei_ Teilen:

=a=) einem Teil, der fr je eine bestimmte Person lediglich der Gre
des tglichen _Arbeits-Produktes_ (P) proportional ist, aber unabhngig
von dem Tempo der Arbeit, also unabhngig von der zur Herstellung von P
verwandten Zeit;

=b=) einem Teil, der gleichfalls dem Arbeitsprodukt proportional ist,
aber auerdem abhngt von der _Geschwindigkeit_ der Arbeitsleistung und
mit deren Beschleunigung (d. h. mit Verkrzung der auf die Herstellung
von P verwandten Zeit) im allgemeinen _wchst_ (Kraftverbrauch fr
Geschwindigkeits-Widerstand);

=c=) einem dritten Teil, der, unabhngig von den beiden ersten Teilen,
lediglich der tglichen Arbeitszeit (a) proportional ist -- entsprechend
dem Kraftverbrauch fr Leergang bei Maschinen. -- Also:

V = alpha P + beta P  f(1/a) + gamma  a

Hierin bezeichnen:

=a= die tgliche Arbeitszeit in _Stunden_;

alpha, beta, gamma numerische Koeffizienten, die fr eine bestimmte Art
der Arbeit und fr eine bestimmte Person je konstant sind;

=f= (.) eine Funktion, die mit wachsendem Argument (d. h. mit
abnehmenden =a=) _wchst_.

2. E hngt ab von der Energie der Lebensfunktionen (Intensitt i des
Stoffwechsels), die von Person zu Person je nach Lebensalter,
Rstigkeit, Ernhrungszustand etc. verschieden ist, und auerdem von der
Dauer der _tglichen Ruhezeit_, die, in Stunden, 24 - =a= betrgt:

E = i  phi(24 - a)

wo \phi (.) eine Funktion bezeichnet, die mit wachsendem Argument
jedenfalls _wchst_.

Hiernach wird die physiologische Bilanzgleichung zwischen Arbeitsprodukt
und Dauer der tglichen Arbeitszeit:

alpha P + beta P  f(1/a) + gamma  a = i  phi(24 - a)

Fr jede bestimmte Person und jede bestimmte Art der Arbeit wird also
das tgliche Arbeitsprodukt bei einer bestimmten Dauer der tglichen
Arbeitszeit ein _Maximum_, und _Verkrzung der Arbeitszeit_ mu so lange
noch _Erhhung der Tagesleistung_ zur Folge haben, als der Gewinn fr
den tglichen Krfteersatz aus der verlngerten Ruhezeit und die
Ersparnis an Kraftverbrauch fr Leergang zusammen noch _grer_ sind
als der Kraftverbrauch fr Beschleunigung des Arbeitstempos.

Funoten:

[Funote 35: [Dies Stenogramm ist von E. ABBE selbst einer -- allerdings
flchtigen -- Durchsicht unterzogen. Cz.]]

[Funote 36: [JOHN RAE, Der Achtstunden-Arbeitstag. Weimar, E. Felber,
1897.]]

[Funote 37: [Abgedruckt am Schlu des zweiten Vortrags.]]

[Funote 38: [Ebenfalls am Schlu des zweiten Vortrags abgedruckt.]]

[Funote 39: [Spter hat E. ABBE die betreffenden Ziffern genauer, nach
den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, diskutiert und das ganz
seiner frheren Annnahme entsprechende Ergebnis in engerem Freundeskreis
vorgetragen.]]

[Funote 40: [nmlich, infolge der inzwischen eingetretenen
Gesamtsteigerung des Stromverbrauchs, die bis an die Grenze der
Leistungsfhigkeit der damaligen Maschine ging]]

[Funote 41: [S. 2. Anhang Bedingungsgleichung usw.]]

[Funote 42: ABBE selbst ma fast 2 m, war aber sehr hager.]

[Funote 43: Maximum 53, Minimum 22 Jahre.]

[Funote 44: Maximum 33, Minimum 4 Jahre.]




VIII.

ber die Aufgaben des Arbeiterausschusses.

Vortrag, gehalten in der Sitzung des Arbeiterausschusses der Firma Carl
Zeiss am 27. Januar 1902.

Nach einem vom Vortragenden durchgesehenen Stenogramm (bereits 1903 bei
_Vopelius_ in _Jena_ als Manuskript gedruckt nach einer nicht vom
Vortragenden durchgesehenen Kopie des Stenogramms).


M. H.! Ich begre den neugewhlten Arbeiterausschu, ich begre die
alten Mitglieder, die wir zum Teil seit Jahren hier zu sehen gewohnt
sind, wie auch diejenigen, die zum ersten Male sich hier eingefunden
haben, und spreche den Wunsch aus, da auch in diesem Jahre, wie frher,
unsere Verhandlungen der Arbeiterschaft und dem Betriebe zum Vorteil
gereichen mgen.

Ich bitte Sie nun, mir zu erlauben, bevor Sie zur Tagesordnung
bergehen, einen allgemeinen berblick ber die Einrichtung, die wir
unter dem Namen Arbeiterausschu haben, zu geben und dabei die
Auffassung darzulegen, die meine Kollegen und ich darber auf Grund der
Erfahrungen whrend des letzten fnfjhrigen Zeitraumes gewonnen haben,
und Ihnen zu sagen, wie nach unserer Meinung im weiteren Verlauf der
nchsten Jahre die Angelegenheiten, die der Arbeiterausschu zu
behandeln hat, gefhrt werden sollten.

Der Anla dazu ist zunchst in dem Umstande gegeben, da fnf Jahre
verflossen sind, seit die Einrichtung des stndigen Arbeiterausschusses
in unserem Betriebe besteht. Ein fnfjhriger Zeitraum bei einer neuen
Einrichtung bietet immer Anla zu einem Rckblick auf das, was man in
diesen fnf Jahren an Erfahrungen gewonnen hat, und zu einer
Zusammenfassung dessen, was man auf diese Erfahrungen hin fr die
Zukunft empfehlen zu sollen glaubt. Es kommt ferner noch ein besonderer
Umstand hinzu, nmlich der, da gerade in letzter Zeit die Einrichtung
des Arbeiterausschusses, wie sie bei uns besteht, mehrfach Gegenstand
ffentlicher Kritik gewesen ist. Einmal geschah dies in einer
Versammlung, die vom Arbeitersekretariat im Laufe des letzten Sommers
einberufen worden war, wo unter den Gegenstnden der Verhandlungen ein
Vortrag ber Arbeiterausschsse angesetzt war, und ein zweites Mal in
einer Versammlung einer hiesigen Gewerkschaft und zwar ebenfalls im
Anschlu an einen Vortrag ber Arbeiterausschsse. Diese Kritik ist
meist abfllig gewesen, in manchen Punkten unserer Auffassung nicht ganz
entsprechend, hat uns aber auch manche ntzliche Winke gegeben.

In Hinsicht auf diese beiden Umstnde, da wir auf eine fnfjhrige
Ttigkeit zurckblicken und da auerdem auch von anderer Seite
uerungen hinzugekommen sind, die eine gewisse Bercksichtigung in
Anspruch nehmen knnen, mchte ich nun einmal ganz allgemein die Frage
besprechen: Welche Aufgaben und Zwecke kann eine solche Einrichtung
vernnftigerweise unter den gegebenen Verhltnissen erfllen und welche
nicht? und danach dann weiter fragen: Was ist das Resultat eines
Rckblickes auf die letzten fnf Jahre und welches sind die Direktiven
fr die Zukunft, die wir daraus entnehmen?

Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, da die Grundlage, auf
welcher der Arbeiterausschu beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des
Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt,
da ein solcher stndiger Ausschu bestehen _msse_, die aber besagt,
da, _wenn_ einem Ausschu allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er
bestimmten Anforderungen entsprechen msse -- da er nmlich aus
mindestens 12 Mitgliedern bestehen msse, da er jedes Jahr einer
vollstndigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens
smtlicher ber 18 Jahre alter Betriebsangehriger und da das passive
Wahlrecht beschrnkt sein msse auf die volljhrigen, seit mindestens
einem Jahre im Betriebe ttigen, im gewhnlichen Lohnverhltnis
stehenden Arbeiter. Ferner msse der Ausschu befugt sein, auch ohne
Einberufung durch die Geschftsleitung zusammenzutreten, und das Recht
haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der
Geschftsleitung _gehrt_ zu werden.

Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden
sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven
zum Statut ber diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das
auf den jetzigen  64 des Statuts:

     Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anla gewesen,
     Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der
     Geschftsleitung zustehen, _stndig_ auf eine besondere
     Zwischeninstanz zu bertragen; man hat nur in einigen Fllen behufs
     Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses
     ad hoc herbeigefhrt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, ber
     kurz oder lang auch hier eine stndige Zwischeninstanz Bedrfnis
     wird, so soll diese eine _wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht
     eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken
     kann. Sie soll also in allen Stcken so konstituiert sein, da sie
     das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben mu, eine Vertretung
     _ihrer_ Interessen zu sein -- damit die Geschftsleitung, wenn sie
     in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist,
     annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu
     sein.

Ich berufe mich darauf gegenber der Generalisation, die in Hinsicht auf
Arbeiterausschsse gemacht worden ist, wie sie vielfach bestehen, von
denen man sagt, sie seien wesentlich dekorativer Art. Ich sage, wenn
das anderwrts wahr ist, so habe _ich_ das Recht in Anspruch zu nehmen,
zu sagen: _mit Ausnahme des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss_.

Da wir einen derartigen Zweck nicht verfolgen, sehen Sie genau aus der
Art und Weise, wie wir es mit dem Arbeiterausschu halten. Wenn jemand
dekorativ, um die sozialen Klfte mit Rosen zu berdecken, einen
Arbeiterausschu einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine
selbstndige, von dem Einflu des Unternehmers unabhngige Vertretung zu
schaffen, dann bemht er sich nicht dafr zu sorgen, da ja nicht bei
der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und da
nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschu
vor allen Dingen nicht das Vorrecht, da er unabhngig und ohne
Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten knne und in allen
Angelegenheiten gehrt werden msse.

Das will ich nur gegen die Meinung sagen, da _alle_ Arbeiterausschsse
dekorativer Art sein mten; der hiesige ist es _nicht_. Wie gering
oder wie hoch man im brigen seinen Wert anschlagen mag, Dekoration ist
er _nicht_.

Richtig ist, da der Arbeiterausschu geringe Befugnisse hat; er hat im
wesentlichen nur die Befugnis, in allen Angelegenheiten _gehrt_ zu
werden, eine _beratende_ Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die das
Interesse der Arbeiterschaft berhren. Es ist sehr wenig, wenn man sagt
beratend, dabei ist aber zu unterscheiden, ob jemand seinen Rat zu
geben das Recht hat, nur wenn er _gefragt_ wird oder auch, wenn er
_nicht_ gefragt wird -- unser Arbeiterausschu hat das Recht zu raten,
auch wenn er _nicht_ gefragt wird. Das ist das erste. Zweitens: Das
Recht, gehrt zu werden, scheint zunchst nicht viel zu besagen; es
besagt noch nicht einmal, da der, der etwas anhrt, es dann auch _tun_
msse. Nun ist es aber in Deutschland nur der Bundesrat, der dem
Reichstag gegenber so verfhrt, da er dem, der das Recht hat, gehrt
zu werden, keine Antwort gibt; bei jedem andern wird man das als grob
und unpassend ansehen. Da Sie nun immer annehmen drfen, da diese
Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der
Voraussetzung, da es sich um den Verkehr zwischen anstndigen Leuten
handelt, so knnen Sie die Sicherheit haben, da damit ausgedrckt
werden soll, da die Geschftsleitung nicht nur alles, was der Ausschu
vorbringt, _anhren_, sondern auch immer eine _Antwort geben_ wird, die
anstndigerweise auch immer mit _Grnden_ versehen sein mu. Ich glaube,
bei nherem Zusehen werden Sie finden, da das Recht, gehrt zu werden,
schon ein gewisses wertvolles Recht ist, _wenn man es richtig zu
gebrauchen versteht_.

Immerhin bleibt nun die Frage: was fr Rechte _knnte_ denn ein Ausschu
noch haben? Es ist ja wiederholt in der ffentlichen Diskussion darauf
hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, da es sich
berhaupt nicht lohne, darber zu reden; der Ausschu knne ja in keiner
Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf
angewiesen, mit der Geschftsleitung zu _verhandeln_, und msse sich
gefallen lassen, da nur das geschieht, was die Geschftsleitung
akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert.

Welche Befugnisse ein solcher Ausschu unter anderen als den
gegenwrtigen Verhltnissen, welche Befugnisse er etwa im
Zukunftsstaate haben knnte, darber knnen wir hier nicht
diskutieren. Wir mssen mit den gegebenen Verhltnissen rechnen. Und da
sage ich: alle _Befugnisse_, Entscheidungen zu treffen, sind nach zwei
Richtungen hin ganz eng begrenzt und mssen es bleiben; erstens _in
Rcksicht_ auf diejenigen, welche der Ausschu vertreten soll, _auf die
gesamte Arbeiterschaft_. Jedes Recht zu entscheiden, das dem Ausschu
beigelegt wird, bedeutet eine entsprechende Verminderung der Rechte der
brigen, es bedeutet, da der Arbeiterausschu in Sachen entscheidet, in
denen jeder einzelne dann nicht mehr zu entscheiden hat. Also
beispielsweise, wenn wir bereinkommen wrden, da durch Arbeitsvertrag
vereinbart werde, da gewisse Sachen, z. B. kleine Abweichungen von der
regelmigen Arbeitszeit und andere Angelegenheiten, die wir bisher
immer durch Abstimmung in der Werksttte erledigt haben, in Zukunft
durch den Ausschu entschieden wrden, so heit das: die Rechte der
_einzelnen_ schmlern; der Vertreter hat dann das Recht, nach seinem
Dafrhalten abzustimmen, selbst wenn die von ihm Vertretenen anderer
Meinung sind. Nun, ich alter Demokrat werde niemals einer Einrichtung
zustimmen, welche die Rechte der Vertretenen beschrnkte zum Vorteil der
Vertreter. Fr mich ist jede parlamentarische Einrichtung immer nur ein
Mittel, um ber das Hindernis hinwegzukommen, mit einer groen Mehrheit
verhandeln zu mssen, also nur ein Mittel zum Zweck. Wenn dem Ausschu
berhaupt entscheidende Befugnisse beizulegen wren, wo es sich um
Sachen von grerer Bedeutung handelt, wrde ich also immer sagen: unter
dem Vorbehalt des _Referendums_. Es ist das auch bisher geschehen;
nachdem die Angelegenheit im Ausschu gengend geklrt war, wurde die
Abstimmung der Gesamtheit berlassen.

Das ist, sage ich, eine Beschrnkung in bezug auf die mglicherweise dem
Arbeiterausschu beizulegenden Befugnisse; eine Beschrnkung nach der
_anderen_ Richtung wre es, dem Arbeiterausschu Befugnisse beizulegen,
die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen
Verhltnissen die _Geschftsleitung_ bisher gehabt hat. Zur
Voraussetzung wre dabei zu machen, da dem Arbeiterausschu auch die
_Verantwortung_ bertragen wrde; es gebietet dies sachgem die
Rcksicht auf die Existenz des Betriebes. Wenn im Zukunftsstaat etwa
die Arbeiterausschsse die groen Betriebe dirigieren sollten, so wrde
das auch nur dann mglich sein, wenn sie die Verantwortung haben. Wenn
es sich aber _heute_ darum handelt zu fragen, ob wir nicht dem
Arbeiterausschu Rechte einrumen knnten, die bisher die
Geschftsleitung gehabt hat, so knnen wir vernnftigerweise nur die
_jetzigen_ Verhltnisse dabei zugrunde legen, indem wir uns fragen: kann
die Geschftsleitung unter den jetzigen Verhltnissen vernnftigerweise
die Verantwortung auf den Ausschu abwlzen?

Ich sage also: Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, da nach beiden
Richtungen hin vielleicht einmal ein Ausschu auer den ihm bisher
zugestandenen Rechten noch weitere Befugnisse entscheidender Art htte,
die einerseits die Arbeitsgenossen und andererseits die Geschftsleitung
respektieren mten, so wird das unter den jetzigen Verhltnissen doch
immer nur in relativ engbegrenztem Spielraum mglich sein, und ich
betone das nur, damit vernnftige Leute uns nicht den Vorwurf machen,
da hier unvernnftige Dinge bestehen oder versucht werden.

Nun, das betrifft im allgemeinen die Frage, welche Befugnisse und Rechte
sich eine Arbeitervertretung fr die Zukunft im Anschlu an die
bestehenden allmhlich erwerben knnte -- da Rechte _geschenkt_ werden
sollen, wird berhaupt niemand verlangen wollen.

Nun wende ich mich zu der anderen Frage: was hat denn unser
Arbeiterausschu in den letzten fnf Jahren geschaffen? Eine
Zusammenstellung der verschiedenen Gegenstnde der Verhandlungen dieser
fnf Jahre ergibt, da wir einerseits eine groe Anzahl von Einzelfragen
diskutiert haben, die kaum ein erhebliches Interesse fr die Gesamtheit
haben; wir haben aber auch andererseits eine groe Anzahl wichtiger
Angelegenheiten unter dem Standpunkt des Interesses der Arbeiterschaft
nicht nur diskutiert, sondern auch gefrdert. Gleich im Jahre 1897 ist
der Anfang gemacht worden mit einer wichtigen Sache, die freilich nicht
in der zuerst geplanten Weise zur Ausfhrung gekommen ist, die aber
anderen eine Anregung gegeben hat, ich meine die Verhandlungen ber den
_Bau von Arbeiterwohnungen_. Durch die damaligen Diskussionen ist die
Anregung zur Grndung der Jenaer Baugenossenschaft gegeben worden, die
vielleicht sonst jetzt noch nicht bestnde. Es sind dann auerdem im
Laufe dieser fnf Jahre wiederholt Besprechungen ber Verbesserung der
Betriebseinrichtungen, _Kantine und Badeanstalten_ gewesen. Wir haben
sehr lange diskutiert ber die _Fortbildung des Arbeitsvertrages_. Der
jetzige Arbeitsvertrag trgt auf dem Titelblatt den Hinweis auf die drei
Stadien, die er durchlaufen hat. Im Jahre 1897 wurde der ursprngliche
Text festgesetzt, dann ist hinzugekommen Anfang 1900 die Rcksichtnahme
auf  616 des Brgerlichen Gesetzbuches und endlich ebenfalls im Jahre
1900 die Vereinbarung, die zur Einfhrung der _achtstndigen
Arbeitszeit_ gefhrt hat.

Ich hebe diese wichtigeren Punkte, von denen niemand bestreiten wird,
da die Diskussionen im Ausschu zu Manahmen gefhrt haben von
allgemeinem Interesse, nur hervor, um darauf hinzuweisen, da es nicht
richtig ist, wenn in den ffentlichen Diskussionen gesagt wurde, es
haben die Arbeiterausschsse unter den gegenwrtigen Verhltnissen
keinen anderen Zweck, als die Funktionierung groer Betriebe zu
erleichtern. Da der Ausschu dies _auch_ tue, ist sehr richtig; denn
eine gute Funktionierung hat zur Voraussetzung, da eine regelmige
Verstndigung zwischen Betriebsunternehmer und Arbeiter mglich sei,
damit etwaige belstnde und Beschwerden zur rechten Zeit erledigt
werden knnen. Insoweit ein Arbeiterausschu diese Funktion erfllt, die
zwar nicht ausschlielich dem Interesse der Arbeiter dient, aber doch
wesentlich mit dient -- denn die richtige Funktionierung ist in erster
Reihe im Interesse der Arbeiter -- hat er auch schon eine wichtige
Rolle. Aber das ist nach unseren Erfahrungen nicht die einzige Funktion.
Er soll auch ein Organ sein fr die _Fortbildung des kollektiven
Arbeitsvertrages_, das dafr sorgt, da das Rechtsverhltnis zwischen
Arbeiter und Unternehmer in einer Form geregelt werde, die wie fr den
einen, so auch fr alle gilt, und da alles, was mit einzelnen
vereinbart wird, zugleich Bedeutung hat fr alle. Die Fortbildung des
Arbeitsvertrages gehrt auch tatschlich mit zu den Angelegenheiten, in
denen unser Arbeiterausschu in diesen fnf Jahren ttig gewesen ist.

Man kann also meiner Meinung nach nicht billigerweise behaupten, da
etwa wegen der geringen Befugnisse, die dem Arbeiterausschusse zustehen,
diese Einrichtung nicht dem Interesse der Arbeiter gedient habe. Ich
berufe mich darauf, da die Erfahrung zeigt, da eine groe Zahl von
Angelegenheiten gefrdert worden ist, von denen man sagen kann, da sie
berhaupt nicht oder nur viel spter gefrdert worden wren ohne diese
Einrichtung. Man knnte nun zwar sagen, da das, was durch diese
Einrichtung erreicht worden ist, mglicherweise auch ohne sie erreicht
werden konnte. Aber das ist nicht richtig. Es bleibt vielmehr dabei
bestehen: wenn diese Einrichtung nicht dagewesen wre, so wre es nicht
erreicht worden, weil dann das Organ gefehlt htte, welches zur rechten
Zeit die Initiative ergreift.

Ich betone dies angesichts des Standpunktes, da, weil ja der
Arbeiterausschu nicht entscheidend, sondern nur beratend mitwirke, es
sich nicht lohne, sich berhaupt daran zu beteiligen. Wer aber immer
noch auf diesem Standpunkt beharrt, unter dem ganz sicher
unvermeidlichen Zugestndnis, da der Arbeiterausschu gentzt habe in
diesen fnf Jahren, trotz der beschrnkten Rechte, der ist in meinen
Augen ein Beispiel fr die Denkungsart jenes bekannten Jungen, der da
sagte: Es geschieht meinem Vater schon ganz recht, wenn ich die Pfoten
erfriere -- warum hat er mir keine Handschuhe gekauft.

       *       *       *       *       *

Nun weiter: was _knnen_ wir aus unseren Erfahrungen der zurckliegenden
fnf Jahre und aus der Kritik, die gegen uns gebt worden ist, fr die
Zukunft _lernen_? Wir knnen mancherlei lernen ber die Art und Weise,
wie wir in der nchsten Zeit versuchen knnen, die Einrichtung noch
wirksamer zu machen, als sie bisher gewesen ist. Ich will die
Hauptsachen, die unter diesem Gesichtspunkt von seiten der
Geschftsleitung in Anregung gebracht werden sollen, erwhnen, unter dem
Vorbemerken, da es freisteht, da auch von Ihrer Seite Anregungen
kommen -- und dazu sind in erster Linie diejenigen verpflichtet, die da
sagen, die jetzige Einrichtung ntze ja nichts.

Ich will zunchst zwei Hauptpunkte markieren, in denen wir vollkommen
mit den Ansstellungen der Kritik bereinstimmen. Es ist erstens die
Frage, ob die jetzige _Zusammensetzung des Ausschusses_, die nach dem
bisher gehandhabten Wahlmodus zu einer Ziffer von 66 Mitgliedern gefhrt
hat, wirklich zweckmig ist oder ob nicht ein _wesentlich kleinerer
Ausschu_ die Funktionen besser, leichter und einfacher wahrnehmen
wrde. Das ist aus dem Kreis der Arbeiter im vorigen Sommer auch
ffentlich geuert worden, und es ist auch unser Gedanke schon seit
lngerer Zeit gewesen. Der Umstand, da fast jeder Arbeitsraum seinen
Vertreter hat, hat allmhlich zu einer Mitgliederzahl gefhrt -- im
ersten Jahr waren es nur 32, jetzt sind es 66 -- die alle Aktionen sehr
schwerfllig macht. Ein Arbeiterausschu, der aus vielen Vertretern
besteht, wird gelhmt eben durch die groe Zahl seiner Mitglieder.
Namentlich zeigt sich das bei den Verhandlungen ber unbedeutende Dinge;
denn wenn viele Leute ber eine Kleinigkeit zu reden haben, wird die
Verhandlung immer sehr breit, weil ein jeder etwas sagen will und ein
jeder eine andere Meinung darber hat. Dreht es sich dagegen um eine
wichtige Sache, so sind in der Regel nur zwei grundstzlich verschiedene
Meinungen vorhanden, und die Verhandlung geht dann viel schneller. Ich
habe mich gewundert, da man noch nicht von seiten der Arbeiterschaft an
den Ausschu herangetreten ist mit der Aufforderung, er solle doch den
Antrag an die Geschftsleitung stellen, da der Ausschu in Zukunft
anders zusammengesetzt werde. Da es bis jetzt nicht geschehen war,
hatten wir zunchst keine Veranlassung, die Sache unsererseits als
dringlich anzusehen; wir wollten es darauf ankommen lassen. Aber ich
mchte Ihnen nun in erster Reihe empfehlen, in Erwgungen darber
einzutreten, ob Sie nicht Ihren ersten Antrag dahin stellen sollen, den
Ausschu neu zu whlen, mit geringerer Personenzahl, unter
Verzichtleistung auf die bisherige bung, einen Vertreter fr fast jeden
Arbeitsraum zu haben. Wir wrden jede kleinere Ziffer von nicht unter 15
akzeptieren, wenn dabei vorgesehen ist, da die verschiedenen
Interessengruppen unseres Betriebes eine angemessene Vertretung finden.
Wenn also ein Wahlmodus getroffen wrde, etwa wie bei dem
Krankenkassenvorstande, wobei der groe Betrieb nach seinen
Hauptbetriebsabteilungen whlt, so da jede Abteilung 1 oder 2 Vertreter
stellt, so wrde dadurch erreicht sein, da die verschiedenen Gruppen im
Arbeiterausschu vertreten sind. Auch wrde auf diese Weise die
Lokalfrage wesentlich erleichtert. Das ist das erste, was ich Ihnen
seitens der Geschftsleitung zu erwgen anheimgebe.

Das zweite, auf das ich Sie aufmerksam machen mchte -- und das stimmt
ebenfalls mit den ffentlichen Einwnden berein -- geht nach einer
Richtung, in der, wie ich glaube, wir auch versuchen knnen, die
Einrichtung wirksamer zu machen. Sie haben nmlich bisher von einem
wertvollen Rechte, das durch statutarische Bestimmung festgesetzt ist,
gar keinen Gebrauch gemacht, nmlich: _zusammenzutreten ohne Einberufung
durch die Geschftsleitung_. Es hat noch nie in den fnf Jahren eine
Versammlung stattgefunden, ohne da die Geschftsleitung ausdrcklich
hinzugezogen worden wre. Nach Bestimmung von  64 des Statuts sind Sie
befugt, zusammenzutreten auch ohne Einberufung und das heit: ohne
Mitwirkung der Geschftsleitung. Von diesem Rechte ist noch niemals
Gebrauch gemacht worden. Ich glaube nun, es wrde durch die
Zusammenberufung, ohne da die Geschftsleitung zur Teilnahme
aufgefordert wird, namentlich bei einer kleineren Versammlung die
Mglichkeit gegeben sein, viele Angelegenheiten -- und namentlich
solche, die eine freiere Aussprache -- bedingen viel besser
vorzubereiten, als es bisher mglich gewesen ist, ehe sie zu einer
Diskussion mit der Geschftsleitung kommen. Ich stelle Ihnen also
anheim, in Erwgung zu ziehen, ob Sie nicht Angelegenheiten, die Sie mit
der Geschftsleitung diskutieren wollen, besser vorher erst selbst unter
sich beraten, damit Ihre Ansichten sich klren und damit das, was der
Arbeiterausschu vortrgt, auf Grund der besseren Klrung auch ein
besseres Ansehen beanspruchen kann. Sie haben dabei ja natrlich
vollkommene Freiheit, wie Sie die Sache handhaben wollen, auf
Einberufung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mitglieder in einem
beliebigen Lokal -- selbstverstndlich steht Ihnen ein solches hier
immer zur Verfgung -- zusammenzukommen und dann von Ihrem Standpunkt
und in Ihrem Interesse zu verhandeln, bis Sie an die Geschftsleitung
herantreten.

Das dritte, was wir Ihnen in bezug auf Verbesserungen vorschlagen
mchten, betrifft die _Beschrnkung der Diskussionen_ zwischen dem
Arbeiterausschu und der Geschftsleitung auf solche Angelegenheiten,
die wirklich _die Arbeiterschaft im allgemeinen_ interessieren und die
nicht nur fr einzelne Personen oder einzelne Abteilungen von Interesse
sind, sondern wenigstens fr einen greren Teil des Betriebes. Wir
haben zwar auch frher schon immer darauf hingewiesen, da ja doch der
richtige Gegenstand der Verhandlungen darin gegeben sei, da man Dinge
zur Sprache bringe, die mit den einzelnen nicht besprochen werden knnen
und die ber das Einzelinteresse hinausgehen. Es trifft uns aber der
Vorwurf, da wir viel zu oft uns auf Beschwerden eingelassen haben, die
nur einzelne Personen oder einzelne Abteilungen berhrten und bei denen
die Unterlagen nicht vorher festgestellt waren. Wir haben dabei oft
leider das norddeutsche Sprichwort vergessen: eines Mannes Rede ist
keines Mannes Rede, man mu sie hren alle beede -- da sind wir
manchmal bse reingefallen. Wenn wir Vorhaltungen machten, erfuhren wir
oft, entweder da sich die Tatsachen gar nicht so verhielten, wie sie
uns vorgebracht waren, oder da noch andere Tatsachen mit zu
bercksichtigen waren. Auf diese Weise sind wir wiederholt in eine
schiefe Lage gekommen, und es geschah uns recht. Wir waren unvorsichtig
gewesen und hatten uns angesichts einer solchen Angelegenheit auf
Zusagen festgenagelt, aber am folgenden Tage, wo wir es mit dem
Werkmeister zu tun hatten, wurde die Stellungnahme eine andere.

Wir wollen es also in Zukunft zur festen Regel machen: Alle
Angelegenheiten kann der Arbeiterausschu zum Gegenstande seiner
Errterungen machen und in allen Angelegenheiten kann er gehrt werden
-- letzteres aber erst dann, wenn es eine Sache geworden ist, welche fr
die Arbeiterschaft im allgemeinen Interesse hat. Handelt es sich um die
Interessen einzelner oder einzelner Abteilungen, so ist _zunchst_ zu
versuchen, die Sache auf dem gewhnlichen Instanzenweg durch den
direkten Verkehr zu erledigen, und erst dann, wenn die Art der
Erledigung noch etwas brig lt, woran die Arbeiterschaft Ansto nehmen
kann, mag der _Ausschu_ die Angelegenheit vor die Geschftsleitung
bringen. Wir werden in dieser Richtung ganz streng verfahren. Damit wird
auch von selbst abgeschafft werden, was sich recht unerfreulicherweise
herausgebildet hat, da einige einen gewissen Sport darin suchen, sich
hier an den Werkmeistern zu reiben, und da wir dann solche Sachen, die
kurzer Hand htten erledigt werden knnen, hier breit treten. Ich berufe
mich darauf, da auch ffentlich darauf aufmerksam gemacht worden ist,
da hier Dinge verhandelt wurden, die ebensogut zwischen den einzelnen
und der Geschftsleitung und in den einzelnen Abteilungen verhandelt
werden konnten.

Dies sind die Punkte, auf die ich hier hinweisen wollte, um zu zeigen,
wie wir aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik ntzliche Winke
fr die Zukunft entnehmen knnen.

       *       *       *       *       *

Ich bin damit in der Hauptsache zu Ende und will nur noch ein paar Worte
hinzufgen in bezug auf die _Redewendungen_, mit denen die Kritik ber
unsere Einrichtung verbrmt worden ist, weil diese Redewendungen einiges
Aufsehen erregt haben. Es ist, glaube ich, die _Dorfzeitung_ gewesen,
die der Katze die Schelle angehngt hat. Zum grten Gaudium aller
Scharfmacher in Deutschland verbreitete sie das Gercht, die Firma Carl
Zeiss sei mit ihrer Arbeiterschaft aufs schrfste verkracht. Ich habe
einen Schreibebrief erhalten von einem bekannten Scharfmacher, der
offenbar sein Vergngen daran hatte, zu hren, da wir verkracht seien.
Nun, wir haben das mit dem grten Humor angesehen. Ich mu Ihnen aber
sagen, da auch in unseren Arbeiterkreisen solche Scharfmacher sind. Es
gibt eine Anzahl Leute, die alles behandeln unter dem Stichwort des
Klassenkampfes und die meinen, sie knnten dem Arbeiterinteresse nur
gerecht werden, indem sie immer die Streitaxt in die Hhe halten. Ich
sage nur, das mgen sehr tchtige und ehrenwerte Leute sein,
Kampfnaturen, denen es Vergngen macht, wenn sie die Streitaxt schwingen
knnen; es knnen sehr anstndige Leute sein und an manchen Orten in
Deutschland sehr am Platze -- _bei uns aber haben sie ihren Beruf
verfehlt, weil hier gar kein Unternehmer da ist_, der unter dem Zeichen
des Klassenkampfes sich bekmpfen liee.

Meine Kollegen und ich mssen uns an das halten, was gegeben ist, wir
knnen unsere Einrichtungen nicht auf die Anforderungen des
Zukunftsstaates zuschneiden. Aber innerhalb der uns gegebenen Grenzen
bemhen wir uns redlich, die Interessen unserer Mitarbeiter zu frdern.
Es mag Interessenstreitigkeiten geben, weil die Arbeiter in gewissen
Punkten entgegengesetzter Meinung sind und manche Sonderinteressen
haben, und ich bin gewi der letzte, der meinte, es sei alles Harmonie;
_aber innerhalb unseres Betriebes gibt es keinen Klassenkampf_
-- der gehrt in die politische Arena, in den Reichstag. _Bei uns
gibt es nur ein Zusammenarbeiten auf dem Boden der friedlichen
Interessenausgleichung._ Wer das verkennt und hier auch meint, er knne
Arbeiterinteressen nur in der Positur des Kampfhahnes vertreten, der hat
seinen Beruf verfehlt. Der Kampfhahn, dem nicht ein anderer in derselben
Positur gegenbersteht, ist eine lcherliche Figur, und das Kikeriki,
dem nicht ein anderes Kikeriki entgegentnt, ist ein komisches Gerusch!

Indem ich mich dahin ausspreche, da wir gegenber solchen Anfechtungen
unempfindlich sein werden, gebe ich Ihnen nochmals die Versicherung, da
wir auf dem Boden der gegebenen Verhltnisse bestrebt sind, die
Interessen des Arbeiterstandes zu frdern und da wir die, die nicht auf
diesem Boden mit uns diskutieren wollen, nicht ernsthaft nehmen.

Ich berufe mich darauf, da alle Fortschritte auf sozialem Gebiete nicht
geschehen sind unter der Parole Arbeiter gegen Unternehmer, sondern
unter der anderen Parole fortgeschrittene Arbeiter und fortgeschrittene
Unternehmer gegen rckstndige Arbeiter und rckstndige Unternehmer.
Und das ist die Parole, unter der ich Sie bitte, da Sie die Arbeit in
diesem Kreise mit uns wieder aufnehmen wollen.




IX.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.


     [Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut
     wiedergegeben, den es vermge der gem  117 vorgenommenen
     Neuredaktion krzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter
     dem 5. Dezember 1905 vom Groh. S. Staatsministerium Departement
     des Innern genehmigt und alsbald verffentlicht worden und am 1.
     Januar 1906 in Kraft getreten.[45]

     Es drfte jedoch manche Leser interessieren, auch den
     ursprnglichen, noch ganz von E. ABBE selbst herrhrenden bezw.
     angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und
     daraus zugleich Art und Umfang der Abnderungen und Ergnzungen zu
     ersehen.

     Zu diesem Zwecke sind -- unter Fortlassung von wenigen ganz
     unbedeutenden und rein redaktionellen Abnderungen -- in dem
     nachfolgenden Abdruck

     a) alle in dem =ursprnglichen Text vom August 1896 nicht
     enthaltenen= Worte bezw. Stze =kursiv= gedruckt, mgen sie =neu
     hinzugefgt= oder =an die Stelle= von anderen =getreten= sein,

     b) diejenigen Worte bezw. Stze des alten Statuts, welche in der
     _neuen Ausgabe weggefallen_ oder durch andere _ersetzt_ sind, an
     den zugehrigen Stellen in _Anmerkungen_ wiedergegeben.

     _Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers._]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden
Erklrungen voraus.]

In Erfllung frherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit
dem Bestehen der Optischen Werksttte den Beamten und der Arbeiterschaft
dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs
endgltiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung
des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung berhaupt, getroffen worden
sind -- indem ich smtlichen Betriebsangehrigen das nunmehr
festgestellte und landesherrlich besttigte


Statut der Carl Zeiss-Stiftung

hiermit berreiche.

Die Angehrigen der Optischen Werksttte im besondern bitte ich, dieses
Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien fr dauernde Geltung
derjenigen Grundstze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma
bisher bettigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche
ich als frherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das
zweite halbe Jahrhundert ihrer Ttigkeit der Gesamtheit meiner
Mitarbeiter darbringe.

Ich wnsche und hoffe hierbei, da die Optische Werksttte und das
Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide
Unternehmungen stellt, weiterhin blhen und gedeihen mgen -- zum
Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des
Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!

_Jena_, den 26. August 1896.
Dr. Ernst Abbe.

       *       *       *       *       *

Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begrndete, unterm 21. Mai
1889 landesherrlich besttigte und mit dem Recht der juristischen Person
bekleidete Carl Zeiss-Stiftung zu Jena am 1. Juli 1891 auf Grund
vertragsmiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen
Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena
alleiniger Inhaber der Optischen Werksttte daselbst und Mitinhaber
des dortigen Glaswerks fr wissenschaftliche und technische Zwecke
geworden, ist behufs endgltiger Regelung des seitdem erweiterten
Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende


Statut der Carl Zeiss-Stiftung

durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Besttigung vom 1. Oktober
1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und
diese insoweit auer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem
Statut ausdrcklich als in Geltung verbleibend erklrt ist.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

 1.


_Zwecke der Stiftung._

[Sidenote: Zwecke der Stiftung.]

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

A.

[Sidenote: A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.]

1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die
Optische Werksttte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in
Jena eingebrgert worden sind, durch Fortfhrung dieser Gewerbsanstalten
unter unpersnlichem Besitztitel; im besondern:

2. Dauernde Frsorge fr die wirtschaftliche Sicherung der genannten
Unternehmungen sowie fr Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen
gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation -- als der Nahrungsquelle
eines zahlreichen Personenkreises und als eines ntzlichen Gliedes im
Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;

3. Erfllung grerer sozialer Pflichten, als persnliche Inhaber
dauernd gewhrleisten wrden, gegenber der Gesamtheit der in ihnen
ttigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persnlichen und
wirtschaftlichen Rechtslage.


B.

[Sidenote: B. auerhalb der Stiftungsbetriebe.]

1. Frderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige
feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe
wie auerhalb desselben;

2. Bettigung in gemeinntzigen Einrichtungen und Manahmen zugunsten
der arbeitenden Bevlkerung Jenas und seiner nchsten Umgebung;

3. Frderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in
Forschung und Lehre.

Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschlielich
vermge statutengemer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb
dieser zu erfllen.

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem
Nutznieer der Ertrgnisse, welche ihre Unternehmungen brig lassen
mgen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen gengt ist.


 2.

_Name._

[Sidenote: Name.]

Die Stiftung soll fr alle Zeit den Namen _Carl Zeiss-Stiftung_ fhren
zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten
Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges
Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer
Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewut angebahnt zu haben.


 3.

_Domizil._

[Sidenote: Sitz.]

Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.


_Organe der Stiftung._

 4.

[Sidenote: Organe der Stiftung.]

Fr die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die
Verwaltung ihres Vermgens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten
soll stets eine besondere _Stiftungsverwaltung_ bestehen.

Fr die Leitung der industriellen Ttigkeit der Stiftung und die
Verwaltung ihrer Geschftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die
weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung
eingesetzt sein:

die _Vorstnde_ (Geschftsleitungen) der jeweils bestehenden
Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben
berufener stndiger Kommissar (_Stiftungskommissar_).

welche beide, Vorstnde und Stiftungskommissar, durch die
Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gem nachfolgenden Bestimmungen
dieses Statuts.


 5.

[Sidenote: Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar
(St. K.).]

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen
Departement des Groherzogl. Schs. Staatsministeriums zustehen, dem
die Angelegenheiten der Universitt Jena jeweils unterstellt sind.

Zum =stndigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein
oberer Beamter des Groherzogl. Schs. Staatsministeriums oder sonst ein
aktiver oberer Beamter des ffentlichen Dienstes in aueramtlichem
Auftrag zu bestellen, unter Gewhrung einer jeweils fixierten, Tantiemen
und hnliche Bezge ausschlieenden Entschdigung aus Mitteln der
Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die
Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften
dieses Statuts und gem den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters
zu leiten. Sie drfen dabei auf Staatsinteressen, welche den
ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende
Rcksicht nehmen, als auch fr Privatpersonen gesetzlich geboten ist.


Titel II.

Organisation der industriellen Ttigkeit der Stiftung.

_Einrichtungen._

 6.

[Sidenote: Gegenwrtige Geschftsunternehmungen.]

Die gegenwrtigen Geschftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung -- die
Optische Werksttte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott &
Gen.) zu Jena -- sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit
abgesondertem Vermgenskomplex fr ihr Betriebskapital und in
selbstndiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzufhren.


 7.

[Sidenote: Organisation der Geschftsleitungen (G. L.).]

Als Vorstnde der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische
Geschftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschftsleitung darf nicht ber vier
betragen.

Sobald diese Zahl, auer in den durch die  32, 34 geregelten Fllen,
auf zwei herabgegangen ist, mu binnen Monatsfrist ein neues Mitglied
bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschftsleitung der Optischen Werksttte
mu zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehren.


8

[Sidenote: Befugnisse der G. L.]

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte
innere Betriebsleitung, die kaufmnnische Verwaltung und die ganze
uere geschftliche Aktion der Firma, einschlielich der Bestellung und
Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmchtigten, der Anstellung,
Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschftsgehilfen und
Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezge und der
Ordnung ihrer Rechtsverhltnisse zur Firma gem den Bestimmungen dieses
Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes knnen gltige
Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende 
dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenber in allen seinen
Angelegenheiten, nach innen und nach auen, gerichtlich und
auergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von
letzterem bestellten Bevollmchtigten vertreten werden.


 9.

[Sidenote: Vertretung der St. nach auen in Angelegenheiten der
einzelnen Fa.]

Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen
Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die
Stiftungsverwaltung zum Bevollmchtigten der Carl Zeiss-Stiftung und
ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von
diesen beiden fr seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu
legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, da je zwei von den
Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausben knnen.

Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gem vorstehender
Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis fr ihre Person bertragen
ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.

Die jeweils getroffenen Anordnungen bezglich der Vertretung der
Stiftungsbetriebe nach auen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu
verlautbaren.


 10[46].

[Sidenote: Einwirkung der St. V. auf die Geschftsfhrung.]

=Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschftsfhrung der
Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt
und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.=


 11.

[Sidenote: Obliegenheiten des St. K.]

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschftsfhrung der Betriebe in
allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmigkeit der
Verwaltung und Statutenmigkeit im Verfahren der Geschftsleitungen zu
berwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschftsfhrung nach
dem durch die  13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren
beschlieend oder beratend mitzuwirken.


 12.

Der Stiftungskommissar hat ber den Gang aller Angelegenheiten der
inneren Verwaltung wie des ueren Verkehrs fortdauernd sich
unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschftsbcher und
Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe
durch Augenschein und mndliche Vernehmung selbstndig sich zu
informieren.

Die Geschftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich
aus dem Stiftungskommissar alle =wichtigen= Angelegenheiten ihrer Firma
vollstndig offen zu legen.


=Ordnung des Verfahrens.=

 13.

[Sidenote: Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.]

Die Verteilung der laufenden Geschfte unter die Mitglieder der
Vorstnde bleibt deren jeweiligem bereinkommen berlassen.

Im Umfang der gewhnlichen Geschfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne
Mitglied fr die Geschftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt,
soweit Entscheidungen nach feststehender bung oder sonst klare Flle in
Frage sind. In allen anderen Fllen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug,
nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen
werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache
entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene
oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in
 15 gegebenen Vorschrift.


 14.

[Sidenote: Notwendigkeit der Anhrung des St. K.]

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewhnlichen
Geschftsgang heraustreten, mssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor
der Beschlufassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm
verhandelt werden.


 15.

[Sidenote: Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-bereinstimmung der
G. L.]

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschftsleitung nicht besteht,
ein Beschlu aber gefat werden mu oder von einem Mitglied des
Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des
Stiftungskommissars herbeizufhren und demjenigen Votum Folge zu geben,
welchem der Stiftungskommissar beitritt.


 16.

[Sidenote: Ausdrckliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen
der G. L.]

Ausdrckliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstnde
auch im Falle einstimmiger Beschlsse fr folgende Handlungen
einzuholen:

Veruerung oder Belastung von Immobilien, Verpfndung beweglichen
Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer
Art, welche nicht im regelmigen Geschftsgang oder in Ausfhrung
ordnungsmiger Beschlsse der Vorstnde erwachsen und dementsprechende
Abwickelung finden.

Kapitalaufwendungen fr neue geschftliche Unternehmungen
(einschlielich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche
innerhalb eines Geschftsjahres die Hlfte des auf die betreffende Firma
entfallenden Anteils am Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto im
Reservefonds der Stiftung bersteigen, sowie Aufwendungen auf
Unkostenkonto innerhalb eines Geschftsjahres fr genannte Zwecke in
Hhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am allgemeinen
Rcklagekonto in diesem Reservefonds, beides ohne Rcksicht darauf, ob
dabei tatschliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht.
-- Die genannten Betrge sind zu bemessen nach dem Stand des
Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschftsjahres gem den
Vorschriften in den  23 und 45 dieses Statuts.

Aufwendungen fr neue geschftliche Unternehmungen, welche,
Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei
Drittel vom Betriebsberschu der Firma im vorangehenden Geschftsjahr
betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei
Geschftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen
Absatz benannten Quoten ergeben, fr dergleichen Zwecke tatschlich
entnommen worden ist. -- Der Betriebsberschu bestimmt sich hierbei
nach der Vorschrift in  23; die stattgehabten Entnahmen aus dem
Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden
Geschftsjahres.

Errichtung von eigenen Geschftsstellen, Zweig- oder
Handelsniederlassungen der Firma auerhalb des Deutschen Reichs.

Erteilung von Prokura fr die Firma an andere Personen als an Mitglieder
ihres Vorstandes.

Bestimmung der Gehaltsbezge der Vorstandsmitglieder und Gewhrung
sonstiger Vorteile an letztere.

Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen
und kaufmnnischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von
Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des
Betriebes bertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten
Beamten.

nderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.

Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren ber Streitfragen, welche
nicht aus dem gewhnlichen Geschftsgang sich ergeben.

Nach Art oder Hhe ungewhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art
oder Hhe ungewhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar
geschftlichen Zwecken dienend, gem  22 auf Dispositionskonto der
Geschftsleitung zu verrechnen sind -- mit der Magabe, da regelmige
Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf
Dispositionskonto einer Geschftsleitung bernommen wurden, so lange auf
diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprngliche Veranlassung zu
denselben fortbesteht.

Gewhrung von fortlaufenden Untersttzungen an ehemalige
Geschftsangehrige oder deren Hinterbliebene, die ber die rechtlichen
Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um
zu verhindern, da solche Personen in unverschuldete Not geraten oder
da den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes
erwachsen.

Aufwendungen fr Wohlfahrtseinrichtungen und fr hnliche Manahmen
innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rcksichten des
geschftlichen Interesses geboten sind.


 17.

[Sidenote: Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten
der Betriebe.]

Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe
selbst Antrge zu stellen und alsbaldige Beschlufassung der beteiligten
Geschftsleitung ber dieselben zu verlangen, wofern nicht bei
Abwesenheit eines Mitgliedes die brigen Mitglieder bereinstimmend
Aufschub fr geboten halten.

Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenber Antrgen der
Mitglieder einer Geschftsleitung, welche gem  15 seiner Entscheidung
oder gem  16 seiner ausdrcklichen Zustimmung bedrfen, sein Votum
zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der
Geschftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden
bereinstimmend Aufschub fr nachteilig halten.


 18.

[Sidenote: Form des Verkehrs mit dem St. K.]

Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschftsfhrung
der Stiftungsbetriebe hat in mndlichem Verfahren an Ort und Stelle zu
geschehen. Abgesehen von den blichen Jahresberichten und bersichten
bei Gelegenheit der jhrlichen Bilanzabschlsse sind schriftliche
Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschftsfhrung von den
Vorstnden der Betriebe nicht zu fordern.


 19.

[Sidenote: Anhrung der Geschftsangehrigen.]

In allen Angelegenheiten der Geschftsfhrung mu den auer den
Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der
Angelegenheit sachverstndigen Geschftsangehrigen Gelegenheit zu
eingehender Meinungsuerung und angemessener Mitwirkung gegeben
werden.


 20.

[Sidenote: Geschftsordnung der G. L.]

Die Geschftsordnungen der Vorstnde und Abnderungen derselben sind
zwischen den Vorstnden der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu
vereinbaren.


_Verwaltungsvorschriften._

 21.

[Sidenote: Normen der geschftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.]

Die innere Verwaltung, die Buchfhrung und die Rechnungslegung hat bei
den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu
geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von
entsprechendem Geschftsumfang als ordnungsmig anerkannt sind.

Der zur regelmigen Geschftsfhrung erforderliche flssige
Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener
Verwaltung zu belassen.

Die jhrlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich
vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschftsleitungen
aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter
Prfung mit anzuerkennen.

Bcherrevisionen sind durch kaufmnnische Sachverstndige zu bewirken.


 22.

[Sidenote: Dispositionskonto der G. L.]

Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf
rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschftlichen
Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der
Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgem, als nicht unter
 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes
zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern
Konto (Dispositions-Konto der Geschftsleitung) im einzelnen
nachzuweisen.


 23.

[Sidenote: Statistische Aufstellungen.]

Diejenigen statistischen Aufstellungen auerhalb der regelmigen
Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung
nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu
erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des
Betriebsberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen
Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender
Rentenverpflichtungen etc.), sind fr jeden Betrieb von Jahr zu Jahr
durch die Geschftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit
anzuerkennen.

[Sidenote: Jahresausgabe.]

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatschlichen Ausgaben
und bernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschftsjahres,
welche zur geregelten Fortfhrung des Betriebes gedient haben,
einschlielich der in  24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des
fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschlielich des Aufwandes fr
Vermehrungen auf Grundstck-, Gebude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto
und fr Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

[Sidenote: Betriebsberschu.]

Als Betriebsberschu oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz
zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller
tatschlichen Eingnge an Geld oder Geldeswert whrend des
Geschftsjahres, zuzglich des Zuwachses, abzglich der Minderung an
realisierbaren Forderungen der Firma.

[Sidenote: Jahresgewinn.]

Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen
Regeln festzustellen unter Einfhrung sachgemer Abschreibungen auf
alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer
Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfu
nur einer Risikoprmie Rechnung trgt, entsprechend der
durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf
dem betreffenden Industriegebiet.


 24.

[Sidenote: Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.]

Die jhrlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder
vertragsmigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des  77 dieses
Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem
Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl
Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschftsbetriebe zu gelten und
sind dementsprechend bei den jhrlichen Bilanzen und bei den in  23
benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

[Sidenote: Desgl. Leistungen aus  95 u. auf Dispos.-Ko.]

Das Gleiche gilt auch fr etwaige Leistungen, welche Geschftsangehrige
der Betriebe in Gemheit des  95 oder des  98 dieses Statuts
auerhalb ihres regelmigen Lohnes oder Gehaltes aus den
Geschftskassen empfangen, und fr alle Ausgaben der letzteren, die nach
 22 auf Dispositions-Konto der Geschftsleitungen zu verrechnen sind.


_Persnliche Verhltnisse der Vorstandsmitglieder._

 25.

[Sidenote: Ernennung der G. L.-Mitglieder.]

Die Mitglieder der Vorstnde (Geschftsleitungen) der Stiftungsbetriebe
werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhren des
Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in
Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum
dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.

Die Ernennung begrndet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur
Teilnahme an den in  8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.


 26.

[Sidenote: Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.]

Zu Vorstandsmitgliedern[47] knnen nur Personen bestellt werden, welche
Fachmnner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer
oder kaufmnnischer Interessen des betreffenden Betriebs und =bei
bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die auerdem= mindestens
schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe
als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung ttig waren.

Soweit Beamte, mssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch
Vertrag auf Lebenszeit gem  59 dieses Statuts angestellt sein.

Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand mu Fachmann sein hinsichtlich
wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.


 27.

[Sidenote: Eintritt in die G. L. als V. M.]

Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes knnen die Beamten
dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen,
sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten
Zeitraum oder auf Lebenszeit =bezw. bis zum Eintritt vertragsmiger
Pensionierung=.

[Sidenote: Abberufung eines V. M.]

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, auer im Fall freiwilligen,
von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rcktritts desselben
von den Funktionen, lediglich begrndet durch den Ablauf des dafr
vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des
Vertragsverhltnisses, auf Grund dessen die Ernennung gem  26
erfolgte. =Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum
Rcktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage
geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.=


 28.

[Sidenote: Besondere Verpflichtungen der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstnde (Geschftsleitungen) bei den
Stiftungsbetrieben mssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt
eine regelmige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder
kaufmnnischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausben,
hinsichtlich welcher Ttigkeit sie der betreffenden Geschftsleitung als
Kollegium wie alle brigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.

Sie drfen auer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.

Sie drfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres
eigenen Betriebes, in keiner Form Bezge haben, deren Hhe abhngig ist
vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsberschu der ihrer Leitung
unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.

Sie drfen keinen auf ihre Funktion bezglichen Titel fhren.


 29.

[Sidenote: Allgemeine Pflichten der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstnde sind gehalten, neben der Erfllung der
Auftrge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei
einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft
einzusetzen fr die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma,
die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Befrderung aller ihrer
Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf
die Erfllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gem den
erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.

Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwrtiges Statut
verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar
auf ihre Funktionen Bezug hat.


 30.

[Sidenote: Haftung der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstnde bei den Stiftungsbetrieben haften
solidarisch fr Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch
berschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwchst und sind in
allem verantwortlich fr die Sorgfalt eines ordentlichen Geschftsmannes
bei Ausbung ihrer Funktionen.

Pflichtverletzung und Vernachlssigung der Obliegenheiten hinsichtlich
dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche
solche Verfehlungen hinsichtlich der gewhnlichen Ttigkeit des
Mitgliedes gem seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhltnis
zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgltig, ob
der dieses Verhltnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen
anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die
Betreffenden eigenes Vermgen besitzen.


 31.

[Sidenote: Rechtsverhltnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von
Sondervertrgen).]

Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes
begrndete besondere Rechtsverhltnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung
wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung knnen einem solchen
hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut
vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht
eingerumt werden.


_Schlubestimmungen_.

 32.

[Sidenote: Geltungsbereich des St.-Statuts fr das Glaswerk; Vertretung
der St. bei diesem.]

Fr die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II
dieses Statuts mit der Magabe, da, so lange das jetzige
Gesellschaftsverhltnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die
Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur
Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmchtigten zu bestellen hat,
welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des
Vorstandes desselben ausbt.

Zum Bevollmchtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der
Geschftsleitung der Optischen Werksttte zu bestellen.

Die Vorschriften der  13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit
auch fr die Geschftsfhrung des Glaswerks, nur bezglich des  15 mit
dem Zusatz: da in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen
den Willen des Mitinhabers geschehen kann.


 33.

[Sidenote: Vertretung der St. fr neubegrndete Betriebe.]

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues
Betriebsunternehmen in oder auerhalb Jena errichtet oder bernimmt,
welches nicht dauernd oder vorbergehend durch die Geschftsleitung
eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben
hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses
Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.

Seiner besonderen Geschftsleitung mu jedenfalls ein Mitglied des
Vorstandes der Optischen Werksttte oder des Glaswerks als Mitglied
angehren.


 34.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt
im Gesellschaftsverhltnis mit einem andern, so drfen hinsichtlich
seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch fr die Dauer
des Gesellschaftsverhltnisses keinen weitergehenden Abnderungen
unterworfen werden, als  32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.

Vertrge, welche dem entgegen wren, darf die Stiftung nicht eingehen.


Titel III.

Allgemeine Normen fr die geschftliche Ttigkeit der Stiftung.

 35.

[Sidenote: Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.]

Die gewerbliche Ttigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf
dasjenige Arbeitsgebiet beschrnkt bleiben, dem die jetzigen
Geschftsunternehmungen angehren. Sie darf also, abgesehen von jeweils
erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in
solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und
verwandter Industrieen gewerblich sich bettigen, welche die jetzige
engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der
Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den
Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.

Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und
ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloer
Vermgensanlage, dauernd ausgeschlossen.

=Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht
ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen
fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den
Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu
dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate
befassen; es soll jedoch in diesen Fllen die Stiftung selbst weder an
der Vertretung nach auen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das
finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschrnkt bleiben.=


 36.

[Sidenote: Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.]

Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung
bettigen knnen, um deren Wirksamkeit als Trger industrieller
Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschftlichen Unternehmungen
fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rcksichten
auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen
andere Schranken als  35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es drfen also
nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue
Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen
Geschftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland
ihre kaufmnnische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es knnen
geeigneten Falls auch weitere, unter selbstndiger Firma zu fhrende
Betriebsunternehmungen auf dem in  35 umschriebenen Arbeitsgebiet in
oder auerhalb Jena errichtet oder bernommen werden.

Unternehmungen der zuletzt gedachten Art knnen jedoch jederzeit nur
eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden
Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschftsaktion des letzteren, und
sollen nicht zulssig sein gegen den einstimmigen Einspruch des
Vorstandes eines der in  6 benannten Stiftungsbetriebe.


 37.

[Sidenote: Veruerung von St.-Betrieben.]

Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, da sie
ihrer Besitztitel auf die gegenwrtigen Stiftungsbetriebe oder der
diesbezglichen vertragsmig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder
Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung,
Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich
entledigen drfte.

Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der
Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begrndeten oder bernommenen
neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal
durch fnf Jahre oder lnger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung
gewesen ist.

Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortfhrung eines unter die
obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schdigung oder
Gefhrdung der brigen oder der Stiftung selbst unmglich werden, so ist
dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen
endgltig aufzulsen, seine Firma aber nach Abwicklung aller
Verbindlichkeiten endgltig zu lschen.


 38.

[Sidenote: Eintreten der St. in Gesellschaftsverhltnisse.]

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues
gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhltnis mit einem
andern, so mu der Gesellschaftsvertrag ausdrcklich vorsehen, da mit
dem Ausscheiden des ursprnglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an
der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen
Vertretung und Verwaltung berzugehen habe.

Vertrge, welche dem entgegen wren, darf die Stiftung nicht eingehen.

=Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in
 35 Abs. 3 genannten Art.=


 39.

[Sidenote: Verlegung der St.-Betriebe von Jena.]

Eine Verlegung der in  6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte auerhalb
der nchsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.


 40.

[Sidenote: Allgemeine Direktiven fr die Geschftspolitik der
St.-Betriebe.]

Gem den in  1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre
geschftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel
zu verfolgen nicht sowohl mglichste Mehrung der Reingewinne oder
Betriebsberschsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung
des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem
ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer
einbegriffen, mit Aussicht auf lngeren Fortbestand noch zu gewhren
vermgen.

Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, da der Stiftung, als dem
unpersnlichen Trger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag
der gemeinsamen Ttigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten
Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit,
persnlich erarbeitet ist, sondern als Ausflu der Organisation selbst,
der durch sie erhaltenen Kontinuitt aller Ttigkeit und der in ihr
fortwirkenden Leistungen aller Vorgnger angesehen werden mu; welcher
Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt,
gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken
des allgemeinen Wohls zu dienen hat.


 41.

[Sidenote: Mastab fr die wirtschaftliche Gesamtleistung der
St.-Unternehmungen.]

Um fr die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen fr eine
sachgeme Anwendung der in  40 ausgesprochenen Richtschnur immer
evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gem  23 festgestellte
bilanzmige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rcksicht
auf die Hhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhltnis
zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben
Geschftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag
aller mitttigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als
Unternehmergewinn geblieben ist.

Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher
durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in
Ansehung der hierfr magebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel
V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten
zum voraus belegt anzusehen, also als jhrlicher Mindestbetrag dem
Reservefonds zuzufhren und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in
Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des
Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn
aus der Organisation zugekommen ist.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als
Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die
Lage eines Stiftungsbetriebes als der in  40 Abs. 2 ausgesprochenen
grundstzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Mastab gengend nur
dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am
Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewhnlich ungnstige
Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fnftel vom Anteil
der Gesamtheit der mitttigen Personen und zugleich nicht weniger als
ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.


 42.

[Sidenote: Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.]

Bei den Bemhungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der
Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu
behalten, da gem den in  1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre
Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in
ihnen vertretenen technischen Knste, der Steigerung ihrer Leistungen
und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung,
sowie erhhtet Befriedigung der auf diese Knste angewiesenen
Bedrfnisse der Technik und des brgerlichen Lebens dienen sollen.

Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natrlichen Auftrag ihrer
Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Krften sich anzunehmen,
deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet
erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder
besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedrfnisse der
Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe
zu befrdern.


 43.

Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, da auch in
Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in mglichstem Umfang an
solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich bettigen, welche technisch
hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch
wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein hheres Niveau
technischer Leistungsfhigkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die
Routinetendenz rein fabrikatorischer Ttigkeit darbieten.


 44.

[Sidenote: Beschrnkung der Patentnahme.]

In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe
hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer
Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der
wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine
Beschrnkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder hnliche
Maregeln nicht herbeigefhrt werden.


Titel IV.

Reservefonds.

Substanz.

 45.

[Sidenote: Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)]

Behufs mglichster Sicherung dauernder Erfllung der in diesem Statut
den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst
zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den berschssen der
Geschftsunternehmungen und den sonstigen Ertrgnissen ihres jeweiligen
Vermgens einen vom Geschftsvermgen der Stiftungsbetriebe
abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche
Hhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes
wieder zu solcher Hhe zu ergnzen, da in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital fr alle jeweils den Geschftsfirmen auf Grund
der  72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsvertrgen und der
Stiftung selbst aus sonstigen Vertrgen tatschlich erwachsenen
Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen
Kapitalwert veranschlagt -- soweit dieses Deckungskapital hinausgeht
ber ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehrigen sonst
unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

II. An Rcklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnchst zu
gewrtigender Pensionsansprche gegen die Geschftsfirmen und etwaiger
auf Grund des  77 dieses Statuts ntig werdender Aufwendungen, in Hhe
von einem Drittel des jhrlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der
Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei
Geschftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds fr die
Geschftsunternehmungen, in Hhe von einem Drittel des jeweiligen
Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebude,
Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rcklage zur Sicherung der Aktionsfhigkeit der
Stiftung und ihrer Geschftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender
Betriebsausflle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen
Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der
letztverflossenen drei Geschftsjahre, gem der Vorschrift in  23
dieses Statuts berechnet.


 46.

[Sidenote: Substanz des R. F.]

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehrig haben alle nicht besonderen
stiftungsgemen Zwecken gewidmeten Vermgensobjekte zu gelten, welche
jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschftsvermgen der
Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich
befinden.


 47.

[Sidenote: Mindestzuweisungen an den R. F.]

So lange der Reservefonds die in  45 bezeichnete Hhe noch nicht
erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht
hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hlfte aller nach
Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfgbar
bleibenden Betriebsberschsse und Zinsertrge zugefhrt werden. Jedoch
sind Aufwendungen fr stiftungsgeme Zwecke nach  1, B bis zum
jhrlichen =reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermgens=[48]
jederzeit zulssig[49].

[Sidenote: Entnahmen aus dem R. F.]

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds drfen in dieser
Zeit, =auer zur Erfllung rechtlicher Verpflichtungen=, fr keine
anderen Zwecke als fr solche der Geschftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital
der Geschftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem
Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen
andern fremden Kapitals in Form unkndbarer amortisierbarer Anleihe
nicht mglich wre, auer zu hherm Zinsfu als ein Prozent ber dem
jeweiligen Hypothekenzinsfu.


 48[50].

=Ist weggefallen.=


 49.

[Sidenote: Beschrnkung der Ansammlung des R. F.]

Wenn der Reservefonds die in  45 bezeichnete Hhe erreicht hat, ist ihm
von da ab nicht mehr als die Hlfte der jhrlich verfgbar bleibenden
Betriebsberschsse und Zinsertrge zuzufhren und, wenn der nicht auf
Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des
nach  45 sich ergebenden Gesamtbetrages berschreitet, nicht mehr als
ein Viertel dieser berschsse.


 50.

[Sidenote: Verbot weiterer Erhhung des R. F.]

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, da er
auer dem im  45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmigen
Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen
berschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten
Rcklagen mit dem Doppelten der in  45 angegebenen Betrge enthlt, so
soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere
Vermgensansammlung auerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe
der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.


 51.

[Sidenote: Ausgabezwang bezw. des Geschftsgewinnes. Ausgabezwang bezw.
der Zinsen des R. F.]

Nach Eintritt des in  49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung
mindestens die Hlfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils
verfgbar bleibenden Jahresberschsse aus den Ertrgnissen der Betriebe
und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in  50
gedachten Falles diese gesamten Jahresberschsse fr aus  1, B
stiftungsgeme Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts
fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit
gestattet, berschsse, welche nach  49 oder  50 zur Verwendung
bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu greren einmaligen
Aufwendungen fr zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern
Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.


_Verwaltung_.

 52.

[Sidenote: Normen fr die Vermgensanlagen des R. F.]

Fr die Vermgensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation,
sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt
ausgeschlossen sein, im brigen aber keine Beschrnkung wegen besonderer
Sicherheitsanforderungen bestehen.

Ein Teil seines Vermgensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil
dagegen, =in mglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen
Betrag auch in sicheren auslndischen Werten anzulegen=[51].


 53.

[Sidenote: Desgl. fr die Verwahrung der Bestnde des R. F.]

Im brigen ist das den Reservefonds bildende Vermgen der Carl
Zeiss-Stiftung nach den jeweilig fr die Verwahrung und Verwaltung von
Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch
ohne da hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.

Insoweit Vermgensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begrndende
Urkunden bezglich solcher nicht nur vorbergehend fr kurze Zeit
zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, mu das Eigentum der
Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter
doppeltem Verschlu, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der
Stiftungsverwaltung, zu halten.

=Fr Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden
mssen, sowie fr Zinsscheine der zum Reservefonds gehrigen Wertpapiere
soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedrfen.=


 54.

[Sidenote: Trennung der Bestandteile des R. F.]

Die in  45 aufgezhlten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der
Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsfhrung noch
tatschlicher Absonderung, sondern nur buchmiger Scheidung
unterliegen.

Nach der jhrlich zu erneuernden Berechnung des in  45 unter I
bezeichneten Deckungskapitals fr alle laufenden Rentenverpflichtungen
der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmige
Vermgen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschftsjahres, nach
buchmiger Dotierung der etwa gem  51 zur zeitweiligen Ansammlung
von berschssen fr vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in
seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=,
=b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verhltnis der drei
Grundsummen, welche nach  45 jeweils sich ergeben.


 55.

[Sidenote: Verfgung ber den R. F. und Verwaltung desselben.]

Die Verfgung ber den Reservefonds und die Verwaltung desselben
untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel
II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstnde der
Stiftungsbetriebe.

ber seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der
Stiftungskommissar und die Geschftsleitungen der Stiftungsbetriebe
fortdauernd unterrichtet zu halten.


Titel V.

Rechtsverhltnis der Angestellten und Arbeiter in den
Stiftungsbetrieben.

_Persnliche Rechte._

 56.

[Sidenote: Neutralitt bei Anstellung und Befrderung der Angestellten
und Arbeiter.]

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der
Geschftsgehilfen und Arbeiter mu jederzeit ohne Ansehen der
Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsvertrge,
sowie die Befrderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf
Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fhigkeiten und Leistungen,
der Pflichtmigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rcksichten
auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhngig gemacht werden,
vom auerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die
Erfllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persnliches Ansehen in
Rcksicht auf brgerliche Ehre und gute Sitte berhrt.


 57.

[Sidenote: Zulssiger Inhaltsbereich der Dienstvertrge.]

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begrndete
Pflichtverhltnis der Beamten, Geschftsgehilfen und Arbeiter zur
Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich
lediglich auf die vertragsmige Arbeitsleistung und die sonstigen
Dienstgeschfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

     Art und Ma der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

     Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Ttigkeit durch die
     dazu bestellten Organe;

     Obhut ber Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches
     einzelnen oder mehreren vermge ihrer dienstlichen Ttigkeit
     anvertraut oder zugnglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin
     anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

     Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

     Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
     Untergebenen innerhalb des Dienstes;

     Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der
     Betriebsangehrigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und
     Arbeitern vermge des Dienstverhltnisses zugnglich ist, oder
     solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

     Wahrung solcher Rcksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus
     Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der
     Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter
     gegenber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche
Ttigkeit Bezug haben, knnen niemand auferlegt werden. Handlungen und
Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche
Ttigkeit berhren, begrnden unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung
keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden
Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehrigen getroffen
werden, fallen nicht unter die Beschrnkungen dieses Paragraphen.


 58.

[Sidenote: Gewhrleistung persnlicher Freiheit auerhalb des Dienstes.]

In der freien Ausbung =der allgemeinen=[52] persnlichen und
=staat=sbrgerlichen Rechte auerhalb des Dienstes darf, abgesehen von
der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen,
niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb
der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder
Arbeitsvertrag bernommenen Pflichten, drfen die Angehrigen der
Betriebe in keiner Art beschrnkt werden.


 59.

[Sidenote: Anstellung auf Lebenszeit.]

Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf
Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen
fortgesetzter Vernachlssigung der Obliegenheiten und wegen solcher
Anstnde im auerdienstlichen Verhalten, welche brgerliches Ansehen
oder persnliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher
Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmigen Anspruch auf
Pensionierung geben.

Auerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmig begrndete
Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulssig.


 60.

[Sidenote: Konkurrenzklausel.]

Vertragsmige Beschrnkungen hinsichtlich der Ttigkeit nach etwaigem
Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe drfen nur den gem  59
auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.


 61.

[Sidenote: Arbeitszeit der Lohnarbeiter.]

Der Arbeitsvertrag darf die im gewhnlichen Lohnverhltnis stehenden
Angehrigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten tglichen
Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs
nicht lnger als neun Stunden sein soll.

[Sidenote: berarbeit.]

Zur Leistung von berstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, auer
fr den Fall einer stattgehabten Betriebsstrung, niemand verpflichtet
oder angehalten werden.

Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von berarbeit im ungestrten
Betrieb drfen nicht fr lnger als vier Arbeitswochen verbindlich
gemacht werden.


 62.

[Sidenote: Urlaub.]

Alle ber 18 Jahre alte, nicht in vertragsmigem Lehrverhltnis
stehende Angehrige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub fr
zwlf Arbeitstage jhrlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung
mit der Geschftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten
angewiesen sind.

Ordnungsmig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im
einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen
besonderen Nachteils fr die Firma oder fr andere Betriebsangehrige
verweigert werden.

Allgemeine Beschrnkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne
Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulssig, die mit
kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind,
deren Unterbrechung regelmig mit besonderem Nachteil verbunden ist

Angehrigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu
ehrenamtlicher Ttigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen
werden, mu der zu ordnungsmiger Ausbung dieser Ttigkeit ntige
Urlaub auf ihren Antrag stets gewhrt werden.


 63.

[Sidenote: Verwaltung der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der
Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, da,
abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des
Betriebsunternehmers, die Geschftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht
mitbeschlieend, sondern nur beratend und die Statutenmigkeit des
Verfahrens beaufsichtigend, Einflu auf ihre Verwaltung ausben.


 64.

[Sidenote: Arbeitervertretungen.]

Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse
zustehen sollen gegenber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem
nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschrnkten
Kreis derselben oder gegenber der Geschftsleitung des Betriebes,
mssen gnzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der smtlichen ber
18 Jahre alten Betriebsangehrigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr
gnzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwlf
Mitgliedern bestehen; die Whlbarkeit zu ihnen mu aber beschrnkt sein
auf volljhrige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb ttige, im
gewhnlichen Lohnverhltnis stehende Arbeiter und darf weitern
Beschrnkungen nicht unterworfen sein.

Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschftsleitung ihres
Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten
ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschftsleitung gehrt zu
werden.


 65.

[Sidenote: Strafen.]

Gegen alle Strafen, welche von der Geschftsleitung eines Betriebs oder
deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger
Satzungen ausgesprochen werden knnen, mu Berufung auf richterliche
oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den
Vorschriften des  64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen
bleiben.


_Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhltnis._

 66.

[Sidenote: Gewhrleistung eines festen Zeitlohns.]

Alle Arbeiter und Geschftsgehifen in den Stiftungsbetrieben mssen
gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche
oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch fr die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen
Feiertage fortzugewhren, im brigen aber nur nach Verhltnis der
tatschlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkrzung dieser nach dem
eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite
oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer
Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht  70 zur Anwendung kommt.


 67.

[Sidenote: Verbot bezw. Einschrnkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.]

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem
Arbeiter, Geschftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrcklichen
Vorbehalt gewhrt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts fr lnger als ein
Jahr einmal fortgewhrt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder
dauernder Verkrzung der tglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt
werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmiger Fortsetzung
seiner frheren Ttigkeit unfhig wird und deshalb, oder sonst aus
Grnden, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im
Betrieb bergeht.


 68.

[Sidenote: Zuschlge bei berarbeit pp.]

Fr vereinbarungsmig geleistete ber- oder Feiertagsarbeit
mu, soweit solche nicht zum Ersatz fr Arbeitsausfall durch
Betriebsunterbrechungen dient, den im gewhnlichen Lohnverhltnis
stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stcklohn stets
eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergtung von
nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewhrt werden.


 69.

[Sidenote: Lohngarantie bei Akkordarbeit.]

Bei aller Akkord- oder Stckarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste
Zeitlohn nach Verhltnis der aufgewandten Arbeitszeit als
Mindestverdienst zu gewhrleisten.


 70.

[Sidenote: Bezahlter Urlaub.]

Arbeiter und Geschftsgehilfen, welche ber 21 Jahre alt und seit
mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist
fr jhrlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgem nach  62 Abs. 1
erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewhren.

Betriebsangehrigen, welche Urlaub auf Grund des  62 Abs. 4 genommen
haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt fr die ganze Dauer des
erforderlichen Urlaubs fortzugewhren, soweit ihnen nicht entsprechende
Entschdigung fr Zeitaufwand aus ffentlichen Mitteln zusteht.


 71.

[Sidenote: Mindeststze der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den
Versicherten nicht weniger bieten, als

     volle Kassenleistung fr ein halbes Jahr;

     drei Viertel des versicherungsfhigen Lohnes als Krankengeld;

     Mitversicherung der nchsten Familienmitglieder;

     freie Wahl des Arztes unter den approbierten rzten des Wohnortes;

     Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller
     Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten,
wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.


_Pensionsrechte._

 72.

[Sidenote: Pensionsanspruch.]

Beamte, Geschftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40.
Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind,
haben nach fnfjhriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen
ihre Firma, sowohl fr sich selbst, falls sie whrend des
Dienstverhltnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne
eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Ttigkeit unfhig
werden, wie auch fr den Fall ihres Todes zugunsten ihrer
Hinterbliebenen.

Fr die Regelung dieser Ansprche bleibt hinsichtlich aller nicht in
besonderen Vertrgen stehenden Betriebsangehrigen das Gemeinsame
Pensions-Statut der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1.
September 1897=[54] in seinen Hauptbestimmungen:

     Beginn der pensionsfhigen Dienstzeit mit Vollendung des =18.=[55]
     Lebensjahres;

     Maximalbetrge des pensionsfhigen Monats -- Lohnes oder -Gehaltes
     nach 5-, 10- und 15jhriger Dienstzeit

     =100=[3] Mk., =120=[3] Mk., =140=[56] Mk. fr Arbeiter,
     =120=[4] Mk., =160=[4] Mk., =200=[57] Mk. fr Werkmeister,
     Kontoristen und sonstige Geschftsgehilfen;

     Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz.
     des jeweils pensionsfhigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1
     Proz. jhrlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;

     Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8
     Zehntel, der Invalidenpension;

     Invalidenpension ohne Invaliditt als Ruhegehalt nach Vollendung
     des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jhriger Dienstzeit;

solange magebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen
bernommen hat.


 73[58].

=Ist durch die Neuredaktion von  72 erledigt.=


 74.

[Sidenote: Pensionsbeitrge.] [59] Diejenigen aktiven
Geschftsangehrigen, welche jeweils fr den Todesfall Pensionsanspruch
zugunsten von Familienangehrigen haben, knnen durch das Pensionsstatut
und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsvertrge zu
Beitrgen fr die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die
aufzuerlegenden Beitrge knnen nach Klassen, mit Rcksicht auf Alter
und Familienstand, abgestuft werden, drfen aber fr keine Klasse hher
bemessen werden, wie auf die Hlfte der versicherungstechnischen Prmie
fr das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die
Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwchst, und drfen fr
keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder
Gehaltes betragen.

Wegen der Pensionen, welche den Geschftsangehrigen selbst fr den
Invalidittsfall oder als Ruhegehalt zukommen, drfen auch in Zukunft
Beitrge nicht erhoben werden.


 75.

[Sidenote: Gewhr gegen Verlust der Pension oder Verkrzung der
Pensions-Anwartschaft.]

Gegenber solchen Geschftsangehrigen, welche fr den Fall ihrer
Invaliditt Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf,
nachdem ihre Arbeitsfhigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes
Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflsung
des Arbeitsverhltnisses, sofern nicht die in  79 dieses Statuts
bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur
unter dauernder Gewhrung der statutenmigen Pension erfolgen.

Die Pensionierung mu einem solchen gewhrt werden, sobald ihm im
Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Ttigkeit
mehr geboten werden kann mit hherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte
Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.

Wenn ein Arbeiter oder Geschftsgehilfe aus Grnden, die in seiner
Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb bergeht, die mit
geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behlt er fr den
Fall spterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als
Mindestleistung, welche ihm zugestanden htte, wenn seine Pensionierung
zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wre.


_Auflsung des Dienstverhltnisses._

 76.

[Sidenote: Kndigungsfristen.]

Die beiderseitige Kndigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben fr
Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, fr Geschftsgehilfen nicht
auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.


 77.

[Sidenote: Abgangsentschdigung, Voraussetzungen und Inhalt des
Anspruchs.]

Die in kndbaren Vertrgen stehenden Beamten, Geschftsgehilfen und
Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijhriger seit
Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter
Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewhrung einer
Entschdigung fr Verlust ihrer Stellung, wenn Auflsung des
Dienstverhltnisses seitens der Firma erfolgt, ohne da sie zur
Fortsetzung der vertragsmigen Ttigkeit unfhig geworden sind oder
ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflsung gem  79
dieses Statuts gegeben haben.

Diese Entschdigung =besteht in der Fortgewhr des von ihnen zuletzt
bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, fr die Dauer des dem Austritt
folgenden halben Jahres=[60].

Fr solche Geschftsangehrige, die nach dem Pensionsstatut
Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschdigung nicht weniger
betragen, als der Gesamtbetrag der im Invalidittsfall zu
beanspruchenden Pension fr einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der
abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts
anrechnungsfhigen Dienstzeit; =der die Bezge nach Abs. 2 bersteigende
Betrag ist alsbald fllig=.

Wer auer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16.
Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die
zuerst bezeichnete Entschdigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein
Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.

=Eine Abgangsentschdigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit
gewhrt, wenn die Entlassung nicht aus Grnden erfolgt, die in der
Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschrnkung des
Betriebes, Einfhrung von Fabrikationsverbesserungen oder hnliche
betriebstechnische Manahmen verursacht wird. Die Abgangsentschdigung
besteht in diesen Fllen in der Fortgewhr des zuletzt bezogenen festen
Zeitlohnes oder Gehaltes whrend des sechsten Teiles der Zeit, die der
Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch hchstens bis zur
Dauer eines halben Jahres.=

Wer die Abgangsentschdigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall
seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei
nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und
bis nach Ablauf des fnften neuen Dienstjahres nur fr denjenigen
Betrag, um welchen der neue Anspruch die frhere Leistung
berschreitet.


 78[61].

=Die laufenden Lohn- und Gehaltsbetrge ( 77 Abs. 2) sind an den
blichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch
berechtigt, die Zahlung der gesamten Betrge auf einmal zu bewirken.=

[Sidenote: bertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschdigung.]

=Der Anspruch auf Abgangsentschdigung ist nur an solche
Familienangehrige vererblich, deren wesentlicher Ernhrer der
Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfndung
ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und
der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma
statthaft.=

=Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewhrung
der Entschdigung _oder_ Zurcknahme der Dienstentlassung geklagt
werden. Whlt die Firma die letztere, so hat sie fr die Zeit von der
Entlassung bis zur tatschlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn
fortzugewhren.=

[Sidenote: Erlschen des Anspruchs auf Abgangsentschdigung.]

=Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem
Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4
Wochen eingeklagt wird.=


 79.

[Sidenote: Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschdigung bei
Verschulden.]

Der Anspruch auf die in  77 festgesetzte Abgangsentschdigung ist wegen
schuldbarer Veranlassung nur dann hinfllig, wenn die Auflsung des
Dienstverhltnisses seitens der Firma durch Kndigung oder sofortige
Entlassung begrndeterweise erfolgt

wegen erheblicher Vertragsverletzung, nmlich

     wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in  57
     benannten Punkten -- wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung,
     sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe
     Pflichtverletzung gilt;

     wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit -- wobei der Charakter des
     Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei
     wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung
     =innerhalb eines Jahres= ausdrckliche Verwarnung derselben Person
     seitens eines Mitgliedes der Geschftsleitung unter Androhung der
     Entlassung vorhergegangen ist;

wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschlieen wichtige
Grnde fr Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nmlich

     wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlssige
     Erfllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung
     anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen mssen --
     vorbehaltlich aller in  58 gewhrleisteten Rechte;

     wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter
     Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschdigung oder
     vorzeitige Invaliditt herbeizufhren;

     wegen grober Ehrverletzung, ttlicher Beleidigung oder bswilliger
     Schdigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche
     Mitarbeiter, mit welchen der Tter vermge seiner Arbeitsstellung
     dienstlich zu verkehren hat;

     wegen solcher Handlungen, welche die brgerliche Ehre verletzen,
     oder wegen einer Lebensfhrung, die den guten Sitten zuwiderluft.

Ob die Vertragsauflsung nur nach vorheriger Kndigung oder durch
sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem brgerlichen
Recht, ohne Rcksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflsung der
Rechtsnachteil des  79 eintritt oder nicht.


 80.

[Sidenote: Ausschlu des Anspruchs auf Abgangsentschdigung bei
Arbeitsunfhigkeit.]

Ein Anspruch auf Abgangsentschdigung nach  77 besteht nicht, wenn der
Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmigen Ttigkeit
unfhig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits
gehindert wird. Die in solchen Fllen verbleibenden Ansprche richten
sich lediglich nach den Bestimmungen der  67 und 72-75 dieses Statuts,
bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts,
und hinsichtlich der vorbergehenden Behinderungen nach den Vorschriften
des  82.


 81.

[Sidenote: Desgleichen bei Pensionierung.]

Aufkndigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma
unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder
Gewhrung der statutenmigen Pension ist hinsichtlich der in kndbarem
Vertrag stehenden Personen jederzeit zulssig und begrndet keinen
Entschdigungsanspruch aus  77 dieses Statuts.


 82.

[Sidenote: Suspension des Dienstvertrages.]

Vorbergehende Behinderung in der Erfllung des Dienstvertrages
begrndet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehrigen, welche nach
 77 Anspruch auf Abgangsentschdigung fr den Fall unverschuldeter
Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des
Dienstvertrages fr die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlat ist

     durch Rcksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehrigen
     oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach
     Vereinbarung mit der Geschftsleitung erfolgt und nicht lnger als
     ein Jahr dauert;

     durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im
     Frieden oder im Krieg;

     durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs
     Monaten nicht berschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des
     zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach  79
     rechtfertigt.

Die Suspension bedingt in allen diesen Fllen, da der
Betriebsangehrige fr die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma
stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des
Heeresdienstes auf die pensionsfhige Dienstzeit das Pensionsstatut
besondere Bestimmungen trifft. Er behlt jedoch das Recht, sofort nach
Aufhren seiner Behinderung in das frhere Dienstverhltnis und alle aus
demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu knnen,
wenn in der Zwischenzeit er nicht unfhig zu ordnungsmiger Fortsetzung
der frheren Ttigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten
sind, welche Vertragsauflsung nach  79 rechtfertigen.


 83.

[Sidenote: Urlaub.]

Urlaub, welcher auf Grund des  62 dieses Statuts oder auf Grund der
Anstellungsvertrge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach
Vereinbarung mit der Geschftsleitung fr nicht lnger als drei Monate
oder fr noch lngere Zeit aus Gesundheitsrcksichten genommen wird,
begrndet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise
aufhrt, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt fr
die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst
der Firma verblieben.

Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit fr die
Dauer der statutenmigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse,
auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehren.


 84.

[Sidenote: Eigenmchtiges Fortbleiben von der Arbeit.]

Eigenmchtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschften kann
ohne Rcksicht darauf, ob es Vertragsauflsung seitens der Firma gem
79 rechtfertigt, als tatschliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens
des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die
Dienstunterbrechung drei Arbeitstage berschreitet.


 85.

[Sidenote: Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstrungen.]

Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in
einzelnen Abteilungen unabhngig vom Willen der Firma, durch
Betriebsstrung oder andere Ereignisse, fr lngere oder krzere Zeit
verhindert wird, so begrndet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen
hherer Gewalt nur gegenber denjenigen Betriebsangehrigen, welche
alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:

fr die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewhrung ihres
bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der
Betriebssttte oder in dessen Umgebung zu behalten;

der Geschftsleitung ihrer Firma jederzeit fr Hilfsleistung zur
Beseitigung der Strung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfgung zu
bleiben; nach Wiederaufnahme des gestrten Betriebes die Hlfte des in
der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung
abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschu durch berstunden wieder
abzutragen, soweit solches durch Verlngerung der regelmigen
Arbeitszeit um wchentlich hchstens neun Stunden whrend der Dauer
eines Jahres angngig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die
berstunden im Verhltnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und
Stcklohn von der Firma zurckbehalten wird;

bei Nichterfllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne
entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurckzuerstatten.


_Schlubestimmungen._

 86.

[Sidenote: Anrechnung ffentlichrechtlicher Bezge.]

Sofern durch die jetzige oder eine zuknftige Gesetzgebung Angehrigen
der Stiftungsbetriebe ffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen
eingerumt ist, welche der Art nach den in  72, 77 den
Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, knnen die
ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als
jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehrigen
beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die
Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehrigen obliegende
Aufwendungen ihrerseits bernommen haben.


 87.

[Sidenote: Rechte der Angestellten auswrtiger Niederlassungen.]

Die in den  56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften
haben jederzeit auch fr die auerhalb Jena im Dienst von
Stiftungsunternehmungen ttigen Personen Geltung.

Die Bestimmungen der  66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser
Personen, soweit solche nicht schon vorher einem lteren
Stiftungsbetrieb angehrt haben, nicht frher in Wirksamkeit
gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fnften Jahres nach
Einrichtung oder bernahme der betreffenden Zweigniederlassung,
Geschftsstelle oder selbstndigen Betriebsunternehmung durch
die Stiftung.


 88[62] u. 89[63]

=sind weggefallen.=


 90.

[Sidenote: Verbot abweichender Vereinbarungen.]

Die Anstellungsvertrge der Beamten und Geschftsgehilfen, der
allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der
Stiftungsbetriebe, sowie alle fr die Betriebe erlassenen besonderen
Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) mssen,
vorbehaltlich der durch  93, Abs. 1 begrndeten zeitweiligen
Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts
in dem Sinne in Einklang stehen, da sie den Angestellten und Arbeitern
in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht,
gewhren drfen.

Vertrge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen
unzulssig und rechtsungltig sein.


 91.

[Sidenote: Durchgehende Gltigkeit von Tit. V.]

Alle Arbeits- und Anstellungsvertrge in den Stiftungsbetrieben haben
als unter der Erklrung abgeschlossen zu gelten: da bezglich solcher
Punkte, ber welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthlt, zunchst
Titel V des gegenwrtigen Statuts zur Geltung komme und das brgerliche
Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen
hat.

In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie
ersetzenden allgemeinen Arbeitsvertrgen ist Titel V dieses Statuts
seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine
dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklrung besonders
auszusprechen.


 92.

[Sidenote: Ausschliebarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.]

Bezglich solcher Streitflle aus den Arbeits- und Anstellungsvertrgen,
welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des
gegenwrtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf fr die nicht in
lebenslnglichen Vertrgen stehenden Angehrigen der Stiftungsbetriebe
der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein,
sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter
Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, auer
insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewhnlichem Lohnverhltnis
stehenden Personen die endgltige Entscheidung bestimmter Streitfragen
einer Arbeitervertretung bertragen wre, welche den Vorschriften des
 64 dieses Statuts entspricht.


 93.

[Sidenote: Gltigkeit von Tit. V fr das Glaswerk. Neue Betriebe.]

Fr das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige
Gesellschaftsverhltnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle
Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als
solches auf Grund des gegenwrtigen Gesellschaftsvertrages oder mit
ausdrcklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen
kann.

Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im
Gesellschaftsverhltnis mit anderen beginnt, mu fr dieses die
alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts,
vorbehaltlich der Einschrnkungen nach  87, Abs. 2, im
Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt
nicht bei Beteiligung der in  35 Abs. 3 genannten Art=.


Titel VI.

Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.


 94.

[Sidenote: Relative Hhe der Beamtengehlter.]

Die Bezge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den
verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhltnis zu
erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen
Arbeiter in den Betrieben.

Das hchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der
Geschftsleitungen eingeschlossen, fr seine vertragsmige
Dienstleistung gewhrt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht
hinausgehen ber das Zehnfache vom durchschnittlichen jhrlichen
Arbeitseinkommen der smtlichen ber 24 Jahre alten und mindestens drei
Jahre im Betrieb ttigen, in gewhnlichem Lohnverhltnis stehenden
Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der
letztverflossenen drei Geschftsjahre.

Die durchschnittliche Hhe aller derjenigen Beamtengehlter, welche
einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen
Arbeitseinkommens erreichen oder berschreiten, soll nicht mehr als das
Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.

Ortszulagen, welche Beamten an Pltzen mit besonders kostspieliger
Lebensfhrung dieser wegen gewhrt werden, sind bezglich beider
Vorschriften auer Ansatz zu lassen.


 95.

[Sidenote: Vergtung fr besondere Leistungen.]

Angehrigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im
Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und
wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Bettigung, wenn daraus ihrer
Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung
erwchst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art
zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen ber die
pflichtmige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen,
neben der Entlohnung fr die vertragsmige Ttigkeit ein der Billigkeit
entsprechender Anteil an den Vorteilen einzurumen, welche die Stiftung
durch solche Personen gewinnt.

=Die Entscheidung der Geschftsleitungen ber Ansprche aus Abs. 1
unterliegen nicht einer Nachprfung im Prozeweg. Eine Verpflichtung zur
Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch spter als vier Wochen
nach Auflsung des Dienstverhltnisses geltend gemacht wird.=

Bezge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form
zuteil werden nicht fr von ihnen erst zu gewrtigende Leistungen,
sondern fr besondere Leistungen, die sie tatschlich vollbracht haben,
fallen nicht unter die Vorschriften des  94.


 96[64]

=ist weggefallen.=


 97.

[Sidenote: Revision der Pensionshhe.]

Wenn in Zukunft die gem  72 oder 73 normierten Maximalstze der
pensionsfhigen Monatslhne und Gehlter infolge fortschreitender
Verschiebung des Verhltnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in
Miverhltnis getreten wren zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven
Betriebsangehrigen, so sind jene Maximalstze zu erhhen in dem
Verhltnis, in welchem das durchschnittliche jhrliche Arbeitseinkommen
der ber 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenber seinem
dermaligen Stand gestiegen ist.

Eine Prfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten
Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.


 98.

[Sidenote: Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).]

Wenn[65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangehrigen neben den zum
voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbezgen noch Bezge eingerumt
werden, deren Hhe in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma
abhngig gemacht ist (=Lohn- und Gehaltsnachzahlung=)[66], so mu die
Bemessung und Abgewhrung solcher Bezge nach folgenden Grundstzen
geschehen:

Sie sind im ganzen fr ein Geschftsjahr auszuwerfen als nachtrglicher
prozentualer Zuschlag auf die Summe aller Lhne und Gehalte, welche die
Firma in dem betreffenden Geschftsjahr auszubezahlen hatte;

der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von
Jahr zu Jahr so zu bemessen, da unter tunlichster Ausgleichung der
Schwankungen des Geschftsganges ein angemessenes Verhltnis zwischen
dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem
Anteil der Stiftung im Sinne der in  40, 41 bezeichneten Richtschnur
sich ergibt[67]=;

die Festsetzung und sptere Abnderung der speziellen Normen, nach
welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist
zwischen der Geschftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;

ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachtrglicher Lohn-
und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmig an alle abzugewhren, =die im
Laufe=[68] des Geschftsjahres als Arbeiter oder Beamte -- nur die
Mitglieder der Geschftsleitung gem  28 ausgenommen -- im Dienst der
Firma standen, jedem einzelnen nach Verhltnis des gesamten Lohnes oder
Gehaltes, welchen er whrend des abgelaufenen Geschftsjahres
tatschlich bezogen hat. =Bereits ausgeschiedene Geschftsangehrige
verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht sptestens bis zum 1. April
des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentschdigung
erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des  79
vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung berhaupt nicht zu.=

=Eine Abtretung oder Verpfndung des Anspruchs ist auch insoweit als die
Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht
entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.=

Gewinnbeteiligung nach anderen Grundstzen als hier vorgesehen darf in
den Stiftungsbetrieben nicht eingefhrt werden.


 99.

[Sidenote: Beschftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.]

In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und
weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft
beschftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke
ihrer Ausbildung, fr den Industriezweig im allgemeinen oder fr die
besonderen Bedrfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur
Sicherung gengenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten
erscheint; die letzteren im Betrieb nur fr solche Verrichtungen, welche
Frauen angemessener sind als Mnnern.


Titel VII.

Verwendung der berschsse.


 100.

[Sidenote: Verteilung der berschsse auf die Zwecke nach  1, A und B.]

Die berschsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Ertrgnissen der
Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfgung
verbleiben, nachdem die in  1 dieses Statuts sub A angefhrten Aufgaben
der Stiftung vermge statutengemer Leitung ihrer geschftlichen
Unternehmungen schon vollstndige Erfllung gefunden haben und nachdem
zugleich durch Dotierung des Reservefonds gem den Vorschriften der
 45-50 die statutenmige Sicherung fr fortgesetzte Erfllung jener
Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets fr die in  1 sub B
bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

[Sidenote: Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.]

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen fr Zwecke nach  1, B darf
jedoch die Stiftung niemals =ber den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus
bernehmen=[69].


 101.

[Sidenote: Nhere Erluterung der Stiftungszwecke.  1 B Ziff. 1.]

Im Sinne des  1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt
nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben
vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie ber den nchsten
Interessenkreis der Betriebe hinaus frdern und unmittelbar oder
mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenber den Aufgaben, welche
die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedrfnisse ihr stellen,
erhhen kann -- mithin alles, was der Weiterbildung ihrer
wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen
Hilfsmittel und erhhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf
ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles,
was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und
Frderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehrigen
abzielt.


 102.

[Sidenote: Direktiven fr  1 B Ziff. 1.]

Die Bettigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in  101
umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:

durch Inangriffnahme oder Untersttzung wissenschaftlicher Studien und
Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten
Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu
frdern vermgen -- gleichgltig, ob solche in der Ttigkeit der
Stiftungsbetriebe selbst Anknpfungen finden und ganz oder zum Teil mit
deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden knnen,
oder ob sie von Fremden veranlat sind und ausgefhrt werden mssen;

durch Anregung oder Untersttzung literarischer Arbeiten irgend einer
Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;

durch Heranziehen begabter Personen zu hherer Ausbildung auf Kosten der
Stiftung fr den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe
angehren;

durch persnliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den
Bestrebungen der im letzten Satz des  101 erwhnten Art und materielle
Untersttzung solcher aus Mitteln der Stiftung.


 103.

[Sidenote: Nhere Ausfhrung zu  1 B Ziff. 2.]

Unter dem in  1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel
sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinntziger
Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner nchsten Umgebung,
welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder
die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher
Arbeit stehenden Volkskreise zu befrdern, oder gewerblicher
Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer
Angehrigen zu dienen.

Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen
Gesichtspunkten zugunsten der Angehrigen der Stiftungsbetriebe
getroffen werden knnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder,
wenn sie zunchst nur fr diese Angehrigen getroffen wrden, doch mit
der Zeit so auszugestalten, da sie mglichst weiten Kreisen der
hiesigen arbeitenden Bevlkerung zu gute kommen.


 104.

[Sidenote: Politische u. religise Neutralitt.]

Die Bettigung der Carl Zeiss-Stiftung gem  103 hat jederzeit strenge
Neutralitt gegenber allen politischen und religisen Parteien zu
wahren.

Unter keinen Umstnden drfen innerhalb oder auerhalb der
Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von
Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder
politische Rcksichten beschrnkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren
Frderung, mchten sie auch an sich gemeinntzige sein, im gegebenen
Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine
Art in Verbindung gebracht ist.


 104a.

[Sidenote: Verwaltung der St.-Einrichtungen nach  101-103.]

=Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in  101 bis 103
gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschftsleitungen und
dem Stiftungskommissar zu bertragen und von diesen Personen gem den
Vorschriften in  10-15 zu fhren.=


 105.

[Sidenote: Erluterung zu  1 B Ziff. 3.]

Im brigen sind die verfgbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gem
dem in  1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der
Frderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen
Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfcher, ohne
Rcksicht auf die nheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach
Mglichkeit dienstbar zu machen.

Die Aufwendungen fr diesen dritten Zweck sollen, so lange die
Universitt Jena besteht, regelmig in deren Interessenkreis erfolgen,
insoweit nicht in einzelnen Fllen Anla zur Ausfhrung rein
wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren
Mitarbeiter gegeben ist.

Die betreffenden Mittel sind der Universitt durch den
Universittsfonds der Carl Zeiss-Stiftung zuzufhren.


 106.

[Sidenote: Ergnzungs-Statut.]

Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten
Fonds =sind die Bestimmungen des Ergnzungs-Statuts vom 24. Februar/8.
Mrz 1900 magebend=[70].


 107.

[Sidenote: Ma der Aufwendungen fr wissenschaftliche Zwecke im
Verhltnis zur Hhe des Reservefonds.]

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in  45 dieses
Statuts bezeichnete Hhe erreicht oder nach eingetretener Minderung
wieder erreicht hat, bleibt das Ma der Aufwendungen fr rein
wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmigen Ermessen der
Stiftungsverwaltung unter billiger Bercksichtigung der anderen
Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Wenn der Reservefonds die gedachte Hhe berschreitet und seine weitere
Dotierung den Beschrnkungen der  49 und 50 dieses Statuts unterliegt,
soll, so lange die Universitt Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu
3 Jahren jedenfalls die Hlfte der zur Verausgabung kommenden
berschsse der Stiftung zugunsten der Universitt verwendet werden.

Die andere Hlfte dieser berschsse soll nach der Absicht des Stifters
und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des
Wirkungskreises der Stiftung befrdert haben, in erster Reihe fr die in
den  101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfgbar gehalten
werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfllung einem
erheblichen gemeinntzigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen
wrde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite
Hlfte der berschsse teilweise noch gem  105 fr wissenschaftliche
Zwecke der Universitt zu verwenden.


 108.

[Sidenote: Verfgungsrecht der St. V. u. der G. L.]

Die Verfgung ber die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die
in  1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der
Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die
Vorstnde der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Antrge aus  1, B
stellen zu knnen und ber alle Antrge anderer, sowie ber Absichten
der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten
des Universittsfonds handelt, vor der Beschlufassung gehrt zu werden.

bereinstimmenden Antrgen smtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena
bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in
den  101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern
statutengem die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum
dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulssig.


 109.

[Sidenote: Vergtung der Leistungen von Staatsbeamten.]

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemheit des  5 dieses Statuts oder
nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten
der Carl Zeiss-Stiftung bernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu
vergten, da dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der
Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

[Sidenote: Verbot der Verwendung von St.-Mitteln fr andere als
St.-Zwecke. ] Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der
Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in
ihrem nchsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den
statutenmigen Aufgaben nach  1, B sowie den Bestimmungen dieses
Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.


Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.


 110.

So lange der Stifter lebt und verfgungsfhig ist, bleibt diesem
persnlich die Entgegennahme jhrlicher Rechnungslegung der
Stiftungsverwaltung ber die Vermgensbewegung und den Vermgensbestand
der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

[Sidenote: Zusammensetzung der Rechnungskommission.]

Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmig nach Schlu eines
jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu
erstatten, welche sich zusammensetzt aus

     dem Kurator der Universitt Jena,

     einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden
     Vertrauensmann,

     einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der
     Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwhlt,

     den je der Funktionsdauer nach ltesten Vorstandsmitgliedern der
     jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,

insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf
diesbezgliches Ersuchen seinerzeit annehmen mgen.

Der Auftrag hat fr alle als ein rein persnlicher zu gelten.
Hinsichtlich seiner Erfllung haben die Beauftragten von niemand
Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.


 111.

[Sidenote: Verfahren bei der Rechnungslegung.]

Fr die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von
den Geschftsleitungen ordnungsmig aufgestellten und vom
Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen
Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung
der zustndigen Universittskasse sowie die seitens einer
Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des
Reservefonds ohne weitere Nachprfung als ordnungsmige Belege zu
gelten. Jedoch sind der Kommission berall diejenigen Nachweisungen
vorzulegen, welche die fortgesetzte bereinstimmung der Verwaltung der
Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel
VII ergnzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw.
des an ihre Stelle getretenen Ergnzungsstatuts, darzutun erforderlich
erscheinen.


 112.

[Sidenote: Protokolle.]

Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergnzenden
Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten
Kommission zu persnlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen
haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mndlichen
Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken
oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmigkeit der
Verwaltung vollstndig zu verlautbaren sind. -- Die Sammlung dieser
Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen
nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.


Titel IX.

Schlubestimmungen.


 113.

[Sidenote: Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.]

Sollte infolge von staatsrechtlichen Vernderungen die Bestimmung in  5
dieses Statuts bezglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfllig
werden, so soll diese Vertretung, einschlielich der Bestellung des
Stiftungskommissars in sinngemer Anwendung des  5, und die
statutengeme Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung bergehen an diejenige
Staatsbehrde, welche hinsichtlich der Universitt Jena an die Stelle
des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Groherzogl.
S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thringens ihren
Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehrde innerhalb
Thringens.


 114.

[Sidenote: Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.]

Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des  5 oder des  113
dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll
bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die
Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in
Funktion stehende Geschftsleitung der Optischen Werksttte, und falls
letztere nicht mehr bestnde, auf die Geschftsleitung des ltesten in
Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes bergehen.

Diese Geschftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet
und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum
Geschftsvermgen von Stiftungsbetrieben gehrigen Vermgensobjekte der
Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. fr
anderweitige ordnungsmige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer
Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem
Statut geme neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.


 115.

Die betreffende Geschftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der
Stiftung -- Dritten gegenber in derselben Form, in welcher sie nach den
Bestimmungen des  9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen
handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist
-- fr die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der
Stiftungsverwaltung auszuben befugt sein und zwar nach
Majorittsbeschlssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit
nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ltesten Mitgliedes, jedoch
unter der Einschrnkung, da, wofern nicht der Reservefonds die in  50
bezeichnete Hhe erreicht hat, Aufwendungen fr Zwecke nach  1, B
auerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht
werden drfen, als es in Erfllung von Verbindlichkeiten oder in
Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frhere ordentliche
Stiftungsverwaltung bernommen hatte.


 116.

[Sidenote: Auflsung der Stiftung.]

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der
Auflsung ihrer smtlichen Betriebsunternehmungen, unter den
Voraussetzungen des  37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere
Ereignisse, fr weitere ersprieliche Fortsetzung der ihr zugedachten
praktischen Ttigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen
Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemen
Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen,
deren Fortfhrung nicht wesentlich nur Vermgensverwaltung wre, so soll
sie nach Auflsung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller
Verbindlichkeiten ihr brig bleibendes Vermgen zur einen Hlfte an die
Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur
andern Hlfte der Universitt Jena, falls diese aber nicht mehr
bestnde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen
Hochschule, zu weiterer selbstndiger Verwendung fr im Sinne der
Stiftung liegende Zwecke berweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen
Organen zu bestehen aufhren.


 117.

[Sidenote: Statutennderung whrend der ersten 10 Jahre nach
Inkrafttreten.]

Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwrtigen
Statuts bleiben Abnderungen und Ergnzungen desselben sowie
deklaratorische Zustze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer
Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem
Stifter vorbehalten.

Fr den Fall, da letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder
verfgungsunfhig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die
berlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines
vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit
der Stiftungsverwaltung rechtskrftig festzustellen, ermchtigt und
legitimiert sein, auch solche Abnderungen, Ergnzungen etc. auf
gleichem Wege rechtskrftig einzufhren, insoweit sie solche auf Grund
der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher
oder mndlicher Erklrungen desselben bereinstimmend als seinem Willen
entsprechend bezeugen.

Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen
jedenfalls bis zum Ablauf des fnften Jahres nach Inkrafttreten des
jetzigen Statuts ausgebt werden, spter nur noch binnen Jahresfrist
nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhren seiner Verfgungsfhigkeit
und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten
zehnjhrigen Zeitraums.

Statutennderungen irgend einer Art, welche gem den Anordnungen in
diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden,
treten nach erfolgter Besttigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf
dieser Fristen knnen solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in
dem durch die  118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmig erfolgen.


 118.

[Sidenote: Sptere Statutennderungen.]

Sollten in einer spteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des
gegenwrtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder
hinsichtlich der technischen und konomischen Bedingungen fr die
Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verndert sein, da die fernere
strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder
direkt unmglich, oder vermge ihrer Folgen in absehbarer Zeit
undurchfhrbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des
Stifters offenbar zweckwidrig wrde, so soll die statutenmige
Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermchtigt sein, das Statut
den vernderten Verhltnissen entsprechend insoweit abzundern, als
geboten ist, um die vorher genannten Anstnde zu beseitigen.

Die nderung kann entweder fr einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre
nicht berschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit fr die Dauer
des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umstnde, oder endgltig fr die
Zukunft eingefhrt werden.

Jede derartige Abnderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhren des
Stiftungskommissars und der Vorstnde der Stiftungsbetriebe und mit
vorlufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehrde unter Vorbehalt
der =endgltigen=[72] Besttigung nach Ablauf der in  120 bezeichneten
Frist.

=Die=[73] nderung[74] mu mit ihrer Begrndung, unter ausdrcklicher
Bezugnahme auf diesen und den nchstfolgenden Paragraphen dieses
Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung
und den brigen Mitgliedern der Vorstnde, dem Personal der
Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden volljhrigen Nachkommen
des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in  110
eingesetzten Rechnungskommission, der Universitt Jena und den
Gemeindebehrden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden.


 119.

[Sidenote: Anfechtung von Statutennderungen.]

Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe
einer Abnderung des Statuts soll jeder, der den in  118 bezeichneten
Personenkreisen angehrt, und jede von den dort zuletzt benannten
Korporationen legitimiert sein, die Abnderung als nach  118
ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung
anzufechten.

Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abnderung berhaupt wie auch gegen
die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch
kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abnderung vom
Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben
oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.

Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen
=unter gehriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters=.

Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand htten, bestimmte
Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statutennderung
auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulssig und
rechtsungltig.


 120.

[Sidenote: Wirkung der Statutennderungen.]

Jede Abnderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der
Stiftungsverwaltung ordnungsmig nach  118 eingefhrt ist und welche
nicht gem  119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als
rechtmig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjhrigen
Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im
Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter
Besttigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprnglichen, vom Stifter
selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab
hinsichtlich jeder spteren Abnderung den Vorschriften der
vorangehenden  118, 119 dieses Statuts.


 121.

Die Bestimmungen der vier  1-4 und der vier hier vorangehenden
 117-120 knnen unter keinen Umstnden und auf keine Weise mit
rechtlicher Wirkung abgendert oder auer Kraft gesetzt werden.


 122.

[Sidenote: Bekanntgabe des Statutes und spterer nderungen.]

Gegenwrtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die
landesherrliche Besttigung erhalten hat, durch Ausgabe von
vollstndigen Abdrcken desselben an alle ber 18 Jahre alte Angehrige
der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.

Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer
wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.

Wenn Abnderungen oder Ergnzungen in Gemheit des  117 oder des  118
in den Zwischenzeiten eingefhrt werden, so hat alsbald nach ihrem
endgltigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts
wiederum stattzufinden.

[In der alten Ausgabe folgte hier:]
    Unterschriftlich vollzogen
_Jena_, den 26. Juli 1896.
        Dr. Ernst Abbe.




Anhang.

Ergnzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.


Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung
in bezug auf die Universitt Jena zugewiesen sind, ist im Anschlu an
das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das
nachstehende Ergnzungsstatut errichtet worden.

Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Besttigung an die Stelle
des  106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph
angezogenen Bestimmungen der ursprnglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai
1889 _und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil
des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten_.


Art. 1.

[Sidenote: Zweckbestimmung des Universittsfonds (U.V).]

Der Universittsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universitt
Jena Mittel zu vermehrter _Pflege der mathematischen und
naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung
nahestehender Lehrfcher_ gewhren und soll hierdurch der Universitt
erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender
Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu
halten.

Demgem soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universitt
erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben,
oder die sie, um das fr eine Universitt Unentbehrlichste zu
beschaffen, in Zukunft zu bernehmen htten, er soll vielmehr eine
reichlichere Pflege der Wissenschaften ermglichen als angngig sein
wrde, wenn die Befriedigung wachsender Bedrfnisse der Universitt
gnzlich auf die staatlicherseits gewhrten Mittel angewiesen bliebe.


Art. 2.

[Sidenote: Dotierung des U.F. durch regelmige und auerordentliche
berweisungen.]

Die Dotierung des Universittsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat
zu erfolgen:

a) durch, eine regelmige jhrliche berweisung;

b) durch auerordentliche Zuschsse.

Die in der einen oder der anderen Art berwiesenen Mittel gehen,
vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der
Universitt ber, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen
Vermgen zu verwalten.


Art. 3.

Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmigen Jahresleistungen.

Die regelmige jhrliche berweisung ist zu einem jeweils bestimmten
Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, da sie in
diesem Betrag so lange ungeschmlert fortgewhrt werden mu, als nicht
[die Beschrnkung die  48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatschlich in
Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die
frhere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.

Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.

Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen
zugunsten der Universitt direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren
rechtlicher Verpflichtung bernommen wrden, ist der jeweilige
Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil
der regelmigen jhrlichen berweisung anzurechnen.


Art. 4.

[Sidenote: Festsetzung der berweisungen durch die Stiftungsverwaltung.]

Die Festsetzung der regelmigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung auerordentlicher
Zuschsse nach Magabe des  107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung
erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gem der Vorschrift in  108,
Abs. 1. jenes Statuts.

[Sidenote: Beschrnkung der St. V. durch die Vorstnde der
Stiftungsbetriebe.]

Erhhung der regelmigen Jahresleistung und Erhhung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung auerordentlicher
Zuschsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmigen
Jahresleistung dem Universittsfonds mehr berwiesen wrde als die
Hlfte der jhrlich zur Verausgabung verfglichen berschsse der
Stiftung, sind nicht zulssig gegen das bereinstimmende Votum des
Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena
befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige
Votum dieser Vorstandsmitglieder.

[Sidenote: Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.]

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmigen Jahresleistung
hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die
Voraussetzungen fr die frhere Bemessung fortbestehen, nur eintreten,
wenn nach bereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die
Rcksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschrnkung
ihrer Leistungen fr die Universitt dringend gebieten sollte.


Art. 5.

[Sidenote: Einteilung des U.F. in Verfgungs- und Rcklagefonds.]

Die regelmigen und die auerordentlichen berweisungen der Stiftung an
den Universittsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu
verteilen, nmlich auf

A) einen _Verfgungs_fonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die
einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind;

B) einen _Rcklage_fonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur
heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universittsfonds jeweils
bernommenen Leistungen mglichst ungeschmlert auch dann fortsetzen zu
knnen, wenn zu irgend einer Zeit die regelmige Jahresleistung der
Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschrnkt werden mte.

[Sidenote: Vorbergehende Entnahmen aus dem Rcklagefonds.]

Vorbergehende Entnahmen aus dem Rcklagefonds zum Zweck rascherer
Bereitstellung der Mittel fr grere einmalige Ausgaben sind insoweit
zulssig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des
Rcklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den
Universittsfonds bernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung
stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.


Art. 6.

[Sidenote: Beschrnkung der Vermgensansammlung und Ausgabezwang inbezug
auf den Verfgungs- und den Rcklagefonds.]

Innerhalb des Verfgungsfonds knnen jederzeit Separatkonten behufs
Ansammlung der Mittel zu greren einmaligen Aufwendungen fr zum voraus
bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger
Separatkonten soll im Verfgungsfonds keine grere Ansammlung
stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den
Fonds bernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter
Absatz).

Dem Rcklagefonds ist von der _regelmigen_ jhrlichen Leistung der
Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fnftel zu berweisen; und nicht
mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen
Jahresbetrag derjenigen vom Universittsfonds zu tragenden
wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der
Universitt oder der Stiftung bernommen sind, schon berschreitet.

Wenn der Bestand des Rcklagefonds so weit angewachsen wre, da aus ihm
alle zurzeit auf den Universittsfonds bernommenen wiederkehrenden
Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Bercksichtigung
des jeweiligen Zinsfues fr mndelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre
hin gedeckt werden knnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung
fortbesteht, nichts weiter zuzufhren. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist
alsdann dem Verfgungsfonds zu berweisen.


Art. 7.

[Sidenote: Interessengebiet und Art der Bettigung fr den U.F.]

Die Mittel des Universittsfonds knnen, vorbehaltlich der in
Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschrnkungen, benutzt werden
zu persnlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen
jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche
Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und
naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfchern,
die -- wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene,
technologische Disziplinen u. a. -- nhere Beziehung auf die Interessen
der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rcksicht auf Fakulttsgrenzen,
unmittelbar oder mittelbar zu frdern.

Auerhalb dieses Interessenkreises darf der Universittsfonds noch fr
solche Zwecke herangezogen werden, die der Universitt im ganzen oder
der Gesamtheit ihrer Angehrigen und insofern noch mittelbar den zuvor
benannten Interessen dienen.


Art. 8.

[Sidenote: Verwendungszwecke fr die regelmigen Jahresleistungen.]

Die regelmige jhrliche berweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den
Universittsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke
Verwendung finden

     1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die fr
     Erweiterung der Forschungs- oder Lehrttigkeit der Universitt
     erwnscht erscheinen;

     2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus
     staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmigen
     oder einmaligen Zuschssen fr aus solchen Fonds dotierte
     Institute;

     3. fr regelmige oder einmalige Zuschsse zum Etat der
     Universittsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen fr die
     Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfcher;

     4. zu auerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten
     behufs Durchfhrung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;

     5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten fr ntzliche
     Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universitt;

     6. zur Frderung der Wirksamkeit der Seminarien;

     7. zur Untersttzung von in Jena bestehenden, an die Universitt
     sich anlehnenden Vereinen zur Frderung der unter Art. 7, Abs. 1
     fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen fr andere
     Veranstaltungen, die der Universitt mit Bezug auf solche
     Interessen ntzen;

     8. fr regelmige Zuschsse, gem Art. 7, Abs. 2, zugunsten der
     Reliktenversorgung bei der Universitt und fr andere gemeinsame
     Universittsanstalten.

[Sidenote: dsgl. fr die auerordentlichen Zuschsse.]

Die auerordentlichen Zuschsse der Stiftung zum Universittsfonds sind,
soweit sie nicht zum voraus fr den Rcklagefonds bestimmt werden, dem
Verfgungsfonds zu berweisen, um diesem vermehrte Mittel zu
vorbergehenden Ausgaben und namentlich zu greren einmaligen
Aufwendungen zu gewhren.


Art. 9.

[Sidenote: Verwendung fr andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.]

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung frher oder spter in der Lage sein,
Leistungen zugunsten der Universitt mit Aussicht auf lngere Fortdauer
in solcher Hhe zu bernehmen, da der Universittsfonds, unbeschadet
der Erfllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren
Bedrfnissen der Universitt dienstbar gemacht werden knnte, so drfen
auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7
umschriebenen Interessenkreises bernommen werden, die bis dahin aus
staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universitt
eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung
ihrer Verhltnisse ermglicht wird.

Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmige
jhrliche berweisung der Stiftung an den Universittsfonds auer fr
die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:

     zur Dotation von Lehrsthlen und Instituten des in Art. 7
     bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder
     anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel
     fr andere Zwecke der Universitt verfglich zu machen,

sowie aus den auerordentlichen Zuschssen zum Universittsfonds

     Beihilfen zu gewhren fr Neueinrichtungen und sonstige
     Veranstaltungen bei der Universitt, fr die sonst die Staaten
     Vorsorge zu treffen htten.


Art. 10.

[Sidenote: Weitere Voraussetzungen und Beschrnkungen fr Verwendung
nach  9.]

Die bernahme von Leistungen gem Art. 9 ist an die Voraussetzung zu
knpfen, da fr die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll,
auch staatlicherseits ein den Umstnden nach angemessener Beitrag
gewhrt werde.

Insoweit fr wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel
von der jeweils gem Art. 2 festgesetzten regelmigen jhrlichen
berweisung, oder fr einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des
auerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die
Bewilligung denselben Bedingungen, wie gem Art. 4, Abs. 2 die Erhhung
der regelmigen jhrlichen berweisung oder die Erhhung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrages.

Im brigen drfen Leistungen gem Art. 9 auf den Universittsfonds nur
so lange bernommen und frher bernommene wiederkehrende nur so lange
fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universitt Jena (dem
bisherigen Rechtszustand gem) volle Lehrfreiheit genieen und in der
Ausbung der allgemeinen staatsbrgerlichen und persnlichen Rechte
nicht beschrnkt sind.

Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine
Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultt im Lehrauftrag
zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der
Erla und die Anwendung von Vorschriften ber das dienstliche Vorgehen
gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich
ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen
Strafgesetze und wegen eines sittlich anstigen Lebenswandels, oder
wegen Handlungen, die der brgerlichen Ehre Abbruch tun.


Art. 11.

[Sidenote: Verwaltung des U.F.]

Die Verwaltung des Universittsfonds, einschlielich der
Rechnungslegung, und die Verfgung ber die Mittel desselben nach den
Bestimmungen dieses Ergnzungsstatuts untersteht den gleichen Organen
und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der
staatlicherseits gewhrten Fonds der Universitt.

[Sidenote: Beschrnkung in der bernahme laufender Verpflichtungen und
der Verwendung fr allgem. Univers.-Zwecke.]

Von der regelmigen jhrlichen berweisung der Stiftung ist mindestens
ein Zehntel fr einmalige Ausgaben verfgbar zu halten.

Zu wiederkehrenden Leistungen fr Zwecke gem Art 7, Abs. 2 ist davon
nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden.


Art. 12.

[Sidenote: Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen fr
gemeinntzige Zwecke.]

Hinsichtlich solcher Gebude und Einrichtungen, die gnzlich aus Mitteln
des Universittsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die
Stiftung auszubedingen, da ihre Benutzung fr Zwecke, die im Sinne von
gemeinntzigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise
ausgehen, den Dozenten der Universitt insoweit gestattet werde, als
die Mitbenutzung fr solche Zwecke ohne Strung der bestimmungsmigen
Verwendung angngig ist.

Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den
Universittsfonds bernommen werden, ist fr die Dauer dessen die
gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebude und Einrichtungen zu
stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder
unterhalten werden.


Art. 13.

[Sidenote: Vorschriften fr die Rechnungslegung der
Stiftungsverwaltung.]

Fr die jhrliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gem
 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, auer den Betrgen der
regelmigen und der auerordentlichen berweisung an den
Universittsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, fr jedes Jahr
nachzuweisen:

     1. der Bestand des Verfgungsfonds und des Rcklagefonds zu Beginn
     und zum Schlu des Rechnungsjahres;

     2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an
     Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen fr solche Lehrsthle und
     Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds
     bernommen ist;

     3. der Gesamtaufwand fr wiederkehrende Zuschsse a) zu den
     persnlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben fr andere Professuren
     und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie
     der wiederkehrende Aufwand fr sonstige, diesem Interessenkreis
     dienende Einrichtungen;

     4. der wiederkehrende Zuschu zu gemeinsamen Universittsanstalten
     (Art. 7, Abs. 2);

     5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persnlicher, b)
     sachlicher Art, fr Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten
     Lehrgebiets;

     6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben fr allgemeine Zwecke
     der Universitt (Art. 7, Abs. 2).

[Sidenote: Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.]

Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu
bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der
Universitt oder der Stiftung bernommen sind, doch nicht ohne Nachteile
oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden knnten. Ausgaben, die
dieser Rcksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten,
selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben fr lngere Zeit
besteht.

Im brigen ist noch, falls Leistungen in Gemheit des Art. 9 auf den
Universittsfonds bernommen sind, fr jedes Jahr festzustellen, wieviel
an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche
Leistungen entfallen ist.


Art. 14.

[Sidenote: Bestimmungen fr den Fall der Aufhebung der Universitt
Jena.]

Sollte die Universitt Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden,
so hrt von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren
Leistungen gem Art. 2 auf. Auch fllt der gesamte alsdann vorhandene
Vermgensbestand des Universittsfonds an die Stiftung zurck, wofern
letztere bereit ist, fr Erfllung derjenigen rechtlichen
Verpflichtungen der Universitt aufzukommen, die vorher zu Lasten des
Fonds bernommen waren.

Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflsung des
Universittsverbandes diejenigen Lehrsthle und wissenschaftlichen
Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universittsfonds
bestritten wurde, sowie nach Mglichkeit andere, die dem Interessenkreis
der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu bernehmen, um sie als
Sttten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den
Bildungsinteressen grerer Kreise dienstbar zu machen.

Fr alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl
Zeiss-Stiftung treten wrden, kommen alsdann in sinngemer Anwendung
diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts
der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhltnis der Beamten bei den
Betrieben der Stiftung geregelt ist.

_Jena_, den 24. Februar 1900.

gez. Dr. Ernst Abbe.

       *       *       *       *       *

[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das
Ergnzungsstatut betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E.
ABBE noch unter dem 14. Mrz 1900 die Erklrung ab,

     da die Vollziehung der gegenwrtigen Urkunde, wie schon des ihr
     zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter _den_
     Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum
     Ausdruck bringen:

Die Worte dem bisherigen Rechtszustand gem߫ im 3. Abs. des Art. 10
bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden,
besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gem ist;
sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der
gestellten Bedingung: _da_ es bisher so gewesen sei.

Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine _vollstndige_ Aufzhlung
dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.

Hierbei gebrauche ich die Worte Lehren der evangelischen Kirche im
Sinne der Betonung des Adjektivs evangelisch zum Unterschied von
katholisch usw.

Unter den Worten Verletzung der aus dem akademischen Amt sich
ergebenden Pflichten ist verstanden die Verletzung oder
Vernachlssigung der _dienstlichen_ Obliegenheiten, die das einzelne
akademische Amt fr seinen Inhaber in bezug auf Lehrttigkeit,
Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.

Unter Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze verstehe
ich solche Handlungen, die durch rechtskrftiges Urteil eines
ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze
festgestellt sind.]

Funoten:

[Funote 45: Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von
_Gustav Fischer-Jena_. Cz.]

[Funote 46: Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der
Geschftsfhrung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle
(Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6),
KRSS (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f.
Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg.
1905/06, Bd. II), WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905,
Nr. 14).]

[Funote 47: bei den Stiftungsbetrieben]

[Funote 48: Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds]

[Funote 49: solange nicht der Fall des  48 vorliegt.]

[Funote 50: Sollte zu irgend einer Zeit Einschrnkung der in Titel V
dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gem  88
ntig geworden sein, so mssen fr die Dauer dessen alle berschsse
ungeschmlert dem Reservefonds zugefhrt werden, auer soweit die
Stiftung vorher Leistungen gem  100 rechtsverbindlich bernommen
hatte.]

[Funote 51: der allmhlich bis auf die Hlfte der durchschnittlichen
Jahresausgabe der Betriebe zu erhhen ist, in solcher Form anzulegen,
da er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.

Wenn der Reservefonds die in  45 bezeichnete Hhe berschritten hat,
ist der gesamte berschreitende Betrag in sichern auslndischen Werten
anzulegen.]

[Funote 52: aller]

[Funote 53: ohne Verletzung]

[Funote 54: 3. Dezember 1888.]

[Funote 55: 19.]

[Funote 56: 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.]

[Funote 57: 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.]

[Funote 58:  73. Sptestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die
in  45 bezeichnete Hhe erreicht hat, hat Erweiterung der
Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, da

     der Beginn der pensionsfhigen Dienstzeit vom vollendeten 18.
     Lebensjahr gerechnet wird;

     bei Unterbrechung des Dienstverhltnisses und nachherigem
     Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frhere Dienstzeit,
     auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gem  82
     begrndet, fr die pensionsfhige Dienstzeit in Anrechnung kommt;

     die Maximalstze der jeweils pensionsfhigen Monats-Lhne oder
     -Gehlter fr die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., fr die
     Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhht werden;

     anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfnger nicht mehr zum
     Teil auf die Pension anzurechnen ist;

     der in  7 Abs. 1 des Gemeinsamen Pensions-Statuts
     ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglck und dergl.
     bezgliche Vorbehalt gnzlich auer Kraft gesetzt wird.
]

[Funote 59: Andererseits knnen bei oder nach vorgedachter Erweiterung
der Pensionsleistungen]

[Funote 60: hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe
des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei
Fortdauer seines Dienstverhltnisses fr das nchste halbe Jahr nach
seinem Austritt Anspruch gehabt htte.]

[Funote 61:  78. Die nach  77 normierte Abgangsentschdigung kann
solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf
die Dauer eines halben Jahres gewhrt werden. Allen anderen mu auf ihr
Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.]

[Funote 62:  88. Die durch die  67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses
Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen
in bezug auf Gewhrleistung des festen Arbeitseinkommens,
Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschdigung und
Aufrechterhaltung der Arbeitsvertrge sollen nur dann und immer nur auf
so lange in Umfang oder Hhe der zuknftigen Leistungen zeitweilig
herabgesetzt oder ganz suspendiert werden drfen, als etwa ihre
uneingeschrnkte Erfllung, in Ansehung der Zeit- und Geschftslage und
des Vermgensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der
Firma oder der Stiftung gefhrden mchte.

Dieser Fall darf jedoch fr jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frhestens
dann als gegeben gelten,

wenn der Betrieb durch drei Geschftsjahre oder lnger innerhalb der
letztverflossenen fnf Geschftsjahre Betriebsdefizit gem der
Bestimmung in  23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt htte und zugleich der
Reservefonds nach Abzug des gem  45 auf Abteilung I entfallenden
Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer
Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten
drei Geschftsjahre, herabgegangen wre; oder

wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf
Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein
Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert htte.

Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Flle knnen
die Arbeits- und Anstellungsvertrge ohne vorherige Aufkndigung
derselben in den auf die  67, 70 bis 73, 77 und 85 bezglichen
Bestimmungen fr die Zukunft abgendert werden. Ansprche, welche schon
vorher anfllig geworden sind, werden hierdurch nicht berhrt.]

[Funote 63:  89. Sollten die Voraussetzungen des  88 zu irgend einer
Zeit einmal eingetreten sein, so mssen die alsdann hinsichtlich des
Umfanges oder der Hhe der Leistungen eingeschrnkten oder ganz
suspendierten Bestimmungen der  67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses
Statuts sptestens dann wieder in uneingeschrnkte Geltung gesetzt
werden, wenn fr den Betrieb die drei letzten Geschftsjahre ohne
Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der
Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen
die Hhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach
dem Durchschnitt der drei letzten Geschftsjahre, wieder erreicht hat.

Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditts- und
Todesflle mssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die
regelmigen Pensionsleistungen auf so lange gewhrt werden, als nicht
etwa die Voraussetzungen des  88 von neuem eingetreten sind.]

[Funote 64:  96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte,
da die auf die  67, 72, 73, 77 dieses Statuts begrndeten Leistungen
wegen der in  89 vorgesehenen Umstnde gegenber den Arbeitern eines
Stiftungsbetriebes eingeschrnkt oder ganz suspendiert werden mten, so
haben auch gegenber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner
Geschftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschrnkungen
einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

In alle auf Lebenszeit abzuschlieende Anstellungsvertrge mu ein
hierauf bezglicher Vorbehalt ausdrcklich aufgenommen werden.

Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmiger Ansprche drfen
niemand eingerumt werden.]

[Funote 65: mit Rcksicht auf die gesamte Geschftslage und den vom
Reservefonds erreichten Stand]

[Funote 66: (Gewinnbeteiligung)]

[Funote 67: zu bemessen nach dem gem  41, Abs. 2 auf das gleiche
Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des
Geschftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit
welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer berschreitet, die
gem der in  40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn
des  41, Abs. 3 jeweils gelten soll;]

[Funote 68: welche beim Schlu]

[Funote 69: fr lnger als zehn Jahre eingehen, und nicht fr lnger
als fnf Jahre, wenn der Reservefonds den in  45 bezeichneten Stand
nicht berschreitet.

Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht bernehmen, wenn
der Jahresbetrag der schon bernommenen zusammen ein Viertel des
durchschnittlichen verfgungsfreien Jahresberschusses der
letztverflossenen drei Geschftsjahre berschreitet.]

[Funote 70: bei der Universitt bleiben diejenigen Bestimmungen in
Kraft, welche hierber in den  14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der
Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Magabe,

     da die Verfgung ber denselben und dessen Verwaltung den gleichen
     Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen
     Mittel der Universitt unterstellt sein soll;

     da neue regelmige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne
     Nachteil jederzeit unterbrochen werden knnte, auf den Fonds nicht
     bernommen werden drfen, wenn der jhrliche Gesamtbetrag der schon
     bernommenen grer ist als die Hlfte der regelmigen jhrlichen
     Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fnf
     Jahre:

     da zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur
     Bestreitung grerer Ausgaben fr zum voraus bestimmte Zwecke ohne
     Beschrnkung stattfinden, auerdem aber im Verfgungsfonds nicht
     mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils bernommenen
     regelmigen Leistungen angesammelt werden darf und im
     Rcklagefonds keine grere Kapitalansammlung zulssig ist, als
     nach dem jeweiligen Zinsfu gengen wrde, um ntigenfalls durch
     Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universittsfonds
     bernommenen regelmigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne
     weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu knnen;

     da dem Rcklagefonds nicht mehr zugefhrt werden darf als ein
     Viertel der regelmigen jhrlichen Zuwendung der Stiftung.

Die genannten  besagter Stiftungsurkunde (15 mit einer nachtrglich
vereinbarten Abnderung) haben fr die Zukunft als ergnzender
Bestandteil des Titels VII des gegenwrtigen Statuts zu gelten, sofern
nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines
besonderen Ergnzungsstatuts[71] herbeigefhrt worden ist.
Letzterenfalls hat solches Ergnzungsstatut als dem Titel VII zugehrig
zu gelten.]

[Funote 71: [s. dieses nachstehend].]

[Funote 72: landesherrlichen]

[Funote 73: Jede]

[Funote 74: des Statuts]

[Funote 75: Diese Eventualitt ist inzwischen durch Wegfall des  48 in
dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.]




X.

Motive und Erluterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung[76].

(Als Manuskript gedruckt.)


Die nachfolgenden Erklrungen sollen zunchst die Vorschriften des
genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie
hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenber den jetzt
Beteiligten begrnden, des weiteren aber auch fr die Zukunft etwa ntig
werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

Zu  1.

_Zwecke der Stiftung._


Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZEISS-Stiftung darauf aus: gegebene
Geschftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und
Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersnlichem Besitz
und zugunsten unpersnlicher Interessen unter dauernde Bindung zu
stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und
Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundstzen, anderseits
hinsichtlich beschrnkter Verfgung ber die mit ihrem Besitz
verknpften Nutznieungen.

Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das
zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.

Dementsprechend bezeichnet  1 die Zwecke der Stiftung unter zwei
getrennten Abschnitten in genauem Anschlu an die Stiftungsurkunde[77],
nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen
vernderte Sachlage an die Hand gegeben ist.

Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die
immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis
zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gem
Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis _gemeinntziger_ Bettigung
umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentmer der
Geschftsbetriebe die Nutznieungsvorteile aus letzteren zu verwenden
hat.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht
hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen
Aufgaben den Charakter der milden Stiftung haben. Was im besonderen
dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschlielich in der
Forderung: da ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsfhrung
gem den in Titel V ausgesprochenen Grundstzen einzurichten haben,
damit diese Wirtschaftsfhrung _nichts brig lasse_, wofr etwa
Wohlttigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmig einzutreten
htten; und da die Stiftung, als Eigentmer, solcher Wirtschaftsfhrung
die ntige Rckdeckung schaffe, gem den Vorschriften in Titel IV. Denn
das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis
Caritas zu befrdern, sondern ganz allein: die _Rechts_lage aller
derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder
in Zukunft eintreten mgen.


Zu  5.

_Stiftungsverwaltung._

Da die Zwecke der CARL ZEISS-Stiftung in mehreren Punkten mit
staatlichen Angelegenheiten sich berhren, so mute es angemessen und
sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz
zuzuweisen, welche zur stndigen Vertretung verwandter ffentlicher
Interessen berufen ist -- wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889
geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und
Staatsbehrde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des  5
besagt also nur: da diejenigen Mnner, welchen jeweils die betreffende
Funktion des ffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter
ersucht und kraft landesherrlicher Besttigung der Stiftung ein fr
allemal ermchtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung
der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen
geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gem den
Staatseinrichtungen ihr ffentliches Amt ausben.

Jene Verbindung begrndet mithin keinerlei nhere Beziehung der Stiftung
zum Staat selbst, auerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem
Staat ber jede Stiftung zusteht[78].


Titel II.

Organisation der geschftlichen Aktion der Stiftung.

Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die
Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr
eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen
gnzlich abseits liegen von den allgemeiner zugnglichen
Industriegebieten, in _unpersnlicher_ Hand zweckmig zu organisieren
sei -- und _wie_ einer fr zweckmig erkannten Organisation die Gewhr
dauernder Anerkennung verschafft werden knne.

Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan fr die
geschftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt
einer fast dreiigjhrigen persnlichen Erfahrung ber die feineren
Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfltigen
Einblicken in die Verhltnisse anderer Betriebe hnlicher Art; nicht zum
wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr
vierjhrige, ausnahmslos eintrchtige Zusammenwirken mit dem
ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der CARL
ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und meinen nchsten Mitarbeitern
geliefert hat.

Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen
unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:

1. Eine sachgeme und entsprechender Verantwortlichkeit fhige Leitung
und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller
Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und groer, nur mit Hilfe
solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen
Interessen jedes Betriebes Sachverstndige und mit dem Gang der
Geschfte in den Einzelheiten vertraut sind.

Deshalb mssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung fr Leitung
und Verwaltung der Geschftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden,
mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer
bestimmten selbstndigen Kompetenz (Vorstnde oder Geschftsleitungen
der Stiftungsbetriebe).

Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich
verbleibe, mu ihre Kompetenz grundstzlich dahin bestimmt werden: da
in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklrten Willen nichts
angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb
eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.

2. Die Funktionen dieser Vorstnde knnen nicht fglich je einem
einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfltigkeit der stets
zu bercksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse
kann nur eine Mehrheit von Personen gengende Gewhr fr nicht ganz
einseitige Entschlieungen bieten. Jede Entscheidung mu die Resultante
sein aus den Einzelurteilen mehrerer _gleichberechtigter_, mglichst
verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.

Demnach mssen die Vorstnde als _Kollegien_ konstituiert werden. Bei
der Optischen Werksttte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der
dort in Betracht kommenden Rcksichten, die Zahl der Mitwirkenden der
Regel nach nicht unter Drei sein drfen. ber vier ohne dringende
Veranlassung hinauszugehen, wird berall unratsam sein wegen der
unvermeidlichen Schwerflligkeit eines vielkpfigen Kollegiums.

3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe
ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt wrde,
gnzlich ungeeignet. Ein solcher wrde, wenn er nicht ins Blaue hinein
urteilen und dabei der Gefahr grober Migriffe sich aussetzen will, fr
lngere Zeit, bis er eingehendere Fhlung mit den Angelegenheiten
gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein knnen. Daher ist
unbedingt geboten, die Ergnzung der Vorstnde stets im Kreis derjenigen
Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma --
wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes -- schon lngere Zeit
ttig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren
Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphre des Wirkungskreises aus
eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der
Stiftungsverwaltung ebenfalls schon gengend bekannt sind.

4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschftsfhrung der Betriebe
seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es
mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschftsfhrung, kann, soweit es
sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder
wesentlich vermgensrechtlicher Rcksichten handelt, in wirksamer und
sachgemer Art nur mittels einer Person ausgebt werden, welche durch
fortgesetzten, regelmigen Verkehr mit den Instituten und ihrem
Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persnlichen
Verhltnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten
_stetig_ zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschftsaktionen,
wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer
vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rcksichten und Erwgungen,
die einem Fernerstehenden meist kaum verstndlich zu machen sind, so
wrde jede magebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der
Entfernung erfolgen mte, eher lhmend als frdernd sein. Hieraus folgt
die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung fr die
Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute -- einer stndigen Mittelsperson
zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschftsleitungen der
Betriebe.

Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, mu natrlich seine
Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung
ausben und demgem nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei
mu ihm jedoch soviel Selbstndigkeit in allem einzelnen belassen werden
knnen, da seine eingehendere persnliche Kenntnis der Verhltnisse und
entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er drfte
also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rcksicht auf
beides nicht glaubt vertreten zu knnen. Demnach darf er zur
Stiftungsverwaltung nicht im Verhltnis der staatlichen
Beamten-Unterordnung stehen.

       *       *       *       *       *

Gem diesen Grundzgen des Organisationsplanes wrde der
Stiftungsverwaltung selbst die ausschlieliche Entscheidung in all
denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf
die in  1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort
sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte bertragung der Rechte und
Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf
besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstnde, vorgesehen sein. Die
Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der
Verantwortung fr die eigentliche Geschftsaktion, fr welche sie
angesichts der besonderen Verhltnisse entsprechende eigene Organe
anderweitig nicht beschaffen knnte. In diesem Punkt wrde ihr also nur
obliegen: Vorsorge fr die Auswahl geeigneter Personen.

Alles dieses entspricht in den Grundzgen durchaus den Einrichtungen,
die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon
seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich
herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in lngerer
Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der  6-20 dieses Statuts
verfolgen also nur den Zweck, fr die Zukunft zu fixieren und genauer zu
regeln, was bisher ohne frmliche Regelung in tatschlicher bung
gestanden hat.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:


Zu  5, Abs. 2 u. 3.

Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehrde
werden die Geschftsunternehmungen der CARL ZEISS-Stiftung auch nicht
mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, auerhalb
der allgemeinen, im ffentlichen Recht jeweils vorgesehenen
Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.

Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den  16 schon gengend zum
Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch  5 begrndete
Verhltnis leicht Miverstndnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt
hat. Die ausdrckliche Erwhnung seiner richtigen Konsequenzen in  16
erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, da
die Stiftungsverwaltung als Staatsbehrde fr nichts verantwortlich ist,
was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen
seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulssigen zu tun oder
zu unterlassen fr gut findet.


Zu  7.

Da immer mindestens ein Mitglied den Vorstnden beider
Stiftungsbetriebe gemeinsam sei -- wenn dabei auch unvermeidlich ist,
da dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden
Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann -- erscheint nicht nur
geboten zur Sicherung des fortgesetzten, fr beide gleich wichtigen
Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die
Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begrndet ist, sondern auch
unerllich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der
Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschftlichen Aktion zu
wahren -- was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars
_allein_ noch nicht gengend gewhrleistet wre.


Zu  9.

Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht
allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung.
Da diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur
Voraussetzung gengender Rechtssicherheit fr alle Geschftshandlungen
der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese
Handelsfirmen und ihre Vorstnde das erforderliche Ansehen nach auen
behalten.


Zu  11.

Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der
Kompetenz der Vorstnde mglichst nach objektiven Merkmalen in solcher
Art zu geben, da dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine
magebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der
Geschftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerllichen
Forderung gengender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewutsein
wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstnde Rechnung
getragen wird.


Zu  14.

Dadurch, da dem Stiftungskommissar das Recht, gehrt zu werden und
wenigstens beratend mitzuwirken, fr _alle_ Angelegenheiten vorbehalten
wird, die berhaupt besondere Entschlieungen erfordern, wird der
Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflunahme auf die Behandlung
auch der gewhnlichen Geschfte gesichert. Zwischen einem
Stiftungskommissar, der gengenden Einblick in die Angelegenheiten und
das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer
Geschftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich
bewhrt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in  11
praktisch berhaupt nicht zur Geltung kommen.


Zu  15.

Wenn eine Mehrheit von sachverstndigen Personen in der Geschftsleitung
eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so mu
ihrem Votum prsumtiv eine grere Autoritt beigemessen werden, als der
etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden
Angelegenheiten nicht in gleichem Mae nahe steht. Sind aber jene
Sachverstndigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen _beider_
Teile die spezifische Sachverstndigen-Autoritt verloren und
verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begrndet sein in dem etwa
ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht,
Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Kpfen
abzhlen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fllen, ganz
ohne Rcksicht auf Majoritt und Minoritt, das Znglein an der Wage
einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache
auch jene Unterschiede auf Grund lngerer Kenntnis der Personen wrdigen
kann.

Da in derartigen Fllen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden
knne, ist aus der Wortfassung des  18 gengend erkennbar. -- Der Regel
nach wird natrlich sein Bemhen darauf gerichtet sein mssen, wenn nach
versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen
Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung
womglich zu vertagen, schon wegen der greren Verantwortung, die
andernfalls er selbst zu tragen htte.


Zu  18.

Die Forderung eines regelmig _mndlichen_ Verfahrens ist nicht nur
berechtigt, weil andernfalls den Vorstnden eine unbillige Arbeitslast
aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen knnte, sondern auch deshalb
geboten, weil nur auf jenem Weg gengender Einblick in alle
Angelegenheiten und Unterlagen fr ein begrndetes Urteil zu gewinnen
sind.


Zu  22.

Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in  1 angedeuteten
Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der
Geschftsbetriebe und als Nutznieer ihrer Ertrgnisse.


Zu  25 und 26.

Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den
 9 und 10 besagen praktisch die Einfhrung eines unter Aufsicht und
Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens fr die
Ergnzung der Vorstnde. Ein anderer sachgemer Modus hierfr erscheint
auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestrter Kontinuitt der
Geschftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den
zur Leitung bestellten Personen ist die unerlliche Voraussetzung fr
gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin
wrde eine gefhrliche Krisis bedeuten.

Der in Rede stehende Ergnzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich
sein, wenn immer Vorsorge dafr getroffen ist, da in den
Geschftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nchsten
Mitarbeiter, neben lteren und erfahreneren Mnnern stets auch solche
vorhanden und gengenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des
Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ngstlich erwgen zu
mssen, ob die Krfte neuen Aufgaben gewachsen sind.

Die brigen in  26 und den nchstfolgenden aufgestellten Normen fr die
Regelung der _persnlichen_ Verhltnisse der Vorstandsmitglieder,
einerseits gegenber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenber den
anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwgungen
Rechnung tragen:

Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach
auen und nach innen anvertraut wird, mu schon durch die Formen und
Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persnliche Unabhngigkeit
gewhrleistet sein, die ntig ist, sie jedem Dritten gegenber unter die
Prsumtion gestellt zu haben, da sie ihre Funktionen ohne Beengung
durch unsachliche Rcksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausben
_knnen_. Dieses Ansehen mssen die Vorstnde haben nach auen, weil
sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen wrde, da
ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht blo angeblich, rein
fachmnnischer Leitung unterstellt seien; und nach innen mssen sie
solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen,
Beamte und Arbeiter, zu den Vorstnden das Vertrauen behalte, in ihnen
die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung
gegenber, zu besitzen. Mit Rcksicht auf das letztere aber mssen
auerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufllt, im
tglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach
widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und
vernnftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden mglichen Verdacht
gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wnschen
einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rcksichten auf eigenen
Vorteil mitsprechen knnten.

Zweitens. Die Ttigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundstzlich nicht
auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von
Unterschriften u. dergl. beschrnkt sein. Sie mssen vielmehr
fortgesetzt an regelmiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten
interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmnnischer Funktion
wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch
naturgem in beschrnkterem Umfang als diese. Andernfalls wrden sie
die lebendige Fhlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald
verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten
mehr und mehr verfallen.

Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf
welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung
ihrer Angelegenheiten entfllt, knnen nun, wie tchtig und
leistungsfhig sie sein mgen, auf Erfolg ihrer Ttigkeit nur dann
rechnen, wenn sie der bereitwilligen Untersttzung einer greren Zahl
ebenbrtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im
allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen
zufllige Qualifikation gerade fr die besonderen Funktionen, die ihnen
aufgetragen sind, denen gegenber aber die Ttigkeit der andern als
durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wre deshalb vllig
unangemessen und im Erfolg geradezu schdlich, wenn die Funktion der
Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis
ihrer nchsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei berordnung
von Person zu Person begrnden. Die notwendig gebotene Unterordnung
aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschlielich Unterordnung
unter das Kollegium als _solches_ zu sein, dem auch jedes seiner
Mitglieder fr seine Person hinsichtlich seiner gesamten Ttigkeit ganz
ebenso unterstehen mu wie alle andern; und die einzige Ehre, welche
dieser Auftrag den davon Betroffenen als quivalent fr grere
Verantwortung und unruhigere Ttigkeit bringt, mu bleiben: durch die
Institutionen der CARL ZEISS-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu
sein, da nur sehr tchtigen und sehr vertrauenswrdigen Leuten
derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden knnen.

Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in gengend langer Erfahrung
wrdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die
Grundstze und Maximen fr die Regelung der persnlichen Beziehungen,
die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf
unbestrittene Erfolge sich berufen drfen, auch fr die Zukunft aufrecht
erhalten zu sehen.


Zu  29-31.

Wenn der im vorangehenden begrndete Organisationsplan fr die
praktische Ttigkeit der CARL ZEISS-Stiftung als zweckentsprechend oder
auch nur als vernnftigerweise zulssig anzusehen ist, so rechtfertigt
sich auch das Bestreben, fr seine dauernde Anerkennung in allen
grundstzlichen Punkten jede mgliche Garantie zu beschaffen. In
wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch
die Beschrnkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der
Stiftung in bezug auf den nchstbeteiligten Personenkreis auferlegt
wird.

Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der CARL
ZEISS-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundstze,
sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien fr deren Anwendung,
lt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum fr die
Anpassung an wechselnde Verhltnisse. Indes verhehle ich mir durchaus
nicht, da derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen
Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, da,
wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die
beabsichtigten gnstigen Wirkungen tatschlich gehabt htte, im 51. Jahr
oder spter gewi einmal, wenigstens vorbergehend, eine Situation
eintreten mu, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt
werden knnen: welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!
_Diesen_ Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung,
die man treffen mchte; und das Nichtfixieren wre doch auch eine
Einrichtung, der gegenber kein anderer Unterschied bestehen wrde, als
da zuknftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten wrde. In
Bedenken wegen der beschrnkten Anpassungsfhigkeit der Organisation
kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es
keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundstze anders fr lngere
Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen
unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. -- Mu die
CARL ZEISS-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in
jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt
gestaltet wrden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundstze --
wofr ich die Verantwortung zu bernehmen habe[79].


Titel III.

Allgemeine Normen fr die geschftliche Ttigkeit der Stiftung.

Zu  35, 36.

Die in  35 ausgesprochene Beschrnkung betreffs des Ttigkeitsgebietes
der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im
folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion.
Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, wrden
zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden
Erschwerung der bersicht und der Einheitlichkeit der Geschftsaktion
und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden
Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch
Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmig von mir
und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur
Erhhung ihrer wirtschaftlichen Stabilitt; und auerdem will
ich auch nicht verhindern, da in spter Zukunft die gefestigte
Arbeitsorganisation der CARL ZEISS-Stiftung mglicherweise eine Art von
Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie
abgeben knnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der
fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Mglichkeit
Wert verleihen sollte.


Zu  40.

Die in diesem Paragraphen -- naturgem nur sehr allgemein --
angedeutete Direktive fr die Geschftspolitik der CARL ZEISS-Stiftung
soll zum Ausdruck bringen: da diese Politik zwar, in bewutem Gegensatz
zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel
sich setzen msse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen fr die
_Gesamtheit_ der daran beteiligten, persnlichen und unpersnlichen,
Interessen mglichst zu erhhen, andererseits aber auch vllig fern zu
bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des
Gesamtertrages unter die jeweils ttigen Personen.

In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine lngere
Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten
Arbeitsgebiet, ist _nicht_, wie etwa bei einer Genossenschaft aus
wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit
zusammentreten knnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache
nach die bloe Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm
ttigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch
von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in
solcher Organisation fngt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr
von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem =ad hoc= zusammengelaufenen
Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was
eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen
Einrichtungen, planmiger Schulung, geregelten Verbindungen und
Absatzwegen allmhlich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der
zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz betrchtlichem Anteil
bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht
lngst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden
andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mitttigen
zu Leistungen befhigt, die sie, was immer ihre persnlichen Anlagen
sein mchten, auerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande
bringen knnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht
ausschlielich ihr eigenes Verdienst ist.

Die Direktive des  40 will also besagen: da die Organe der Stiftung
zwar niemals suchen drfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder
hochzuhalten durch Herabdrcken oder Niederhalten der Arbeitsertrge der
einzelnen, vielmehr immer nur durch mglichste Entwicklung der
spezifischen Krfte der Organisation und mglichste Vermehrung der aus
ihr flieenden besonderen Wirtschaftsvorteile -- da sie aber auch
nichts, was vernnftigerweise auf diese Krfte und Vorteile
zurckzufhren ist, an solche verschenken drfen, die es in Wahrheit gar
nicht erarbeitet haben.

Ich hoffe, da auch die zuknftigen Geschftsleitungen der
Stiftungsbetriebe, solange nicht eine vllige Umwlzung in den
Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden,
die wirtschaftliche Lage aller Angehrigen der Betriebe nach dem jeweils
gegebenen Mastab gnstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und
dabei doch noch neben dem marktgngigen Kapitalzins und einer
notdrftigen Risikoprmie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der
geschftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr
einigermaen entsprechenden Unternehmergewinn brig zu behalten.
Andernfalls mten sie sich sagen lassen: da sie entweder ihre Aufgabe
berhaupt nicht begriffen, oder da sie und ihre nchsten Mitarbeiter
nicht verstanden htten, die vorgefundenen Krfte der Organisation
lebendig zu erhalten und allmhlich erlahmende Antriebe durch neue zu
ersetzen.

Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige berschu im
Wirtschaftsertrag der Unternehmungen fglich gehre, wenn er nicht den
smtlichen mitarbeitenden Personen gehrt und, meiner Auffassung nach,
auch einem persnlich mitttigen Unternehmer nicht uneingeschrnkt und
bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehren wrde
-- diese Frage kann ich fr meinen Fall erfreulicherweise als
gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts
anderes mehr ist als der unpersnliche Reprsentant der Organisation
selbst, und wenn zugleich seine Nutznieung keine andere Anwendung mehr
finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den
dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl,
an welchem alle mittelbar beteiligt sind -- so wird es nunmehr sicher
sein, da ihm jener berschu gebhrt.


Zu  44.

Die Anerkennung der in  44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich
beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen
Optischen Werksttte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrcklich
ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden.
Ich wnsche, da auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten,
mchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen
geschftlichen Vorteils bedingt sein. -- Ich halte es berhaupt nicht
fr anstndig, namentlich aber nicht fr die CARL ZEISS-Stiftung,
Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher
Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschftlichen
Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fu zu behandeln wie
Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewhnlichen Bedrfnissen des
praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe knnen natrlich auch
die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie mssen vielmehr
auch gegenber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den
vollen Gegenwert fr die in jenen enthaltene technische und geistige
Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens fr alle erkennbar sein, da in
diesem Gegenwert _keine_ besondere Prmie fr Urheberrechte enthalten
sei, da vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu
liefern, wenn er es kann.


Titel IV.

Reservefonds.

Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Ma von
vermgensrechtlicher _Beschrnkung_, welches dem Eigentmer der
Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfgung ber ihre Ertrgnisse
auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung
dieser Ertrgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres
Personals gegenber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus
 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur
teilweisen Verausgabung dieser Ertrgnisse behufs gemeinntziger
Bettigung.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit,
sondern stets nur den Rckhalt dafr in Vermgensansammlung haben,
demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer
industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich
erscheint.

Fr diesen Zweck ist nur ein gewisses Ma von Vermgensbesitz auerhalb
des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein
gewisses weiteres Ma noch wnschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich
der Anla, fr die Vermgensansammlung der Stiftung ein bestimmt
anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu berschreitendes Maximum
zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedrfnis fr noch
absehbare ungnstige Eventualitten; ganz vagen Mglichkeiten Rechnung
tragen zu wollen, wrde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere
Nachteile aufzuerlegen wegen vllig problematischer Vorteile fr eine
folgende Generation.


Zu  45.

Die Spezifikation des als Reservefonds der Bindung unterworfenen
Vermgensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den
verschiedenen Rcksichten der allgemeinen industriellen Aktion der
Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten
Rechnung tragen. -- Die beiden Konten I und II=a= haben ausschlielich
auf das letztere Bezug, die beiden anderen II=b= und II=c= auf die
sonstige geschftliche Aktion.

Zu Konto I): Die nach  72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben
ihrem Personal gegenber zu bernehmenden vertragsmigen Pensionslasten
fallen zwar gnzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und mssen
unter normalen Verhltnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe
bestritten werden knnen, da smtliche Ansprche nur auf das
Fortgewhren eines Teiles des frheren Lohnes oder Gehalts der
ehemaligen Geschftsangehrigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die
Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen mu jedoch, obwohl die
Pensionsempfnger gewhnliche, nicht bevorrechtigte Glubiger ihrer
Firma bleiben, fr den Kapitalwert smtlicher jeweils laufenden
Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene
Vermgensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen
unbedenklich auf einen migen Teil des der Stiftung selbst gehrigen,
sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen
bleiben.

Zu Konto II=a=): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmigen
Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie auerdem die laufenden
Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche  77 den
Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen mchte, nicht ausschlielich
auf die jeweiligen Betriebsberschsse angewiesen zu haben, vielmehr die
Deckungsmittel fr alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten
Geschftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des
Reservefonds ntig. Seine Hhe ist selbstverstndlich zu normieren nach
dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natrlichen Ma
fr die zu gewrtigenden Risiken.

Zu Konto II=b=): Ein besonderer Erneuerungs- und
Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der
verschleibaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils ntig
haben, erscheint geboten, um unabhngig von den laufenden berschssen,
also auch bei ungnstiger Geschftslage, zu deren berwindung neue
Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein knnen, Mittel
zu solchen immer bereit zu haben.

Zu Konto II=c=): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner
Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen
zur Deckung groer exzeptioneller Unkosten, welche pltzliche
Betriebsstrungen, Geschftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und
dergl. Vorkommnisse verursachen knnen, und soll die Mittel bieten, um
auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu knnen, welche Titel
V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. -- Die Hhe dieses
Postens bemit sich naturgem nach dem jeweiligen Umfang der ganzen
Geschftsaktion der Stiftung, der durch die jhrliche Gesamtausgabe
ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.


Zu  47, letzter Absatz.

Nachdem[80] die Stiftung fast die Hlfte des gesamten buchmigen
Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und
auerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest
deckt und schon gengt, um auch eine schwere Krisis zu berstehen,
betrachte ich die vertragsmige Verpflichtung, den Rest jenes
Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu bernehmen, nur noch als eine
rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird gro genug sein,
um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form
heranziehen zu knnen, da die weitere Kapitalbernahme auf lngere
Zeitrume verteilt wird. Deshalb wrde es ungerechtfertigt sein, die
baldige Erhhung des freien Reservefonds auf den im  45 angenommenen
normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung
hintanzuhalten.


Zu  51.

Fr zum voraus bestimmte Zwecke schliet aus, die in Rede stehenden
berschsse zurck zu halten, blo um im allgemeinen grere Mittel fr
sptere Jahre verfgbar zu haben. Jedoch mu gem  46 alles, was auf
den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im
Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden
Bestimmungen in den  88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.


Titel V.

Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81].

Dieser Titel enthlt die Przisierung der in  1 sub A, dritter Absatz,
der CARL ZEISS-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke
darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen fr
mich bedeuten den ueren Abschlu eines wesentlichen Stckes meiner
ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich berzeugt bin, da den
Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender
Anteil an der gnstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen
beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine
wesentliche Bedingung fr deren ferneren gedeihlichen Fortgang
erscheinen mu.

Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite -- seit wohl zwanzig
Jahren schon bewuterweise -- unter folgendem ganz allgemeinen
Gesichtspunkt gestanden:

Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die
Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden
Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbrger sein knnen, nicht
hinsichtlich der persnlichen und brgerlichen Verhltnisse schon auf
irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer
wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu
verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.

Mag nun jemand berzeugt sein, wie ich es bin, da ein solcher
Mittelstand von gengender Breite, soweit die gewerblichen Stnde in
Betracht kommen, in Zukunft berhaupt nur noch auf dem Boden der
_organisierten_ Wirtschaftsttigkeit der Groindustrie zu erhalten oder
wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, da solches auch durch
Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes
erreichbar sein werde -- in keinem Fall wird bestritten werden knnen:
da, wenn sowohl die Groindustrie solche Aufgabe erfllen oder auch nur
neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfllung
mitwirken knnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub
geleistet wrde; und da, wenn auf irgend einem, sei es auch zunchst
ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht
wrde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen msste.

Die Fortsetzung dieser ersten Erwgung aber ist fr mich: es gibt
_keinen_ andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde _Hebung
der Rechtslage_ der von industriellen Unternehmungen abhngigen Personen
in ihrem Verhltnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der
persnlichen und der wirtschaftlichen Seite hin -- damit die wichtigsten
brgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht lnger der
Willkr des Unternehmers und ganz einseitigen Rcksichten auf dessen
jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und
auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der
Abhngigen zu verbessern _ohne_ den Versuch grundstzlicher nderung
ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert,
sehr erfreulich und sehr ntzlich sein; unter dem Gesichtspunkt der
sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.

Aus obigen Prmissen begrndet sich fr mich das Bestreben, welches
Titel V des Statuts in berschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: fr
den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das
ffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der
einschlgigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres
_privates_ Arbeiter- und Angestelltenrecht zu ersetzen, nmlich jenes
ffentliche Recht fr diesen Personenkreis dauernd dadurch auer
Anwendung zu bringen, da den Arbeits- und Anstellungsvertrgen der
Stiftungsbetriebe berall weitergehende Rechte zu gewhren auferlegt und
fr die Sicherung dessen mglichste Garantie geschaffen wird.

       *       *       *       *       *

Als die wesentlichen und smtlich auch unentbehrlichen Grundlagen fr
eine auf _diesem_ Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und
Privatbeamtenstandes mu ich ansehen:

1. Genaue Przisierung des vertragsmigen _Pflicht_verhltnisses
zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen,
nach strengem Rechtsbegriff -- der gebietet, dieses Pflichtverhltnis
endgltig zu reinigen von allem ihm herkmmlich noch anhaftenden Beiwerk
an persnlicher Abhngigkeit, Botmigkeit etc., welches durchaus
einseitig zu Lasten des schwcheren Teils entfllt, weil der Unternehmer
eine materielle Gegenleistung _da_fr nach Gesetz und guter Sitte
nicht einmal bieten drfte, eine entsprechende persnliche Gegenleistung
aber in jedem greren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt:
feste Garantien gegen den Mibrauch der wirtschaftlichen Abhngigkeit
der Arbeiter und Angestellten zur Beschrnkung persnlicher und
brgerlicher Rechte ( 57, 58 des Statuts).

2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und
Freiheitsbeschrnkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der
Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: da
diese zeitliche Freiheitsbeschrnkung nicht weiter reichen drfe, als
_wichtige_ Interessen des Betriebs, nicht schon Rcksichten auf jeden
beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten ( 61, 62 des
Statuts).

3. Gewhrleistung solcher Normen fr die Regelung der Arbeitsttigkeit
und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte
wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schtzen ( 66 des
Statuts).

4. Gewhrleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen
regelmigen Lohnes oder Gehaltes bei unverndert bleibender
Arbeitsstellung -- auer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers
( 67 des Statuts).

5. Beschrnkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkndigung des
Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen
Zeitraum fortgesetzt worden ist -- durch rechtsverbindliche Festsetzung
einer entsprechenden Entschdigung fr den Fall unverschuldeter
Entlassung, auch wenn solche durch uere Ursachen, die nicht dem Willen
des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmig zu
gewrtigen sind, veranlat ist ( 77-80 des Statuts).

6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter
Pensionsleistungen fr den Invalidittsfall nach Ablauf einer gewissen,
migen Dienstzeit ( 72-75 des Statuts).

       *       *       *       *       *

Die auf die ersten vier Punkte bezglichen Vorschriften des Statuts
kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundstzlichen in den
jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben -- im Anfang, als
es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen
Inhaber fast unbewut gebt, seit lange aber offen als feste Maximen
ausgesprochen, zum grten Teil auch schon durch Jahre hin in der
Betriebsordnung schriftlich fixiert. ber ihre praktische Wirkung habe
ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich wei also, da die
Durchfhrung jener Grundstze zwar gentigt hat, an die wichtigen
Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der
Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel hhere Anforderungen zu
stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock
schwingen lt. Mit diesen Grundstzen ist es aber mglich gewesen, die
Betriebe -- von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des
Grobetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500
herum hat -- immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken
aller zu erhalten, und zwar unter _gnz_lichem Verzicht auf das meist
fr unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der Strafen. Diesen
Grundstzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich
ergebenden Maximen fr die Regelung des Zusammenwirkens und des
persnlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, mu ich es
zuschreiben, da die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landlufigen
Klagen ber Unverllichkeit, Unflei, Interesselosigkeit der
Untergebenen, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen
Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffllig _groen_ Zahl
von Leuten sich erfreuen drfen, die, Muster von Pflichttreue, mit
voller Hingabe und hchster Zuverlssigkeit ihren Aufgaben obliegen --
darunter viele mit steifem Rckgrat, die vterliche Bevormundung sehr
geringschtzig ansehen, gegen Willkr aber sehr schroff reagieren
wrden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer
willig sich eingefgt. -- Ich behaupte nun: was den hiesigen
Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehrt zu den
Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld,
welches an sich schon an die Leistung der Personen hhere Ansprche
stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er ber
ganz migen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf
hervorragende Ttigkeit weniger leitender Personen begrndet bleiben.
Schon die bloe Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch
viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben,
erfordern nunmehr unbedingt, da immer sehr _viele_ -- ein groer Teil
aller Mitwirkenden -- fortgesetzt mit lebhaftem persnlichem Interesse,
stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als blo
pflichtmigem Flei an der Ttigkeit des Ganzen Anteil nehmen.

       *       *       *       *       *

Bezglich der zuvor unter 5 und 6 erwhnten, durch die  72-80 des
Statuts nher geregelten _wirtschaftlichen_ Rechte der Arbeiter und
Angestellten ist zu bemerken, da auch hierin der wichtigste und unter
dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewhrung fester
Pensionsrechte, schon durch die frheren Inhaber der jetzigen
Stiftungsbetriebe getan worden ist, und da also auch in diesem Punkt
der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen
und dauernd zu gewhrleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde.
Meine frheren Genossen und ich haben, als Anla kam, der Frage der
Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals nher zu treten -- in
den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren -- uns entschlossen, _keine_
Pensionskasse nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen
zu begrnden, sondern einfach die Erklrung abzugeben: es solle aus dem
_Arbeitsvertrag_ selbst jedem nach 5jhriger Dienstzeit klagbarer
Pensionsanspruch gegen seine Firma fr den Invalidittsfall, und fr den
Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen -- gem den
nheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begrnders der
Optischen Werksttte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen
Pensions-Statuts. Diese Manahme hat auch damals schon unter dem
ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Groindustrie treibt zu
Lasten der Gesamtheit gemeinschdlichen Raubbau auf die physische
Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, _von sich aus_
aufzukommen fr den ganzen, regelmigen und exzeptionellen, Verbrauch
menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen
Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die
Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsfhrung
aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die ber alle realen Verhltnisse
knstlich sich hinwegsetzen, knnte behauptet werden, da schon im
marktgngigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote fr den
allmhlichen Verbrauch ihrer Krfte mitgegeben sei -- welchen Gedanken
freilich das ffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der
Staatsbeamten und im brigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz,
hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe
voll anerkennt.

Die frheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen,
die Erfllung der im obigen Sinn bernommenen Verpflichtungen sicher zu
stellen, soweit dieses damals mglich war, durch Begrndung eines ihrem
persnlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jhrlichen Rcklagen
von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe --
welcher Fonds nachher der CARL ZEISS-Stiftung als Grundstock ihres
jetzigen Reservefonds berwiesen worden ist.

Die der CARL ZEISS-Stiftung in den  77-80 des Statuts weiter
auferlegten Pflichten -- unter welchen etwas sachlich Neues nur der  77
ausspricht -- bezwecken nun in erster Reihe die endgltige
Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese wrde des Ansehens und
des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gnzlich
verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in
Zukunft begrndet bleiben mte auf das Vertrauen zu lebenden und zu
spter kommenden, noch unbekannten Personen -- wenn sie also nicht noch
ergnzt wrde durch solche Anordnungen, die _objektive_ Garantien dafr
schaffen, da sie hchstens unter ganz bestimmten, allem willkrlichen
Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder auer Wirksamkeit gesetzt
werden kann. Es mssen also alle Hintertren fest verschlossen sein,
durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur =in
thesi=, jemals umgangen werden knnten.

Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben,
als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben drfen, bedarf es
offenbar einer Festsetzung, wie  77 trifft; zur Sicherung dieser aber
schlielich noch der Verbriefung des im  67 ausgesprochenen Grundsatzes
-- welche letztere sonst wohl als berflssig erscheinen knnte, weil er
an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.

Die Bestimmung des  77 soll also zunchst jedem die Sicherheit geben,
da, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende
Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne
eigenes Verschulden aus irgend welchen Grnden des Betriebsinteresses
nicht weiter im Dienst der Stiftung beschftigt werden knnte, ihm
alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annhernd
darstellende Entschdigung gewhrt werden mu -- und da solchen
gegenber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe
Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die _Hhe_ der zu
leistenden Entschdigung den Unternehmer _zwingen_ msse, von einer
Entlassung berhaupt abzusehen.

Der  67 endlich sichert alle gegen die Mglichkeit, durch
Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts -- was das Recht der
Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen,
bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten wrde -- indirekt gezwungen
werden zu knnen, das Arbeitsverhltnis seinerseits aufzugeben und auf
alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.

       *       *       *       *       *

Das Obige betrifft indes nur _eine_ Seite der in Betracht stehenden
Maregel. Das durch  77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe
einzufhrende Novum hat noch seine selbstndige Bedeutung, sowohl unter
rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt --
welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des  77
durchaus nicht zu beschrnken auf diejenigen Personen, welche
Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen
Arbeitslosenversicherung der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie
 77 tut.

Wenn nmlich jemand durch lngeres Verbleiben in einem industriellen
Betrieb prsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine
bleibende Ttigkeit zu suchen -- was dem Unternehmer stets zu besonderem
Vorteil gereicht -- und wenn der andere Teil durch lngere
stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich
anerkannt hat, da ihm solches genehm sei, so mu es einer strengeren
Rechtsanschauung als unerhrtes Spiel mit den Interessen des schwcheren
Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, auer im Fall wirklicher
Notlage, jenen soll beliebig entlassen knnen, weil es fr ihn nunmehr
vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschftigen,
oder wegen beliebiger Anstnde in der Person, die eine Fortsetzung des
Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch
entarteter Rechtsbegriff mu die Forderung stellen: da in allen Fllen,
in welchen ein durch lngere Zeit =bona fide= fortgesetztes Arbeits-
oder Anstellungsverhltnis einseitig durch den Unternehmer aufgelst
wird aus Grnden _seines_ Interesses -- also seines Vorteils wegen, auch
wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestnde -- dem
Betroffenen eine angemessene Entschdigung _dafr_ zu leisten sei, da
seine Erwartung nicht erfllt wird und er prsumtiv -- wie es der Regel
nach tatschlich der Fall -- in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu
anderweitigem Fortkommen versumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch
wichtige Rcksichten des ffentlichen (sozialen) Interesses, da jenen
arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschdigung ein gengender
Rckhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die
selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern fr den
Betroffenen zu finden ist --damit nicht ein groer Teil solcher, gem
den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraen
bevlkern und zuletzt der Armenpflege verfallen msse.

       *       *       *       *       *

Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:


Zu  57, 58.

Die strenge Umgrenzung des vertragsmigen Pflichtverhltnisses hat
bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den
persnlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht
auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Bettigung
solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch hheren
Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhltnis von Vorgesetzten und
Untergebenen vllig ausscheidet, darin nur noch persnliches Ansehen und
persnliches Vertrauen gelten lt.


Zu  61.

Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und
auf mige Dauer beschrnkten Arbeitszeit halte ich fr durchaus gerecht
und dem Volkswohl dienlich, und ich trete fr sie, unter welcher Fahne
sie gehen mgen, rckhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel:
Drittelung des Tages, mindestens fr alle besonders schwere Arbeit und
fr alle industrielle Arbeit in geschlossenen Rumen.

Ich wrde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werksttte die
noch neunstndige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie
es in einigen grostdtischen Betrieben gleichen oder verwandten
Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wre, da die
alsdann gebotene grere konomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit
-- im besonderen das Durcharbeiten mit nur einer kurzen Ruhepause,
unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages -- den
Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhltnissen unwillkommener
sein werde als die jetzige lngere Arbeitsdauer mit zwei zusammen
zweistndigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung
ungeschmlert zugute kommen[82].


Zu  62.

In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen,
deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Strung des Betriebes
herbeifhrt, die Praxis seit lange tatschlich liberaler, als in Form
des Rechtsanspruchs fglich fixiert werden kann -- wie schon daraus
hervorgeht, da die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion
erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, berhaupt nicht nach
dem Wozu fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des Ob
mit ihnen zu verhandeln.


Zu  63.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundstze haben fr die
jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe
=in praxi= seit ihrer ersten Begrndung vor ca. 20 Jahren gegolten.
Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der hufig zu
findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie
gesetzlich eine solche geworden war. -- Generalversammlung und
Vorstand, gnzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich
dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der
Geschftsleitungen in ihnen, auer fr Statutennderungen, verfahren
meist etwas fiskalischer als den Geschftsleitungen lieb ist und
befolgen auch sonst deren Ratschlge fters nicht -- was ihr gutes
Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig
solche befolgen mten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der
Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von
ungefhr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.


Zu  64.

Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anla gewesen, Rechte,
welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschftsleitung
zustehen, _stndig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu bertragen;
man hat nur in einigen Fllen behufs Verhandlung bestimmter
Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses =ad hoc= herbeigefhrt. Wenn
aber, wie es wahrscheinlich ist, ber kurz oder lang auch hier eine
stndige Zwischeninstanz Bedrfnis wird[84], so soll diese eine
_wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher
zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen
Stcken so konstituiert sein, da sie das volle Vertrauen der
Arbeiterschaft haben mu, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein --
damit die Geschftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser
Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen
Arbeiterschaft im reinen zu sein.

Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine
Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa
auch der Betriebsinhaber oder dessen nhere Organe mit hineingeschoben
wren, so mte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen
berlassen werden; fr alles, was hierber hinausgeht, wird aber auch
dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschu oder
dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden knnen.


Zu  66-69.

Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprchen
der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezglich der Regelung
der Arbeitsttigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.

Gewhrleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers,
auer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt
werden kann, ist die unerlliche Bedingung fr die Stabilitt einer auf
kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsfhrung.

Die Fortzahlung des festen Lohnes auch fr die gesetzlichen Feiertage,
welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingefhrt ist,
erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rcksicht darauf,
da die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit -- fters zu einer
ihm wenig gelegenen Zeit -- unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt
zugleich zum Ausdruck, da die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht
Tagelhner sein sollen.

bernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe fr den
Betriebsinhaber auf den Fall, da er seines Interesses wegen zu einer
berschreitung der regelmigen Arbeitszeit Veranlassung bietet -- durch
Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhhung des
proportionalen Zeitlohnes fr alle berstunden -- ist die einzig
praktisch wirksame Garantie fr das fortgesetzte Einhalten einer
bestimmten, migen Arbeitszeit im Betrieb.

Die Erklrung da zu berstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand
verpflichtet oder angehalten werden knne spricht zwar Anerkennung des
Grundsatzes aus, enthlt aber eine praktische Garantie seiner Befolgung
noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der groen Mehrzahl nach nicht
in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu
zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber mu
auch der Unternehmer darauf rechnen, da in allen Fllen, in welchen
dringende Rcksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung
des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne
Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei -- wie es bei gutem
persnlichen Verhltnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses
nicht bewut oder unbewut dazu fhren knne, da die Ausnahme
allmhlich zur Regel und so die wohlttige Wirkung einer festen und
migen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, mu den
Arbeitern Gewhr dafr geboten sein, da die Inanspruchnahme
freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Flle _dringender_ Veranlassung
beschrnkt bleibe, d. h. sie mu fr den Unternehmer zu einem
ersichtlich schlechten Geschft gemacht sein.

Bei der Optischen Werksttte ist dieses Verfahren =in praxi= schon seit
sehr langer Zeit in bung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25%
Lohnzuschlag fr berarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch
schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.

       *       *       *       *       *

Die Bestimmung endlich: da bei aller Akkord- und Stckarbeit der feste
Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewhrleisten sei, ist
das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener
Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Krfte der
Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebhrlich
anzuspannen. Die Preisbestimmung fr Akkord- und Stckarbeit mu ihren
festen Regulator haben in der Leistungsfhigkeit, die zu verlangen ist
von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei
demjenigen Ma von Flei und Anstrengung, welches ihm bei _Zeitlohn_ als
pflichtmig zugemutet werden kann. Was er durch besondere
Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Krfte mehr
leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei
Zeitlohn von jedem zu verlangen wre, mu ihm als Mehrverdienst
verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon gengenden
Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur
mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stck- und
Akkordarbeit zu einer fr beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil
sie nun nicht mehr dazu fhren kann, dem Arbeiter immer grere Leistung
zuzumuten, blo um berhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden
marktgngigen Lohn verdienen zu knnen.

Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators
nicht, auch nicht fr solche, die vorwiegend im Stcklohn arbeiten; denn
fr die meisten Arbeiten hat das Tagewerk einen gewissen marktgngigen
Wert, nach welchem der Zeitlohn fr alle verwandten, gleiche Vorbildung,
gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden
Verrichtungen von selbst sich regelt.

Die in  69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werksttte
schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne
Mistnde hat durchgefhrt werden knnen, ist ursprnglich aus einer
Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe
in derselben eine sehr verstndige Vertretung vllig berechtigter
Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen mssen und bin
seitdem auch ffentlich jederzeit fr sie eingetreten.


Zu  71.

Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, da sie noch nicht die volle
Krankenversicherung auf ein _ganzes_ Jahr ausgedehnt hat[85] und
infolgedessen ab und zu Leistungen fr Kranke seitens einer Firma haben
eintreten mssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt
aus verstndlichen Grnden, einer zeitlichen Erweiterung der
regelmigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber
das =onus honestum= hat, dafr sorgen zu mssen, da niemand von ihren
Angehrigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der
Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen fr die Kasse
auch in Zukunft fters ntig sein, bis einmal die Generalversammlung fr
Verlngerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.


Zu  74.

Gem dem oben bezeichneten Gesichtspunkt fr die Begrndung der
hiesigen Pensionseinrichtung: da der Unternehmer _von sich aus_
aufzukommen habe fr die Amortisation der in seinem Dienst dem
fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der
gewhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfr den einzelnen
nicht gewhrt -- gehrt die vertragsmige Mitversicherung der
Hinterbliebenen, _ohne_ Gegenleistung, _nicht_ zur pflichtmigen
Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die
Krankenversicherung, eine den Arbeitern ntzliche, aus Rcksicht des
Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, fr
deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, fr deren Leistungen aber
er nicht _einseitig_ aufzukommen hat.

Aus praktischen Grnden ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer
Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und
Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die
letztere, _ohne_ Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch
bernommen worden -- obwohl sie finanziell eine _erheblich_ grere
Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und
obendrein den Geschftsangehrigen je nach Alter und Familienstand in
uerst ungleichem Ma zugute kommt.

Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem
Anschlu an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits fr
unbedingt ntig; andererseits aber sehe ich es fr durchaus gerecht und
sachgem an, da die Beteiligten fr diesen Teil ihrer Anwartschaften
zu einem der Hhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beitrge
wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jhrlichen
Leistungen fr Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie
es mit der Zeit eintreten mu. In keinem Fall aber drfen die
einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmlerten Fortsetzung oder
auch nur der im  73 vorgesehenen Erhhung der Invalidenpension Abbruch
tun.

Das etwaige sptere Heranziehen der Beteiligten zu Beitrgen mu
nach dem im  74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die
jeweils bezahlten Monatsbeitrge fortgesetzt vollstndig verfallen,
solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umstnden
Rckzahlungsansprche begrnden knnen.

Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, mte die
Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, fr alle obligatorisch
gemacht werden, auer soweit einzelne etwa nachweisen, da sie schon
ihrerseits fr ihre Angehrigen entsprechend oder mehr gesorgt htten.
Das Obligatorische aber macht unbedingt ntig, da alsdann mit Eintritt
des Todes eines Beitragenden fr denjenigen Anteil im Pensionsanspruch
der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfllt, seitens
der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung
geleistet werde.

Die Prmien fr das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die
Mitversicherung seiner Angehrigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit
Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere
Mhe von Jahr zu Jahr zu berechnen.


Zu  77.

Fr die Vorstnde der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des
 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschftspolitik. Sie wissen, da sie
nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren drfen, berschssig
gewordene Arbeitskrfte jederzeit haufenweis auf die Strae weisen
knnen, auer wenn sie sehr groe Entschdigung leisten wollen. Also
knnen sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung
des Personals erfordern ohne begrndete Aussicht auf dauernde
Beschftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben,
da bei solchen Geschften ephemerer Art auf alle Flle so viel brig
bleibt, um ntigenfalls jene nachtrglichen Lasten ohne wirklichen
Verlust bernehmen zu knnen. -- Und dieses ist mir durchaus erwnscht.
Ich will in der Tat unter _scharfe_ Repression gestellt haben, da meine
Nachfolger jemals sich mitschuldig machen knnten des volkszerstrenden
Unfugs, den die Groindustrie darin noch treiben darf, da sie, um immer
mehr Geschfte zu machen, ohne Rcksicht auf die Folgen fr andere,
beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren
Unternehmungen abhngig werden lt, ohne jenen irgend eine Gewhr fr
ein dauerndes Unterkommen bieten zu knnen und ohne auch nur die
Verpflichtung anzuerkennen, im ungnstigen Fall zur Erlangung anderen
Fortkommens _selbst_ mithelfen zu mssen.

Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im
Lehrvertrag, sondern als Arbeiterlehrlinge zur Ausbildung fr die
eigenen Bedrfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen
will das im  99 des nchstfolgenden Titels grundstzlich ausgesprochene
Verbot des Lehrlingszchtens auch unter praktische Garantien stellen
-- wofr hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden
eigentlichen Lehrlinge die Verhltnisse selbst schon gengend sorgen.

Fr den Fall, da etwa in spterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe
und ihre nchsten Gehilfen einmal finden sollten, da die vielen, durch
die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rcksichten auf
Interessen anderer ihre Ttigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es
sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben,
aber zugleich gesagt sein: da der Urheber dieser Einrichtungen auch
durchaus nicht die Absicht gehabt hat, _ihnen_ das Leben besonders
leicht zu machen. -- Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der
Stiftungsbetriebe werden es gewi jederzeit in der Ordnung finden, da
sie selbst lebenslnglich angestellt seien, ihnen gegenber also die
Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehlter auch in ganz
schlechter Zeit fortzahlen zu mssen. So finde ich nun auch in der
Ordnung, da sie ab und zu den Kopf darber sich zerbrechen mgen, wie
es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie
selbst haben _allen_ ihren Mitarbeitern wahren zu knnen.


Zu  79.

Da auch die durch  77 getroffene Anordnung neben zweifellos
wohlttigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mibrauch
ausgesetzt zu sein, teilt sie mit _allen_ menschlichen Einrichtungen.
Ich bin also durchaus darauf gefat, da ab und zu einmal ein recht
raffinierter Patron die Abgangsentschdigung zu Unrecht sich erzwingt,
weil er es so anzufangen versteht, da man ihn mit Schaden los zu werden
suchen mu, um grerem Nachteil zu entgehen. Eine tchtige und
anstndige _Arbeiterschaft_, die im Besitz wertvoller Rechte sich wei,
wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafr sorgen, da
derartiger Mibrauch hchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste
Waffe dagegen wird sein, alle Streitflle, die aus  79 sich ergeben
mgen, pure einer Arbeitervertretung gem  64 des Statuts in die Hand
zu legen, wie  92 als zulssig hinstellt. Eine solche Instanz wrde
sicher allen Versuchen jener Art das Wasser grndlich abzugraben
verstehen.


Zu  84.

Es wrde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige
Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen
ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der
 84 schreibt deshalb vor, da die Rechtsfolgen einer Auflsung des
Arbeits- oder Anstellungsverhltnisses durch einen Betriebsangehrigen
erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten knnen.

Selbstverstndlich schliet diese Bestimmung nicht aus, da ein
willkrliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den
Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden
selbst darstellt, infolge besonderer Umstnde unter  79 fallen und
Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begrnden kann.


Zu  88.

Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als
Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun,
da durch  88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden mu, um
zerstrenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen
Umstnden einmal nach sich ziehen knnten, vorzubeugen. Hier handelt es
sich nicht um Hintertren. Denn die in  88 ausgesprochenen Vorbehalte
kennzeichnen nach _objektiven_ Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche,
falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstnde gemildert
erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten
schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht
verbessert wrde, ber solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur
Wiederaufnahme grerer Pflichten befhigt zu bleiben.


Zu  90-92.

Die Gewhrleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten
Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigefhrt werden als durch eine
gewisse Beschrnkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe
gegenber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.


Schlubemerkung zu Titel V.

Wenn abgesehen wird von der Mglichkeit einer allmhlich eintretenden
vlligen Umwlzung in den Wirtschaftsbedingungen grerer Betriebe auf
dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von vllig
unberechenbaren Zwischenfllen und Krisen, durch welche zeitweilige
Notlagen herbeigefhrt werden mchten, sind diese Unternehmungen jetzt
gengend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen
Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde
Leistungsfhigkeit bernehmen zu knnen. Dieses darf ich nunmehr als
vllig auer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch
anderen auer mir und meinen nchsten Mitarbeitern Gelegenheit zu
genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe
gegeben haben.

Ich bin aber auch des weiteren berzeugt, da zurzeit noch _viele_
Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wren, das Gleiche
oder hnliches durchzufhren, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu
angehalten werden knnten. Denn es gibt glcklicherweise auch in
Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die
Umstnde dafr Sorge tragen, da nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr
sein oder von seinem Geld hhere Zinsen als mit Hypotheken und
Staatspapieren gewinnen mchte, durch das witzlose Mittel der
Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche
Niveau fortgesetzt herunterdrcken helfen kann. Auf allen diesen
Gebieten machen die Grounternehmer im Durchschnitt noch sehr gute
Geschfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschftsdepression
-- welche Klagen fters nur die unerwartete Schmlerung vorheriger sehr
_groer_ Gewinne zum Anla haben. Woher kme auch sonst der regelmige
Zuwachs an Millionren in den Industriebezirken, den die
Vermgensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?

Gegenber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionre wachsen
knnen, wrden keinerlei Hrten zu befrchten sein, wenn eine grerer
Aufgaben fhige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem
berschu guter Jahre, soweit er hinausgeht ber die gewhnliche
Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprmie und reichliche Entlohnung
der etwa mitttigen Inhaber fr ihre persnliche Arbeit, einen _Teil_
immer zurckzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden
bleibenden, persnlicher Nutznieung entzogenen Reservefonds zur
Sicherstellung grerer sozialer Leistungen. Damit knnte vielleicht
schon fr eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in
Deutschland eine wesentliche Erhhung der brgerlichen und
wirtschaftlichen Lebenslage herbeigefhrt werden -- was selbst bei dem
Mae nach beschrnkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenber
dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls
zehnmal mehr bedeuten wrde, -- als alle Bemhungen um knstliche
Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen
vermchten.

Aber ganz abgesehen hiervon wrde schon die Privatinitiative in dieser
Richtung Erhebliches leisten knnen. Hierfr kme es nur darauf an, da
die vielen ehrenwerten, ber bloen Eigennutz und Standesdnkel
erhabenen Mnner, die es in den Kreisen der Groindustrie gibt, ihre dem
Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein hheres Ziel als das der
Wohlfahrtseinrichtungen, also auf dauernde Verbesserung der
_Rechts_lage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfr
wren gewi vielerlei mglich. Denn die fideikommiartige Bindung eines
Teils der berschsse eines Privatunternehmens zu einem diesem
Unternehmen dienenden, freier Verfgung der Inhaber entzogenen
Deckungsfonds fr fortgesetzte Erfllung grerer Pflichten knnte wohl
in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige
Verhltnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf
solchen Wegen einmal, statt nur fr ein halbes Tausend, fr ein halbes
Hunderttausend eine erhebliche Erhhung des Standesniveaus herbeigefhrt
wrde, so htte schon dieses fr die Allgemeinheit greren Wert als
alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland
bisher geschaffen worden ist.

Ich frchte demnach durchaus nicht, da die interne Rechts- und
Wirtschaftsordnung der CARL ZEISS-Stiftung noch fr lange Zeit eine
vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben _mssen_.


Titel VI.

Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten.

Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in
welcher ich eine Lebensfrage fr die gedeihliche Fortentwicklung der
Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidaritt der Interessen
aller, die in den Unternehmungen jeweils mitttig sind, und
Lebendighalten des Bewutseins solcher Solidaritt.

Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive fr die Organe
der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten,
anderen aber bestimmte Rechte nicht einrumen.

Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:


Zu  94.

In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebhr nicht einreien, die in der
Groindustrie vielfach zu finden ist, da eine exorbitante Dotierung der
leitenden Personen, auer allem Verhltnis zum objektiven
wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu
der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Ttigkeit der groen
Mehrzahl. Gegenber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten
anderwrts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des
 94 einen Rckhalt zur Abwehr haben.

Mag immerhin infolge solcher Beschrnkung gelegentlich einmal eine sonst
wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen
des Beispiels anderer nur gegen Gewhrung ganz ungewhnlicher Vorteile
zu haben wre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen
angewiesen bleiben, fr welche die eigentliche Triebfeder des Handelns
nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in
den inneren Antrieben zur Bettigung in einem tchtigen Wirkungskreis
liegt.

Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag
-- gem dem Gesichtspunkt, unter welchem  40 des Statuts und die zu
ihm gegebene Erluterung steht, mu _jedem_ gegenber einmal der Punkt
kommen, wo ihm zu sagen wre: auch mancher andere wrde an deiner
Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen
gleich gut ausben knnen. Den richtigen Mastab aber fr die Schtzung
des wirtschaftlichen Wertes der Ttigkeit der Beamten aller Kategorien
sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter
Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Ttigkeit die gemeinsame
Arbeit der groen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser
Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des
Unternehmens, nach welchem die Ansprche aller sich zu richten haben.

Im brigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der
unvermeidlichen Unbestimmtheit der in  40 des Statuts ausgesprochenen
Grundstze fr die Geschftspolitik der Stiftung, in die Institutionen
der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen,
welche auf eine vernnftige Durchfhrung jener Grundstze hindrngen.
Aus  94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, da fr sie
selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Mae
besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter
zu verbessern. Zugleich aber mssen sie sich sagen, da solche
Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch
die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag
brig behlt; denn andernfalls mte doch gerade an ihnen zu sparen
gesucht werden.


Zu  95.

Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschrnkung
der in  94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergnzung dieser in
Hinsicht auf wesentlich andere Verhltnisse. Denn es sind gnzlich
verschiedene Dinge: Bezahlung fr pflichtmige Wahrnehmung regelmiger
Funktionen irgend welcher Art -- und Anteilnahme an Vorteilen, welche
durch _besondere_, nicht schon pflichtmige Leistungen einzelner
zustande kommen.

In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung
keineswegs Beschrnkungen auferlegen, wenn dieses nur _allen_ gegenber
gleichmig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der
Fragestellung: liegt tatschlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht
schon kraft der Funktionen, fr welche er regelmig bezahlt wird, zu
erwarten war? -- Dieses etwas kann von uerst verschiedener Art sein,
aber immer nur von solcher Art, da man mit dem Betreffenden _nicht_
unzufrieden sein drfte, wenn er es nicht geleistet htte und in Zukunft
nicht wieder leisten wrde.


Zu  98[86].

Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen.
Unternehmungen hat sich wohl berall, wo sie eingefhrt worden ist, als
eine fr den Unternehmer vorteilhafte, fr den anderen Teil wenigstens
erfreuliche Einrichtung bewhrt. Ich wnsche und hoffe, da auch die
Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung
bringen knnen[87]. Irgend welche Bedeutung unter _sozial_politischem
Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen knnen,
und wo sie mit dergleichen Prtension auftritt, und mit der Tendenz,
wegen grerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein
gemeinschdliches Scheinwesen. -- Wenn dabei ein groer Teil des ganzen
Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt wrde, mte die
Einrichtung fr die Arbeiter direkt schdlich wirken und obendrein auch
in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht mglich wre, den
Beteiligten eine der Gre ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf
diejenigen Handlungen einzurumen, von denen die Hhe des verteilbaren
Gewinnes schlielich abhngt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis fr
wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen
gengend zu krftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben
abhngig gewordenen Personenkreis gegen die ungnstigen Chancen privater
Wirtschaftsttigkeit mglichst zu schtzen.

Die Forderung ganz gleichmiger Anteilnahme aller an einer etwaigen
Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des
Titels VI. Da aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen
Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstnde -- wie auch der
Stiftungskommissar -- ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit
diese gegen die Vermutung geschtzt seien, als knnten sie des eigenen
Vorteils wegen die schwankenden Bezge der Geschftsangehrigen auf
Kosten der regelmigen Bezge derselben zu erhhen suchen.


Titel VII.

Verwendung der berschsse.

Fr diesen Titel gengen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen,
nmlich:


Zu  104.

Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, da die CARL
ZEISS-Stiftung als gemeinntzig im Sinne des Stifters nur solche
Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch
nach den Modalitten der [ihrer] Befrderung ganz unabhngig sich halten
von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel
der Stiftung sollen also nicht dienen drfen dem Krebsengehen aller
mglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinntzigen Zwecken. Was wirklich
gemeinntzig sein will, mag seine Frderung in Formen suchen, unter
welchen alle, was auch im brigen sie scheidet, sich vereinigen knnen.


Zu  108.

Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von
Bedrfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden
knnen, sowie zur Abwgung der verschiedenartigen Interessen, die dabei
zu bercksichtigen sind, fast berall auf Rat und Begutachtung seitens
der Geschftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der
nchststehenden sachverstndigen Personen, angewiesen sein, und diese
mssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach
besten Krften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz
des  108; denn du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht
verbinden.


Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftung.


Zu  110 und 111.

Grundstzlich mu ausgeschlossen sein, da die Mittel der CARL
ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer spteren Zeit
den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung
gewinnen knnten. Es mu also eine von der Stiftungsverwaltung
unabhngige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung
Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prfung der
Statutenmigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. -- Hierfr
scheint mir, wenn die Wahl nicht vllig willkrlich und ohne jede
sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu
sein: die natrlichen Vertreter der an der CARL ZEISS-Stiftung
nchstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher
Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im  110 des Entwurfs geschieht.
Von smtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, da sie dem
bezglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen,
sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rcksichten,
speziell auf die Interessen der Geschftsbetriebe, sachgem ausfhren
werden.


Titel IX.

Schlubestimmungen.


Zu  114 u. 115.

Dieser Paragraph will Vorsorge dafr treffen, da unter keinen zurzeit
absehbaren Eventualitten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr
Besitz etwa herrenloses Gut sei.

Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in
Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder
besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedrfen.


Zu  116.

Ich will nicht, da die CARL ZEISS-Stiftung zu irgend einer Zeit
hinauslaufen knne auf bloe Verwaltung einer Vermgensmasse in toter
Hand. Sie soll immer eine _spezifische_ Aktion haben, die eines
besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die
nicht fglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle gebt
werden knnte. Wre einmal der Boden fr solche spezifische Aktion
verloren, htte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als
zinstragende Vermgensobjekte oder gemeinntzige Einrichtungen
gewhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel
einfacher von den nchst interessierten Stellen, der Universitt und den
Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also
solchenfalls ihren noch brig gebliebenen Vermgensbestand einfach
aufteilen.

Da die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei:
entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflsung der Stiftung -- ist
mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloe
Vermgensverwaltung natrlich viel leichter und mit weniger Risiko
verknpft ist als industrielle oder sonstige Ttigkeit, so knnte ohne
jene Alternative irgend eine sptere -- wie ich hoffe, jetzt noch
ungeborene -- Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht
unwillkrlich geneigt sein, solche Ttigkeit schon frher preiszugeben,
als es bei etwas grerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut ntig zu
sein brauchte.

_Lugano_, Mai 1895.

Dr. E. Abbe.


[Nachgefgtes Blatt]

Zu  118 -- 120.

Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgem
in vielen Punkten Bezug auf die _besonderen_ rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedingungen, welche fr die der CARL ZEISS-Stiftung
zugedachte Wirksamkeit _jetzt_, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben
sind. Es mu also mit der Mglichkeit gerechnet werden, da infolge
pltzlich oder allmhlich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen
die statutarischen Einrichtungen den tatschlichen Verhltnissen in
einer spteren Zeit gnzlich unadquat werden und alsdann Wirkungen
hervorbringen knnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und
Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es
ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Manahmen zugunsten ihrer
Rechtsbestndigkeit doch nicht _absoluter_ Starrheit verfallen zu
lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine
Anpassung desselben an neue Verhltnisse ntigenfalls herbeigefhrt
werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln knnen
um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen
Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorbergehend, mit sich
bringen mchten oder um Herbeifhren der vermeintlich grten jeweils
mglichen Zweckmigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern
immer nur um Abwehr so _groer_ Nachteile und Mistnde, da durch ihr
Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfllung ihrer Aufgaben
bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gem den erkennbaren
Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wre.
Namentlich aber darf keine Abnderung des Statuts die Tendenz verfolgen
knnen, der Stiftung als solcher, gegenber dem an ihren Unternehmungen
beteiligten Personenkreis, irgend welche vermgensrechtliche Vorteile zu
verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.

Demnach mu die in  118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu
allein geeigneten Instanz, eingerumte Befugnis zur Abnderung des
Statuts zwar materiell unbeschrnkt sein, aber unter ganz strenge
Bedingungen gestellt werden, nmlich:

da _wesentliche_ Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder
wirtschaftlichen Grundlagen fr die Wirksamkeit der Stiftung im
Vergleich mit dem _jetzt_ Bestehenden gendert seien; da diese
Vernderung so _gro_ sei, um ein Aufrechterhalten der ursprnglichen
Bestimmungen entweder unmglich oder widersinnig zu machen -- wobei das
unmglich allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann,
deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit fr absehbare Zeit
voraussehen lassen wrde, und das widersinnig durch Nachteile oder
Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der
vernderten Verhltnisse _keinem_ vernnftigen Zweck mehr entsprche;

da jede Abnderung nicht weiter gehen drfe als zur _betreffenden Zeit_
wirklich erforderlich ist, um mit Rcksicht auf die vernderten
Verhltnisse das Unmgliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu
haben.

       *       *       *       *       *

Da eine genauere Richtschnur fr die Auslegung und Anwendung dieser in
 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen lt, so mu
beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden
Rechtsordnung gestellt sein -- was  119 dadurch herbeifhren will, da
er zum Einspruch gegen eine Statutennderung ausdrcklich _jeden_
ermchtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernnftiges
Interesse haben kann. Wofr etwa in einer spteren Zeit niemand sich
interessierte und fr wessen Verteidigung niemand mehr eintreten mchte,
das htte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.

Ich nehme an, da aus  119 zur Vertretung des jeweils geltenden
Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im
allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen
frheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine
Absichten Vertrge mit der CARL ZEISS-Stiftung abgeschlossen haben), die
Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universitt, die Mitglieder der
Vorstnde der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die
Mitglieder der in  110 des Statuts vorgesehenen Kommission fr die
Rechnungslegung der Stiftung; im brigen aber jeder Angehrige -- Beamte
oder Arbeiter -- der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher
Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berhren.

Als selbstverstndlich betrachte ich hierbei, da allen diesen Personen
das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Manahmen seitens
der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutennderung
verlautbart zu sein, materiell eine solche einschlieen und demnach
gem  118 htten verlautbart werden mssen. Gegenber den seitens der
Stiftungsverwaltung ordnungsmig erklrten Abnderungen des Statuts
aber wrde niemand mehr Ansprche aus dem vorher geltenden Statut,
abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen drfen, sondern jeder
nunmehr auf diejenigen Ansprche beschrnkt sein, die der zweite Absatz
des  119 bezeichnet.

Fr das Geltendmachen _solcher_ Ansprche eine relativ lange Frist offen
zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begrndung einer
beschlossenen Statutennderung meist nicht sofort zu wrdigen, ihre
praktische Tragweite aber wohl stets erst nach lngerer Wirksamkeit zu
erkennen sein wird.

       *       *       *       *       *

Nachdem durch die  118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts
mglichem Wandel unterworfen worden, mssen nunmehr _diese_ Paragraphen
zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung
erklrt werden -- wie  121 schlielich tut.

Funoten:

[Funote 76: [In dem vorliegenden Abdruck der Motive und Erluterungen
sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von
1896 (bezw. 1906) abgendert. Auerdem sind gem der in der Ausgabe von
1896 hie und da vernderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen
Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die
zugehrigen  des Entwurfs in den Text von 1896 nicht aufgenommen
wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]]

[Funote 77: [gemeint ist die unten erwhnte Stiftungsurkunde vom
19./21. Mai 1889.]]

[Funote 78: [Siehe hierber die weiteren Ausfhrungen, in Die
Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung unten S. 388ff.]]

[Funote 79: [vgl. zu Titel I und II Die Verfassung der CARL
ZEISS-Stiftung S. 388 ff.]]

[Funote 80: [Dies galt fr das Jahr 1895; inzwischen haben sich die
Besitzverhltnisse der Stiftung erheblich gnstiger gestaltet.]]

[Funote 81: [vgl. zu Titel V Motive und Erluterungen usw. Nachtrag
zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag Arbeiterschutz S. 26
ff.]]

[Funote 82: [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstndige
Arbeitszeit in der Optischen Werksttte eingefhrt. Vgl. oben S. 203
ff.]]

[Funote 83: [im Jahre 1905: 110 000 M.]]

[Funote 84: [Die Einrichtung der Arbeiterausschsse wurde gleich
nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. ABBE
ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des
Arbeiterausschusses statt.]]

[Funote 85: [Ist im Jahre 1902 geschehen.]]

[Funote 86: [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]]

[Funote 87: [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts fr das
Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]]




Xa.

Motive und Erluterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung.

Nachtrag zum zweiten Entwurf.

(Als Manuskript gedruckt.)


Zu Titel V.

Rechtsverhltnis der Angestellten und Arbeiter in den
Stiftungsbetrieben[88].


Zu  56.

Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive
fr die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen
betrauten Personen. Als solche gehrt sie indes zu Titel V, weil es fr
Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht
gleichgltig ist, unter _welche_ Direktive jene Organe hinsichtlich der
in  56 berhrten Punkte gestellt sind. Auerdem aber mchte ich diese
Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre
fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. --
Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in spterer Zeit
die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern
obliegen, mgen nur auch immer lernen, was wir haben lernen mssen: sich
hinwegzusetzen ber Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mifallen
und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berhrt,
betrachten zu knnen rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und
sie mgen, um das fertig zu bringen, auch zu _ver_lernen suchen, was wir
zu verlernen suchen muten: durch irgend etwas, was bei Ausbung der
Berufspflichten an sie herankommt, noch persnlich verletzt, gekrnkt,
beleidigt sich fhlen zu knnen. Das bringt der Beruf einmal so mit
sich, just wie der des Schiffskapitns oder des Lotsen es mit sich
bringt, da er verlernen mu, im Augenblick der Gefahr an sich selbst
oder an Weib und Kind zu denken. Auch mgen jene nur immer berzeugt
sein, da es in ihrem Beruf gar keine andere _wahre_ Autoritt gibt als
diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen
erwachsen kann.


Zu  57.

Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhltnisses bezweckt,
den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch
reinliche Grundlage zu stellen -- nmlich, unter schrfster Absage an
die Idee des Brotherrn, das Vertragsverhltnis zu entlasten von allem
Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der
Rechtsgrundsatz der Starken denn ich bin gro und du bist klein dem
schwcheren Teil fast berall noch aufgebrdet hlt.

Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz
fr die Anwendung gengend bestimmt sei -- so da deutlich erkennbar
ist, was er zu decken hat und was nicht -- mssen, weil das gemeine
Recht Normen hierfr noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die
verschiedenen Beziehungen vollstndig namhaft gemacht werden, unter
welchen die industrielle Arbeitsleistung gem der besonderen Natur des
Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhltnis des Arbeitnehmers zum
Prinzipal _notwendig_ macht. -- Was durch den Vertragsgegenstand nicht
als notwendig begrndet wre, wre durch ihn berhaupt nicht begrndet,
sondern willkrlich ihm angehngt.

Das Spezifische des industriellen Dienstverhltnisses -- im Unterschied
von beliebigen anderen Vertragsverhltnissen -- sehe ich aber in
folgenden Momenten:

Da in ihm mit jedem _einzelnen_ Arbeitnehmer zu vereinbaren ist

1. eine nach Art und Ma bestimmte Leistung, [und diese]

2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der
Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter
Leitung der ganzen Ttigkeit selbst nach Plan und Absicht des
Prinzipals,

3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu
vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des
Prinzipals -- also unter bergabe von Eigentum desselben und unter
Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs
Ermglichens der vereinbarten Leistung;

und da die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur
notwendigen _Voraussetzung_ hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger
Vereinbarungen mit _mehreren_ oder _vielen_,

4. welche viele in gemeinsamen Rumen, unter Benutzung gemeinsamer
Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Ttigkeit in
_organisiertem_ Zusammenwirken zu erhalten sind,

5. demnach gentigt sind, bei Ausbung ihrer vertragsmigen Ttigkeit
in fortgesetzten persnlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte,
Untergebene) zu treten,

6. und bei dieser Ttigkeit auch unvermeidlicherweise persnliches
Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in
gewissem Umfang den Mitarbeitern zugnglich lassen oder anvertrauen
mssen.

Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzhlung
und in den ihr entsprechenden, unter  57 angefhrten ersten sechs
Punkten eine _erschpfende_ Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter
welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhltnisses die
Leistung der vertragsmigen Ttigkeit seitens des einen Teils
Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann
-- und zwar in dem Sinne erschpfend: da es nichts gibt, was auf das
Spezifische jener vertragsmigen Ttigkeit eine wesentliche (d. h.
nicht rein willkrlich hinzugetane) Beziehung htte und nicht unter
_einen_ von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem
Sinne: da unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend
einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmigen
Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht
werden kann, da also diese Gegenleistung ihr vollstndiges, sie ganz
erschpfendes quivalent hat in der Erfllung derjenigen Anforderungen,
die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen
Fall vereinbaren mag.

Schlielich aber ist der _Dienst_vertrag auch noch ein Dienst_vertrag_,
d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhltnis zueinander nicht
nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit
sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen,
die _jeder_ Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschlieenden
einfhrt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend,
die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen _Vertrag
berhaupt_ besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner
Brger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.

Fr die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezglichen -- naturgem nicht
im einzelnen benennbaren -- Pflichten finde ich aber _zwei_ Merkmale
ganz unentbehrlich, nmlich:

erstens, da auch sie, um durch den Dienstvertrag begrndet zu sein,
jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben mssen auf den Gegenstand des
ersteren, also auf die vertragsmige Arbeitsleistung -- was durch die
Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen
gedeckt ist;

zweitens, da sie vlliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fhig
sein mssen, hinsichtlich _aller_ Handlungen und Unterlassungen, auf
welche sie Anwendung finden sollen -- damit durch ihre Einfhrung nicht
beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tr und Tor geffnet
sei. Denn die bernahme von Pflichten _dieser_ Art seitens des einen
Kontrahenten kann kein quivalent mehr finden in der vertragsmigen
Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es
unsinnig wre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu
wollen, die das Vertragsverhltnis _als solches_ mit sich bringt.
Folglich mu, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles quivalent, blo
kraft denn ich bin gro und du bist klein obliegen sollen, der andere
Teil oder dessen jeweiliger Reprsentant und Vertreter befhigt und
bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenber zu
tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was _zweifellos_
unter diesen 7. Punkt fllt -- wie z. B.: da kein Teil dem andern
bswillig oder fahrlssig die redliche Vertragserfllung erschweren
drfe -- da jeder Teil gehalten ist, den andern vor unntigem Schaden
bei der Vertragserfllung zu bewahren -- u. a. mehr.

Mancher wird geneigt sein, in diesen Rcksichten aus Treu und Glauben,
die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschliet, noch einen
erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte
Arbeitsverhltnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt
noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die
Hausgenossenschaft und anderes persnliches Nahetreten beider Teile
wesentlich einschliet. Jenes trfe hier aber hchstens nur in ganz
uneigentlichem Sinne zu. _In Wahrheit begrndet der industrielle
Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten
als solchen._ Denn sittliche Beziehungen knnen nur bestehen zwischen
leibhaftigen Menschen und knnen Bettigung nur finden im persnlichen
Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages
aber gehrt, da es fr ihn ganz gleichgltig und zu einem zuflligen,
nebenschlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten
physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloer juristischer
Begriff -- Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer
physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen
und einem Vermgens-Inbegriff, gibt es kein _sittliches_ Verhltnis.
Hieran wird nichts gendert durch den Umstand, da infolge des
Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist,
oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern -- wie auch
die letzteren untereinander -- in persnlichen Verkehr, also in
Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden
knnen. Diese aber bestehen dann nicht _kraft_ des Dienstvertrags; denn
sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie
entwickeln sich nur mglicherweise aus den die Vertragserfllung
begleitenden tatschlichen Umstnden -- mglicherweise aber auch nicht,
weil oft genug in der Groindustrie mehrere jahrelang in tglichem
Verkehr miteinander stehen knnen, ohne dadurch irgendwie menschlich
einander nher zu kommen. -- Wer _jedes_ die Ttigkeit von Menschen
regelnde Rechtsverhltnis an _sich_ zur Quelle sittlicher Beziehungen
gemacht wissen will, mu zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen
suchen, da sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsvertrge
einzugehen.

       *       *       *       *       *

Die ausdrckliche Beschrnkung der durch den 5. und 6. Punkt berhrten
Pflichtbeziehungen auf das Tun innerhalb des Dienstes bezw. auf
dasjenige, was vermge des Dienstverhltnisses zugnglich ist, und
die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das
auerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem
im Eingang des  57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der
folgenden zwei Stze -- welche schwerlich irgend ein Jurist wird
bestreiten oder auch nur einschrnken wollen:

Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhltnis irgend welcher Art
steht und B seine vertragsmigen Pflichten gegen A vollstndig erfllt,
whrend der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher
Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen lt, die in keiner
Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begrndet diese, wie schwer
sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A -- sondern A kann
nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgltig sein
darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden
oder Nichtfortsetzung seines kndbaren Vertrags mit B und uersten
Falls, unter besonderen Umstnden, wichtige Grnde fr die Aufhebung
des noch laufenden Vertrags.

Zweitens. Wenn A gleichartige Vertrge abschliet mit _vielen_ andern B,
C, D ..., unabhngig voneinander, also ohne da der eine wegen des
Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie
mitzuwirken hat, so begrndet dieses niemals irgend ein
_Rechts_verhltnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei
_Pflicht_verhltnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die
Natur dieser Vertrge es mit sich bringt, da B, C ..., damit jeder von
ihnen seinen Vertrag mit A erfllen knne, zu einander in irgend welche
_tatschliche_ Beziehungen treten mssen -- sondern jenes begrndet im
letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... _gegen den gemeinsamen
Kontrahenten_ A, auf die tatschlichen Beziehungen die zur
Vertragserfllung ntigen _tatschlichen_ Rcksichten zu nehmen. Denn
irgend welches _Rechts_verhltnis zwischen zwei oder mehreren Personen,
welches diese _zueinander_ in Pflichtbeziehungen setzt, auerhalb der
allgemeinen Menschen- und Brgerpflichten, kann nur dadurch zustande
kommen, da diese Personen selbst _miteinander_ nach eigener
Entschlieung kontrahieren. Annehmen zu wollen, da ein Dritter, ohne
ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, ber ihren Kopf hinweg in irgend
einer Form solches bewirken knne, sei es auch nur im Sinne einer
mittelbaren Bindung, wre Sanktionieren juristischer Sklaverei.

Die unerbittliche Konsequenz dieser Stze ist fr mich:

Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhltnis entspringt
keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes
Pflichtverhltnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines
Prinzipals _untereinander_ -- nicht einmal zwischen den nchsten
Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit
nicht die ersteren (wie im Eingang des  57) als zeitweilige
Reprsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden
-- sondern es entspringt aus jenem Dienstverhltnis lediglich die
vertragsmige Verpflichtung _eines jeden einzelnen gegen den
gemeinsamen Prinzipal_, in seinem _tatschlichen_ Verhalten zu allen
anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den _tatschlichen
Beziehungen_ Rechnung zu tragen, welche die Erfllung des
Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmigen Ttigkeit, seitens
aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.

Da nun auerhalb des Dienstes keiner eine vertragsmige Ttigkeit
ausbt, so gibt es auerhalb des Dienstes auch keine _durch die Leistung
der vertragsmigen Ttigkeit bedingte_ tatschliche Beziehung zwischen
den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals -- folglich auch
keine auf diese vertragsmige Ttigkeit bezgliche Pflicht gegen den
Prinzipal -- folglich berhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermge
des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rcksicht auf
das Vertragsverhltnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere
von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewhnlicher Dritter; und
vermge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch
Verletzung eines Dritten auerhalb des Kreises der tatschlichen
Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfllung mit sich bringt,
keine Vertragsverletzung begehen.

Demnach ist _kein_ Delikt irgend welcher Art, welches auerhalb des
Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches auerhalb des Dienstes
gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder
gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein
_Vertrags_delikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist,
gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts
anderem Anla als zu der Erwgung: ob er sein Vertragsverhltnis zum
Tter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht,
besonderer Umstnde wegen, ein wichtiger Grund fr ihn zum Rcktritt
von dem Vertrag gegeben sei.

Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in  79 zur
Sprache.

Die im Vordersatz des  57 ausgesprochene Prmisse: da der
Dienstvertrag gerechter- und vernnftigerweise Rechte und Pflichten
zwischen den Kontrahenten nur drfe begrnden _wollen_ in bezug auf den
_Gegenstand_ des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar
Gegenstand verschiedener anderer Vertrge sein knnten, mit dem
Gegenstand _dieses_ Vertrags aber gar nichts zu tun htten -- fhrt
demnach wirklich zu der Schlufolgerung: da die Angehrigen eines und
desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und
Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren
Dienstvertrgen just nur in dem gleichen Verhltnis zueinander stehen,
rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoup
eingestiegen sind -- die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen
Rechtsverhltnisses zum Eisenbahnfiskus whrend der Fahrt, gewisse
tatschliche Rcksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese
Schlufolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man mu aber darber
sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begrnden ist. Mu
man sich doch auch gefallen lassen, da in allen Dreiecken die
Winkelsumme immer und berall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die
Mathematiker wissen) fr die Menschen unter manchen Umstnden
vorteilhafter und erfreulicher sein wrde -- wenn die Dreiecke nicht so
halsstarrig sein wollten.

       *       *       *       *       *

Im brigen ist noch zu bemerken:

Die Vorschriften des  57 lassen vllig freien Spielraum fr die
Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen
Verhltnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstnde u. dergl. Sie sagen
nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als _zum Gegenstand des
Vertrags gehrig_ angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser
Grenzen knnen die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder
beliebig streng gefat werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder
in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles
berlassen sein -- wie es jeweils als zweckmig oder als geboten
befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der
Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein
Interesse nur _daran_, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde
Anerkennung solcher Grundstze sicher zu stellen, die, wenn sie heute
gerecht und vernnftig sind, unter allem Wandel nebenschlicher Umstnde
so lange gerecht und vernnftig _bleiben_ mssen, als nicht das Wesen
des industriellen Dienstverhltnisses eine durchgreifende Wandlung
erfahren hat.

In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werksttte steht in
bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhltnisses gar
nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin _nichts_ ber den Verkehr
der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin
stnde: Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen
Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes
_angemessener_ Formen sich zu befleiigen -- wobei dann das
angemessen, genau so wie jetzt, vernnftigem Urteil ber den einzelnen
Fall unterstellt bliebe. Es knnte aber auch in der Arbeitsordnung unter
diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., da jeder, wenn er mit einem
Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe -- falls
etwa eine zuknftige Geschftsleitung dergleichen fr angebracht halten
sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin,
in solchen Dingen sich lcherlich machen zu knnen, wird jene durch  57
beschrnkt.

Auch ber einen andern Punkt -- Schutz des Eigentums von Mitarbeitern
etc. -- schweigt die jetzige Betriebsordnung vollstndig. Das hat aber
nicht das Einbrgern der festen Regel verhindert: da jeder sofort
seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in
den Werkstattrumen oder sonst vermge seines Dienstverhltnisses ihm
zugnglich ist, _auch nur im geringsten_ sich vergreift. Sofern nur die
Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaregel
betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere
Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden.
Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehteten
oder nur mangelhaft behteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die
vertragsmige Verpflichtung eines jeden, dem _Prinzipal gegenber_, zu
_absoluter_ Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die
Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der
Erheblichkeit oder Geringfgigkeit des Schadens, vielmehr nur von der
Frage: bswillig oder nicht? abhngig gemacht werden.


Zu  58.

Die Stze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V
gegenber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses
Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rcksichten des
Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen
der Berechtigung dieses Interesses mu jedenfalls ausdrcklich
ausgesprochen sein, da jene Rcksichten, erstens, unbedingt Halt zu
machen haben vor dem Recht des freien Brgers und, zweitens, da sie
keinerlei _ber_ordnung beanspruchen drfen ber die vielleicht ebenso
berechtigten Interessen des andern Teils. -- Grundstzlich ist jede
Beschrnkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer
durch den Dienstvertrag begrndeten Interessen_gemeinschaft_ beider
Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es _rechtlich_ nur in
einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die
Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf
mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch
Solidaritts_pflichten_ beschrnkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei
welchem Prinzipal und Arbeitnehmer vllig auseinanderfallende
Rechtssubjekte sind, begrndet keinerlei andere Interessengemeinschaft
der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhltnis
insoweit begrndet, als die Fortsetzung desselben fr die Kontrahenten
vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht
rechtlicher sondern rein tatschlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck
und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in
tatschlichen _Einrichtungen_, welche geeignet sind, dem einen Teil
wirksame Motive zu schaffen zu _freiwilliger_ Unterordnung bestimmter
Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, _seines eigenen
Vorteils_ wegen.

Je vollstndiger auch in diesem Punkt die Idee des Brotherrn aus den
Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbstndigem Arbeiter oder
Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn fr die
Erkenntnis einer mglichen tatschlichen Interessengemeinschaft beider
Teile und -- wenn die Einrichtungen danach sind -- fr die Pflege eines
_gesunden_ Solidarittsgefhls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als
Pflicht auferlegt, in allen Stcken das Interesse des Arbeitgebers
d. h. des ihm gegenberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl.
-- da gibt es solches sicher _nicht_.


Zu  79.

Titel V fhrt in 77 fr alle, welche das dritte Jahr im Dienst der
Stiftung zurckgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur
Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe
zwischen dem lebenslnglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der
Prinzipal jedes Rechtes der Kndigung seinerseits sich begibt, und dem
vllig freier Kndigung unterstellten gewhnlichen Arbeits- oder
Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. -- nmlich einen Vertrag, der
zwar die Kndigung selbst aus ganz beliebigen Grnden dem Prinzipal noch
frei lt, fr den Fall aber, da die Kndigung ohne schuldbare
Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere
Entschdigung vertragsmig zusichert.

Fr jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in
diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende
Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen
nicht-begrndete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags
seitens des Prinzipals bedeuten wrde. Deshalb mu, wenn die neue
Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben
soll, die Auslegung des Vorbehalts schuldbare Veranlassung unter die
strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfllung
eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begrnden ist.

Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem
Fall hherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch _schwere_
Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch
wichtige Grnde fr Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch
Tatsachen, welche zwar auerhalb der vertragsmigen Ttigkeit selbst
liegen knnen, _auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben_,
da sie, wenn sie schon vorher bestanden htten, den andern Teil vom
Eingehen des Vertrags vernnftigerweise htten abhalten mssen.

Hieraus ergibt sich von selbst die in  79 versuchte Spezifikation der
Flle schuldbarer Veranlassung in bezug auf die besonderen
Verhltnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach
den dort angefhrten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die
Flle schwerer Vertragsverletzung, nmlich die grobe Pflichtverletzung
im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus
bekundenden Verste; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen
namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als wichtige Grnde fr
Nichtfortsetzung des Vertrags gelten mssen. Die letzteren stehen unter
den beiden Gesichtspunkten:

erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in
Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebhrlichen
Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);

zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in
Vertrag steht, nicht zumuten, da dieser behufs Erfllung seines
Vertrags, d. h. in der dienstlichen Ttigkeit, sei es als Vorgesetzter
oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persnlichen Verkehr pflegen
msse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder
anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in brgerlicher Ehre
oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).

Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von
diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewhrung der fr den
Fall der Entlassung zugesicherten Entschdigung, d. h. Entbindung des
Prinzipals von der Vertragserfllung, deshalb, weil solche Tatsachen,
wenn dergleichen schon frher vorgelegen htte, den Prinzipal vom
Eingehen des Vertrages unbedingt htten abhalten mssen.

       *       *       *       *       *

Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:

Selbstverstndlich fllt dolus in Hinsicht auf irgend einen
Vertragspunkt -- die Rcksichten aus Treu und Glauben nicht
ausgeschlossen -- stets unter die grobe Pflichtverletzung. Inwieweit
gravis culpa darunter zu subsumieren ist, mu dem Judicium von Fall zu
Fall berlassen bleiben; eine Schablone dafr gibt es nicht. Dagegen
kann fr die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall
fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben
andern mglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch
festgestellt werden, ohne vernnftige Anwendung des Satzes dadurch zu
beengen.

Was endlich den rein informatorischen Schlusatz des  79 anlangt, so
spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des
Ganzen zu folgern wre: da weder die Gewhrung der vertragsmigen
Abgangsentschdigung aus  77, noch die aus  79 begrndete Versagung
derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom
Einhalten der vertragsmigen Kndigungsfristen, dispensieren kann --
und da ber die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem
entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen _will_.
Angesichts der relativen Geringfgigkeit des Objekts und der
untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundstzlichen bekmmert es mich
nicht weiter, die Mglichkeit bestehen zu lassen, da einer kraft RGO.
sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft  79 die
Abgangsentschdigung mit auf den Weg gegeben werden mte. Ein Widersinn
liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverstndlich, da
Rechtsnachteile von so verschiedener Grenordnung, wie: Lohnverlust fr
zwei Wochen und Lohnverlust fr ein halbes Jahr oder mehr, ganz
verschiedenen Grundstzen der Beurteilung unterstellt sein mssen.


Zu  80.

Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen
Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen
Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die  77 vorsieht,
keine Wohlttigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke
gestellte _Rechts_einrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen
wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den
Unterschied sich knpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste
Verschulden, seinerseits an der Erfllung des Vertrags behindert wird,
oder ob die Vertragsauflsung aus Grnden des Interesses des _andern_
Teils erfolgt. -- Der Weg zur Milderung von Hrten, die hieraus
gelegentlich sich ergeben mssen, ist in  16 des Statuts dem
aufmerksamen Leser angedeutet.


Schlubemerkung.

Aus allem vorhergehenden ergibt sich, da die in diesem Statut
angestrebte Ordnung des Rechtsverhltnisses zwischen Unternehmer und
Arbeiter oder Angestellten sich vllig frei halten mu einerseits von
jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus.
Und das ist fr alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als
solcher hat keinerlei Befugnis, _aus dem Arbeitsvertrag heraus_ seinen
Kontrahenten gegenber die Funktionen eines Organs zur Wahrung
allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaen,
weder prventiv noch repressiv. Dafr sind Polizei oder Staatsanwalt und
Strafrichter da. -- Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter,
der sich dafr berufen hlt, Ehrbarkeit und Staatswohl -- und was er von
seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen fr gut findet --
zu befrdern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den
berechtigten Einflu, den persnliches Ansehen, wenn er solches hat, in
seinem Kreise ihm gewhren mag, sondern auch mit der Peitsche
angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial
gemeinschdliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu
bemerken, da die folgerichtige Durchfhrung der in  57 zum Ausdruck
kommenden Rechtsidee schon fr sich allein, ohne alles weitere Zutun,
geeignet ist, _dieser_ Figur auch in Zukunft den Eintritt in den
Wirkungskreis der CARL ZEISS-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das
landesbliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschfte des
Strafrichters anlangt, so ist das berall, wo es geschieht,
handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem
Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg ber die erste
Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Mglichkeit sicherer
und erschpfender Beweiserhebung, und verfllt zudem noch gewhnlich
grobem Miverhltnis zwischen Delikt und Strafma: Vergehen, fr welche
der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung
erkennen darf, mat der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als
Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden
belegen zu knnen. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter
nachhinkend, also im Sinne von Strafverschrfung, so verletzt es die
unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.

So stehen also alle Nachteile, welche Titel V fr irgend welche Verste
anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe,
lediglich vertragsmig begrndeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den
dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar
machen, wenn er die Konsequenzen erwgt, welche die Anwendung des an
vorletzter (fnfter) Stelle des  79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall
_wechselseitiger_ ttlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht,
je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil
anzusehen ist. -- Da aber in der groen Mehrzahl der Flle der
Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe,
und fters einer sehr harten, gewinnt, mu vom Standpunkt sowohl der
Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein
unvermeidliches _bel_ betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen
wre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer gentigt
sind, einen brgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber
Vereinen angehren oder Vereine untersttzen, welche solche Entgleiste
vor weiterem Verfall zu bewahren und fr die brgerliche Gesellschaft
noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.

_Jena_, Mai 1896.

Dr. E. Abbe.

Funoten:

[Funote 88: [Vgl. hierzu S. 347-364.]]

[Funote 89: [jetzt fr gewisse Flle auch bereits nach zurckgelegter
halbjhriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut  77, vorletzter
Absatz.]]




Xb.

Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung.

Erluterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16.
August 1896[90].


Der nachstehend gegebene _Kommentar_ zu den Titeln I und II des Statuts
der CARL ZEISS-Stiftung sttzt sich lediglich auf den Text dieses
Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug
genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde
liegen, noch auf die tatschlichen Umstnde, unter welchen dieses Statut
im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist.
Es wird also ausschlielich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem
gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem
Zusammenhang und unter der Prsumtion auffat, die bis zum Beweis des
Gegenteils fr die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: da sie mit
Sinn und Verstand abgefat sei.


I. Verhltnis der Stiftung zum Staat.

In allem Grundstzlichen ist dieses Verhltnis durch die  4, 5 des
Statuts geregelt.

Die oberste Richtschnur fr die _Organisation_ der CARL ZEISS-Stiftung
gibt  4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts
unterstellt sind.

Dadurch, da dieser  4 eine besondere Stiftungsverwaltung
vorschreibt, diese (der berschrift zufolge) als _Organ der Stiftung_
hinstellt und ihr auerdem fr bestimmte Funktionen noch andere Organe,
als Organe der Stiftung, _neben_ordnet, kommt zum Ausdruck, da die CARL
ZEISS-Stiftung ihre _eigene selbstndige Verwaltung_ besitzen soll, also
nicht, wie es bei Stiftungen hufig geschieht, dem Staat, oder einer
Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung
berwiesen ist.

Gem dieser grundstzlichen Norm, die allen organisatorischen
Bestimmungen vorangestellt ist, knnte ein nachfolgender Paragraph des
Statuts die Stiftungsverwaltung _auf irgend eine_ rechtlich zulssige
und praktisch durchfhrbare Art konstituieren. Das Statut knnte also
z. B. -- wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen
ist -- ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von
Personen einsetzen und etwa vorschreiben, da dieses Kuratorium oder
dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher
beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der
brigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergnzen habe.

Wenn nun das Statut, _statt_ derartiges oder hnliches vorzusehen, in
 5 die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der in
Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehrde zuweist, so folgt --
ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben
Paragraphen -- schon aus der logischen Beziehung des  5 zu der
bergeordneten _allgemeinen_ Vorschrift des  4, da damit diese Behrde
eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung fr ihre
_Selbstverwaltung, nicht_ als Organ des _Staates_ fr die Verwaltung der
Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom _Stifter_, nicht vom _Staat_, und
hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der
Stiftung lediglich die Rechte und Obliegenheiten, die das
Stiftungsstatut der Stiftungsverwaltung bertrgt, _nicht_ Rechte und
Obliegenheiten, die derselben Behrde bei Verwaltung einer Stiftung
seitens des Staates zukommen wrden oder von Staats wegen zugewiesen
werden knnten.

Eine besondere Verstrkung aber erhlt dieser Schlu durch die
Vorschriften in Abs. 3 des  5. Dadurch, da die Stiftungsverwaltung,
wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der
Stiftung, ausdrcklich _auf das Stiftungsstatut verpflichtet_ und beiden
direkt _untersagt_ wird, bei Ausbung ihrer Funktionen in
Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu
bercksichtigen, als es auch fr _Privat_personen gesetzlich geboten
ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, da die Stiftungsverwaltung,
unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehrde, in Angelegenheiten der
CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuben hat, in
diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines
privaten Stiftungssenates einnimmt.

Eine weitere Bekrftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren
Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthlt.

In  52 (Titel V) sind fr die Vermgensverwaltung der CARL
ZEISS-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und
Sicherheitsanforderungen ganz _andere_ Vorschriften gegeben, als fr die
durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.

 53 schliet jede Haftpflicht des _Staates_ bezglich des unter
Verwaltung des Groherzogl. Kultusdepartements stehenden
Stiftungsvermgens aus.

 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrcklich vor, da alle
Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der CARL
ZEISS-Stiftung _aus Mitteln der Stiftung_ so zu vergten ist, da dem
Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung auch nicht
indirekt Lasten erwachsen.

Und endlich verpflichten die  110-112 (Titel VIII) des Statuts die
Stiftungsverwaltung zu jhrlicher Rechnungslegung an eine fnfgliedrige
Kommission von gnzlich _privatem_ Charakter. Denn den Mitgliedern
dieser Kommission wird ausdrcklich gesagt, da ihr Auftrag als rein
persnlicher zu gelten habe, und da sie hinsichtlich seiner Erfllung
von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben
haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prfung des
Rechnungswesens beschrnkt; sie umfassen, nach  111, die Prfung der
Statutenmigkeit der ganzen Verwaltung.

Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhltnis der Stiftung
zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, da die Bestimmung in
 5 nicht _einseitig_ durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern
eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung
haben mu. -- Da niemand einer Behrde eigenmchtig Geschfte ansinnen
kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine
Behrde eigenmchtig solche Geschfte bernehmen darf, so mu allerdings
der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den  5 eine besondere
Entschlieung der obersten Staatsbehrde, unter Genehmigung des
Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des  4 konnte aber
diese Entschlieung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung
der CARL ZEISS-Stiftung dem Groherzogl. Kultusdepartement zu
_berweisen_, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte
Behrde zu _ermchtigen_, da sie, dem Antrag des Stifters
entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd bernehme, und diese
Verwaltung im Sinne eines stndigen Nebenamtes, zwar in denselben
geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausbt, aber
im Sachlichen auf Grund und in Gemheit des Stiftungsstatuts, also nach
dem Mandat des Stifters, fhre.

Da eine Behrde als solche auf Grund besonderer Ermchtigung seitens
der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschften teilnimmt,
ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der
richterlichen Behrden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverstndlich
aber htte diese Ermchtigung, und damit die Genehmigung des  5 des
Stiftungsstatuts, auch versagt werden knnen -- in welchem Falle dann,
in der Konsequenz des  4, ein anderer Stiftungssenat htte eingesetzt
werden mssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Besttigung des
Statuts konstatiert ist, da die oberste Staatsverwaltung die
Ermchtigung erteilt hat, ist damit das in  5 bezeichnete Departement
des Groherzogl. Staatsministeriums als _statutarische_
Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenber
keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenber keine andern
Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere
Stiftungsverwaltung haben wrde, _die gem  4 des Statuts htte
eingesetzt werden knnen_.

Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwrtigen Falle durch
eine Staatsbehrde reprsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung
_staatliche_ Funktionen beizulegen, wrde nur dann berhaupt _zulssig_
sein, wenn das Statut den  4 nicht enthielte, sondern unter dem
Abschnitt Organe sogleich den ersten Absatz des  5 folgen liee.
Weiter aber drfte dann auch Abs. 3 des  5 nicht vorhanden sein. Denn
es wre berflssig, eine Behrde in Ausbung ihrer _staatlichen_
Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten,
und widersinnig, ihr dabei die Rcksichtnahme auf Staatsinteressen,
die sie in ihrer amtlichen Ttigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren
zu wollen. Ferner drften die andern Organe, Stiftungskommissar
und Vorstnde der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der
_Stiftung_, sondern hchstens instruktionell, als Hilfsorgane der
Stiftungs_verwaltung_, eingefhrt sein, weil es nicht angngig wre,
einer Behrde in Hinsicht auf staatliche Geschfte Organe privaten
Charakters _neben_zuordnen. Und endlich drfte das Statut den  110
nicht enthalten. Denn keine Behrde kann hinsichtlich der Ausbung
_staatlicher_ Funktionen der Kontrolle einer _nicht_-staatlichen Instanz
unterstehen.


II. Verhltnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den
Staats_behrden_.

Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere
Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person
tatschlich nur durch ihre Organe handlungsfhig wird, so stehen diese
_Organe_ unter solcher Aufsicht.

Diese allgemeine -- gesetzliche -- Staatsaufsicht hat aber zum
Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und
Ordnungsmigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der
Stiftungsorgane und die _Sicherung dauernder bereinstimmung der
Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund
welcher die landesherrliche Besttigung erteilt und das Recht der
juristischen Person verliehen_ worden ist -- welche Urkunde im
vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwrtige
Statut der CARL ZEISS-Stiftung ersetzt ist.

Da die Verleihung der juristischen Persnlichkeit und die Besttigung
eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die
Staatsregierung _selbst_ die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht
auszuben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der
Stiftung im vorliegenden Falle dem Groherzogl. Staatsministerium,
_auch_ die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehrde,
nicht Organ der staatlichen Aufsicht ber die Stiftung, weil sie Organ
der _Stiftung_ ist.

Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit,
Ordnungsmigkeit und Statutenmigkeit zu berwachen hat, so untersteht
_innerhalb_ des statutenmigen Handelns kein Organ der Stiftung der
Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehrde, auch die
_Stiftungsverwaltung_ nicht. Obwohl sie nicht selbst die _oberste_
Staatsbehrde ist, gibt es auch fr sie in Hinsicht auf die Ausbung der
statutarischen Funktionen keine _vorgesetzte_ Instanz. Gem  4 des
Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen
Wirkungskreis die oberste Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie
ist also in allen Entschlieungen und Handlungen innerhalb ihrer
statutenmigen Kompetenz vllig souvern. Gegen ihre Entschlieungen
und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung
mglich; angefochten knnten sie im _Verwaltungsweg_ nur werden unter
Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.

       *       *       *       *       *

Da der _Stiftungskommissar_ hinsichtlich seiner Funktionen keiner
Behrde untersteht, ist durch die ausdrckliche Vorschrift in  5
gegeben: da er in _auer_amtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch
ist fr ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhltnis der
Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Groherzogl.
Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie
in bezug auf diejenige Behrde, der er in seiner sonstigen Ttigkeit
amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des  5, da der
Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des ffentlichen Dienstes sein
soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu
whlen ist.

Hinsichtlich der kollegialischen _Vorstnde_ (Geschftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe folgt der Ausschlu jeder _behrdlichen_ Einwirkung
auf ihre Handlungen aus der selbstndigen Kompetenz, die das Statut in
Titel II diesen Vorstnden in allen Angelegenheiten ihrer Firma
einrumt. Sie sind gem  8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter
der _Stiftung als des Inhabers_ der Firma, nicht Beauftragte der
Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder
unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten -- auch dem Staat --
gegenber rechtlich auf ganz gleichem Fu mit den Handlungen und
Unterlassungen des _Inhabers_ einer Privatfirma, ist also lediglich nach
den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenber
den Beschlssen und den Handlungen dieser Vorstnde niemand an eine
vorgesetzte Behrde appellieren, sondern hchstens an die allgemeine
Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige
Handlungen.

Die Personen endlich, aus denen die Vorstnde (Geschftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gem  26 des
Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder
lebenslnglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma -- und
weiter nichts. Denn nach  25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht Amt,
sondern Funktion: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs
einen Ausschu, dem die verantwortliche Leitung der Firma bertragen
ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem _Inhaber_ der Firma in rein
brgerlichem Vertragsverhltnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich
ihrer Ttigkeit in gar keinem andern Verhltnis wie jeder beliebige
Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn
bezglich ihrer statutarischen Funktion mittelbarer Staatsbeamter. Fr
keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine vorgesetzte
Behrde; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also
ganz abgesehen von der Staatsbehrde) drfen sie, gem  31, persnlich
in Vertrags- oder sonstigem Abhngigkeitsverhltnis stehen.


III. Verhltnis der _Organe_ der Stiftung zu _einander_.

Entsprechend der grundstzlichen Norm des  4, gem welcher
Stiftungskommissar und Betriebsvorstnde als Organe der Stiftung
_neben_ der Stiftungsverwaltung eingesetzt sind, regelt Titel II des
Statuts das Verhltnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem
Fu der _Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen_, unter
Ausschlu jeder ber- und Unterordnung innerhalb des einzelnen
Funktionenkreises.

Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in
Hinsicht auf die Verfassung der Stiftungen das Brgerl. Gesetzbuch
getroffen hat. (Vergl. BGB.  26, letzter Satz, und  30, in Verbindung
mit  86.)

Der _Stiftungsverwaltung_ ist in  4 die oberste Leitung der
Stiftungs-Angelegenheiten bertragen. Da jedoch die Bestimmungen in
Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschftsbetriebe den
beiden andern Organen zu selbstndiger _endgltiger_ Erledigung
berweisen, so knnen die Worte oberste Leitung in  4 nicht dahin
verstanden werden, da der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die
oberste Leitung, d. h. die _letzte_ Entscheidung vorbehalten sei,
sondern nur dahin: da die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen
_speziellen_ Funktionen -- die Wahl der Personen fr die beiden andern
Organe und die Leitung der gemeinntzigen Ttigkeit der Stiftung gem
 1, B und Titel VII des Statuts -- die oberste Leitung der Stiftung
_bedeuten_, und da _hierin_ keine Instanz ber der Stiftungsverwaltung
besteht.

Ingleichen mu die in  4 benannte Vertretung der Stiftung als
juristischer Person auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in
denen die Stiftung _nur_ als juristische Person, nicht als Inhaber
einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der
Geschftsbetriebe die _selbstndige_ Vertretung des Inhabers durch die
 8, 9 den Vorstnden dieser Betriebe ausdrcklich zugewiesen wird.

Endlich ist auch die in  4 der Stiftungsverwaltung bertragene
Vermgensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungsttigkeit in Frage
steht, auf dasjenige Vermgen der Stiftung zu beziehen, welches nicht
zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehrt. Denn das letztere ist
gem  6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstnde unterstellt und tritt
in der Vermgensrechnung der _Stiftung_ nur mit den jhrlichen
Bilanzziffern der Betriebe auf.

Unter Bercksichtigung dieser Einschrnkungen bertrgt also das Statut
der _Stiftungs_verwaltung folgende Funktionen:

die Vertretung der Stiftung Dritten gegenber hinsichtlich aller
derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der
Geschftsbetriebe liegen -- ohne jede nhere Anweisung;

die allgemeine Vermgensverwaltung der Stiftung -- gem den
Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);

die Ernennung des Stiftungskommissars -- gem  5, Abs. 2;

die Ernennung der Mitglieder der Vorstnde der Betriebe -- gem den
Vorschriften in  25-27;

die Verfgung ber die Mittel der Stiftung fr die in  1, B
bezeichneten Zwecke -- nach Magabe der Bestimmungen in Titel VII des
Statuts.

       *       *       *       *       *

Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthlt das Statut
keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in
bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung vllig freie Hand.

Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem
Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden
Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingerumt, als nach  25 sie vorher
zu hren sind -- demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht
vorzutragen berechtigt ist -- und als keine Ernennung gegen das
_einstimmige_ Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. --
Grundstzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung
bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das
Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts
gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes
bereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der
Whlbarkeit entspricht, fr die bestqualifizierte halten, so sind sie
daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem
Fall _mte_ die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge
geben, wenn der Fall, den  7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.

In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfllung der
gemeinntzigen Aufgaben der Stiftung ( 1, B) Bezug haben und in Titel
VII des Statuts nher geregelt sind, ist gem  108, Abs. 1 dem
Stiftungskommissar und den Vorstnden der Stiftungsbetriebe gleichfalls,
neben dem _Recht_, Antrge stellen zu knnen, eine im allgemeinen nur
beratende Mitwirkung eingerumt. In Hinsicht auf solche Maregeln aber,
die unter die  101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des  108 ausdrcklich
eine entscheidende Einflunahme der beiden Betriebsvorstnde, unter der
Bedingung der Einstimmigkeit ihrer _smtlichen_ Mitglieder.

Die genannten Paragraphen betreffen ausschlielich solche Akte
gemeinntziger Bettigung, die entweder ( 101, 102) die technischen,
wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst,
oder ( 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar
berhren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Manahmen
_innerhalb_ der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten
Abstze des  16 und die Direktiven fr die geschftliche Ttigkeit der
Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.

Fr dieses ganze durch die  101-104 umschriebene Gebiet
gemeinntziger Bettigung der Stiftung ist durch die Vorschrift
des zweiten Absatzes in  108 die Entscheidung ber das, was
_innerhalb des statutenmig Zulssigen_ zu geschehen oder zu
unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit
berlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des
Wie _nicht im Einverstndnis_ sind. Soweit Einverstndnis unter ihnen
hinsichtlich einer bestimmten Manahme konstatiert ist, _mu_ diese
Manahme nicht nur berhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der
Ausfhrung, gem ihrem bereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden
-- womit dann selbstverstndlich der Stiftungsverwaltung auch jede
eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.

Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten
statutarisch Zulssige durch die Vorschrift des  107, Abs. 3 in
Verbindung mit den  47-51 umgrenzt.

Die _Leitung der industriellen Ttigkeit_ der Stiftung und die
Verwaltung ihrer Geschftsbetriebe ist, gem  4, Abs. 2, nicht der
Stiftungsverwaltung, sondern _lediglich_ den Betriebsvorstnden und dem
Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der
Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten
vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines
Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in
bezug auf seine Ttigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers
gegenber dem Bevollmchtigten einrumt.

       *       *       *       *       *

Die Funktionen des _Stiftungskommissars_ sind gem Titel II des
Statuts:

Beaufsichtigung der Geschftsfhrung der Betriebe in Hinsicht auf
_Ordnungsmigkeit_ der Verwaltung und _Statutenmigkeit_ des
Verfahrens ( 11, 12);

Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere
Entschlieung der Betriebsvorstnde erfordern ( 14);

Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die
Mitglieder einer Geschftsleitung sich nicht einigen knnen ( 15);

Besttigung oder Ablehnung von Beschlssen in Bezug auf _bestimmte_ --
in  16 namentlich angefhrte -- Handlungen;

Stellung eigener Antrge in Sachen der Geschftsbetriebe ( 17).

Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt
zugleich den Umfang der -- mittelbaren -- Einwirkung der
Stiftungsverwaltung auf die geschftliche Ttigkeit der Stiftung, weil
 10 eine andere Einwirkung auf die Geschftsfhrung der Betriebe als
_durch_ den Stiftungskommissar ausschliet, mithin jede Einwirkung
ausschliet, die nicht im Rahmen _seiner_ statutarischen Befugnisse
gebt werden kann.

Hinsichtlich der Ausbung seiner Funktionen regelt das Statut
die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung
nach den Grundstzen _freier und direkter Stellvertretung_. Von
seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Ttigkeit
nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuben.
Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in
jedem ihr geboten erscheinenden Umfang ber die Angelegenheiten der
Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen
Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenber geltend machen; sie kann
ihm aber _nicht_ Instruktion fr die von ihm zu treffenden
Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor _jeder_
Entscheidung erst selbst gehrt zu werden. Denn da aus  5 der
Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut
verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten,
was nicht seinem eigenen pflichtmigen Ermessen entspricht. Auerdem
aber fordern auch die  15-18 ausdrcklich _seine_ auf die unmittelbare
Kenntnis aller Verhltnisse gegrndete Entscheidung und schreiben ihm
vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. --
Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Ttigkeit
unzufrieden wre, nur Zurckziehen des erteilten Auftrags, durch
Abberufung, brig.

Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, da, wenn eine
Geschftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich,
beschwert fhlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung
einlegen und Abnderung solcher Entscheidungen beantragen drfte.
Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung ber den
Stiftungskommissar knnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren
gtige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern
Stiftungskommissars anzugehen.

       *       *       *       *       *

Funktion und Kompetenz der _Vorstnde_ (Geschftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe sind durch die  8, 9 des Statuts ganz vollstndig
geregelt.

Den dortigen Bestimmungen zufolge knnen alle Handlungen, die irgendwie
auf die geschftliche Ttigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach
innen oder nach auen Bezug haben, _nur_ durch ihren Vorstand
vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die
Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung
treffen. Sie knnen nicht an _Stelle_ des Vorstandes etwas beschlieen
und knnen -- abgesehen von dem Vetorecht, welches  16 fr _bestimmte_
Gegenstnde dem Stiftungskommissar einrumt -- keinen Beschlu des
Vorstandes inhibieren. Auch in den Fllen, in welchen das Votum des
Stiftungskommissars entscheidend ist -- sei es, da er nach  15 bei
Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, da er gem
 16 einen einstimmigen Beschlu noch zu sanktionieren hat -- ist die
Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art
statutenmig zustande gekommene _Vorstands_beschlu.

Demgem ist fr die Beamten der Betriebe und fr deren gesamtes
Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, _als
solches_, der _oberste_ Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehrigen des
Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der
Stiftungskommissar kann in Ausbung seiner Aufsichtsfunktionen gem
 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand
anhalten, zur Beseitigung von Anstnden seinerseits die geeigneten
Anordnungen zu treffen.

Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach auen setzen die Vorschriften
des  8 den betreffenden Vorstand in _allen_ Angelegenheiten der
Geschftsfhrung als den bevollmchtigten _Vertreter des Inhabers der
Firma_ ein und erteilen ihm eine nach _auen_ hin ganz unbeschrnkte
Vertretungsmacht. Die Form fr deren Ausbung ist (in  9) in der Art
geregelt, da entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von
seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als
gesetzlicher Vertreter der Stiftung in Angelegenheiten der
betreffenden Firma, ffentlich legitimiert sein mu -- in welchem
letztern Fall dieses eine Mitglied (der Bevollmchtigte der CARL
ZEISS-Stiftung) zugleich befugt sein mu, sich durch ein bestimmtes
anderes -- gleichfalls ffentlich hierzu legitimiertes -- Mitglied
zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.

Die Selbstndigkeit und Unabhngigkeit, die gem diesen Anordnungen den
Vorstnden der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten
geschftlichen Ttigkeit der Stiftung gewhrleistet ist, hat das Statut
nach der persnlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den
 26, 27, 31 gesichert: da alle _Mitglieder_, soweit sie nicht Sozien
der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben _lebenslnglich_
angestellte Beamte sein und demgem die in Titel V,  59, bestimmten
Rechte besitzen _mssen_ -- da ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist
-- und da ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch
durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der
Ausbung ihrer Funktionen auferlegt werden knnen, ihr Auftrag also
_lediglich_ durch das Statut selbst bestimmt bleiben mu.

Als lebenslnglich angestellte Beamte knnen sie nach  59 nur durch
richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur
wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlssigung
der Obliegenheiten und wegen solcher Anstnde im auerdienstlichen
Verhalten, die brgerliches Ansehen oder persnliches Vertrauen
aufheben; pensioniert knnen sie nur aus vertragsmigen Grnden
werden, und Auerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder
vertragsmig begrndete Pensionierung erfolgen. -- Auf _was_ dabei der
Punkt brgerliches Ansehen oder persnliches Vertrauen bezogen werden
darf, und auf was _nicht_, ist durch die in den nchstvorangehenden
 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte _aller_
Angehrigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt.

Im brigen aber sind die Mitglieder der Vorstnde -- gem Anordnungen
in den  13 und 28 des Statuts -- als _einzelne_ ganz wie alle anderen
Beamten dem _Kollegium_ unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen
Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt,
gibt es demnach Berufung -- aber _lediglich_ Berufung an dieses
Kollegium, gleichgltig, _wer_ es sein mag, der durch eine solche
Handlung sich beschwert fhlt.

       *       *       *       *       *

Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit
bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrcklicher _direkter_
Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als
Konsequenz nach sich, da auch in Hinsicht auf _Auslegung_ des Statuts
jedes von diesen Organen ganz selbststndig ist. Keins kann im
Zweifelfall _seine_ Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die
Auslegung der Stiftungsverwaltung ist fr die anderen Organe nicht
verbindlich. Falls also ber Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten
sollte, kann die Entscheidung ber statutengem߫ oder statutenwidrig
lediglich durch _gerichtliche_ Feststellung herbeigefhrt werden.

Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt
gegeben.

Die  118, 119 (Tit. IX) knpfen zuknftige _Abnderungen_ des Statuts
an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren,
sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der
Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorstnde und die
Mitglieder der Rechnungskommission des  110 gehren) ein rechtliches
Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie
ausdrcklich zu _gerichtlicher_ Klage wegen ungerechtfertigter
Abnderungen. Damit ist also jede zuknftige Statutennderung der
Nachprfung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt.
Selbstverstndlich gilt dann das gleiche auch fr jede Manahme, von der
ein Beteiligter mit Recht behaupten knnte, da sie materielle
Abnderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmig zu
sein, nur auf Grund des Verfahrens nach  118 ins Werk gesetzt werden
_drfte_. Denn es wre widersinnig, anzunehmen, da die  118, 119 zwar
Statutennderungen, die formell _als solche_ verlautbart werden, der
Nachprfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die
vorschriftsmige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans
vorgenommen wrden, dieser Nachprfung entziehen wollten. Hiermit aber
ist die ausschlieliche Kompetenz der Gerichte fr jede strittige
Auslegungsfrage von selbst gegeben -- weil Anwendung des Statuts unter
_falscher_ Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Abnderung des
_richtig_ ausgelegten Statuts.

Die Entscheidung _strittiger_ Auslegungsfragen kraft staatlicher
Aufsicht, im _Verwaltungsweg_, ist im Fall der CARL ZEISS-Stiftung
durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts
ausgeschlossen.

Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehrde, weil sie die Statutenmigkeit
der Verwaltung von Stiftungen zu berwachen berufen ist, auch in diesem
Fall gegen Verletzungen des Statuts, die _als solche_ anerkannt oder
festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten. Die _Entscheidung_
darber, was statutengem und was statutenwidrig sei, hat sie aber in
Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben -- weil deren
Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im
Streitfall den Gerichten berwiesen hat. Und gerade weil die staatliche
Aufsicht darber zu wachen hat, da in allen Punkten die Satzungen der
Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der CARL
ZEISS-Stiftung auch darber zu wachen, da strittige Auslegungsfragen
auf dem satzungsgemen _gerichtlichen_ Weg zum Austrag gebracht werden.

       *       *       *       *       *

Im vorigen Sommer ist aus Anla von Errterungen wegen der politischen
Neutralitt der hiesigen Lesehalle von neuem eine ffentliche
Kontroverse ber die Rechtslage der CARL ZEISS-Stiftung und ihr
Verhltnis zum Staat und zu den Staatsbehrden entstanden, in deren
Verlauf unter dem Anschein von Autoritt und Sachkenntnis auf die
staatliche Aufsicht, der diese Stiftung unterstehe, und auf
vorgesetzte Behrden, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug
genommen wurde.

Dem entgegenstehenden Erklrungen, die ich als Begrnder der Stiftung
und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer frheren Gelegenheit
und wiederholt aus diesem Anla ffentlich abgegeben habe, ist dabei
nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf
gemacht, diese Erklrungen wider besseres Wissen gegeben zu haben.

Um die hierdurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die
Nachteile abzuwenden, die den Geschftsbetrieben der Stiftung aus der
fortgesetzten Diskreditierung wesentlicher Grundlagen ihrer Verfassung
erwachsen, habe ich damals, im Einverstndnis mit meinen Kollegen im
Vorstand der Optischen Werksttte, erklrt, auf dem Weg der
Feststellungsklage ein gerichtliches Urteil ber die durch das
Stiftungsstatut begrndete Rechtslage herbeifhren zu wollen.

Diese Absicht habe ich indes aufgeben mssen, weil dringende Arbeiten,
die mich im vorigen Herbst und Winter ganz in Anspruch nahmen, mir
unmglich machten, alle zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig beizubringen.

Ich beschrnke mich daher auf _Verffentlichung_ der Erluterungen zu
Titel I und II des Stiftungsstatuts, die ich aus diesem Anla
niedergeschrieben hatte. Und ich bin auch der Meinung, da _Dieses_
allein schon ausreichen werde, alle Beunruhigung zu beseitigen, die in
den nchstbeteiligten Kreisen durch die Anfechtung meiner frheren
Erklrungen entstanden ist.

Den Angehrigen der Stiftungsbetriebe empfehle ich, diese
Erluterungen ihrem Statutenheft beizufgen.

_Jena_, 12. Juni 1900.

Dr. E. Abbe.

Funoten:

[Funote 90: Vgl. hierzu oben S. 329-341.]





Druck von A. Kmpfe, Jena.





End of Project Gutenberg's Gesammelte Abhandlungen III, by Ernst Abbe

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